Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 1 Aufgaben und Ziele... 3 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt... 3 3 Ausgeschlossene Abfälle... 5 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen... 6 5 Anschluss- und Benutzungsrecht... 6 6 Anschluss- und Benutzungszwang... 6 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang... 7 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen... 8 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke... 8 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter, Mindestbehältervolumen... 9 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter... 10 13 Benutzung der Abfallbehälter... 10 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft... 11 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung... 11 16 Sperrige Abfälle / Sperrmüll... 12 17 Grünschnittabfuhr / Grünschnittsammlung... 12 18 Anmeldepflicht... 12 19 Auskunftspflicht, Betretungsrecht... 13 20 Unterbrechung der Abfallentsorgung... 13 21 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen/ Anfall der Abfälle... 13 22 Abfallentsorgungsgebühren... 14 23 Andere Berechtigte und Verpflichtete... 14 24 Begriff des Grundstücks... 14 25 Ordnungswidrigkeiten... 14 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten... 15 Auszug aus der Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde... 15 Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde... 16
Anlage 3 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde... 16 Anlage 4 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde... 17 Seite 2 von 17
Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Lügde vom 31. Oktober 2006 - in der folgenden Fassung gültig seit 11. November 2006 Vorwort Aufgrund der 4 und 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit GkG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), in Verbindung mit 6 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 306) haben sich die Gemeinde Augustdorf, die Stadt Bad Salzuflen, die Stadt Barntrup, die Stadt Blomberg, die Gemeinde Dörentrup, die Gemeinde Extertal, die Stadt Horn-Bad Meinberg, die Gemeinde Kalletal, die Stadt Lage, die Stadt Lemgo, die Gemeinde Leopoldshöhe, die Stadt Lügde, die Stadt Oerlinghausen, die Stadt Schieder-Schwalenberg, die Gemeinde Schlangen und der Kreis Lippe zu einem Abfallentsorgungsverband im Sinne von 6 Abs. 1 LAbfG NW zusammengeschlossen. Die Verbandssatzung ist mit Datum vom 03.09.2002 rechtskräftig. 1 Aufgaben und Ziele (1) Der Abfallwirtschaftsverband Lippe und die Stadt Lügde betreiben die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Lügde gemeinsam nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als kommunale Abfallentsorgungseinrichtung bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Mit der Gründung des Abfallwirtschaftsverbandes Lippe hat die Stadt Lügde alle abfallwirtschaftlichen Aufgaben gem. 4 der Verbandssatzung vom 30.04.2002 auf den Verband ü- bertragen. Abfallwirtschaftliche Aufgaben, die bei der Stadt Lügde verbleiben, sind in der Anlage 1 der Verbandssatzung festgeschrieben. Die Satzungshoheit gemäß 9 Landesabfallgesetz NW und 4 ff. Kommunalabgabengesetz vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung verbleibt bei den einzelnen Verbandsmitgliedern, hier bei der Stadt Lügde. (3) Die Stadt Lügde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des 2 Landesabfallgesetz NW beachtet und insbesondere Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Verbandes, wo Seite 3 von 17
sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt der Abfallwirtschaftsverband gegenüber den BenutzerInnen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen, wie z.b. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg- Verkaufsverpackungen aus Pappe/ Papier/ Karton handelt. 4. Abholung von Sperrmüll aus Haushaltungen einschließlich getrennter Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Metallteilen. 5. Betrieb von Annahmestellen für Elektro- und Elektronikgeräte. 6. Betrieb von Sammelstellen für sperrige Abfälle. 7. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und mit Schadstoffmobilen. 8. Annahme sortierter Haushaltsabfälle im vom Abfallwirtschaftsverband angebotenen Umfang. 9. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. (3) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den BenutzerInnen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben, soweit dies noch örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 2. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. 3. Betreiben einer Annahmestelle für Grünabfälle, gelbe Säcke und Altpapier. 4. Betreiben einer Annahmestelle für Grünabfälle in den Ortsteilen Elbrinxen, Sabbenhausen, Rischenau, Niese und Hummersen. 5. Erteilung von Aufträgen zur Beförderung, Entsorgung und Verarbeitung der im Gebiet der Stadt Lügde anfallenden Grünabfälle, insbesondere Grün- und Gehölzschnitt jeglicher Art aus gemeindlichen Anlagen, pflanzliche Friedhofsabfälle und private Gartenabfälle in dem durch gesonderte Bekanntmachung der Stadt festgelegtem Umfang. 6. Beauftragung von Unternehmen zur Abfuhr von Grünabfällen. (4) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen/Abfallsäcken (Restmüll, Biomüll, Altpapier), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll einschließlich Elektro- und Elektro- Seite 4 von 17
nikgeräte und Metallteile sowie Grünschnitt) und durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (schadstoffhaltige Abfälle, kleine Elektrogeräte, Grünschnittsammlung). Die näheren Einzelheiten sind in den 2, 4, 10 18 dieser Satzung geregelt. (5) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/ Pappe/ Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der privatwirtschaftlichen Dualen Systeme. Die Duale Systeme ist formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern sind gemäß 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Alle Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind. Diese Liste ist Bestandteil der Satzung. 2. Folgende Abfälle, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach 24 Krw-/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen der Abfallwirtschaftsverband Lippe nicht durch Erfassung als ihm übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt ( 15 Abs. 3, Satz 1 Krw-/AbfG): Verpackungen im Sinne des 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.08.1998, soweit für Endverbraucher im Sinne des 3 Abs. 10 VerpackV nicht Gründe nach 5 Abs. 4 und 5 KrW-/AbfG einer Rückgabe entgegenstehen (technische Möglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit, Beseitigung als umweltverträglichere Lösung); als Rücknahmeeinrichtungen außerhalb der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung stehen insbesondere zur Verfügung für: - Altglas (bereitgestellte Depotcontainer getrennt für Weißglas und Braun/Grünglas), - Verpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunststoffen und Verbundmaterialien (Abholung in den dafür bereitgestellten "Gelben Säcken"), jedoch nur soweit es sich um Verkaufsverpackungen handelt, die bei einem Rücknahmesystem gemäß 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert sind. 3. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( 15 Abs. 3 Satz 2 KrW- /AbfG). 4. Abfälle aus Haus- und Schrebergärten (Kleingartenabfälle), soweit sie nach Art und Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken ( 10) gesammelt werden können. (2) Der Abfallwirtschaftsverband Lippe kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen ( 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). Seite 5 von 17
(3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten ( 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden ( 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen ( 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind. 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle), werden vom Abfallwirtschaftsverband Lippe bei den von ihm betriebenen stationären Sammelstellen und mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Liste genannt sind. Diese Liste ist Bestandteil der Satzung. (2) Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nur zu den bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden vom Abfallwirtschaftsverband Lippe bekannt gegeben. 5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss ihres/seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Die/der Anschlussberechtigte und jede/r andere Abfallbesitzer/in im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). (3) Die Stadt kann den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung versagen, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erforderlich sind. 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, ihr/sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Die/der Eigentümer/in eines Grundstücks als Anschlusspflichtige/r und jede/r andere Abfallbesitzer/in (z.b. Mieter/in, Pächter/in) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der 2 bis 4 die auf ihrem/seinem Grundstück oder sonst bei ihr/ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG in Verbindung Seite 6 von 17
mit 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer/innen von Grundstücken und AbfallerzeugerInnen/AbfallbesitzerInnen auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.b. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrW- /AbfG anfallen. Sie haben nach 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des 2 Nr. 1 GewAbfV mindestens eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis- Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Befinden sich auf einem zu Büro-, Verwaltungs- oder Geschäftszwecken bzw. industriell o- der gewerblich genutzten Grundstück mehrere Betriebe, ist jeder dieser Betriebe verpflichtet, Abfallbehälter nach 10 vorzuhalten. (3) Der Anschlusszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig, z.b. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sogen. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger7innen und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach 6 besteht nicht, a) soweit Abfälle gemäß 3 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 dieser Satzung von der Benutzung einer Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; b) soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind ( 13 Abs. 2 KrW-/AbfG); c) soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 KrW-/AbfG unterliegen und der Abfallwirtschaftsverband Lippe an deren Rücknahme nicht mitwirkt ( 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG); d) soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden ( 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG); e) soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies dem Abfallwirtschaftsverband Lippe nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen ( 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG). Seite 7 von 17
8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang von der kommunalen Abfallentsorgung werden a) bei von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken von der Stadt b) für alle anderen Grundstücke von der Stadt in Abstimmung mit dem vom Abfallwirtschaftsverband Lippe erteilt. (2) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.s.d. 5 Abs.3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht. Die Stadt bzw. der Abfallwirtschaftsverband stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 13 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. (3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.b. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Der Abfallwirtschaftsverband stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 13 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern gemäß 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder der Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe in der zur Zeit gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Seite 8 von 17
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter bzw. Systeme zugelassen: a) Systemabfallbehälter grün mit 60 l, 80 l und 120 l Nutzinhalt für kompostierbare Abfälle für 14-tägigen Entleerungsrhythmus (Biomüll), b) Systemabfallbehälter grau mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Nutzinhalt für den Restmüll für 4-wöchentlichen Entleerungsrhythmus (Restmüll), c) Systemabfallbehälter für Restmüll mit 1.100 l Nutzinhalt, d) blaue Abfallbehälter für Altpapier in den Gefäßgrößen 120 l und 240 l, e) Depotcontainer für Weiß-. Braun- und Grünglas der Dualen Systeme, f) gelbe Säcke/Behältnisse für Verkaufsverpackungen aus Leichtstollen der Dualen Systeme, g) Abfallsäcke mit 70 l Nutzinhalt, In Ausnahmefällen kann die Stadt auch Abfallbehälter anderer Größe zulassen. (3) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden am Abfuhrtag eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt sind. Jeder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer hat bei der Benutzung dieser Abfallsäcke darauf zu achten, dass sie entweder nur mit für die Biotonne bestimmten Abfällen oder nur mit Reststoffen für die graue Tonne gefüllt und entsprechend dem Leerungsrhythmus bereitgestellt werden. 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter, Mindestbehältervolumen (1) Die Stadt stellt für jede angeschlossene Person je angeschlossenem Wohngrundstück ein Gefäßvolumen von wöchentlich mindestens 13,5 l (6 l in grau und 7,5 l in grün) zur Verfügung. Eine Verminderung des Mindestbehältervolumens ist bei Haushalten mit mehr als 3 Kindern unter 18 Jahren, die im Familienverband mit ihren Eltern oder Elternteilen zusammen wohnen, nur auf Antrag des Anschlusspflichtigen möglich. Die Behälter werden durch die Stadt bedarfsgerecht zugewiesen. Eine Verminderung des Mindestbehältervolumens für Restmüll auf 5 l für jede angeschlossene Person ist auf Antrag des Anschlusspflichtigen möglich. Für Anschlusspflichtige, die durch Bescheid der Stadt als Vollkompostierer anerkannt worden sind, beträgt das Mindestbehältervolumen je Person und Woche 6,0 l (6,0 l in grau). Für Anschlusspflichtige, die durch Bescheid der Stadt als Kompostierer (nicht als Vollkompostierer) anerkannt worden sind, kann das Mindestbehältervolumen in grün bedarfsgerecht verringert werden. (2) Wird festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.b. Restmüll, Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Stadt zu dulden. (3) Grundsätzlich sind Abfallentsorgungsgemeinschaften auf einem Grundstück im Sinne des 22 zulässig. Seite 9 von 17
Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die Abfallgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der 421 ff BGB. Im Antrag ist der Adressat für die Entsorgungsgemeinschaft anzugeben. 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter und Abfallsäcke sind zu den festgesetzten und bekannt gegebenen Zeiten an den für die Abfuhr geeigneten Stellen (Gehwegkante, Straßenrand) so aufzustellen, dass das Einsammeln und der Transport der Abfälle ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist und der Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Gehwegkante bzw. dem Straßenrand zu entfernen. Im Übrigen darf die Allgemeinheit durch das Aufstellen der Abfallbehälter und Abfallsäcke nicht belästigt, behindert oder gefährdet werden. Den Anweisungen der Beauftragten der Stadt über den Standplatz ist Folge zu leisten. (2) Für den Fall, dass das Einsammeln und Befördern von Abfällen nicht unmittelbar vor dem Grundstück erfolgen kann (z.b. Baustellen, enge und/oder unzureichend befestigte Wege, keine Wendemöglichkeiten, Unfallverhütungsvorschriften), müssen die Abfallbehälter/Abfallsäcke dem Entsorgungsfahrzeug entgegen gebracht werden. 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter gestellt und unterhalten. Sie sind nicht im Eigentum des Benutzers. (2) Die Abfälle müssen in die gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der/die Grundstückseigentümer/in hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen HausbewohnerInnen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeugerInnen haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikgeräten sowie Restmüll zu halten (Sortierpflicht) und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung bereitzustellen: 1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- Grünglas in die bereit gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. 2. Altpapier ist in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereit zustellen. 3. Kompostierbarer Abfälle aus rottefähigen organischen Stoffen (Bioabfälle), die beispielhaft in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführt werden, sind in den grünen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem grünen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer von dem beauftragten Unternehmer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. Seite 10 von 17
5. Elektro- und Elektronikgeräte sind gem. 16 getrennt zu erfassen und zu entsorgen. 6. Der verbleibende Restmüll ist in den grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstückstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem grauen Abfällbehälter zur Abholung bereitzustellen. Verstöße gegen die Sortierpflicht des 13 Abs. 4 entbinden von der Verpflichtung zur Abfuhr des nicht ordnungsgemäß befüllten Abfallbehälters. (5) Die Abfällbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Benutzer der Abfallentsorgung haben die Systemabfallbehälter mit den von der Stadt ausgegebenen Kontrollmarken zu versehen. Es werden nur solche Abfallbehälter entleert, an denen eine gültige Kontrollmarke angebracht ist. Für abhanden gekommene Kontrollmarken haftet die Stadt nicht. Die An- und Abmeldung von Abfallbehältern hat bei der Stadt zu erfolgen. Bei Abmeldung sind die Reste der vom Abfallbehälter entfernten Marke zurück zu geben. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf Antrag der GrundstückseigentümerInnen kann eine Entsorgungsgemeinschaft auf einem Grundstück unabhängig von der Zahl der vorhandenen Haushalte zugelassen werden. Im Antrag ist das Kassenzeichen, unter der die Berechnung erfolgen soll, anzugeben. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Haushalte haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als GesamtschuldnerInnen im Sinne der 421 ff. BGB 39). 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert: a) grüne Behälter für Bioabfälle im 2-Wochen-Rhythmus, b) graue Behälter für Restmüll bis 240 l Nutzinhalt im 4-Wochen-Rhythmus, c) Restmüllbehälter über 240 l Nutzinhalt auf Wunsch 1x monatlich, 14-tägig, 1 x wöchentlich oder 2 x wöchentlich, d) Gelbe Säcke im 2-Wochen-Rhythmus, e) Blaue Behälter für Altpapier im 4-Wochen-Rhythmus. Seite 11 von 17
(2) Die Abfuhrtermine und die Termine der Schadstoffsammlung sowie die Termine der Grünschnittabfuhr/Grünschnittsammlung werden im Abfuhrkalender bekannt gegeben. 16 Sperrige Abfälle / Sperrmüll (1) Jedem Anschlussberechtigtem bzw. Abfallbesitzer bietet der Abfallwirtschaftsverband Lippe im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Möglichkeit zur Abfuhr von sperrigen Abfällen aus Wohnungen und anderen Teilen von Wohngrundstücken, die wegen ihres Umfanges, Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den Abfallbehältern untergebracht werden können. Hierzu zählen nicht Abfälle von Aus- und Umbaumaßnahmen wie Fenster, Türen, Waschbecken, Heizkörper etc. Die Abfuhr von kompletten Haushaltsauflösungen ist nicht möglich. Die Sperrmüllmenge wird auf haushaltsübliche Mengen in der Höhe von 2 m³ pro Haushalt und Jahr begrenzt. (2) Die abzuholenden Sperrmüllteile sind bei der AGA anzumelden. (3) Elektro- und Elektronikgeräte/Metallteile sind getrennt von übrigem Siedlungsabfall zu erfassen. Die Entsorgung über Restabfallbehälter ist auch bei Elektrokleingeräten nicht zulässig. (4) Elektro- und Elektronikgroßgeräte und Metallteile sind ebenfalls bei der AGA anzumelden. (5) Elektro- und Elektronikgeräte können darüber hinaus direkt bei folgenden Annahmestelle abgegeben werden: AGA ggmbh, Orbker Str. 75, 32758 Detmold, ABG Lippe mbh, Zur Maibolte 200, 32657 Lemgo, Kompostwerk Lemgo, Zur Maibolte 200, 32657 Lemgo, Deponie Hellsiek, Barntruper Str. 15, 32760 Detmold. Kleine Elektrogeräte können auch bei der mobilen Schadstoffsammlung abgegeben werden. (6) Für die Abfuhr von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten und Metallteilen gilt 13 dieser Satzung entsprechend. 17 Grünschnittabfuhr / Grünschnittsammlung (1) Die Stadt bietet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Annahme und Entsorgung der in Anlage 4 zu dieser Satzung genannten Grünabfälle an. Die Grünabfälle sind zu den von der Stadt bekannt zu gebenden Terminen -auf 1,20 m Länge- gekürzt zu den besonders bekannt zu gebenden Sammelstellen zu bringen. Die Annahmemenge ist auf 2 m³ pro Wohngrundstück und Abfuhr begrenzt. (2) Größere Mengen sind in Abstimmung mit den Anlagebetreibern per Eigenanlieferung oder durch Muldentransporteure zu den Kompostierungsanlagen zu befördern. Die Stadt entsorgt keine Grünabfälle aus Gewerbe und Industrie. In den Fällen des Abs. 2 trägt der Anlieferer die Kosten. 18 Anmeldepflicht (1) Der/die Grundstückseigentümer/in hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen, die Anzahl der Haushalte sowie jede diesbezügliche Veränderung unverzüglich mitzuteilen. Seite 12 von 17
(2) Wechselt der/die Grundstückseigentümer/in, so sind sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer/in verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. 19 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der/die Grundstückseigentümer/in, der/die Nutzungsberechtigte oder der/die AbfallbesitzerIn / AbfallerzeugerIn sind verpflichtet, über 18 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten und die Anzahl der Betten im Beherbergungsunternehmen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 20 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die dem Abfallwirtschaftsverband Lippe obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, Witterungseinflüssen, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 21 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen/ Anfall der Abfälle (1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. (3) Der Abfallwirtschaftsverband Lippe ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Seite 13 von 17
22 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. 23 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglichen Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. 24 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle dem Abfallwirtschaftverband Lippe zum Einsammeln oder Befördern überlässt; b) auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der städtischen Abfallentsorgung nicht überlässt ( 6); c) die von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt ( 10); d) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt und der Sortierpflicht zuwider handelt ( 13 Abs. 4); e) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in 14 Abs. 5, Abs. 6 dieser Satzung befüllt; f) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet ( 18); g) angefallene Abfälle ungefugt durchsucht oder wegnimmt ( 21 Abs. 4). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro gem. 9 Abs. 5 LAbfG NW geahndet werden und soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. Seite 14 von 17
26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde vom 09. Dezember 2003 außer Kraft. Auszug aus der Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Teil 1: Kompostwerk Lemgo Folgende Abfälle werden angenommen: AVV Nr. Bezeichnung 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, betrennt gesammelt und extern behandelt 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung von mechanischen Zerkleinerungen des Rohmaterials 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 03 01 01 Rinden und Korkabfälle 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furnieren mit der Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furnieren mit der Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (einschl. Frittieröl und Küchenabfälle aus Kantinen) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle (hier: nur kompostierbare Bestandteile aus getrennter Sammlung) 20 03 02 Marktabfälle Die vollständige Anlage 1 kann bei Herrn Köhne, Fachgebiet Ordnung, Zimmer 1 im Erdgeschoss des Rathauses, eingesehen werden. Seite 15 von 17
Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Liste der schadstoffhaltigen Abfälle, die im Rahmen des 4 eingesammelt werden: AVV Nr. Bezeichnung 060203 Ammoniak 130205 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 150110 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 150202 Aufsaug- und Filtermaterialen (einschließlich Ölfilter), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 160113 Bremsflüssigkeiten 160114 Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 160209 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 160504 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschl. Halonen, Spraydosen) 160507 gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 160508 gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 160601 Bleibatterien 160603 Quecksilbertrockenzellen 200113 Lösemittel 200114 Säuren 200115 Laugen 200117 Photochemikalien 200119 Pestizide (Pflanzenschutzmittel) 200121 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 200127 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 200132 Arzneimittel (mit Ausnahme derjenigen, die unter 200131 fallen) 200134 Trockenbatterien Anlage 3 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Kompostierbare Abfälle (Bioabfälle) sind solche aus rottefähigen, organischen Stoffen wie z.b. - Speisereste (auch verdorbene) - Obst- und Gemüseabfälle - Kaffeefilter - Teeblätter, Teebeutel - Friteusenfett (erkaltet) - Eierschalen - Knochen, Fleischreste - Gartenabfälle - Blumen - Blumenerde - Papiertaschentücher, Küchenpapier - nasses und verschmutztes Papier ohne Folie - Katzenstreu, Vogelsand, Hamsterheu Seite 16 von 17
Anlage 4 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lügde Grünabfälle sind kompostierbare Abfälle aus rottefähigen organischen Stoffen wie: - Strauch-, Hecken- und Baumschnitt (mit max. 10 cm Durchmesser bzw. max. 1,20 m Länge), - Rasenschnitt, Laub, - Pflanzenreste, Gartenabfälle, - Grassoden mit erdigen Bestandteilen. Von der Annahme ausgeschlossen sind: - bereits verfaulte, wässrige Materialien, - mit Müll oder Fremdstoffen (z.b. Kunststoffen) verunreinigte Materialien, - Essensreste, Küchenabfälle u.ä. Transportbehälter (Säcke, Kisten, Kartons, Körbe usw.) sind nach Leerung durch die Anlieferer zurückzunehmen. Bei Abholung werden die Behältnisse nach Entleerung durch das Abfuhrunternehmen auf den Grundstücken der Anschlussberechigten zurückgelassen. Seite 17 von 17