Studienordnung für den Studiengang. Biotechnologie. des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin



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Transkript:

Studienordnung für den Studiengang Biotechnologie des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (StO V BT) vom 28. Januar 1998 Gemäß 71 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 5.10.1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1997 (GVBl. S. 686), erläßt der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie- und Biotechnik (FB 3) die folgende Studienordnung für den Studiengang Biotechnologie mit den Studienschwerpunkten Molekulare Biotechnologie und Bioprozeßtechnik : ÜBERSICHT 1 Geltungsbereich 2 Geltung von Rahmenordnungen 3 Praktische Vorbildung 4 Zulassung zum Studium nach 11 BerlHG 5 Gliederung des Studiums 6 Studienschwerpunkte 7 Studienplan 8 Praktisches Studiensemester 9 Inkrafttreten

StO V BT Seite 2 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Biotechnologie nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung im ersten Studienplansemester beginnen (Studienanfänger/innen). Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen gemäß 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert werden, daß ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht. (2) Für Studierende, die nicht zu dem im Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, erläßt der Fachbereichsrat gleichzeitig mit dieser Ordnung Übergangsregelungen. 2 Geltung von Rahmenordnungen Die Bestimmungen der Rahmenstudienordnung (RStO II) vom 28.11.1996 (A.M. 6/97), der Ordnung für das praktische Studiensemester (OpraSt II) vom 28.11.1996 (A.M. 4/97) und der Rahmenvorpraktikumsordnung (RVpO II) vom 16.4.1998 (A.M. 8/98) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. 3 Praktische Vorbildung Studienbewerber/innen müssen eine praktische Vorbildung im Umfang von mindestens 13 Wochen nachweisen, davon müssen mindestens acht Wochen bis zur Immatrikulation nachgewiesen werden, die verbleibenden fünf Wochen bis spätestens vor Vorlesungsbeginn des dritten Studienplansemesters. Näheres regelt Anlage 1. 4 Zulassung zum Studium nach 11 BerlHG (1) Studienbewerber/innen ohne Hochschulzugangsberechtigung werden nach Maßgabe des 11 BerlHG vorläufig immatrikuliert. Die vorläufige Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem jeweils geltenden Vergaberecht. (2) Die für den Studiengang geeigneten Berufsausbildungen und Fachrichtungen sind in der Anlage 2 aufgeführt. (3) Über die Eignung von Vorbildungen, die in dieser Liste nicht enthalten sind, entscheidet der/die Dekan/in. 5 Gliederung des Studiums Das Studium umfaßt acht Studienplansemester (Regelstudienzeit). Das Grundstudium umfaßt drei Studienplansemester. Das Hauptstudium umfaßt fünf Studienplansemester. Das praktische Studiensemester ist das fünfte Studienplansemester. Im achten Studienplansemester findet die Abschlußprüfung (Diplomarbeit und mündliche Diplomprüfung) statt.

StO V BT Seite 3 6 Studienschwerpunkte Der Studiengang Biotechnologie gliedert sich im siebten Studienplansemester in die Studienschwerpunkte: - Molekulare Biotechnologie - Bioprozeßtechnik Zu Beginn des siebten Studienplansemesters muß sich der/die Studierende für einen der Studienschwerpunkte entscheiden. 7 Studienplan (1) Das Studium wird nach dem Studienplan gemäß Anlage 3 durchgeführt. (2) Aus dem Angebot der allgemeinwissenschaftlichen Ergänzungsfächer des Fachbereichs I müssen Lehrveranstaltungen im Umfang von acht Semesterwochenstunden erfolgreich abgeschlossen werden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Betriebswirtschaftslehre und Technisches Englisch zu wählen. (3) Die nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen bestehen aus einem Vorlesungs- und einem Übungsteil. Die Übung bildet dabei einen integrierten Studienfachanteil. In diesen Fällen ergibt sich für Vorlesung und Übung nur eine Semesterbeurteilung. Datenverarbeitung Biotechnologische Verfahren in Produktion und Umwelttechnik Angewandte Biochemie Zell- und Molekularbiologie Proteinbiotechnologie Gentechnologie Industrielle Biotechnologie Spezielle Fermentations- und Aufarbeitungsverfahren 8 Praktisches Studiensemester (1) Die Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung des praktischen Studiensemesters sind in der Anlage 4 aufgeführt. (2) Eine Ausnahmezulassung zum praktischen Studiensemester kann ausgesprochen werden, wenn für alle Lehrveranstaltungen des Grundstudiums bis auf eine Vorlesung ausreichende Semesterbeurteilungen vorliegen, diese Vorlesung sowie die

StO V BT Seite 4 Lehrveranstaltungen des 4. Studienplansemesters im laufenden Semester belegt wurden und die erfolgreiche Durchführung der praktischen Ausbildung zu erwarten ist. (3) Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen finden entweder während der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters an einem der Arbeitstage statt oder werden in Blockform außerhalb der praktischen Tätigkeit angeboten. 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.

Anlage 1 zur StO V BT Praktische Vorbildung für den Studiengang Biotechnologie Studienbewerber/innen müssen eine praktische Vorbildung im Umfang von mindestens 13 Wochen nachweisen, davon müssen mindestens acht Wochen bis zur Immatrikulation nachgewiesen werden, die verbleibenden fünf Wochen bis spätestens vor Vorlesungsbeginn des dritten Studienplansemesters 1. Ausbildungsplan Die praktische Vorbildung soll vielseitige berufsbezogene Grundfertigkeiten vermitteln. Das Praktikum soll in mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Teildisziplinen der Biotechnologie abgeleistet werden: Analysentechnik Biochemie Bioverfahrenstechnik Chemie Genetik Lebensmitteltechnologie Mikrobiologie Molekularbiologie Pharmatechnik Umwelttechnik Zellbiologie Über die Anerkennung entscheidet der/die Beauftragte für die praktische Vorbildung. 2. Tätigkeiten, die als praktische Vorbildung anerkannt werden können Mit einem Abschluß in einer der nachstehend aufgeführten Berufsausbildungen gilt die praktische Vorbildung für den Studiengang Biotechnologie als erfüllt: Chemiebetriebsjungwerker/in Biologielaborant/in Biologisch-technische/r Assistent/in Brauer/in und Mälzer/in Brenner/in Chemiefacharbeiter/in Chemielaborant/in Chemielaborjungwerker/in Chemikant/in Chemisch-technische/r Assistent/in Destillateur/in Landwirtschaftlich-technische/r Assistent/in Lebensmitteltechniker/in Medizinisch-technische/r Assistent/in Meß- und Regelmechaniker/in Pharmakant/in Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in Ver- und Entsorger/in (Wasserwirtschaft) Die abgeschlossene Berufsausbildung ist durch ein Zeugnis zu belegen. Über die Anerkennung anderer als der oben aufgeführten Tätigkeiten entscheidet der/die Beauftragte für die praktische Vorbildung.

Anlage 2 zur StO V BT Zulassung zum Studium nach 11 BerlHG (1) Für eine vorläufige Immatrikulation nach 11 BerlHG sind für den Studiengang Biotechnologie folgende Berufsausbildungen geeignet: Biologielaborant/in Biologisch-technische/r Assistent/in Chemielaborant/in Chemikant/in Chemisch-technische/r Assistent/in Landwirtschaftlich-technische/r Assistent/in Lebensmitteltechniker/in Medizinisch-technische/r Assistent/in Pharmakant/in Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in Die vierjährige Berufserfahrung wird ersetzt durch den Abschluß einer entsprechenden Meister- oder Technikerausbildung. (2) Über die Gleichwertigkeit von Berufsausbildungen oder Fachrichtungen mit anderen als den oben genannten entscheidet der/die Dekan/in.

Anlage 3 zur StO V BT, Seite 1 Studienplan für den Studiengang Biotechnologie Lehrveranstaltung Abk. Art Stunden/Woche im Studienplansemester FB Grundstudium 1 2 3 Mathematik I,II M-I,II P V 6 6 II Ausgewählte Kapitel der Physik P P V 4 II Datenverarbeitung DV P V 2 VI P Ü 2 Allgemeine Chemie AC P V 4 II Analysentechnik I,II AT-I,II P V 2 2 V Praktikum zur Analysentechnik I,II ATL-I,II P Ü 3 3 V Physikalische Chemie I,II PC-I,II P V 2 4 II Organische Chemie I,II OC-I,II P V 4 2 II Organisch-analytisches Praktikum OAL P Ü 2 II Mechanische und thermische Verfahrenstechnik VT P V 5 II Biologie der Zelle BM P V 2 V Grundlagen der Biochemie und Molekularbiologie I,IIBC-I,II P V 4 3 V Biochemisches Grundpraktikum BCL P Ü 4 V Allgemeine Mikrobiologie AM P V 4 V Mikrobiologisches Grundpraktikum MBL P Ü 4 V Grundlagen der AufarbeitungstechnikGA P V 2 V Allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfächer: AW-Fächer AW WP V/Ü 2 2 I AW WP V/Ü 2 2 I Summe der Stunden pro Woche 30 27 27 Erläuterungen: V = Vorlesung Lehrveranstaltung Ü = Übung Lehrveranstaltungen, die zu einem Studienfach zusammengefaßt werden WP = Wahlpflichtfach V Lehrveranstaltungen aus einer Vorlesung P = Pflichtfach Ü und einem integrierten Übungsteil S = Seminar AW = allgemeinwissenschaftliches Ergänzungsfach FB = für die Durchführung des Studienfaches zuständiger Fachbereich

Anlage 3 zur StO V BT, Seite 2 Studienplan für den Studiengang Biotechnologie Lehrveranstaltung Abk. Art Stunden/Woche im StudienplansemesterFB 4 5 6 7 8 gemeinsamer Teil des Hauptstudiums für beide Studienschwerpunkte Biochemie B P V 2 V Biochemisches Praktikum BL P Ü 4 V Angewandte Mikrobiologie Industrielle Mikrobiologie IM P V 4 V Mikrobiologisches Praktikum ML P Ü 4 V Bioprozeßkontrolle BPK P V 4 V Biotechnologische Verfahren in BPU P V 3 V Produktion und Umwelttechnik P Ü 6 Fermentationstechnik I,II F-I,II P V 2 2 V Praktikum zur FermentationstechnikFATL P Ü 4 V Aufarbeitungstechnik I A-I P V 1 V (Membrantechnologie) Aufarbeitungstechnik II A-II P V 2 V Praktikum zur AufarbeitungstechnikBATL P Ü 4 V Angewandte Biochemie ABC P V 3 V P Ü 6 Zell- und Molekularbiologie ZMB P V 3 V P Ü 6 Diplomandenseminar DS P S 2 V Praxissemester-begleitende Lehrveranstaltungen Auswertung von Erfahrungen am Arbeitsplatz AEP P Ü 2 Rechtskunde für Biotechnologen RB P V 2 V Methoden und Hilfsmittel wissenschaftlicher Arbeit MH P V 2 Spezieller Studienteil des Studienschwerpunkts Molekulare Biotechnologie* Proteinbiotechnologie PB WP V 4 V WP Ü 4 Gentechnologie GT WP V 4 V WP Ü 4 Spezieller Studienteil des Studienschwerpunkts Bioprozeßtechnik* Industrielle Biotechnologie IB WP V 4 V WP Ü 4 Spezielle Fermentations- und FA WP V 4 V Aufarbeitungsverfahren WP Ü 4 Summe der Stunden pro Woche 30 6 30 18 * Wahlpflichtfachblock D i p l o m a r b e i t u n d m ü n d l i c h e D i p l o m p r ü f u n g V V

Anlage 4 zur StO V BT Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung der praktischen Ausbildung im Rahmen des praktischen Studiensemesters a) Ausbildungbereiche und -inhalte Als Ausbildungsbereiche, die für die Tätigkeit von Studierenden im Rahmen des praktischen Studiensemesters geeignet sind, gelten - Laboratorien der Biotechnologie - Laboratorien, in denen u.a. biotechnologische Fragestellungen bearbeitet werden (z.b. Laboratorien der Biologie, Biochemie, Medizin, Pharmazie) - Firmen und Einrichtungen, die biotechnologische Verfahren benutzen Die Ausbildungsinhalte ergeben sich weitgehend durch die Aufgaben der verschiedenen Betriebsbereiche der Ausbildungsstellen und die Möglichkeiten der Ausbildungsstellen. b) Ausbildungsplan Der Ausbildungsplan für den einzelnen Praktikumsplatz soll vorsehen, daß der/die Studierende - eine Erläuterung über die Einordnung seines/ihres jeweiligen Arbeitsbereiches in den gesamten Betriebsablauf erhält - an der Lösung klar beschriebener ingenieurmäßiger Aufgaben oder Teilaufgaben unter Anleitung beteiligt wird, wobei das vom Studenten/von der Studentin im bisherigen Studium erworbene Wissen angemessen zu berücksichtigen ist.