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Der Senat von Berlin - StadtUm VIII C 11 Tel.: 9025 (925) 2299 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bodenbelastungskataster-Abrufverordnung - BbkAbrufVO) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bodenbelastungskataster-Abrufverordnung BbkAbrufVO) Vom 10. Februar 2015 Auf Grund des 7 Absatz 7 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209), in Verbindung mit 15 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Mai 2012 (GVBl. S. 137), verordnet der Senat: 1 Abrufverfahren Für die Übermittlung von Daten aus der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach 7 Absatz 7 des Berliner Bodenschutzgesetzes wird von der für die Führung des Bodenbelastungskatasters zuständigen Senatsverwaltung ein automatisiertes Abrufverfahren eingesetzt. 1

2 Erlaubniserteilung und Umfang der Erlaubnis zum Abruf (1) Der Abruf von Daten aus der Kartendarstellung des Bodenbelastungskatasters im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erfordert eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der für die Führung des Bodenbelastungskatasters zuständigen Senatsverwaltung erteilt und beinhaltet die Ansicht der erfassten Flächen und bestimmte Daten zum Bodenbelastungskataster wie die Kataster-Nummer, die zuständige Verwaltungsstelle, die Kategorien nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bewertungen. Die Erlaubnis wird auf den für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Umfang beschränkt. (2) Einer Erlaubnis bedarf es nicht beim Abruf von Daten durch die jeweils fachlich zuständige Stelle nach 6 Absatz 1 Satz 4 des Berliner Bodenschutzgesetzes sowie durch die für die Führung des Bodeninformationssystems zuständige Stelle bei der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung nach 6 Absatz 1 des Berliner Bodenschutzgesetzes. (3) Die Erlaubnis kann auf Antrag den in der Anlage aufgeführten Behörden erteilt werden, soweit sie in den jeweils genannten Aufgabenbereichen tätig sind. (4) In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Abruf beauftragt werden. Die Anzahl der zu beauftragenden Personen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der von dem Antragsteller zu erfüllenden Aufgabe stehen. Jeder beauftragten Person ist eine eigene personengebundene Zugriffsberechtigung zu erteilen. 3 Weitergabe von Daten an Dritte sowie Nutzung zu anderen Zwecken Eine Weitergabe von Daten durch die abrufende Stelle an Dritte sowie die Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie abgerufen worden sind, sind unzulässig. 4 Datenschutzmaßnahmen (1) Für das automatisierte Abrufverfahren darf nur ein von der für den Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Programmsystem eingesetzt werden. Der Abruf von Daten ist durch geeignete technische Maßnahmen auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang zu beschränken. (2) Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Zugriffs bestimmt sind. (3) Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach 16 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. Die protokollierten Angaben nach Absatz 2 müssen entsprechend den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 ausgewertet werden können. 2

5 Widerruf Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe, die der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen, eingetreten sind oder wenn die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen nach 5 des Berliner Datenschutzgesetzes nicht getroffen worden sind. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Bisher erteilte vorläufige Zulassungen verlieren nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit und sind erneut zu beantragen. 3

Anlage Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist Senatsverwaltung, die für Städtebau und Projekte zuständig ist Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist Senatsverwaltung, die für Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist Senatsverwaltung, die für Geoinformation zuständig ist Senatsverwaltung, die für Ministerielle Angelegenheiten des Bauwesens zuständig ist Senatsverwaltung, die für Integrativen Umweltschutz zuständig ist Senatsverwaltung, die für Integrativen Umweltschutz zuständig ist Senatsverwaltung, die für Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz zuständig ist Stadtentwicklungsämter, Straßen- und Grünflächenämter in Berlin, Umweltund Naturschutzämter Empfänger: Aufgabe: Rechtsgrundlage: Senatsverwaltung, die für Erarbeitung von städtebaulichen 165-171 Baugesetzbuch Städtebau und Projekte, Konzepten für gesamt- Stadt- und Freiraumplanung zuständig ist städtisch bedeutsame Entwicklungsbereiche Flächennutzungsplanung, Stadtplanung, Landschaftsplanung Bauleitplanung Erschließungsplanung 1-7, 165-171 Baugesetzbuch, 1-14 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 8-12 Bundesnaturschutzgesetz, 7-19 Berliner Naturschutzgesetz Landschaftsprogramme, Landschaftspläne außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung Freiraumplanung und Stadtgrün Grundstücksbewertung Baugenehmigung Wasserrechtliche Erlaubnisse, Planungen Gewässerschutz Genehmigung und Kontrolle von Industrieanlagen und Abfallströmen Bebauungspläne, Bauanträge, Landschaftspläne, Naturschutz, wasserrechtliche Erlaubnisse und Planungen 1-13 Baugesetzbuch 12 Baugesetzbuch 8-12 Bundesnaturschutzgesetz 7-19 Berliner Naturschutzgesetz 1-13 Baugesetzbuch 192-199 Baugesetzbuch, 1, 7 Wertermittlungsverordnung 71-76 Bauordnung für Berlin 7, 88 Wasserhaushaltsgesetz, 67, 113 b, c Berliner Wassergesetz 88 Wasserhaushaltsgesetz, 67, 113 b, c Berliner Wassergesetz 35-47 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz, 4, 10, 17, 18, 20, 21, 24-26, 28-29a, 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz 1-13 Baugesetzbuch, 58-76 Bauordnung für Berlin, 9, 11, 12 Bundesnaturschutzgesetz, 7, 9, 10, 12, 15 Berliner Naturschutzgesetz, 7 Abs. 2, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 2 Berliner Straßengesetz, 5, 6 Berliner Grünanlagengesetz, 1-14 Gesetz über 4

Stadtentwicklungsämter Berlin in Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen Grundstücksämter in Berlin Erwerb und Veräußerung von Grundstücken Stadtentwicklungsämter, Straßen- und Grünflächenämter in Berlin Stadtentwicklungsämter Berlin in Der Polizeipräsident in Berlin Grundstücksbewertungen, Baumaßnahmen, Straßenplanung, Leitungsarbeiten, Aufgrabungen Grundstückswertermittlung Polizeiliche Ermittlungen die Umweltverträglichkeitsprüfung, 7, 88 Wasserhaushaltsgesetz, 67, 113 b, c Berliner Wassergesetz 2 Wohnungsbindungsgesetz, 32 Abs. 2-4 Wohnraumförderungsgesetz 63, 64 Landeshaushaltsordnung, 3, 4 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz in Verbindung mit Nr. 6 Abs. 2 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog 192-199 Baugesetzbuch, 1, 7 Wertermittlungsverordnung, 7 Abs. 2, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 2 Berliner Straßengesetz, 5, 6 Berliner Grünanlagengesetz 192-199 Baugesetzbuch, 1, 7 Wertermittlungsverordnung 1, 10, 28, 44, 47 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 5

A. Begründung: a) Allgemeines: Nach 11 Bundes-Bodenschutzgesetz können die Länder die Erfassung der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen regeln. In Berlin werden im sogenannten Bodenbelastungskataster unter anderem altlastenverdächtige Flächen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und Flächen, auf denen das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist, geführt. Dabei kann es sich sowohl um Flächen handeln, auf denen eine Bodenverunreinigung bekannt ist, als auch um Verdachtsflächen, bei denen aufgrund ehemaliger bzw. aktueller Nutzungen mit einer Verunreinigung des Untergrundes gerechnet werden kann. Zu diesen Flächen zählen nicht nur stillgelegte Deponien und sonstige Ablagerungen, stillgelegte Industriestandorte, Militär- und Rüstungsstandorte, sondern auch heute in Betrieb befindliche Standorte und Flächen aus Produktion und Weiterverarbeitung, Dienstleistungsbereichen und Infrastruktureinrichtungen, bei denen nach vorliegenden Erkenntnissen von der Möglichkeit einer Bodenverunreinigung ausgegangen werden kann. Das Bodenbelastungskataster wird gemeinsam von den für den Bodenschutz zuständigen Stellen der bezirklichen Umweltämter und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gepflegt. Die räumliche Abgrenzung der erfassten Flächen erfolgt in einer Kartendarstellung. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird eine generalisierte Flächendarstellung vorgenommen. Bei industriell und gewerblich genutzten Standorten orientiert sich die Flächenabgrenzung an den Grundstücksgrenzen. Bei Altablagerungen wird, sofern möglich, die tatsächliche oder vermutete Ausdehnung wiedergegeben. In der Regel sind erfasste Flächen nicht kleiner als ein Grundstück, können aber aus mehreren Grundstücken bestehen. Bei den Daten des Bodenbelastungskatasters und der Kartendarstellung handelt es sich um personenbezogene Angaben, die den Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes unterliegen. Dies schließt eine Veröffentlichung der Daten aus. Innerhalb der Behörden ist eine Datenübermittlung nach 7 Absatz 1 Berliner Bodenschutzgesetz nur zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben zulässig. Auskünfte an Eigentümer, Nutzer, Kaufinteressenten und Investoren können ebenfalls nach dem Berliner Bodenschutzgesetz erfolgen. Weiterhin ist der Zugang zu Informationen über die Regelungen des Informationsfreiheits- und Umweltinformationsrechts möglich. Gemäß 7 Absatz 7 Satz 1 Berliner Bodenschutzgesetz vom 24.06.2004 ist für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig. Dabei sind nach 7 Absatz 7 Satz 2 Berliner Bodenschutzgesetz die Einzelheiten in einer Rechtsverordnung festzusetzen, welche sich an 15 Absatz 2 Berliner Datenschutzgesetz auszurichten hat. So hat die Rechtsverordnung den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen sowie Maßnahmen zur Datensicherung und Kontrolle vorzusehen. 8 6

b) Einzelbegründung: Zu 1: Der Regelungsinhalt entspricht 7 Absatz 7 Berliner Bodenschutzgesetz in Verbindung mit 15 Absatz 2 Berliner Datenschutzgesetz. Danach sind die Einzelheiten bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens in einer Rechtsverordnung festzusetzen. Zu 2: Grundsätzlich bedarf es beim automatisierten Abrufverfahren einer personengebundenen Erlaubnis. Diese wird nur Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erteilt, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die in Betracht kommenden Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen werden in der Anlage im Einzelnen aufgelistet. In der Anlage sind die Behörden des Landes Berlin aufgeführt, die zu ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung einen Zugriff auf die Karte des Bodenbelastungskatasters benötigen. Die Anzahl der Zugriffsberechtigten richtet sich nach dem Umfang der erforderlichen Abrufe der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. Zu 3: Eine Weitergabe der Daten und Nutzung zu anderen als den erforderlichen Zwecken, ist nicht zulässig. Dies entspricht dem Grundsatz der Zweckbindung, wie er in 11 Berliner Datenschutzgesetz festgelegt ist. Zu 4: Nach 15 Absatz 2 Satz 3 Berliner Datenschutzgesetz sind Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die im Einzelnen in 5 und 19 Absatz 2 Berliner Datenschutzgesetz aufgeführt sind. Diese haben auch den Zweck, dem Betroffenen Auskunft gemäß 16 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz durch die datenverarbeitende Stelle erteilen zu können. Anhand der Protokolle muss daher feststellbar sein, ob den Anforderungen genügt wurde und der Abruf sich auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränkt hat. Zu 5: Ist die Erlaubnis rechtmäßig erteilt, so kann sie dennoch widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe für eine Versagung der Erlaubnis eintreten oder wenn erforderliche Datenschutzmaßnahmen nicht eingehalten worden sind. Zu 6: Erlaubnisse sind bisher unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Regelung erteilt worden. Diese verlieren ihre Gültigkeit und sind erneut zu beantragen. c) Umgang mit der Stellungnahme des Rates der Bürgermeister Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ( 14 Abs. 1 AZG). Seine Vorschläge sind vollständig berücksichtigt worden. B. Rechtsgrundlage 7 Abs. 7 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz) in der Fassung vom 24.06.2004 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) in Verbindung mit 15 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7

17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel I des Fünften Änderungsgesetzes vom 16.05.2012 (GVBl. S. 137) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen Keine D. Gesamtkosten Erweiterung des Pflegevertrages für Protokollierung der Abrufe: 3.000 E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine; die unter D. genannten Sachkosten werden im Rahmen der im Kapitel 1230 veranschlagten Ausgaben finanziert. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine; die sich aus dem Inkrafttreten der Verordnung ergebenden eventuell zusätzlichen Personalkapazitäten werden im Stellenrahmen des Kapitels 1280 erbracht werden. G. Flächenmäßige Auswirkungen Keine H. Auswirkungen auf die Umwelt Das Bodeninformationssystem ist zum Schutz des Bodens und zur nachhaltigen Sicherung seiner Funktionen eingerichtet worden und dient als Informationsgrundlage für die Bearbeitung von bodenschutzrelevanten Aufgabenstellungen durch die Berliner Verwaltung. Unterstützt wird diese Intention durch die gesetzliche Regelung des automatisierten Abrufverfahrens, da dadurch der unbürokratische und zügige Abruf von Informationen auf eine rechtlich erforderliche Grundlage gestellt wird. Berlin, den 10. Februar 2015 Der Senat von Berlin Michael Müller Andreas Geisel...... Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umwelt 8

I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Nicht erforderlich, da keine Änderung einer bereits vorhandenen Verordnung II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz -BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) 11 Erfassung Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln. 9

Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz -Bln BodSchG) vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250) 6 Bodeninformationssystem (1) Bei der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung wird zum Schutz des Bodens und zur nachhaltigen Sicherung seiner Funktionen ein Bodeninformationssystem eingerichtet. Das Bodeninformationssystem ist die Informationsgrundlage für die Bearbeitung bodenschutzrelevanter Aufgabenstellungen in der Berliner Verwaltung. Es umfasst Daten, die von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen oder im privaten Auftrag erhoben worden sind. Datenpflege und Aktualisierung des Bodeninformationssystems erfolgen durch die jeweils fachlich zuständige Stelle. Das Bodeninformationssystem verwendet das Basisinformationssystem gemäß 6a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das durch Artikel L des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, als Grundlage. (2) Wesentlicher Teil des Bodeninformationssystems ist das Bodenbelastungskataster. Das Bodenbelastungskataster umfasst Daten über Flächen und deren ehemalige und aktuelle Nutzungen. Im Bodenbelastungskataster werden Daten geführt über 1. altlastenverdächtige Flächen, 2. Altlasten, 3. Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, 4. Verdachtsflächen, 5. Flächen, die auf schädliche Bodenveränderungen untersucht wurden und nicht den Nummern 1 bis 4 zuzuordnen sind, 6. Flächen, die nach Untersuchung vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderung befreit wurden, 7. Flächen, für die das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. Die Art der im Bodenbelastungskataster geführten Daten ergibt sich aus der Anlage. (3) Zur Erfüllung der Gesetzesaufgaben kann die zuständige Senatsverwaltung das Bodeninformationssystem durch weitere Fachdatenbanken ergänzen, die der Erfassung und Verarbeitung von Untersuchungsdaten über die physikalische, chemische, geologische und biologische Beschaffenheit des Bodens dienen. 7 Datenverarbeitung (1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die zuständigen Stellen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (2) Die für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Stellen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Die betroffene Person ist zur Auskunft verpflichtet. Die Meldepflichten nach 2 bleiben davon unberührt. (3) Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person 1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder 2. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen würde oder 10

3. die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde. (4) Daten, die zu einem anderen Zweck rechtmäßig erhoben wurden, dürfen von der zuständigen Stelle zur Führung des Bodeninformationssystems gespeichert und genutzt werden, wenn sie auch zu diesem Zweck hätten erhoben werden dürfen. (5) Daten, die von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gespeichert werden, sind der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (6) Die Übermittlung der im Rahmen dieses Gesetzes anfallenden Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an Personen und an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn der Empfänger für eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle tätig wird oder ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Daten glaubhaft macht. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden. (7) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig. Die Einzelheiten werden vom Senat in einer Rechtsverordnung gemäß 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, festgesetzt. Bei der Datenübermittlung sind die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person zu berücksichtigen. (8) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes. Anlage (zu 6 Abs. 2 Satz 4) In einem Bodenbelastungskataster werden insbesondere folgende Informationen über die in 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Flächen erfasst: 1. räumliche Identifikation, 2. Art der Bodenbelastung (gegebenenfalls branchenbezogen), 3. Ablagerungsarten und -mengen, 4. aktuelle und frühere Nutzungen, 5. vorliegende Gutachten, 6. allgemeine Hinweise auf geologische und hydrogeologische Standortbedingungen, 7. auf der Fläche befindliche oder angrenzende Schutzgebiete, 8. auf der Fläche befindliche oder angrenzende empfindliche Nutzungen, 9. Ergebnisse gemäß der Bewertung nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, 10. verwaltungstechnische Ordnungsmerkmale und 11. Angaben zu Art und Umfang von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie ordnungsbehördlicher Auflagen zu Nutzungsbeschränkungen. Bestandteil des Bodenbelastungskatasters sind Standortkarten im Maßstab 1:5 000 sowie Übersichtskarten im Maßstab 1:25 000, in denen die entsprechenden Flächen abgegrenzt sind. 11

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) 5 Technische und organisatorische Maßnahmen (1) Die Ausführungen der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Art und Weise der Maßnahmen hat für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. (2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit), 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität), 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit), 4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität), 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz). (3) Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder eine wesentliche Änderung der automatisierten Datenverarbeitung sind die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzepts zu ermitteln. Dazu gehört bei Verfahren, mit denen Daten verarbeitet werden, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen oder die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erhoben werden, eine Vorabkontrolle hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung in angemessenen Abständen zu wiederholen. Soweit trotz der realisierbaren Sicherheitsmaßnahmen untragbare Risiken verbleiben, die nicht durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 oder eine Modifizierung der automatisierten Datenverarbeitung verhindert werden können, darf ein Verfahren nicht eingesetzt werden. (4) Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, so findet Absatz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechende Anwendung. (5) Die automatisierte Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist. 11 Zweckbindung (1) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind. Personenbezogene Daten, von denen eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind. 12

(2) Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken weiterverarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, so ist dies nur zulässig, wenn 1. eine der Voraussetzungen des 6 Abs.1 oder des 6a Abs. 1 oder 2 vorliegt, 2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder 3. sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint. Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der datenverarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, findet Satz 1 Nr. 2 und 3 keine Anwendung. (3) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, dass ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachen nicht oder nur mit unvertretbar großem Aufwand möglich ist, so tritt an die Stelle der Trennung ein Verwertungsverbot nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Daten, die nicht dem Zweck der jeweiligen Verarbeitung dienen. (4) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der internen Revision, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist. Zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen personenbezogene Daten nur verwendet werden, wenn dies unerlässlich ist und schutzwürdige Belange des Betroffenen dem nicht entgegenstehen; zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verwendet werden. (5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. 12 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn eine der Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegt. Werden die Daten von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem die Daten erhoben worden sind, ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ferner zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der übermittelnden Stelle oder der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Dritten hinreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (3) Über die Zulässigkeit der Datenübermittlung entscheidet die übermittelnde Stelle. 13

13 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sowie an landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen, ist zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. 15 Automatisiertes Abrufverfahren (1) Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf personenbezogener Daten durch Dritte darf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nur eingerichtet werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. (2) Der Senat setzt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren fest. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. (3) Personenbezogene Daten dürfen für Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zum automatisierten Abruf nicht bereitgehalten werden; dieses gilt nicht für den Betroffenen. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. (5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind auf die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden. 16 Auskunft, Benachrichtigung und Einsichtnahme (1) Werden personenbezogene Daten in einem automatisierten Verfahren oder in einer Datei gespeichert, so ist dem Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, 2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre, 4. den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten. (2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, so ist der Betroffene von dieser Tatsache schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst einen Hinweis auf die Dateibeschreibung nach 19 Abs. 2. Die Benachrichtigung kann zusammen mit der Erhebung erfolgen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datensicherung gespeichert sind. (4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann der Betroffene bei der datenverarbeitenden Stelle Einsicht in die Akten verlangen. Werden die Akten zur Person des Betroffenen geführt, so hat er sie zu bezeichnen. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, so hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nach verschie- 14

denen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen. Im Übrigen kann mit Einwilligung des Betroffenen statt Einsicht Auskunft gewährt werden. (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen; die wesentlichen Gründe sind dem Betroffenen im Einzelnen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Leiter der datenverarbeitenden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die datenverarbeitende Stelle muss dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung darlegen. 19 Durchführung des Datenschutzes und Dateibeschreibung (1) Die datenverarbeitenden Stellen, in den Fällen des 4 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 auch die jeweiligen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, und die Aufsichtsbehörden haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gewährleistet ist. (2) Für automatisierte Verarbeitungen hat die datenverarbeitende Stelle schriftlich festzulegen: 1. Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle, 2. Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, 3. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, 4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden, 5. Herkunft regelmäßig empfangener Daten, 6. zugriffsberechtigte Personen oder Personengruppen, 7. Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten, 8. geplante Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 9. Betriebsart des Verfahrens, Art der Geräte, Stellen, bei denen sie aufgestellt sind, und das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung, 10. Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung ( 5 Abs. 3 Satz 1), 11. Ergebnisse der Vorabkontrollen ( 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1). (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Dateien, die bei automatisierter Verarbeitung ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden. 15

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn und Arbeitsbevölkerung, 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, 4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, 5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, 16

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, 8. die Belange a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, b) der Land- und Forstwirtschaft, c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, d) des Post- und Telekommunikationswesens, e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen, 9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, 10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, 11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, 12. die Belange des Hochwasserschutzes. (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen. (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen 17

in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden. (5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. 2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. 18

2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. 3 Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn 1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder 2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die nach 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach 6 oder 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. 4 Beteiligung der Behörden (1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzuge- 19

ben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. (3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. (2) Die Unterrichtung nach 3 Abs. 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach 4 Abs. 1, die Auslegung nach 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach 4 Abs. 2 durchgeführt werden. (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach 3 Abs. 2 oder 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. (4) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. 20