Weisung über das Immobilienmanagement im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen



Ähnliche Dokumente
Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Verordnung über die Weiterbildung

Anlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2013

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde,

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Konsolidierte Fassung. Betriebssatzung. Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT)

BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM"

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März I.

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche

P H I U S. Strategieentwicklung in Wissenschaft und Forschung

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 21/2015

Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats

Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO)

Sportförderungsgesetz

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Amt für Feuerschutz des Kanton St. Gallen

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Evaluationsordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien

GEMEINDE BOTTMINGEN. Pflichtenheft. des Wahlbüros

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

Weisung zur Videoüberwachung an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Energieaudit. Energieaudit.

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend

Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen 1 2

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Andersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S. value beyond financial advice

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

HFSV-relevante Elemente in der Leistungsvereinbarung Höhere Fachschulen (Stand nach der Projektgruppensitzung vom )

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Vorbemerkung. 1 Arbeitsgemeinschaft "Arbeitskreis Fachkräftesicherung"

S T I F T U N G S A T Z U N G

Qualitätssatzung (Satzung) der Fachhochschule Kiel

Stadt Stein am Rhein StR

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Management Consulting-Vertrag

Corporate Governance

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Reglement zum Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterge- srs spräch MAGplus und zur Leistungsbeurteilung (RMLB) vom 31.

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand )

Kanton Zug gestützt auf 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar ),

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten. Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Einwohnergemeinde Worben

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

1. Vertragsgegenstand

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

Vorankündigung Die Verlagsleitung und der Erfolgsautor der Blauen Business-Reihe ist auf der Frankfurter Buchmesse 2007 vertreten.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Stadtratssitzung vom 20. August 2015 Bericht Nr. 21/2015. Ausgangslage

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Für den Sozialfonds werden folgende Schlüsselprozesse (siehe dazu generell Teil VII.) definiert und standardisiert:

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

Transkript:

Weisung über das Immobilienmanagement im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Immobilienweisung ETH-Bereich) Vom 01.01.2013 Der, gestützt auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) 1, erlässt: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Diese Weisung regelt innerhalb des ETH-Bereichs Aufgaben, Zuständigkeiten und Steuerungsinstrumente des Immobilienmanagements. 2 Sie erfasst sämtliche Immobilien, die a. im ETH-Immobilienportfolio enthalten sind, oder b. von den Institutionen des ETH-Bereichs genutzt werden. 2. Abschnitt: Immobilienmanagement Art. 2 Leitsätze 1 Immobilien sind ein strategisches Element der nationalen und internationalen Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit des ETH-Bereichs. 2 Das Immobilienmanagement des ETH-Bereichs ist auf die Immobilienstrategie des Bundes als Eigentümer abgestimmt und erfüllt nachhaltig die Anforderungen der ETH-Institutionen. 3 Der Planung des Kerngeschäfts folgend werden die infrastrukturellen Bedürfnisse sowie die Ausrichtung des Immobilienportfolios (Angebot) durch eine räumliche und finanzielle Planung ermittelt und durch Optimierung und Koordination abgeglichen. 1 SR 172.010.21 1

4 Das Immobilienmanagement sorgt für die rechtzeitige und wirtschaftliche Bereitstellung der baulichen Infrastruktur sowie für die angemessene Wert- und Funktionserhaltung. 5 Der Handlungsspielraum zur Finanzierung des Kerngeschäfts wird durch eine langfristige Sicht auf die immobilienbezogenen Ausgaben (Bau, Unterhalt, Betrieb) sowie den Aufwand und Ertrag beeinflusst. 6 Durch die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen im Immobilienmanagement vom als Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO) an die Institutionen wird ein optimaler Handlungsspielraum zur Unterstützung ihrer Autonomie in Lehre und Forschung gefördert. Die Gesamtverantwortung verbleibt beim. Art. 3 Strategische Ziele Ergänzend zu Art. 2 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes vom 5. Dezember 2008 (VILB) werden die folgenden strategischen Ziele verfolgt: a. Verantwortungsvolles und aufeinander abgestimmtes Verhalten der Immobilienakteure im ETH-Bereich; b. Hohe Professionalität in der Aufgabenerfüllung und kontinuierliche Verbesserung der Leistung und Qualität auf allen Stufen; c. Erfüllung der Kernaufgaben in Immobilien im Eigentum des Bundes; d. Verdichtung im Bestand (Standorte, Areale). Art. 4 Steuerungsinstrumente Der verwendet im Immobilienmanagement folgende Steuerungsinstrumente: a. Räumliche und finanzielle Gesamtkonzepte (RFGK) unter Einbezug der Unterhaltsplanung (Instandhaltung und Instandsetzung); b. Normen und Standards / Kenngrössen (Schlüsselkennzahlen); c. Investitionsplan; d. Jährliches Bauprogramm; e. Lebenszykluskosten; f. Jährliche und vierjährliche Rechenschaft; g. Bestandesführung; h. Evaluationen. Art. 5 Steuerungsmodell 1 Ausgehend von der Langfristplanung des Kerngeschäfts und des davon abgeleiteten langfristigen Raumbedarfs wird das potenzielle zukünftige Raumangebot ermittelt und dieses dem bestehenden Raumangebot gegenübergestellt. Unter Berücksich- 2

tigung der strategischen Finanzplanung werden die räumlichen und finanziellen Gesamtkonzepte (RFGK) der Institutionen erstellt, deren Umsetzung den Institutionen des ETH-Bereichs obliegt. Die aus den RFGK fliessenden Massnahmen werden rollend in einem mehrjährigen Investitionsplan abgebildet; sämtliche durchzuführende Projekte werden in einem jährlichen Bauprogramm zusammengefasst. 2 Auf Ebene des es konsolidiert ein übergeordnetes RFGK des ETH- Bereiches die Räumlichen Gesamtkonzeptionen der ETH-Institutionen mit einer institutionenübergreifenden Sicht über den ETH-Bereich. 3 Das Steuerungsmodell wird in Anhang 1 grafisch dargestellt. 3. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten Art. 6 Der ist als Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO) verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes vom 5. Dezember 2008 (VILB) 2. Er übt hierzu seine Steuerungs-, Aufsichts- und Controllingfunktion aus und nimmt die Aufgaben der langfristigen Entwicklungsplanung, des strategischen Controllings, der Koordination und der Rechenschaft gegenüber den Eidgenössischen Räten und den Bundesstellen wahr und unterstützt die Institutionen in deren Immobilienmanagement. Er ist gegenüber dem Bund der allein verantwortliche Ansprechpartner. Art. 7 Präsident 1 Der Präsident vertritt im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates die Interessen der Eidgenossenschaft als Eigentümerin der ETH-Immobilien. 2 Er kann Geschäfte von besonderer Tragweite oder mit präjudizieller Wirkung, die in seinen Aufgabenbereich gemäss Anhang 2 fallen, dem zur Beschlussfassung unterbreiten. Art. 8 Führungskoordination Immobilien (FKI) 1 Die Führungskoordination Immobilien (FKI) sorgt für die Aufgabenkoordination und den Erfahrungsaustausch innerhalb des ETH-Bereichs und des Stabs. 2 Sie erarbeitet zu Handen des Präsidenten des es Richtlinien zum Vollzug dieser Weisung sowie Normen und Standards bezüglich Kenngrössen und Schlüsselkennzahlen. 3 Ihr obliegt die Projektsteuerung bei institutionenübergreifenden Projekten im Immobilienbereich sowie die Vorbereitung und Bereinigung der Bauprogramme und Investitionspläne. 2 SR 172.010.21 3

4 Der FKI gehören ein Vertreter des es (Vorsitz), je ein Vertreter der Hochschulen sowie ein Vertreter der Forschungsanstalten an. Das Aktuariat obliegt dem Stab. Art. 9 Erfahrungsaustausch der Immobilienfachorgane (ERFA Immobilien) 1 Die FKI setzt das Immobilienfachorgan (ERFA Immobilien) ein. Darin sind die beiden Hochschulen, die Forschungsanstalten sowie der Stab (Vorsitz) vertreten. 2 Die ERFA Immobilien dient a. dem Austausch der Immobilienfachorgane über Erfahrungen und Innovationen; b. der Vorbereitung der konsolidierten Budgetierung und Rechenschaftslegung; c. der Durchführung von gemeinsamen Projekten insbesondere im Auftrag der FKI sowie d. der Förderung der Innovationsfähigkeit und der Effizienz des ETH-Bereichs bei der operativen Abwicklung des Immobilienmanagements. Art. 10 Institutionen Den Institutionen des ETH-Bereichs obliegt der Vollzug sämtlicher Aufgaben des Immobilienmanagements gemäss VILB (vgl. Anhang 2, Funktionendiagramm), soweit diese Weisung keine anderweitige Zuständigkeit vorsieht. Art. 11 Stab Der Stab unterstützt und berät den, dessen Präsidenten sowie die Institutionen. Art. 12 Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Funktionendiagramm gemäss Anhang 2. 4. Abschnitt: Aufgaben Art. 13 Räumliche und finanzielle Gesamtkonzepte (RFGK) 1 Die Institutionen erstellen gemäss den Vorgaben des s und der FKI die räumlichen und finanziellen Gesamtkonzepte (RFGK). 2 Die RFGK der Institutionen geben als Planungsgrundlage des zukünftigen Immobilienportfolios für einen Zeitraum von 12 Jahren Auskunft über: a. den Bedarf an Immobilien und dessen Deckung; b. den angestrebten Zustand der Bauten; 4

c. die Finanzierbarkeit der Bedarfsdeckung, einschliesslich Aufwendungen für den Betrieb, die Wert- und Funktionserhaltung und die Erweiterung des Immobilienportfolios sowie für den Rückbau von Bauten. 3 Die RFGK unterliegen der Genehmigung des es. Dabei werden namentlich geprüft: a. die Plausibilität der Annahmen; b. die Anwendung von geeigneten Normen und Standards; c. die Übereinstimmung mit der langfristigen Planung des Kerngeschäfts; d. die finanzielle Tragbarkeit; e. die Wirtschaftlichkeit. 4 Die Institutionen führen die Grundlagendaten der RFGK periodisch nach. 5 Die Institutionen legen dem periodisch nach vier Jahren die nachgeführten RFGK zur Genehmigung vor. Der kann bei Änderungen der übergeordneten Vorgaben eine Anpassung der RFGK innerhalb von sechs Monaten verlangen. 6 Die genehmigten RFGK der Institutionen bilden die Grundlage des übergeordneten RFGK des ETH-Bereichs. Art. 14 Investitionsplan 1 Die Institutionen unterbreiten dem jährlich die auf vier Jahre ausgelegte rollende Investitionsplanung zur Genehmigung. Die Investitionsplanung folgt der vom vorgegebenen Systematik und weist die notwendigen Zahlungs- und Verpflichtungskredite aus. 2 Die vierjährige Investitionsplanung bildet die Grundlage des jährlichen Bauprogramms. Art. 15 Bauprogramm 1 Die Institutionen reichen dem ihre jährlichen Bauvorhaben zur Genehmigung und Aufnahme in das jährliche Bauprogramm ein. Die Bauvorhaben werden hinsichtlich Dringlichkeit und Wichtigkeit, Projektreife, Finanzierbarkeit sowie Übereinstimmung mit dem RFGK beurteilt. 2 Das jährliche Bauprogramm des ETH-Bereichs bildet die Grundlage zur Einholung der erforderlichen Verpflichtungskredite für sämtliche Vorhaben im Immobilienmanagement des ETH-Bereichs. Art. 16 Immobiliengeschäfte Der Präsident ist zuständig für die sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfte über die Immobilien des ETH-Bereichs im Eigentum des Bundes, soweit diese Geschäfte den Kauf, Verkauf oder Tausch sowie die Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten, bzw. die 5

Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten an Immobilien betreffen. Er kann die Vorbereitung, den Abschluss und den Vollzug von Immobiliengeschäften im Namen des es als BLO an Dritte delegieren. Art. 17 Vertrags- und Vergabewesen 1 Die Vergabe und der Abschluss von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die Beauftragung Dritter sowie der Abschluss von Leasinggeschäften obliegt den Institutionen. 2 Die Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Grundstücken des ETH- Bereichs im Eigentum des Bundes an Dritte sowie die Miete und Pacht von Drittliegenschaften oder Grundstücken Dritter obliegt den Institutionen. Übersteigt der Miet- bzw. Pachtzins im Einzelfall den Betrag von CHF 2 Mio. pro Jahr, ist vorgängig die Genehmigung des Präsidenten einzuholen. 3 Public Private Partnerships (PPP), Finanzierungsleasinggeschäfte sowie Kofinanzierungen durch die Institutionen bedürfen der Genehmigung durch den Präsidenten des s. Art. 18 Weitere Aufgaben Die weiteren Aufgaben und deren Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Funktionendiagramm gemäss Anhang 2. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Das Immobilienhandbuch 2000 (Weisung und Empfehlungen) über das Immobilienmanagement im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen wird aufgehoben. Art. 20 Inkrafttreten Diese Weisung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Im Namen des es Der Präsident: Fritz Schiesser 6

Anhang 1 (Art. 5 Abs. 3) 7

Anhang 2 (Art. 12) 8

Anhang 2 (Art. 12) Funktionendiagramm Ergänzende Bestimmungen zu den Verantwortlichkeiten im Immobilienmanagement des ETH-Bereiches Legende: G Abschliessende Genehmigung M Mitwirkung A Antrag E Entscheid, resp. Entscheidungsstufe i Informationsrecht D Durchführung K Kontrolle BLO = Bau und Liegenschaftsorgan Aufgabe / Aktivität VILB Immobilienweisung Perio- Parl. BR EFV BBL WBF dizität BLO ETH- Bereich Präsident Stab Immo Institution SL/Dir FKI Erfa Immo A. Strategisches Immobilien-Management Planung/Steuerung Räumliche und finanzielle Gesamtkonzepte RFGK (Langfristige Perspektivplanung und Finanzbedarfsschätzung) der Immobilien Konzeptionelle Ausgestaltung / Formaler Rahmen - Langfristige Bedarfs- und Unterhaltsplanung, Wert- und Funktionserhaltung sowie Erhaltungsstrategien, langfristige Massnahmenplanung wie z.b. Beschaffung, Liquidation, Nutzung, Belegung - Langfristige Finanzplanung (Investitionen, Folgekosten) 1. Stufe der Institutionen 2. Konsolidierung Stufe ETH-Bereich Investitionsplanung (4 Jahre), VK und ZK 1. Stufe der Institutionen 2. Konsolidierung Stufe ETH-Bereich Erarbeitung und Pflege Konzept Wert- und Funktionserhaltung (als Strategie) rollend alle vier Jahre (z.h. BFI-B) jährlich rollend jährlich rollend I i I E2 G E1 i i i K i E1 E1 A G A M D K D D/A M D/A G D/E M M M 4 Jahre G E K/M D M M 1

Aufgabe / Aktivität VILB Immobilienweisung Perio- Parl. BR EFV BBL WBF dizität BLO ETH- Bereich Normen und Standards - Erarbeitung und Erlass - Anwendung Kofinanzierungen mit Drittmitteln: Erarbeitung und Pflege Rahmenvereinbarung Präsident Stab Immo Institution SL/Dir laufend i E A M M D laufend K D i 4 Jahre M/E M/E i E D M M Umsetzung Bauprogramm a. Teil d. Botschaft z. Voranschlag jährlich G E4 K E2 E3 E1 E D M M M Führung Verpflichtungs- und Zahlungskredite i i M D Berichterstattung Immobilienreporting Stand der Verpflichtungskredite (Rechnung) Nachweis Wert- und Funktionserhaltung Art. 35b ETH (jährlich) Berichterstattung Stufe Gesamtportfolio inkl. Kennzahlen (jährlich) halbjährlich i i K i E i A D/K M M M B. Operatives Immobilienmanagement Planung/Steuerung Unterhaltsplanung Einzelobjekt i i i i D Einholen Aufwandkredit Unterbringung jährlich G E K D M i M M Kreditverschiebung zwischen Investitionskredit jährlich i E2 G E1 A D M und Finanzierungsbeitrag Umsetzung Kauf <10 Mio Fr. E D A Kauf >10 Mio Fr. (Bauprogramm als Teil der G E3 K E2 i E1 D A Botschaft zum Voranschlag) Kofinanzierung: Vereinbarung mit G2 G1 M/K E/D Drittmittelgeber Verkauf / Abgabe im Baurecht G E D M/A (Gesamtdokumentation inkl. Businessplan) PPP, Finanzierungsleasing (z.b. mittels Baurecht) G M D/E Miete/Pacht > 2.0 Mio/Jahr Miete/Pacht < 2.0 Mio/Jahr (Berichterstattung summarisch an Präsidenten ) jährlich i G K i/m D/E D FKI i 2 Erfa Immo M i

Aufgabe / Aktivität VILB Immobilienweisung Perio- Parl. BR EFV BBL WBF dizität BLO ETH- Bereich Präsident Stab Immo Institution SL/Dir Dienstbarkeiten erhalten/gewähren, Kaufrechte E D M/A erhalten Entscheid Kaufrecht gewähren E E A D M Führen der Investitionskredite im Detail laufend i K K D Führen der Liquiditätsplanung monatlich i K K D Führen der Anlagezugänge/- laufend i K K D abgänge/abschreibungen im Detail Führen der Rückstellungen und quartalsweise i K K D Eventualverbindlichkeiten im Detail Summarische Wertführung Investitionsrechnung / quartalsweise i D i K M Bilanz Entgegennahme von Schenkungen, letztwilligen G M E Verfügungen etc. z.g. Immobilieneigentum der Institutionen Weiterbelastung Unterbringung quartals D M i i K i weise Projektmanagement Bedürfnisformulierung/-genehmigung > 10 Mio. E K D/A auf Grundlage RGK Projektpflichtenheft > 10 Mio. E K D/A Projektreife z.h. Bauprogramm > 10, 3-10, E K D/A Rahmenkredit Kreditfreigabe >10 nach Bundesbeschluss, E K D/A Kreditfreigabe 3-10 ab Rahmenkredit Genehmigung Schlussrechnung > 10 Mio. G K D/E Periodisches Reporting Grossprojekte > 10 Mio. jährlich i K D Berichterstattung Quartalsreporting Wertveränderung quartals i K i K D M Investitionsrechnung / Bilanz weise Jahresabschluss: Angaben für Staatsrechnung / Bilanz jährlich i K i D M M FKI Erfa Immo 3

Aufgabe / Aktivität VILB Immobilienweisung Perio- Parl. BR EFV BBL WBF dizität BLO ETH- Bereich Präsident Stab Immo Institution SL/Dir Kennzahlen zum operativen Immobilienmgnt jährlich i i D M i M (Normen und Standards) Baustatistiken für Bundesamt für Statistik jährlich i i D M M Meldung Mieten, andere Nutzungsverhältnisse und Veränderungen des Portfolios ausserhalb des Bauprogramms halbjährlich i i i/m D i C. Koordination Erarbeitung und Erlass bereichsweiter Richtlinien E M M A M zu strategischem und operativem Immobilienmanagement Vertretung in KBOB E D M M M Weitere ständige oder temporäre Aufgaben, die von den Koordinationsgremien innerhalb des ETH-Bereichs zur Erledigung übertragen werden oder Einsitznahme in weiteren Gremien D/M D/M E D/M D. Aufsicht, Durchführung von Evaluationen E D/A M/A A A FKI Erfa Immo 4