Nachtarbeit nach 9 Landes-Immissionsschutzgesetz



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Transkript:

Seite 1 von 7 Hinweise und Erläuterungen zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Nachtarbeit nach 9 Landes-Immissionsschutzgesetz Die Kreisverwaltung Coesfeld ist zuständig für genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in den Bereichen Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 6.00 Uhr (nach 9 des Landes- Immissionsschutzgesetzes LImSchG). Mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen Hinweise zur Zulässigkeit von Nachtarbeit und zur Antragstellung sowie der dafür erforderlichen Unterlagen geben. Hinweise zur Ausnahmeregelung Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung hat einen außerordentlich hohen Stellenwert im Immissionsschutzrecht. Daher sind in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen von Anlagen und Personen untersagt. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur dann zulässig, wenn die ruhestörende Betätigung im öffentlichen Interesse liegt. Öffentliches Interesse liegt zum Beispiel in der Regel bei der Reparatur / Unterhaltung an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen. Wirtschaftliche Erwägungen stehen nicht im Vordergrund der Entscheidung durch die Kreisverwaltung Coesfeld. Hinweise zu den Antragsunterlagen Durch frühzeitige Antragstellung und durch Beifügen aller erforderlicher Unterlagen, die die Notwendigkeit und den Umfang der Nachtarbeit sowie das öffentliche Interesse belegen, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen Antragsbearbeitung in unserem Amt und zu Kosteneinsparungen bei Ihnen bei. Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern und zeitaufwendige Nachfragen zum Vorhaben zu vermeiden, stellen wir Ihnen ein Antragsformular mit Auflistung der erforderlichen Angaben beziehungsweise Unterlagen online zur Verfügung.

Seite 2 von 7 Das Formularblatt können Sie ausgefüllt an uns auch per E-Mail zurücksenden an: Kreis Coesfeld Untere Immissionsschutzbehörde Friedrich-Ebert-Straße 7 48653 Coesfeld Ihr Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Coesfeld: Christian Wellering Tel.-Nr. 02541 / 18-7130 Fax-Nr. 02541 / 18-8887130 Mail christian.wellering@kreis-coesfeld.de Das Gebiet der Kreisverwaltung Coesfeld umfasst die Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Havixbeck, Nottuln, Nordkirchen, Olfen, Rosendahl, Senden, Stadt Coesfeld, Stadt Dülmen, Stadt Lüdinghausen. Die Kreisverwaltung Coesfeld erteilt Nachtarbeitsgenehmigungen gemäß 9 Abs. 2 LImSchG und Ausnahmegenehmigungen gemäß 7 Abs. 2 der 32. BImSchV, die im Zusammenhang mit Nachtarbeitsgenehmigungen stehen. Bitte prüfen Sie, ob zusätzlich zum Antrag auf Nachtarbeit ein Antrag gemäß der 32. BImSchV (siehe III. dieses Merkblattes) erforderlich ist! I. Allgemeine Hinweise zu der Antragstellung Stellen Sie den Antrag rechtzeitig. Es gelten folgende Fristen zur Antragstellung: Ausnahme von 1-5 Nächten Ausnahme von 5-10 Nächten Ausnahme von mehr als 10 Nächten Eingang des Antrags 3 Werktage vor Baubeginn Eingang des Antrags 5 Werktage vor Baubeginn Eingang des Antrags 10-20 Werktage vor Baubeginn In Abhängigkeit von der Dauer der Baumaßnahme und dem Ausmaß der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen können Vorgespräche im Planungsstadium erforderlich sein um rechtzeitige Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen veranlassen zu können. Bei Großbaustellen sind in der Regel zur Beurteilung der Immissionssituation Lärm-, Erschütterungs- und Staubprognosen erforderlich. Sofern mehrere Gewerke in einer Nacht erstellt werden sollen, stimmen Sie sich bitte untereinander ab und stellen nur einen Antrag. Sollte sich die Baustelle/Anlage über den Kreis Coesfeld hinaus erstrecken, weisen Sie bitte in Ihrem Antrag darauf hin. Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig! Nach Tarifstelle 15a 4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs kann die Gebühr in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand bis zu 1.000,- Euro betragen (Gebührengesetz NRW i.v.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den z.zt. geltenden Fassungen). Hinweis: Bei durchschnittlichem Aufwand kann von einer Verwaltungsgebühr von ca. 50,- Euro je Nacht ausgegangen werden.

Seite 3 von 7 Angaben zur Baustelle Geben Sie bitte den direkten Ansprechpartner bzw. die Aufsicht führende und weisungsberechtigte Person auf der Baustelle an. Unter der angegebenen Rufnummer muss der Ansprechpartner in der Nacht jederzeit erreichbar sein. Geben Sie bitte den Ort/Gemeinde, Straße, Hausnummer an. Bei einigen Baustellen ist es hilfreich z.b. die Streckennummer oder km-angaben mit Fahrtrichtung zu nennen. Die Gebietsausweisung für Ihren Baustellen-/Anlagenbereich können Sie bei der örtlich zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung erfragen. Insbesondere für die nächste Wohnbebauung ist diese Angabe von Bedeutung. Dauer der Arbeiten Geben Sie bitte die genauen Tage/Nächte an, für die die Nachtausnahmegenehmigung beantragt wird. Beschreibung der Arbeiten Beschreiben Sie bitte genau die Tätigkeiten, für die Sie eine Ausnahme beantragen, also alle Tätigkeiten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören. Geben Sie bitte auch an, wenn die beantragten Tätigkeiten nicht die gesamte Nacht hindurch andauern. Vergessen Sie bitte nicht, dass z.b. auch vorbereitende Tätigkeiten, wie die Einrichtung der Baustelle, eignet sein können die Nachtruhe zu stören. Beschreiben Sie auch ggf. eine zeitliche Nutzung der einzelnen Maschinen oder deren Betriebszeit innerhalb der Nacht. Begründung zur Nachtarbeit Alle Gründe sind aufzuführen und nachzuweisen, die für die Erlaubnis der Nachtarbeit maßgeblich sind. Geben Sie bitte an, warum nicht durch Einsatz technischer oder organisatorischer Maßnahmen die Arbeiten tagsüber durchgeführt werden können. (Bei Betonierarbeiten kann beispielsweise durch Einsatz von Zusätzen, die das Abbinden beschleunigen oder verzögern, Nachtarbeit überflüssig sein). Lärmminderungsmaßnahmen Es sind alle Maschinen aufzuführen, die in der Nacht eingesetzt werden sollen. Bitte geben Sie die Schallleistungspegel (Lärmwerte) der Maschinen an. Diese finden Sie in der Regel in Ihren technischen Unterlagen. Bitte geben Sie auch die Herkunft der angegebenen Lärmwerte an (z.b. Fahrzeugschein, technische Betriebsbeschreibung XX db(a) LWA). Grundsätzlich müssen alle eingesetzten Baumaschinen den geltenden Vorschriften entsprechen. In besonderen Fällen kann es vorkommen, dass ein schalltechnisches Gutachten notwendig ist.

Seite 4 von 7 Im Rahmen der Nachtarbeit müssen Sie alle Möglichkeiten zum Schallschutz ergreifen (z.b. Schallschutzschirme oder -vorhänge, elektrisch betriebene Arbeitsmaschinen statt mit Verbrennungsmotor angetriebene Arbeitsmaschinen, Vibrationsrammen statt schlagende Rammen). Eine Möglichkeit, die Anwohner vor Gesundheitsgefahren zu schützen besteht auch in deren Unterbringung in Hotels. Anlagen/Übersichtspläne Der Lageplan dient der Orientierung. Daher muss aus diesem Plan der Einwirkbereich der Maßnahme ersichtlich sein. Kennzeichnen Sie bitte im Lageplan die nächstgelegenen Wohnungen. Dabei sind u.a. auch betriebsgebundene Wohnungen (z.b. Hausmeisterwohnungen) innerhalb von Gewerbebetrieben einzuzeichnen. Insbesondere bei größeren Baumaßnahmen hat es sich bewährt, eine genaue Darstellung der gesamten Maßnahmen anzufertigen, also auch die Arbeitsschritte, die in der Tagzeit durchgeführt werden. III. Erläuterungen zum Antrag auf Zulassung einer Ausnahme gemäß 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Soll in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsanlagen, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig im Freien mit Geräten und Maschinen des Anhangs gearbeitet werden, ist parallel zu der Ausnahmegenehmigung gem. 9 Abs. 2 LImSchG eine Ausnahme gem. 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV mit zu beantragen. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß 7 Abs. 2 der 32. BImSchV ist grundsätzlich nicht erforderlich bei Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung z.b. Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in den oben aufgeführten Gebieten werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nur betrieben werden, wenn sie das gemeinschaftliche Umweltzeichen haben. Fällt die geplante Baumaßnahme unter die Voraussetzungen gemäß 7 Abs. 2 der 32. BImSchV wird von der Kreisverwaltung Coesfeld zusätzlich geprüft, ob neben der Ausnahmegenehmigung gemäß 9 Abs. 2 LImSchG eine Ausnahmegenehmigung gemäß 7 Abs. 2 erteilt werden kann. Die Angaben zur Baustelle sind entsprechend denen unter II. zu machen.

Seite 5 von 7 IV. Hinweis: Zusätzlich zu den Ausnahmegenehmigungen gemäß 7 Abs. 2 der 32. BImSchV und 9 Abs. 2 LImSchG müssen gegebenenfalls weitere Ausnahmegenehmigungen zum Schutz von Sonnund Feiertagen bei den zuständigen Behörden beantragt werden: Ausnahmen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden. Vorhaben in kreisfreien Städten (Münster, Dortmund,) Bezirksregierung Münster Vorhaben in kreisangehörigen Städten der jeweilige Kreis (Kreis Coesfeld) Ausnahmegenehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArBZG) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz ist das Arbeitsschutzamt am Sitz des ausführenden Unternehmens (in NW: Staatliche Ämter für Arbeitsschutz) zuständig. Für Zulassungen gemäß 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV, die nicht im Zusammenhang mit einer Nachtarbeitsgenehmigung stehen, ist ein entsprechender Antrag beim Dezernat 53 der Bezirksregierung Münster zu stellen. V. Auszüge aus den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen A. Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz LImSchG vom 18. März 1975 (Auszug) Zweiter Abschnitt Lärmbekämpfung, 9 Schutz der Nachtruhe (1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für 1. Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr, 2. den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden, und 3. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Darüber hinaus kann die nach 14 zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit, im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Seite 6 von 7 (3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche Veranstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie sowie für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. B. Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft VB1 8001.7.39 (VNr. 1/94) d. Innenministeriums IB1 95.10.13 u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 316-61-3.1-2 v. 17.01.1994 (Auszug) 9.2.3 Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt das Verbot des Abs. 1 nicht, wenn Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes durchgeführt werden. Als Ausnahmetatbestand ist die Vorschrift eng auszulegen. Ein Notstand liegt nur bei einer Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter vor, insbesondere bei einer Bedrohung von Leben oder Gesundheit von Personen. Eine Eigentumsgefährdung stellt nur dann einen Notstand dar, wenn bedeutende Sachwerte betroffen sind. Als Notstandssituationen können z.b. angesehen werden: Naturkatastrophen, Brände, Unfälle mit erheblichen Auswirkungen und ähnliche Ereignisse. An die Erforderlichkeit der Maßnahmen bei Notstandssituationen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zur Verhütung oder Vermeidung des Notstandes muss es notwendig sein die Tätigkeit noch während der Nachtzeit auszuüben. In jedem Fall müssen die Störungen der Nachtruhe so gering wie möglich gehalten werden. C. 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV*) (Auszug) vom 29. August 2002 7 Betrieb in Wohngebieten (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und der Verordnung Nr. 1980/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemein

Seite 7 von 7 schaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist. (3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt. *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in deutsches Recht.