Übersicht über rechtliche Grundlagen und gesetzliche Bestimmungen



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Transkript:

Übersicht über rechtliche Grundlagen und gesetzliche Bestimmungen im Pflegekinderwesen Bundesverfassung (BV) Art. BV Art. 4 Schutz der Kinder und Jugendlichen () Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. () Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. Sozialziele () Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden; g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden Zivilgesetzbuch (ZGB) ZGB Art. 6 ZGB Art. 94 ZGB Art. 00 Bewilligungspflicht () Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. () Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. (siehe PAVO) Pflegegeld () Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. () Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden. Vertretung der Eltern durch die Pflegeeltern () Wir Dritten ein Kind zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der Elterlichen Sorge, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. (Alltagssorge) () Vor wichtigen Entscheidungen sollen Pflegeeltern angehört werden.

ZGB Art. 07 ZGB Art. 0, Abs.+ ZGB Art. 0, Abs. ZGB Art. 4, Abs. ZGB Art. 5, Abs.+ StGB Art 84 und 9 Kindesschutzmassnahmen () Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes. Kindesschutzmassnahmen gegenüber Pflegekindern () Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. () Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Peron oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Aufhebung der elterlichen Obhut und Platzierung an geeignetem Ort (u.a. Pflegefamilie, siehe Überblick Kindesschutzmassnahmen, Seite 9) Untersagung der Rücknahme eines Pflegekindes () Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeltern gelebt, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Recht auf Anhörung Vor dem Erlass einer Kindesschutzmassnahme ist das Kind in geeigneter Weise durch die Vormundschaftsbehörde oder durch eine Beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder wichtige Gründe dagegen sprechen. Örtliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für Kindesschutzmassnahmen () Die Kindesschutzmassnahmen werden von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet....gegenüber Pflegekindern () Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. Jugendstrafrechtliche Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien

Die für Pflegeverhältnisse wichtigsten Artikel aus der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom 9.0.977 (Stand am 4. Dezember 00) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz des Zivilgesetzbuches (ZGB), auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom. Juni 00 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) und auf Artikel 5 Absatz des Bundesgesetzes vom 6. März 9 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, verordnet:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht. Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen. Vorbehalten bleiben a. die Befugnisse der Eltern, der Organe der Vormundschaft und der Jugendstrafrechtspflege, b. die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Unmündigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose. Art. Zuständige Behörde Die für die Bewilligung und die Aufsicht zuständige Behörde (im Folgenden Behörde genannt) ist: a. im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege die Vormundschaftsbehörde am Ort der Unterbringung des Unmündigen; b. im Bereich der Aufnahme zur Adoption die nach Artikel 6 Absatz bis ZGB bezeichnete einzige Behörde im Wohnsitzkanton des Gesuchstellers. Die Kantone können die Aufgaben nach Absatz Buchstabe a anderen geeigneten Behörden oder Stellen übertragen Art. Kantonales Recht Die Kantone sind befugt, zum Schutz von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen. Den Kantonen ist es vorbehalten, das Pflegekinderwesen zu fördern, insbesondere: a. Massnahmen zu treffen zur Ausbildung, Weiterbildung und Beratung von Pflegeeltern, Kleinkinder- und Heimerziehern sowie zur Vermittlung guter Pflegeplätze in Familien und Heimen; b. Muster für Pflegeverträge und Formulare für Gesuche und Meldungen zu erstellen, Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern zu erlassen und Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern herauszugeben

. Abschnitt: Familienpflege Art. 4 Bewilligungspflicht Wer ein Kind, das noch schulpflichtig ist oder noch nicht 5 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Bewilligungspflicht besteht auch: a. wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird; b. wenn es das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt. Die Kantone können die Bewilligungspflicht für die Aufnahme verwandter Kinder aufheben. Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. Art. 6 Aufnahme ausländischer Kinder Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Ist diese Erklärung nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen. Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat. Art. 6b Erleichterte Aufnahme ausländischer Kinder Die Voraussetzungen nach Artikel 6 gelten nicht für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn: a. seine Eltern eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; b. es auf Anordnung oder durch Vermittlung einer Bundesbehörde unter gebracht wird. Art. 7 Untersuchung Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. Art. 8 Bewilligung Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden. 4 Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8a). 4

Art. 8a Kantonale Ausländerbehörde Die Behörde überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Ausländerbehörde. Die kantonale Ausländerbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit. Art. 8b Meldepflicht Die Pflegeeltern müssen der Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes mitteilen Art. 9 Änderung der Verhältnisse Die Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort des Kindes. Sie haben auch den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger von wichtigen Vorkommnissen zu benachrichtigen. Art. 0 Aufsicht Die Behörde bezeichnet eine geeignete Person, welche die Pflegefamilie sooft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal besucht, Der Besucher vergewissert sich, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind; er berät die Pflegeeltern und hilft ihnen, Schwierigkeiten zu überwinden. Art. Widerruf der Bewilligung Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so benachrichtigt die Behörde die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz und gegebenenfalls am Aufenthaltsort des Kindes (Art. 5 ZGB). Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die Vormundschaftsbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter.. Abschnitt: Tagespflege Art. Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden. Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 0). Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern - unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter - die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen. (Die vollständige Verordnung ist beim BBL, Vertrieb Publikationen, 00 Bern erhältlich oder unter http://www.admin.ch/ch/d/sr//..8.de.pdf abrufbar) Ausführungsbestimmungen und kantonale Verordnungen siehe Kantonale Gesetze und Verordnungen 5

Internationale Abkommen UNO Konvention über die Rechte der Kinder (UN-KRK) vom 0. November 989 Art. Kindeswohl Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. () Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen. () Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht. Art. Recht auf Anhörung () Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. () Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 0 Betreuung in Pflegefamilien () Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates. () Die Vertragsstaaten stellen nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher. () Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen. 6

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 950: Art. 6 Art. 9 Art. 0 Art. Art. Recht auf ein faires Verfahren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Recht auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit Recht auf freie Meinungsäusserung Recht auf wirksame Beschwerde Für die Zuständigkeit und Rechtsanwendung im internationalen Kindesrecht sind verschiedene «Haager Übereinkommen» bedeutsam, die zwischen 956 und zustande kamen. Für das Pflegekinderwesen wichtig sind die Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet zum Schutz von Minderjährigen vom 5. Oktober 96. Es garantiert Minderjährigen unter allen Umständen den grösstmöglichen behördlichen Schutz in allen wichtigen Belangen und regelt, dass für Kindesschutzmassnahmen in erster Linie die Behörden des Staates zuständig sind, in welchem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) vom 9. Mai 99. 00 tritt in der Schweiz ein Bundesgesetz zum Haager-Übereinkommen (BG-HAÜ) IN Kraft und dadurch ein besserer Kindesschutz bei internationalen Adoptionen. Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten vom 5. Januar 996 Mit dieser Konvention verfolgt der Europarat die Absicht die Rechte der Kinder zu stärken und dafür Sorge zu tragen, dass dies in den Rechtsordnungen der Unterzeichnerstaaten adäquat zum Ausdruck kommt. Das Übereinkommen (Präambel,. Erwägungssatz) geht davon aus, dass die in Art. und der UNO Konvention über die Rechte der Kinder (UKRK) verbürgten Rechte über Anhörung und Beteiligung, auf Bestellung einer besonderen Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren und auf freie Meinungsäusserung auf europäischer Ebene einer Konkretisierung bedarf. Das Übereinkommen ist zur Zeit durch die Schweiz noch nicht ratifiziert. 7

Kantonale Gesetze, Verordnungen: (nur deutschsprachige Kantone) Aargau: Appenzell AR Appenzell IR Basel-Land Basel-Stadt Kantonale Verordnung betreffend die Aufnahme von Pflegekinder vom 5. November 980 Sozialhilfegesetz, SHG, SGS 850 vom. Juni 00; in Kraft seit 0.0.00; Inkrafttreten der letzen Änderung:. Januar 007 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe, SGS 850.5 vom 5. September 006 Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Familien- und Heimpflege vom 9. September 997 Verordnung Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungsverordnung) Bern Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 979 Freiburg Glarus Beschluss des Staatrates vom 6. August 989 über die Aufnahme von Pflegekindern Graubünden Pflegekindergesetz vom 4. Februar 007 Luzern Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom. Juni 978 Nidwalden Sozialhilfegesetz vom 0. April 978 Obwalden St. Gallen Pflegekinderverordnung vom 8. Februar 978 Schaffhausen Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 5. Juni 996 Schwyz Solothurn Pflegekinderverordnung, Regeierungsratsbeschluss vom. Juni 987 Thurgau Uri Wallis Verordnung des Regierungsrates über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden vom. Dezember 99; Art. Pflegekinderaufsicht (Fassung gemäss RRV vom 7. Juni 006, in Kraft gesetzt auf den. September 006) Vollzugsverordnung vom 5. Juni 978 betreffend Einführung des neuen Kindesrechtes Zug Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 985 Zürich Verordnung über die Pflegekinderfürsorge im Kanton Zürich vom. September 969 8

Übersicht über die im Pflegekinderwesen relevanten Kindesschutzmassnahmen Massnahmen Hilfestellung Zuständigkeit Geeignete Massnahmen ZGB Art. 07 (in Abs. und werden die Pflegeeltern ausdrücklich erwähnt) Beistandschaft ZGB Art. 08 Aufhebung der Elterlichen Obhut ZGB Art. 0 ZGB Art. 4, Abs. Entzug der elterlichen Sorge ZGB Art. und Ermahnungen, Weisungen betreffend Pflege, Erziehung und Ausbildung. Vormundschaftliche Erziehungsaufsicht Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen, teilweise Beschränkung der elterlichen Sorge Wegnahme des Kindes von den Eltern oder dem Elternteil (immer verbunden mit einer Beistandschaft nach ZGB Art. 08) Fremdplatzierung ZGB Art. : Ordentliche Entziehung bei Unfähigkeit der Eltern, ihre Rechte und Pflichten auszuüben ZGB Art. : Erleichterte Entziehung auf Ersuchen der Eltern, des Elternteils. Bei Einwilligung in Adoption Vormundschaftsbehörde () Vormundschaftsbehörde () Vormundschaftsbehörde () Vormundschaftliche Aufsichtsbehörde des jeweiligen Kantons (genaue Bezeichnung siehe unten, Zuständige Behörde, Spalte Aufsichtsbehörden) Vormundschaftsbehörde () Zuständige Behörden für die Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes in den Deutschschweizer Kantonen: Zuständige Behörde zur Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes (am Wohnort der Pflegeltern) Aufsichtsbehörden, Rekursinstanz Gerichtliche Instanz zur Überprüfung von Entscheiden der AG Gemeinderat (=Vormundschaftsbehörde, ) Bezirksamt Obergericht Obergericht AI Bezirk Oberegg; sonst Appenzell Standeskommission Kantonsgericht AR Gemeinderat Regierungsrat BE Regierungsstatthalter Regierungsrat Appellationshof des Obergerichts 9

Zuständige Behörde zur Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes (am Wohnort der Pflegeltern) Aufsichtsbehörden über ; Rekursinstanz Gerichtliche Instanz zur Überprüfung von Entscheiden der BL Bezirksstatthalter Regierungsrat BS Erziehungsdepartement, Ressort Dienste, Abt. Sozialpädagogik Justizdepartement FR Kantonales Jugendamt Bezirksgericht Kantonsgericht Bezirksgericht Kantonsgericht GL GR Regionale und kommunale Sozialdienste Bezirksgerichtsausschuss Kantonsgericht Bezirksgerichtsausschuss Kantonsgericht LU Regierungsrat Obergericht NW Gesundheits- und Sozialdirektion Justizdirektion Regierungsrat OW Einwohnergemeinderat Regierungsrat SG Justiz- und Polizeidepartement Verwaltungsrekurskommission Kantonsgericht SH Finanzdepartement Obergericht SO Die fünf regionalen Oberämter Oberamt Departement des Innern SZ Regierungsrat TG Departement für Justiz und Sicherheit UR Regierungsrat VS Kantonales Jugendamt Vormundschaftsamt des Bezirks Regierungsrat Bezirksgericht ZG Gemeinderat Regierungsrat ZH Bezirksrat Obergericht Obergericht 0