Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm



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Transkript:

7/11 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm Die Stadt Neu-Ulm erlässt aufgrund des Art. 28 Abs.4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende S A T Z U N G 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Neu-Ulm erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs.1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Stadt Neu-Ulm erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, ausgenommen die Verkehrsregelungen bei Veranstaltungen des örtlichen Kultur-, Kirchen- und Vereinslebens, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Fahrzeug-, Pflege- und Gerätewerkstätten, 4. Leistungen des Sachgebietes Aus- und Fortbildung, 5. Leistungen des Sachgebietes Kommunikation, EDV, 6. Beratungsleistungen des Sachgebietes Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

Seite 2 von 10 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit des Aufwendungs- und Kostenersatzes (1) Der Aufwendungs- und Kostenersatz entsteht mit Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm vom 19.12.2001 tritt gleichzeitig außer Kraft. Neu-Ulm, 18.12.2009 Stadt Neu-Ulm Gerold Noerenberg Oberbürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2010 vom 08.01.2010.

Seite 3 von 10 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm. Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1-3), Servicekosten (Nr. 4), Personalkosten (Nr. 6) oder Pauschaleinsatzkosten (Nr. 5) und den Selbstkosten des Materialverbrauchs zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Löschfahrzeuge Tragkraftspritzenfahrzeug TSF W Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 u. LF 8/6 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 Löschgruppenfahrzeug LF 16/16 mit Sonderlöschanlage Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 b) Drehleiter DLK Drehleiter DLK 23-12 c) Rüstwagen, Gerätewagen, Schlauchwagen Rüstwagen RW II Gerätewagen Atemschutz/Umweltschutz Kleinalarmfahrzeug KLAF Schlauchwagen SW 2000 Gerätewagen Rettung/Wasserrettung d) Versorgungslastkraftwagen Versorgungslastkraftwagen (auch Zugfahrzeug für Anhänger) e) Mehrzweckfahrzeug Mehrzweckfahrzeug f) Einsatzleitwagen Kommandowagen KdoW Einsatzleitwagen ELW 1 g) Anhänger 1-Achs-Anhänger Ölschadenanhänger Ölsperrenanhänger Verkehrssicherungsanhänger Bootsanhänger 3,40 Euro 4,20 Euro 4,50 Euro 5,70 Euro 4,60 Euro 4,70 Euro 9,10 Euro 6,90 Euro 3,60 Euro 2,70 Euro 4,90 Euro 2,50 Euro 2,30 Euro 2,10 Euro 1,50 Euro 1,80 Euro 1,10 Euro 1,30 Euro 1,30 Euro 1,30 Euro 1,30 Euro

Seite 4 von 10 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde: a) Löschfahrzeuge Tragkraftspritzenfahrzeug TSF W Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 u. LF 8/6 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 Löschgruppenfahrzeug LF 16 mit Sonderlöschanlage Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 b) Drehleiterfahrzeuge Drehleiter DLK 23-12 c) Rüstwagen, Gerätewagen Rüstwagen RW II Gerätewagen Atemschutz/Umweltschutz Kleinalarmfahrzeug KLAF Schlauchwagen SW 2000 Gerätewagen Rettung/Wasserrettung d) Versorgungslastkraftwagen Versorgungslastkraftwagen (auch Zugfahrzeug für Anhänger) e) Mehrzweckfahrzeug Mehrzweckfahrzeug f) Einsatzleitwagen Kommandowagen KdoW Einsatzleitwagen ELW 1 g) Anhänger 1-Achs-Anhänger Ölschadenanhänger Ölsperrenanhänger Verkehrssicherungsanhänger Bootsanhänger h) Sonderfahrzeuge Mehrzweckboot 58,00 Euro 63,00 Euro 79,00 Euro 82,00 Euro 61,00 Euro 69,00 Euro 145,00 Euro 97,00 Euro 105,00 Euro 35,00 Euro 72,00 Euro 29,00 Euro 28,00 Euro 19,00 Euro 16,00 Euro 18,00 Euro 10,50 Euro 15,00 Euro 15,00 Euro 15,00 Euro 15,00 Euro 32,00 Euro

Seite 5 von 10 3. Geräte- und Geräteüberlassungskosten 3.1 Gerätekosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Grundbeladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Gerätekosten berechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben Stundekosten, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. In die Gerätekosten nicht einberechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für Geräte mit Tageskostensatz werden Kosten für die angefangenen Kalendertage, für die diese Geräte eingesetzt wurden, berechnet. Geräte a) Wassersauger 20,00 Euro b) Tauchpumpe TP 4/1 13,00 Euro bb) Schmutzwasser-, Turbinenpumpe 15,00 Euro c) Hochwasserpumpe Varisco 47,00 Euro d) Notstromaggregat 18,00 Euro e) Überdruckbelüftungsgerät 15,00 Euro f) Mineralölumfüllpumpe 27,00 Euro g) Auffangbehälter 3 m³ 3,00 Euro h) Halogenstrahler 2,50 Euro i) Stativ für Beleuchtungsgruppe 2,00 Euro j) Kabeltrommel 2,50 Euro K) Mehrzweckzug 9,10 Euro l) Schlauchboot 20,00 Euro m) Armaturen (Verteiler, Standrohr u.a.) je 2,60 Euro n) Druckschlauch/Saugschlauch (pro Tag) 6,00 Euro + Reinigung/Prüfung je Schlauch pauschal 7,00 Euro o) Motorkettensäge 12,00 Euro p) Umweltschutzausrüstung (Wannen, 41,00 Euro Werkzeuge) q) Überstülpfass für Gefahrgut (pro Tag) 20,00 Euro r) Heuwehrgerät 6,00 Euro s) Bienenschutzausrüstung 20,00 Euro t) Türöffnungssatz 20,00 Euro u) Höhensicherungssatz 50,00 Euro v) Ölsperre je Meter 3,00 Euro w) Tragkraftspritze TS 8/8 44,00 Euro x) Wärmebildkamera 21,70 Euro y) Verschalungssystem 2000 (pro Tag) 10,00 Euro z) Sonstiges feuerwehrtechnisches Gerät, das nicht zur Normausstattung eines Feuerwehrfahrzeuges gehört 6,00 Euro

Seite 6 von 10 3.2 Geräteüberlassungskosten Bei der Überlassung von Geräten werden Geräteüberlassungskosten erhoben. Es werden je Stunde, in der Geräte ausgeliehen wurden, die jeweils in Ziffer 3.1 festgesetzten Beträge berechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Die Kosten sind, gleichgültig wie lange die Geräte tatsächlich benutzt worden sind, für den Zeitraum des Ausleihens zu zahlen. Für Geräte mit Tageskostensatz werden Kosten für die angefangenen Kalendertage, für die diese Geräte überlassen wurden, berechnet. 4. Servicekosten 4.1 Leistungen der Schlauchwerkstatt Tätigkeit a) Waschen und Trocknen je Schlauch 6,00 Euro b) Waschen und Trocknen mit 7,00 Euro Druckprüfung c) Einbinden je Schlauchkupplung 6,50 Euro d) Vulkanisierung je Schlauchstelle 5,50 Euro 4.2 Leistungen der Atemschutzwerkstatt Tätigkeit b) Überprüfung der Atemschutzmaske 5,00 Euro (Überdruck/Niederdruck) c) Reinigung der Atemschutzmaske (Über- 6,50 Euro und Niederdruck) d) Geräteprüfung nach FwDV 7 13,00 Euro e) Füllen einer Atemluftflasche bis 6 l 5,00 Euro f) Füllen einer Atemluftflasche ab 6,01 l 6,00 Euro Wartungsarbeiten an Atemschutzgeräten, Masken und Atemluftflaschen sowie Funktionsprüfungen werden durch hauptamtliche Kräfte nach dem jeweils gültigen Stundensatz eines Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nach Ziffer 6.1 verrechnet. 4.3 Leistungen der Pflegewerkstätte (Schutzkleidung) Tätigkeit a) Schutzjacken (schwere Ausführung) waschen, trocknen und imprägnieren aa) Schutzjacken (leichte Ausführung) waschen, trocknen und imprägnieren b) Schutzhose (schwere Ausführung) waschen, trocknen und imprägnieren bb) Schutzhose (leichte Ausführung) waschen, trocknen und imprägnieren c) Handschuhe, Leinenbeutel waschen und trocknen d) Chemikalienschutzanzug prüfen und reinigen 8,00 Euro 6,00 Euro 7,00 Euro 6,00 Euro 2,80 Euro 42,00 Euro

Seite 7 von 10 4.4 Leistungen der Fahrzeug- und Gerätewerkstatt Wartungsarbeiten an anderen Geräten und Fahrzeugen sowie Funktionsprüfungen werden durch hauptamtliche Kräfte nach dem jeweils jährlich gültigen Stundensatz eines Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nach Ziffer 6.1 verrechnet. Anfallende Materialkosten werden nach dem Selbstkostenpreis zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages berechnet. 4.5 Leistungen des Sachgebiets Aus- und Fortbildung Pauschale Kosten für Ausbildungen, Unterweisungen und Lehrgänge Art der Leistung Kosten je Teilnehmer a) Ausbildung und Übungsdurchgang im Brandübungscontainer (Theorie/Praxis) 52,00 Euro b) Brandschutzunterweisungen in Theorie und Praxis für Dritte inkl. Übungsgerätschaften 65,00 Euro c) Truppmannlehrgang nach FwDv 1 für Werkfeuerwehren 400,00 Euro d) Atemschutzgeräteträgerlehrgang nach FwDv 7 für Werkfeuerwehren 480,00 Euro Sonstige externe Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden durch hauptamtliche Kräfte nach dem jeweils jährlich gültigen Stundensatz eines Beamten des mittleren bzw. gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes nach Ziffer 5.1 verrechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Anfallende Sach- und Materialkosten werden nach dem Selbstkostenpreis zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages berechnet. Für die Benutzung von Fahrzeugen erfolgt die Berechnung der Streckenkosten und Ausrückestundenkosten nach Ziffer 1 und 2. 4.6 Leistungen des Sachgebiets Kommunikation, EDV Pauschale Kosten für Serviceleistungen Art der Leistung a) Schlüsseltransport für Servicearbeiten/ Öffnen eines Feuerwehrschlüsseldepots Kosten 50,00 Euro Leistungen für die Anschaltung einer privaten Brandmeldeanlage durch hauptamtliche Kräfte sowie Beratungsleistungen zur Projektierung einer Brandmeldeanlage, Gebäudefunkanlage sowie sonstige Beratungsleistungen im Bereich Kommunikation werden nach dem jeweils gültigen Stundensatz eines Beamten des mittleren bzw. gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes nach Ziffer 5.1 berechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Anfallende Sach- und Materialkosten werden nach dem Selbstkostenpreis zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages berechnet.

Seite 8 von 10 Für die Benutzung von Fahrzeugen erfolgt die Berechnung der Streckenkosten und Ausrückestundenkosten nach Ziffer 1 und 2. 4.7 Beratungsleistungen des Sachgebiets Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Für Beratungsleistungen durch Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes mit spezifischen Kenntnissen im vorbeugenden Brandschutz wird je Stunde der unter 6.1 b) gültige Stundensatz berechnet. Zu den Beratungsleistungen zählen auch die Zeiten, die für die Durchsicht der Unterlagen und für das Erstellen von Schriftstücken anfallen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Für die Benutzung von Fahrzeugen erfolgt die Berechnung der Streckenkosten und Ausrückestundenkosten nach Ziffer 1 und 2. 5 Pauschale Einsatzabrechnung Nachfolgend genannte Einsätze werden nicht nach den einzeln aufgeführten Kosten der Satzung unter Punkt 1 bis 3 sowie 6 abgerechnet, sondern nach der aufgeführten Pauschale. Anfallende Sach- und Materialkosten werden nach dem Selbstkostenpreis zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages berechnet. Art des Einsatzes a) Ausgelaufene Betriebsmittel aus stehenden Fahrzeugen beseitigen und andere einfache technische Hilfeleistungseinsätze in Truppstärke b) Türöffnungen ohne Gefahr c) Einfangen/Entfernen von Hautflüglern d) Ausrücken nach Fehlalarm einer privaten Brandmeldeanlage Einsatz bis Gruppenstärke e) Ausrücken nach Fehlalarm einer privaten Brandmeldeanlage Einsatz über Gruppenstärke Kosten 80,00 Euro 80,00 Euro 80,00 Euro 360,00 Euro 460,00 Euro

Seite 9 von 10 6 Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 6.1 Hauptamtliches Personal Für den Einsatz hauptamtlicher Kräfte werden derzeit folgende Stundensätze berechnet: a) Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 26,53 Euro b) Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 34,61 Euro c) sonstige (Angestellte, Arbeiter) 28,24 Euro Die Stundensätze erhöhen sich entsprechend den jeweiligen beamtenrechtlichen Besoldungserhöhungen und den jeweiligen Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst. 6.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende a) Personalkostenersatz für die Erledigung von Pflichtaufgaben ohne Brand- und Sicherheitswachen Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 20,00 Euro Aufwendungsersatz für den Einsatz Ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für diejenigen Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art.9 Abs.3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeldes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen. Ebenso gilt der Aufwendungsersatz für einen Bediensteten der Stadt, der während seiner Dienstzeit als ehrenamtlicher Feuerwehrmann tätig geworden ist. b) Personalkostenersatz bei freiwilligen Hilfeleistungen ohne Brand- und Sicherheitswachen Es sind Beträge in entsprechender Anwendung von Ziffer 6.2 dieser Anlage zu zahlen.

Seite 10 von 10 6.3 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden derzeit erhoben je Stunde Wachdienst für a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird 12,20 Euro 12,20 Euro c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden 12,20 Euro Abweichend von Nummer 6 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt weitere 30 Minuten pauschal je Dienstleistendem berechnet. Die Stundensätze erhöhen sich gemäß 11 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und/oder gemäß Bekanntmachung durch das Ministerium des Inneren im Allgemeinen Ministerialblatt.