Das Grünstrom-Markt-Modell



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Transkript:

Das Grünstrom-Markt-Modell EEG-Strom als Grünstrom in den Markt integrieren Das Grünstrom-Markt- Modell ist ein Vorschlag von zahlreichen Akteuren aus dem Bereich der Stromversorgung und der Erneuerbaren Energien für die Umsetzung der Verordnungsermächtigung zur Grünstromvermarktung im EEG 2014. Das Modell bietet für Strom aus EEG-Anlagen interessante, neue Vermarktungsmöglichkeiten als Ökostrom. Es werden nachvollziehbare, glaubwürdige Stromprodukte möglich, die wirtschaftlich darstellbar sind und individuell je nach Interesse der Anbieter und Kunden gestaltet werden können. Betreiber von EEG-Anlagen oder Energiegenossenschaften können beispielsweise ihren Strom im Rahmen von regionalen Stromprodukten als Grünstrom an Nachbarn oder Mitglieder bzw. Anteilseigner verkaufen. Stadtwerke, die flexible KWK-Anlagen und Windparks betreiben, können Stromprodukte, die aus einer Mischung von Erneuerbarem und KWK-Strom aus eigenen Anlagen bestehen, auflegen. Dabei übernehmen Anlagenbetreiber und Vermarkter gemeinsam für den vermarkteten Strom die volle energiewirtschaftliche Verantwortung: Sie bekommen für diesen keinen nachträglichen finanziellen Ausgleich in Abhängigkeit der Marktpreise und müssen im Rahmen der normalen Bilanzkreisverantwortung für den Ausgleich der fluktuierenden Erzeugung und dem Bedarf der Kunden sorgen. Durch das EEG 2014 soll Strom aus Erneuerbaren Energien besser in den Markt integriert werden. Dazu wurde die Direktvermarktung auf Basis der gleitenden Marktprämie verpflichtend. Gleichzeitig wurde das sogenannte Grünstromprivileg, das bisher die Belieferung von Kunden mit Strom aus EEG-Anlagen ermöglicht hat, gestrichen. Das bedeutet, dass es derzeit außer im Rahmen der wirtschaftlich nur in Ausnahmefällen tragfähigen sonstigen Direktvermarktung nicht mehr möglich ist, Strom aus EEG-Anlagen als Grün- oder Ökostrom an Stromkunden zu verkaufen. Denn Marktprämienstrom darf nicht als Strom aus Erneuerbaren Energien geliefert werden. Fast alle Grün- bzw. Ökostromprodukte, die in Deutschland angeboten werden, basieren deshalb auf Ökostromzertifikaten aus dem Ausland. Die deutschen Stromkunden finanzieren über die EEG-Umlage den Ausbau Erneuerbarer Energien. Sie wollen durch die Auswahl ihres Lieferanten selbst Einfluss auf die Energiewende nehmen und den Ausbau sowie die Systemintegration der Erneuerbaren Energien voran bringen können. Sie verstehen nicht, weshalb sie keinen EE-Strom aus Deutschland kaufen können. Dabei geht es nicht nur um ökologisch orientierte Haushaltskunden. Auch zahlreiche Gewerbetreibende und große Industrieunternehmen fragen Öko- oder Grünstrom nach, wie das IHK Energiewende-Barometer 2014 eindrucksvoll zeigt. Dabei sind sowohl den Bürgern als auch den Unternehmen Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit und oft auch ein regionaler Bezug wichtig. Stromversorger: Schlüssel zur Flexibilisierung der Stromnachfrage Gleichzeitig haben die Stromversorger derzeit nichts mit der Integration der Erneuerbaren Energien in das Stromsystem zu tun, obwohl sie die zentralen Akteure im Strommarkt sind. Durch ihren direkten Zugang zu den Stromkunden sind sie der Schlüssel zu einer Flexibilisierung der Stromnachfrage in Abhängigkeit des Aufkommens an Wind- und Solarstrom. Marktprämienstrom können sie jedoch nicht in ihre mittel-und langfristigen Lieferportfolien integrieren, weil sich sein Wert erst im Nachhinein an den durchschnittlichen Spotmarktpreisen bemisst. Stromversorger kaufen ihren Strom aber nicht am Spot-, sondern am Terminmarkt ein, weil ihre Kunden feste Strompreise für ein bis drei Jahre nachfragen. Aus diesen Gründen wurde in das EEG 2014 eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, die die Einführung eines Vermarktungsmodells für EEG-Strom als Grünstrom an Stromkunden ermöglicht. Damit soll ein Beitrag zur Akzeptanz des Ausbaus der Erneuerbaren Energien geleistet und Stromversorgen auf freiwilliger Basis die Möglichkeit gegeben werden, Erneuerbare Energien aktiv in das Stromversorgungssystem zu integrieren. Voraussetzung dafür ist, Strom aus EEG-Anlagen als Grünstrom liefern und ihn auf Termin vermarkten zu können. Für die Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung 1

haben zahlreiche Marktteilnehmer und Verbände einen Vorschlag das Grünstrom-Markt-Modell vorgelegt, der im Folgenden erläutert wird. EEG-Umlage zahlen oder Strom aus EEG-Anlagen direkt einkaufen Die Grundidee: Stromversorger sollen die Wahl bekommen, den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung in Deutschland entweder durch die Zahlung der EEG-Umlage oder durch den direkten Einkauf von Strom aus EEG-Anlagen voranzubringen. Statt also den EEG-Strom durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) oder die Direktvermarkter am Spotmarkt verkaufen zu lassen und über die EEG-Umlage die Differenz zwischen der Vergütung an die EEG-Anlagen und dem Spotmarkterlös zu finanzieren, sollen sie die Möglichkeit bekommen, ihren Anteil am EEG-Strom direkt und ohne Förderung durch das EEG-Umlagesystem von Anlagenbetreibern einkaufen zu können. Damit dabei keine Rosinenpickerei mit kostengünstigen oder einfach zu handhabenden EEG-Anlagen betrieben werden kann, muss der Versorger im gleichen Ausmaß Strom aus EEG-Anlagen einkaufen wie andernfalls über das EEG-Umlagesystem gefördert würde. Was das bedeutet, wird in Abbildung 1 veranschaulicht: Erstens muss der Versorger bezogen auf den voll umlagepflichtigen Letztverbrauch anteilig genauso viel Strom aus EEG- Anlagen insgesamt und aus Wind und Sonne einkaufen, wie über das EEG-System gefördert wird. Wenn also in diesem Jahr bezogen auf den umlagepflichtigen Letztverbrauch 44,23 % Strom aus EEG-Anlagen und 31,31 % Strom aus Wind und Sonne erzeugt werden, muss der Versorger seinen Stromabsatz an nicht privilegierte Endkunden zu mindestens 44,23 % aus EEG-Anlagen und (darin enthalten) zu mindestens 31,31 % aus Wind- und Solaranlagen beschaffen. (Anmerkung: Der EEG-Stromanteil am gesamten Stromverbrauch in Deutschland liegt im Jahr 2015 bei 30 % (2014: 27,8 %) und damit deutlich unter den 44 %. Dies liegt an dem Unterschied zwischen dem gesamten Stromverbrauch und dem nicht privilegieren, also umlagepflichtigen Stromverbrauch.) Abbildung 1: Direkter Einkauf von Strom aus EEG-Anlagen durch den Stromversorger im Grünstrom-Markt-Modell statt Förderung über das Umlagesystem Zweitens dürfen der Versorger oder der Anlagenbetreiber für diesen Strom keine Förderung wie die Marktprämie in Anspruch nehmen. Der Versorger muss dem Anlagenbetreiber also den vollen Preis für den Strom bezahlen. Zur Sicherstellung der Kostenneutralität gegenüber dem EEG-Konto muss er sogar Strom aus EEG-Anlagen einkaufen, der im Durchschnitt einen Vergütungsanspruch nach dem EEG (anzulegender Wert) aufweist, der mindestens so hoch ist, wie die durchschnittlichen Kosten des EEG-Stroms insgesamt sind. In diesem Jahr sind das 16,25 ct/kwh. Diese Bedingung wird dadurch erfüllt, dass die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert (Vergütungsanspruch) des angerechneten Stroms und den durchschnittlichen Kosten des EEG-Stroms zwischen dem Versorger und dem EEG-Konto verrechnet wird. Vermarktet ein Versorger beispielsweise ein Portfolio aus Windenergieanlagen mit einem niedrigen und Biogasanlagen mit einem ho- 2

hen Vergütungssatz, das im Durchschnitt einen anzulegenden Wert von 12 ct/kwh und damit unterhalb der durchschnittlichen EEG-Kosten von 16,25 ct/kwh hat, muss er die Differenz von 4,25 ct/kwh an das EEG-Konto bezahlen. Umgekehrt bekommt er die Differenz erstattet, wenn er ein Portfolio vermarktet, das teurer ist. Drittens muss für Strommengen, die auf Viertelstundenbasis den Lastgang des versorgten, voll umlagepflichtigen Letztverbrauchs überschreiten (rote Fläche in Abbildung 2), eine Integrationsabgabe in Höhe von 2 ct/kwh an das EEG-Konto entrichtet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Strom zur Erfüllung der Mindestanteile kontinuierlich über ein ganzes Jahr eingekauft wird. Zudem ist es ein Anreiz, den EE-Strom möglichst gut in das eigene Vertriebsportfolio zu integrieren. Da Stromversorger, die sich für das Modell entscheiden und die oben genannten Bedingungen einhalten, über den direkten Einkauf ihres mengen- und kostenmäßigen Anteils an EEG-Strom den gleichen Beitrag zur Förderung von EEG-Strom leisten, wie Versorger, die EEG-Umlage bezahlen, müssen sie für den Stromabsatz an nicht privilegierte Kunden keine EEG- Umlage abführen. EEG-Anlagenbetreiber und Vermarkter übernehmen die volle energiewirtschaftliche Verantwortung Stromversorger, die dieses Modell nutzen, planen den Strom aus den EEG-Anlagen in ihrem Portfolio für die Versorgung ihrer Stromkunden ein. Da der Strom aus Wind und Sonne aber nicht kontinuierlich und langfristig planbar zur Verfügung steht, müssen sie selbst für den Ausgleich dieser Fluktuation sorgen (Abbildung 2). Da ihnen dadurch Zusatzkosten entstehen, haben sie ein hohes Interesse daran, im Wettbewerb nach möglichst kostengünstigen Möglichkeiten für diesen Ausgleich zu suchen. Dazu gehören neben der Nutzung des Stromgroßhandels (Termin- und Spotmärkte, Strombörsen und OTC-Handel) auch physische Maßnahmen wie das Lastmanagement, der bedarfsgerechte Betrieb von erneuerbaren und von konventionellen (Eigen-) Erzeugungsanlagen sowie der Einsatz von Stromspeichern. Ein Versorger, der das Modell nutzt, hat beispielsweise ein sehr großes Interesse daran, Zugriff auf flexibel betreibbare Biogasanlagen oder Erdgas- BHKW zu haben, die er in Zeiten mit hoher Einspeisung aus Wind und/oder Sonne sowie niedrigen Großhandelspreisen in der Leistung reduzieren kann. Umgekehrt liefern diese Anlagen ihm in Zeiten mit niedrigem Aufkommen an Wind und Sonne verlässlich Strom. Abbildung 2: Im Grünstrom-Markt-Modell gleicht der Versorger die fluktuierende Erzeugung aus Wind und Sonne aus 3

Für die Prognose der Erzeugung der vermarkteten Anlagen und für die Erstellung und Einhaltung von Erzeugungsfahrplänen tragen Anlagenbetreiber und Vermarkter in diesem Vermarktungsmodell die gleiche Verantwortung wie in jeder anderen Art der Direktvermarktung. Da die Anlagenbetreiber für den Strom keine Zahlungen aus dem EEG-Umlagesystem und damit keine Förderung erhalten, dürfen sie für ihn Herkunftsnachweise ausstellen lassen und ihn als Strom aus Erneuerbaren Energien verkaufen. Strom aus EEG-Anlagen kann damit als Grün- beziehungsweise Ökostrom an Stromkunden geliefert werden. Mit dem Grünstrom-Markt-Modell können Produkte mit unterschiedlich hohen Umweltstandards angeboten werden: Zum Beispiel indem der Ausgleich ausschließlich mit Strom aus Erneuerbaren Energien erfolgt oder indem nur Strom aus Anlagen mit besonders hohen ökologischen Standards eingekauft wird. Damit bekommen die Stromkunden die Möglichkeit, durch die Wahl ihrer Lieferanten den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland mitzugestalten, und es entstehen Geschäftsmodelle, die ganz erheblich zur Akzeptanz des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland beitragen werden. Ansprechpartner: Clean Energy Sourcing AG ElektrizitätsWerke Schönau Greenpeace Energy eg Daniel Hölder Christoph Rasch Katharinenstraße 6 Friedrichstraße 53/55 Hongkongstraße 10 04109 Leipzig 79677 Schönau 20457 Hamburg Tel. 0341 308606 15 Tel. 07673 8885 0 Tel. 040 808110 658 daniel.hoelder@clens.eu info@ews-schoenau.de presse@greenpeace-energy.de www.clens.eu www.ews-schoenau.de www.greenpeace-energy.de LichtBlick SE MVV Energie AG Naturstrom AG Brick Medak Bernd Hofmann Ronald Heinemann Hackescher Markt 4 Luisenring 49 Reinhardtstraße 23 10178 Berlin 68159 Mannheim 10117 Berlin Tel. 030 400 543 24 Tel. 0621 290 3196 Tel. 030 683 281940 brick.medak@lichtblick.de b.hofmann@mvv.de ronald.heinemann@naturstrom.de www.lichtblick.de www.mvv.de www.naturstrom.de Weitere Informationen unter www.gruenstrom-markt-modell.de 4

Anhang: Vorschlag für die Regelungen des Modells im Detail (1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), das Strom aus EEG-Anlagen ohne Förderung direkt beim Erzeuger einkauft, braucht keine EEG-Umlage für seine Letztverbraucherbelieferung abzuführen, wenn es in seinem Portfolio auf Jahresbasis keinen kleineren Anteil an Strom aus EEG-Anlagen und keinen kleineren Anteil an Strom aus volatilen EEG-Anlagen (PV, Wind) aufweist als die entsprechenden Anteile an EEG-Strom am voll EEG-umlagepflichtigen Letztverbraucherabsatz. (2) Bei der Berechnung des Anteils an EEG-Strom am umlagepflichtigen Stromverbrauch sind alle Strommengen aus EEG- Anlagen zu berücksichtigen, die eine Förderung in Form der Einspeisevergütung nach 37 und 38 EEG, der geförderten Direktvermarktung nach 34 EEG (Marktprämie) oder des geförderten Eigenverbrauchs nach 33 Abs. 2 EEG 2009 erhalten. Strommengen, die im Rahmen des GMM vermarktet werden, sind bei der Prognose wie Strommengen zu behandeln, die im Rahmen der geförderten Direktvermarktung vermarktet werden, damit sie bei der Berechnung der durchschnittlichen Kosten des EEG-Stroms berücksichtigt werden. (3) Anrechenbar zur Erfüllung der einzuhaltenden Mindestanteile ist Strom aus EEG-Anlagen, der nach dem EEG grundsätzlich förderfähig ist, das heißt, dass der Erzeuger alle Pflichten erfüllt, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie sind (z.b. Fernsteuerung, Einsatzstofftagebuch, Umweltgutachter-Bescheinigungen etc.), und der im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird. (4) Die Anteile nach Ziffer (1) beziehen sich jeweils auf den (fiktiven) voll umlagepflichtigen Stromabsatz an Letztverbraucher. Strom, der unter die Besondere Ausgleichsregelung nach 64, 65 EEG fällt, wird dabei mit dem Anteil, der der für diesen Strom zu zahlenden EEG-Umlage im Verhältnis zur vollen EEG-Umlage entspricht, berücksichtigt. (5) Zur Sicherstellung der Kostenneutralität gegenüber dem EEG-Konto muss der zur Erfüllung der Mindestanteile angerechnete Strom einen durchschnittlichen EEG-Vergütungsanspruch (anzulegender Wert im Falle der geförderten Direktvermarktung) in Höhe der durchschnittlichen Kosten des EEG-Stroms aufweisen. (6) Dazu erfolgt zwischen dem EVU und dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber eine Verrechnung der Differenz zwischen dem EEG-Vergütungsanspruch des angerechneten Stroms und den durchschnittlichen Kosten des gesamten EEG-Stroms. Dabei ist nur der Strom zu berücksichtigen, der zur Erfüllung der Mindestanteile angerechnet wird. Darüber hinausgehende Strommengen sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie aus Anlagen stammen, deren Strom teilweise auf die Mindestanteile angerechnet wird. (7) Die Verrechnung erfolgt monatlich mit einer kalenderjährlichen Endabrechnung. (8) In die Berechnung der durchschnittlichen Kosten des EEG-Stroms nach Ziffer (5) werden der Vergütungsanspruch (anzulegender Wert) aller EEG Anlagen in der geförderten Direktvermarktung (dabei ist Ziffer (2) Satz 2 anzuwenden) und in der Einspeisevergütung einschließlich aller Prämien, die Kosten des PV-Eigenverbrauchs nach 33 Abs. 2 EEG 2009 und der 50,2 Hz-Umrüstung, die Profilservicekosten und die Kosten für die Handelsanbindung der Übertragungsnetzbetreiber, die Liquiditätsreserve und die Zinsen, der Kontostand des EEG-Kontos am 30.9. bereinigt um den Strompreiseffekt nach Ziffer (9), 5

die Erlöse aus der EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom und die vermiedenen Netznutzungsentgelte aller EEG Anlagen in der geförderten Direktvermarktung (dabei ist Ziffer (2) Satz 2 anzuwenden) und in der Einspeisevergütung einbezogen. Diese Kosten werden bezogen auf die nach dem EEG geförderte Strommenge gemäß Ziffer (2). (9) Bei der Berechnung der Kosten des EEG-Stroms nach Ziffer (8) wird der Kontostand des EEG-Kontos um den Betrag korrigiert, der aus der Abweichung der tatsächlichen Preise am Spotmarkt von den bei der Berechnung der EEG-Umlage angenommenen Preisen resultiert (Strompreiseffekt). (10) Beim dem vom EVU auf die Erfüllung der Mindestanteile nach Ziffer (1) angerechneten Strom wird der anzulegende Wert dieses Stroms in der bei der geförderten Direktvermarktung nach 20 Abs. 1 Nr. 1 EEG geltenden Höhe (einschließlich des Anspruchs auf Prämien und Boni wie Management- und Flexibilitätsprämie sowie Flexibilitätszuschlag) berücksichtigt. (11) Für den zur Erfüllung der Mindestanteile angerechneten Strom, der auf ¼ h-basis den Lastgang des von dem betreffenden EVU versorgten, voll umlagepflichtigen Letztverbrauchs übersteigt, ist eine Integrationsabgabe in Höhe von 2 ct/kwh an das EEG-Konto zu zahlen (Integrationsabgabe). (12) Zur Erfüllung der Mindestanteile darf nur Strom aus Anlagen angerechnet werden, für die der Anlagenbetreiber auf die Erstattung der vermiedenen Netznutzungsentgelte verzichtet hat. Die vermiedenen Netznutzungsentgelte aus diesen Anlagen sind vom Netzbetreiber an das EEG-Konto zu erstatten. (13) Für den zur Erfüllung der Mindestanteile angerechneten Strom dürfen genauso wie für sonstigen Strom, der im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird, Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energiequellen ausgestellt werden. (14) Die Mindestanteile nach Ziffer (1) sowie die Kosten des EEG-Stroms nach Ziffer (8) werden auf Basis der Berechnungen der EEG-Umlage von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und gemeinsam mit der EEG-Umlage veröffentlicht. Sie gelten genauso wie die EEG-Umlage für ein Jahr. (15) Statt der Auszahlung der Marktprämie bzw. der Einspeisevergütung stellt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine Bescheinigung über den anzulegenden Wert der EEG-Anlage sowie den Verzicht auf die vermiedenen Netznutzungsentgelte aus, sofern der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber gegenüber den Verzicht auf die vermiedenen Netznutzungsentgelte erklärt hat, weil der Strom aus der betreffenden Anlage, die in der sonstigen Direktvermarktung nach 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG vermarktet wird, im Rahmen des GMM angerechnet werden soll. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an die sinngemäße Einhaltung der gleichen Voraussetzungen gebunden, wie die Auszahlung der Marktprämie. (16) Die Einhaltung der Mindestanteile nach Ziffer (1) mit Strom aus Anlagen, für die Bescheinigungen nach Ziffer (15) vorliegen, die Berechnung des Ausgleichs mit dem EEG-Konto nach Ziffer (6) einschließlich der korrekten Abschlagszahlungen nach Ziffer (7) sowie die Zahlung der Integrationsabgabe nach Ziffer (11) sind gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber durch ein Wirtschaftsprüfertestat jährlich nachzuweisen. 6