Programm zur Förderung umweltgerechten Bauens in der Stadt Troisdorf



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Transkript:

UMWELTAMT Programm zur Förderung umweltgerechten Bauens in der Stadt Troisdorf Energiesparen und regenerative Energien Bevor mit einer energiesparenden Investition begonnen wird, und vor der Prüfung, ob dafür Förderprogramme bereitstehen, ist es zumeist zweckmäßig, zunächst eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese wird mit Förderung aus Landeshaushaltsmitteln für private Haushalte von örtlichen Büros der Verbraucherzentrale NRW, Mintopstraße 27, 40215 Düsseldorf, Telefon 0211/3 80 90 für kleine und mittlere Unternehmen von der Energieagentur NRW, Morianstraße 32, 42103 Wuppertal, Telefon 0202/24 55 20 vermittelt. In der Stadt Troisdorf beraten außerdem in Energiefragen nach Absprache: Büro der Verbraucherzentrale NRW, Wilhelm-Hamacher-Platz 24 (Bürgerhaus), 53840 Troisdorf, Tel. 02241/ 78783 Stadtwerke Troisdorf, Poststraße 105, 53840 Troisdorf, 02241/88 82 23; 88 82 24 oder 88 82 25 Das vorliegende Förderprogramm baut in seinen wesentlichen Punkten auf dem ehemaligen Programm Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen (REN-Programm) des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes NW auf, das am 01.12.2006 planmäßig beendet wurde und auf den Förderbedingungen des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) was die Errichtung von Pelletanlagen und Wärmepumpen betrifft. 1. Zweck der Förderung Die Stadt fördert im Rahmen des Programms zur Förderung umweltgerechten Bauens bestimmte Investitionsvorhaben. Die Förderung soll Anreize zur verstärkten Einsparung von Energie, zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und zur Nutzung des Regenwassers geben. Hiermit soll sie zu einer Entlastung der Umwelt beitragen. Gegenstand der Förderung ist die Markteinführung einschlägiger Technologien. Angesichts begrenzter Fördermittel sind Schwerpunktsetzungen und Kontingentierungen erforderlich. Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf Förderung besteht nicht, die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis vollständiger, prüffähiger Unterlagen. 60.1_6 (1) 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Vereinigungen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie kleine Unternehmen, nach der Definition der Europäischen Union (AB1. EG 1996 Nr. C 213/4ff), als Eigentümer von Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die Anlage errichtet oder die Maßnahme ausgeführt werden soll. Kleine mittelständische Unternehmen werden maximal einmalig pro Kalenderjahr bis zur Förderhöchstgrenze unterstützt. Nicht antragsberechtigt sind:

A) Unternehmen, die nicht die Voraussetzung eines kleinen Unternehmens nach der Definition der Europäischen Union (AB1. EG 1996 Nr. C 213/4ff) erfüllen, B) Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 2 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz, es sei denn, dass sie unbeschadet der Deckung ihres Eigenbedarfs einzelne benachbarte Anlieger beliefern und/oder in das öffentliche Netz einspeisen und an dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht beteiligt sind. C) Unternehmen, an denen die Stadt Troisdorf direkt oder indirekt mehr als 25 % hält. D) Gesellschaften, die direkt oder indirekt mit großen Energieunternehmen verbunden sind. 3. Bestimmungen zu den Fördergegenständen 3.1 Bestimmungen für sämtliche Fördergegenstände Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt. Als Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung festgelegt worden. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt stehenden Ausgaben für Investitionsgüter und Installationsarbeiten sind bei der Bemessung der Fördersätze je kw oder pauschal berücksichtigt. Gegenstand der Förderung ist die Errichtung, Reaktivierung und Ausbau der unter 3.2 bis 3.4 genannten Anlagen. Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert. Die Gesamthöhe aller öffentlichen Mittel (einschl. der Förderung nach dieser Richtlinie) darf 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Höhe aller staatlichen Subventionen für Vorhaben von kleinen Unternehmen ist bei Vorhaben nach Nr. 3.3 (netzgekoppelte Fotovoltaikanlagen) auf 49 v.h. begrenzt. Die Kumulation von städtischen Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln, ist zulässig. Eine Ausnahme gilt für thermische Solaranlagen, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung in Ein- und Zweifamilienhäusern dienen. Hierfür sind die Regelungen unter Zi. 4.1 anwendbar. Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen Dritter darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 3.2 Solarkollektoranlagen (Flach-, oder Vakuumkollektoren) Zuschuß als Festbetragsfinanzierung in Höhe von max. 1000,-- Euro pro Anlage. Es werden nur Solarkollektoranlagen gefördert, für die vom Hersteller ein Mindestenergieertrag von 525 kwh/ m 2 x a (Kollektor) durch ein Prüfinstitut nachgewiesen wird (TRNSYS Simulationsrechnung). Weiterhin muss die Prüfung nach DIN EN 12975-1 und -2 (Europäische Normenreihe zur Spezifikation von Anforderungen an Thermische Solaranlagen und deren Bauteile) testiert sein. Die Testate und Nachweise sind mit dem Angebot/ Kostenvoranschlag der Liefer- oder Herstellerfirma als Anlage dem Antrag beizufügen. Die Solarkollektoranlagen müssen mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle ausgestattet sein. Die Erweiterung bestehender Solarkolletoranlagen wird nicht gefördert. 3.3 Netzgekoppelte Fotovoltaikanlagen mit 1 30 kwp installierter Leistung Zuschuß als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1000,-- Euro Die Vorlage eines Qualitätszertifikat für die Fotovoltaikmodule gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646 (Zertifikat TÜV-Rheinland oder ISPRA ) und eine Bestätigung, dass der zu installierende Wechselrichter der Grenzwertklasse B der DIN EN 55011/B bzw. DIN VDE 0875 Teil 11 entspricht, ist erforderlich. Der Installateur hat zu bestätigen, dass es sich um eine fabrikneue Anlage handelt (z.b. Gerätepass oder Bestätigung mit Angabe der Fabrikationsnummern). 3.4 Regenwassernutzungsanlagen Zuschuß als Festbetragsfinanzierung in Höhe von max 1000,-- Euro bei Installierung einer Regenwassernutzungsanlage im Einfamilien-, Reihen- oder Doppelhaus. 60.1_6 (2) 10,-- Euro pro m 2 überdachter Grundfläche (Grundlage: Baugenehmigung)

bei sonstigen Wohngebäuden (keine Mischnutzung), sowie Vereins- und Sportheimen Das in geeigneten Speichern gesammelte Niederschlagswasser aus dem Dachablauf dient zur WC-Spülung, zur Waschmaschineneinspeisung, usw. Anlagen, die ausschließlich der Gartenbewässerung dienen, können nicht gefördert werden. Die förderfähigen Kosten (bei Nachrüstung u. Neubau werden von der Bewilligungsbehörde nach Prüfung des Antrages und der Unterlagen festgestellt. Fördervoraussetzung ist die Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen DIN-Vorschriften. Regenwassernutzungsanlagen müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere sind die Beachtung der TVO, AVBWasserV und DIN 1988 / 1986 (technische Regeln für die Trinkwasserinstallation, wobei die Vorschriften auch für die Regenwassernutzungsanlagen zu berücksichtigen sind). Zur Erfassung des in das Brauchwassernetz eingespeisten Wassers aus dem Speicher (als Maß für eingespartes Trinkwasser) ist ein einfacher Wasserzähler einzubauen. Der bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten mit dem Abwasserbetrieb der Stadt Troisdorf geschlossene Entsorgungsvertrag sowie alle weiteren im Zusammenhang mit der Beseitigung/Verwendung von Niederschlagswasser erforderlichen Genehmigungen sind vorzulegen. Eine Darstellung der geplanten Anlage (Skizze) sowie ein Angebot/ Kostenvorschlag der Liefer- oder Herstellerfirma für die geplante Maßnahme ist ebenfalls einzureichen. Für den Überlauf aus der Regenwassernutzungsanlage gelten die Vorschriften des 51 a LWG entsprechend. 3.5. Biomasseanlagen = Pelletheizungen Zuschuss als Festbetragsfinanzierung in Höhe von max. 1000,-- Euro Es werden nur automatisch beschickte Anlagen mit Leistungs- und Feuerungs-regelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Pellets zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kw bis 100 kw gefördert. Es werden nur Anlagen gefördert, die die Brandschutzbestimmungen und Emissionswerte entsprechend der DIN EN 303-5 erfüllen und eine Pelletqualität erfordern, die der DIN 51731 bzw. DIN plus entspricht. (siehe Formular einzureichende Unterlagen). Es gelten folgende Mindestförderbeträge Für Pelletöfen : 35,- Euro je KW Für Pelletkessel: 60,- Euro je KW Für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von min. 30 l/kw :2000 Euro Luftgeführte Pelletöfen sind erst ab 8 kw förderfähig 3.6. Geothermische Anlagen Zuschuss zur Festbetragsfinanzierung 1000,-- Euro Es werden nur Anlagen gefördert die als Wärmequelle den Boden oder das Grundwasser nutzen. Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen, die sowohl die Raumwärme als auch das Warmwasser eines Gebäudes bereitstellen. Voraussetzungen für die Förderfähigkeit sind: - Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers für elektrisch angetriebene Wärmepumpen zur Bestimmung der Jahresarbeitszahl gemäß VDI 4650 60.6_1 (3) - Einbau eines Gas- und Wärmemengenzählers für gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen, Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts: - Bei elektrisch angetriebenen, DIN - EN 14511 geprüften Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole / Wasser und Wasser / Wasser- Wärmepumpen im Neubau bzw. mindestens 3,87 bei Gebäudebestand. - Bei gasmotorisch angetriebenen, DIN - EN 14511 geprüften Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2

- Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage wurde durchgeführt - Die Heizkurve der Heizungsanlage wurde an das entsprechende Gebäude angepasst. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Allgemeines Die Förderung beschränkt sich ausschließlich auf Vorhaben innerhalb der Stadt Troisdorf. Es sind vorrangig die Fördermittel anderer Träger in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme ist in geeigneter Weise nachzuweisen (Vorlage des Förderbescheides bzw. des Ablehnungsbescheides). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nicht alle Förderprogramme kumulationsfähig sind. Bei thermischen Solaranlagen entfällt die Vorrangigkeit anderer Förderträger, sofern die Anlage ausschließlich der Brauchwassererwärmung in Ein- und Zweifamilienhäusern dient. In diesem Fall ist vom Antragsteller zu erklären, dass er keine weiteren Fördermittel in Anspruch nehmen wird und dass solche bisher nicht gewährt worden sind und auch keine anderweitige Beantragung einer Förderung erfolgen wird. Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, mit denen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ausnahmen: 1. der Bewilligungsbescheid des Landesinstitutes für Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen liegt bereits vor und der Stadt Troisdorf wird durch den Antragsteller vor Beginn der Maßnahme das beabsichtigte Vorgehen mitgeteilt. Mit dem Vorhaben darf erst nach den 01.01. des jeweiligen Haushaltsjahres begonnen werden. 2. Antragsteller wurden in einer Warteliste ausgenommen, da die zu Beginn eines Jahres durch die Stadt Troisdorf zur Verfügung gestellten Mittel bereits ausgeschöpft waren. In diesen Fällen kann förderunschädlich mit der Maßnahme begonnen werden. Sollten im Laufe des weiteren Haushaltsjahres die Fördermittel nachträglich erhöht werden, so sind die auf der Warteliste befindlichen Antragsteller entsprechend des Eingangs ihres Zuwendungsantrages zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon erfolgt bei Vereins- und Sportheimen die Förderung einer Regenwassernutzungsanlage, wenn der Maßnahmenbeginn für diese Anlage nach dem 01.01.1999 liegt. Als Beginn gilt die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen oder Leistungen. Aufträge, die nur Planungsleistungen umfassen, dürfen vorher bereits vergeben worden sein. Alle Aufträge, deren Kosten im Rahmen dieses Programms bezuschußt werden sollen, sind schriftlich zu erteilen. Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur-, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln. Dazu gehören auch Vorschriften oder Auflagen im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung oder dem gültigen Bebauungsplan. Die Bezuschussung im Rahmen diese Programmes ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen oder Maßnahmen. Die zur Durchführung aller Vorhaben oder Maßnahmen benötigten öffentlichen Genehmigungen sollen mit dem Antrag eingereicht werden,. Sie müssen spätestens vor Erlaß des Zuwendungsbescheides vorliegen. Der Zuwendungsbescheid deckt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung ab, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten bzw. Auslagen (z.b. Verwaltungsgebühren) sind von Antragsteller zu zahlen und stellen keine zuwendungsfähigen Kosten in Sinne des Förderprogrammes dar. Zuschüsse unter 500,-- Euro (außer bei Pelletöfen bzw. -kessel) je Vorhaben werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze). Die maximale Förderung beträgt 1000,-- Euro je Vorhaben. Anträge die aufgrund fehlender Haushaltsmittel in dem Jahr in dem sie gestellt worden sind, nicht bewilligt werden konnten, werden endgültig abgelehnt. Eine erneute Beantragung im Folgejahr ist nur dann möglich, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und entsprechende Mittel für die Förderung vorgesehen sind. 60.1_6 (4)

4.2 Demonstrationscharakter Mit diesem Förderungsprogramm wird auch beabsichtigt, die Leistungsfähigkeit verschiedener energiesparender Techniken zu demonstrieren. Ein Rechtsanspruch auf Förderung für ein Vorhaben, das die allgemeinen Voraussetzungen dieses Förderprogramms erfüllt, besteht nicht. Die Zuschußgeberin behält sich insbesondere das Recht vor, Anlagen oder Maßnahmen nicht oder nur teilweise zu fördern, wenn das Verhältnis von Kosten zu Nutzung keine Amortisation in einem angemessenen Zeitraum ergibt oder wenn durch besonders aufwendige Einzelanlagen oder Maßnahmen die verfügbaren Haushaltsmittel in zu hohem Maße beansprucht werden. 4.3 Bekanntmachung der Projekte Zuwendungsvoraussetzung ist auch das Einverständnis der Zuschußempfänger damit, daß ihre Anlage oder Maßnahme mit Daten und Kosten öffentlich bekanntgemacht wird und nach Fertigstellung zumindest einmal von einer organisierten Besuchergruppe besichtigt werden kann. Diese Auflage ist notwendig, um den beabsichtigten Demonstrationscharakter zu unterstützen. Weiterhin müssen die Zuschußempfänger der Zuschußgeberin ihre durch die Anlage oder Maßnahmen beeinflußten Energie- bzw. Niederschlagswasserverbräuche (als Maß für eingespartes Trinkwasser) über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigstellung nachweisen. Hierzu wird ein Formblatt zur Verfügung gestellt. Die Vorlage des ausgefüllten Formblattes kann gleichzeitig zum Nachweis der zweckgerechten Verwendung der Fördermittel dienen. 5. Antragsverfahren Der ist jeweils für das laufende Kalender-jahr zu stellen. Je Vorhaben ist ein Antrag zu verwenden. Sämtliche eingereichte Unterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über. Antragsformulare für Investitionszuschüsse sind erhältlich bei der Stadt Troisdorf, Amt für Umweltschutz, Erschließungsbeiträge und Friedhofsverwaltung Rathaus Kölner Straße 176, 53840 Troisdorf. Formulare liegen auch aus im Foyer des Rathauses sowie im Bürgeramt der Stadt Troisdorf. 6. Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren Die Förderung gilt dann als gewährt, wenn ein schriftlicher Förderbescheid zugegangen ist. Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid soweit erforderlich ergänzende besondere Nebenbestimmungen festlegen (z. B. technische Auflagen). Vor der Auszahlung der Mittel sind die tatsächlichen Kosten durch Verwendungsnachweis (u. a. Vorlage aller im Zusammenhang mit dem Projekt stehenden Rechnungen und Zahlungsnachweise) darzulegen. Nach Erteilung des Zuwendungsbescheides ist eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages nicht möglich. Eine Anpassung an die tatsächlichen Kosten und mithin Reduzierung des Zuwendungsbetrages sind zulässig. 7. Rückforderung von Zuschüssen Die Zuwendungsgeberin behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn die Zuschüsse für andere Zwecke als die bewilligten verwendet werden, wenn die Anlagen oder Maßnahmen anders als beantragt oder bewilligt ausgeführt werden oder wenn gegen Auflagen des Förderungsprogrammes verstoßen wird. 60.1_6 (5) Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn die Fertigstellung der Anlage nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides erfolgt ist. Der Zuwendungsbescheid kann von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden, wenn die Gesamthöhe öffentlicher Mittel (einschl. der Förderung nach dieser Richtlinie) 40 v.h. (bzw. 49 v. H. bei kleinen Unternehmen) der zuwendungsfähigen Ausgaben überschreitet. Der Zuwendungsbescheid kann von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden, wenn der Antragsteller die geförderten Güter nicht über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung zweckentsprechend nutzt.

8. Bewilligungsbehörde Stadt Troisdorf Der Bürgermeister Amt für Umweltschutz, Erschließungsbeiträge und Friedhofsverwaltung Kölner Straße 176 53540 Troisdorf 9. Inkrafttreten: Dieses Programm tritt mit Wirkung vom 09.03.2010 in Kraft. Troisdorf, den 22.02.2010 In Vertretung Hans Christian Lehmann Technischer Beigeordneter 45-60.1_6 (6)