vom 24. Juni 2009 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil



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Transkript:

Studienordnung für den Promotionsstudiengang Greifswald Graduate School in Science" der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 24. Juni 2009 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 und 44 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist, erlässt die Ernst-Moritz- Arndt-Universität Greifswald die folgende Studienordnung als Satzung: Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil Inhaltsverzeichnis 1 Regelungsgegenstand 2 Studienziel 3 Studienabschluss 4 Gliederung des Studiums 5 Studienbeginn, Studiendauer 6 Betreuer 7 Arten von Veranstaltungen, Studienverlaufsplan Zweiter Abschnitt: Aufbauphase 8 Zugangsvoraussetzungen 9 Studieninhalt der Aufbauphase 10 Abschluss der Aufbauphase Dritter Abschnitt: Promotionsphase 11 Zugangsvoraussetzungen 12 Studieninhalt der Promotionsphase 13 Abschluss der Promotionsphase Vierter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen 14 Übergangsbestimmungen 15 Inkrafttreten 1 Mittl.bl. BM M-V S. 511 1

Erster Abschnitt Allgemeiner Teil 1 * Regelungsgegenstand (1) Diese Studienordnung regelt das Promotionsstudium Greifswald Graduate School in Science der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. (2) Diese Studienordnung ist abgestimmt auf die Prüfungsordnung dieses Promotionsstudiengangs vom 24. Juni 2009 und auf die Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald in der zurzeit gültigen Fassung. 2 Studienziel Zur Vorbereitung auf eine Promotion durch eine selbständige wissenschaftliche Arbeit, die Grundlage für die Verleihung des Doktorgrades ist, bietet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ein Promotionsstudium an. In Vorlesungen und Ferienschulen eignen sich die Promotionsstudenten Spezialwissen an, durch die Teilnahme an Seminaren werden Präsentationstechniken geübt. Die allgemeine Weiterbildung im Fach erfolgt in den wissenschaftlichen Fachkolloquia. Soweit möglich, finden sämtliche Veranstaltungen auf Englisch statt. 3 Studienabschluss Der Promotionsstudiengang wird mit der Promotionsprüfung nach Maßgabe der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät abgeschlossen. Aufgrund der bestandenen Promotionsprüfung wird der akademische Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Doktor rerum naturalium Dr. rer. nat.) verliehen. 4 Gliederung des Studiums (1) Der Aufbau des Promotionsstudiums richtet sich nach dem bereits erworbenen Abschluss des Bewerbers. Es wird eine Aufbauphase und eine Promotionsphase unterschieden. (2) Für Bewerber, die nicht über ein Fachstudium in einem mathematischnaturwissenschaftlichen Fach mit mindestens 160 SWS oder 210 LP * Soweit für Funktionsbezeichnungen ausschließlich die männliche oder die weibliche Form verwendet wird, gilt diese jeweils auch für das andere Geschlecht. 2

(Leistungspunkte) sowie einer schriftlichen Abschlussarbeit im Umfang von mindestens 6 Monaten (Diplom, höheres Lehramt, gleichwertiger ausländischer Abschluss, Master) verfügen, besteht das Promotionsstudium aus zwei aufeinander folgenden Teilen: 1. Aufbauphase und 2. Promotionsphase Über die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse entscheidet der Dekan im Einklang mit allgemein anerkannten Kriterien der Vergleichbarkeit. (3) Bewerber, die einen in Absatz 2 genannten Abschluss nachweisen, absolvieren lediglich die Promotionsphase. (1) Studienbeginn ist jederzeit möglich. (2) Die Aufbauphase umfasst 2 Semester. 5 Studienbeginn, Studiendauer (3) Die Promotionsphase umfasst mindestens 4 Semester. 6 Betreuer (1) Der Bewerber für ein Promotionsstudium soll von einem Universitätsprofessor, Honorarprofessor, außerplanmäßigen Professor oder Privatdozenten der Fakultät oder einer anderen Fakultät der Universität Greifswald, sofern dieses Mitglied ein mathematisch-naturwissenschaftliches Fach vertritt, (Betreuer/Tutor) angenommen worden sein. Für einen Bewerber der Aufbauphase soll ein zweiter Betreuer (Zweitbetreuer) zur Verfügung stehen. (2) Der Bewerber informiert sich selbständig über mögliche Promotionsprojekte und gewinnt einen Betreuer aus dem Kreis der in Frage kommenden Personen (Absatz 1). 7 Arten von Veranstaltungen, Studienverlaufsplan (1) Die Studieninhalte werden durch folgende Arten von Lehrveranstaltungen vermittelt: - Vorlesungen - Ferienschulen - Seminare - Fachkolloquia 3

(2) 1.Vorlesungen dienen der systematischen Darstellung eines Stoffgebietes; der Vortragscharakter überwiegt. 2. Ferienschulen sind ein- oder mehrwöchige Blockveranstaltungen, vor allem während der vorlesungsfreien Zeit, in denen in komprimierter Form in Vorlesungen, Seminaren und Übungen Spezialwissen vermittelt wird. 3. Seminare sind Lehrveranstaltungen mit einem kleineren Teilnehmerkreis, in denen die Studenten durch Referate sowie Diskussionen in das selbständige wissenschaftliche Arbeiten eingeführt werden und Präsentationstechniken erlernen. 4. Fachkolloquia sind regelmäßig stattfindende Vortragsveranstaltungen mit vorwiegend auswärtigen Sprechern, auf denen über aktuelle Forschungsergebnisse des jeweiligen Faches berichtet wird. (3) Das Studium setzt die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen nach den Vorgaben des Studienverlaufsplans voraus. Der Besuch wird nachgewiesen durch Teilnahmebescheinigungen. Die Teilnahmebescheinigung wird erteilt, wenn der Student an mindestens drei Viertel der regelmäßig vorgesehenen Veranstaltungen teilgenommen hat. (4) In der Regel entspricht der Studienverlaufsplan dem 1. Studienjahr eines fachnahen Master-Studiengangs. Zweiter Abschnitt Aufbauphase 8 Zugangsvoraussetzungen (1) Die Zugangsvoraussetzungen zur Aufbauphase sind: 1. Annahme des Bewerbers durch einen Betreuer ( 6), 2. Bestehen der ein mindestens siebensemestriges mathematisch-naturwissenschaftliches Bachelorstudium im angestrebten Promotionsfach abschließenden Prüfung mit mindestens der Note 2,0, 3. Bestehen einer Zugangsklausur im angestrebten Promotionsfach nach dem Sachkatalog der einzelnen Fächer nach Maßgabe der Prüfungsordnung und 4. Englischkenntnis von mindestens B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder TOEFL (CBT) 136 oder TOEFL (IBT) 45 sowie ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens TestDaF TDN 3 oder DSH 1). (2) Die Zugangsvoraussetzungen werden nachgewiesen durch entsprechende Zeugnisse sowie die schriftliche Annahmebestätigung des Betreuers, der den Zweitbetreuer mit dessen Einvernehmen benennt. 4

(3) Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, erteilt der Dekan die Zulassung zum Promotionsstudium. 9 Studieninhalt der Aufbauphase (1) Während der Aufbauphase absolviert der Promotionsstudent ein Fachstudium nach Maßgabe der Studienordnung der entsprechenden Master-Studiengänge. In Ausnahmefällen erstellt die Prüfungskommission nach 2 der Prüfungsordnung für den Promotionsstudiengang Greifswald Graduate School in Science einen Studienverlaufsplan im Umfang von 30 bis 40 SWS oder 45 bis 60 LP. Über die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen erteilen die zuständigen Dozenten jeweils eine Bescheinigung. (2) Daneben fertigt der Promotionsstudent eine schriftliche Arbeit als Grundlage seiner Dissertation an. Diese Arbeit kann auch die Zusammenfassung einer Literaturrecherche zum Promotionsprojekt sein oder eine Ausarbeitung der vorangegangenen Qualifikationsarbeit im Hinblick auf das Promotionsprojekt. Diese Arbeit wird begutachtet durch den Betreuer und den Zweitbetreuer. 10 Abschluss der Aufbauphase Das erfolgreiche Absolvieren der Aufbauphase wird nachgewiesen durch eine mündliche Prüfung über den Lehrstoff sowie positive Gutachten der Arbeit nach 9 Abs. 2. Dritter Abschnitt Promotionsphase 11 Zugangsvoraussetzungen (1) Die Zugangsvoraussetzungen zur Promotionsphase sind: 1. Fachstudium in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach mit mindestens 160 SWS oder 210 LP sowie einer schriftlichen Abschlussarbeit mit dem Umfang von mindestens 6 Monaten (Diplom, Lehramt, gleichwertiger ausländischer Abschluss, Master) oder erfolgreiches Bestehen der Aufbauphase nach dem zweiten Abschnitt dieser Studienordnung und 2. Annahme durch einen Betreuer ( 6). (2) Die Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1 werden nachgewiesen durch 5

entsprechende Zeugnisse sowie die schriftliche Annahmebestätigung des Betreuers. (3) Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, erteilt der Dekan die Zulassung zum Promotionsstudium. 12 Studieninhalt der Promotionsphase (1) Während der Promotionsphase arbeitet der Bewerber an seinem Promotionsprojekt. (2) Daneben vertieft er seine Fachkenntnis entsprechend dem Studienverlaufsplan durch 1. Teilnahme am Lehrstuhl- oder Graduiertenseminar im durchschnittlichen Umfang von 1 SWS pro Semester mit mindestens zwei eigenen Vorträgen während der Promotionsphase, insgesamt mindestens 4 SWS. und 2. Teilnahme am Fachkolloquium im durchschnittlichen Umfang von 1 SWS pro Semester insgesamt mindestens 4 SWS und 3. Besuch von Spezialvorlesungen und/oder Ferienschulen im durchschnittlichen Umfang von 2 SWS pro Semester, insgesamt mindestens 8 SWS. (3) Über die Teilnahme an den Veranstaltungen und die gehaltenen Vorträge nach Absatz 2 erteilt der zuständige Dozent eine Bescheinigung. 13 Abschluss der Promotionsphase Der Abschluss der Promotionsphase und damit des Promotionsstudiums wird in der Promotionsordnung geregelt. Vierter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen 14 Übergangsbestimmungen Diese Studienordnung findet auf alle Bewerber Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für den Promotionsstudiengang Greifswald Graduate School in Science immatrikuliert wurden. 6

15 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Studienkommission des Senats vom 12. Mai 2009, der mit Beschluss des Senats vom 16. April 2008 gemäß 81 Abs. 7 LHG und 20 Abs. 1 Satz 2 Grundordnung die Befugnis zur Beschlussfassung verliehen wurde. Greifswald, den 24. Juni 2009 Der Rektor der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Universitätsprofessor Dr. rer. nat. Rainer Westermann Hochschulöffentlich bekannt gemacht am 23. September 2009 7