Antrag auf Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit Die Seiten zwei bis vier informieren ausführlich über die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise der Antragstellung. Auf den Seiten fünf und sechs dieses Dokuments findet ihr die ausgefüllte Mustervorlage für den Antrag auf Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit. Unter http://www.bayern.dlrg-jugend.de/infos/ auf der DLRG-Jugend Homepage könnt ihr die Vorlage für den Antrag auf Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit downloaden. Vorgehensweise Wenn Ihr den Antrag ausgefüllt habt, mailt ihn einfach an Thomas.Meier@Bayern.DLRG-Jugend.de dann erhaltet ihr den Antrag mit Unterschrift und Stempel der Landesjugendgeschäftsstelle per Post zurück
Rechtsgrundlagen Bayerisches Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit (April 1980) Art. 1 Art. 2 1. Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeitsoder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit. 2. Die Freistellung kann nur beansprucht werden, a. für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, b. für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen, c. zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit, d. zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit, e. zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen Jugendstellenbewegung, f. (entfällt). 3. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. Die Beteiligung des Betriebsrates richtet sich nach Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. 1. Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar. 2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Art. 3 1. Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von den Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die antragsberechtigten Verbände und Jugendringe durch Rechtsverordnung näher zu bezeichnen.
2. Die Anträge sollen in schriftlicher Form gestellt werden. Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens 14 Tage vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen. Art. 4 3. Wird die Freistellung nicht antragsgemäß gewährt, so ist das dem antragstellenden Verband oder Jugendring und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ablehnung soll gegenüber dem antragstellenden Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden. Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht erwachsen. Art. 6 Dieses Gesetz findet auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechende Anwendung. Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1980) Art. 7 Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke. In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen 4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Jugendwohlfahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (9 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 - BGB1.I 8.633, 795) durchgeführt werden;
Antragstellung Folgende Vorgehensweise hat sich für die Beantragung einer Freistellung bewährt: Ein/e Jugendleiter/in möchte gemäß dem "Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit" für eine Maßnahme freigestellt werden: Ihr füllt die Vorlage, die ihr unter http://www.bayern.dlrg-jugend.de/infos/ downloaden könnt aus und mailt den Antrag an Thomas.Meier@Bayern.DLRG-Jugend.de. Dann bekommt ihr den Antrag per Post mit Unterschrift und Stempel von der Landesjugendgeschäftsstelle zurück. Der / die Jugendleiter/in geht mit dem Antrag Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit zu seinem/r Vorgesetzten und erläutert den Antrag auch mündlich. Dies schafft ein besseres Verständnis für die Interessen beider Seiten. Tragt euer Anliegen rechtzeitig euerem Arbeitgeber vor. Der/die Arbeitgeber/in genehmigt den Antrag bzw. lehnt ihn mit Begründung ab. Das Ergebnis erhält der/die Antragsteller/in in einer Ausfertigung des Antrages zurück. Dort ist auch näheres zur Vergütung geregelt. Dies sollte zur Sicherung der Durchführbarkeit der Maßnahme binnen vier Wochen passieren. Der/die Jugendleiter/in beantragt ggf. über die Landesjugendgeschäftsstelle beim Bayerischen Jugendring den Verdienstausfall.
Antrag auf Freistellung von Arbeitnehmern Name: Thomas Vorname: Mustermann Geb.-Dat.: 01.01.2001 Anschrift: Musterstraße 8, 67777 Musterhausen Gliederung (Anschrift): DLRG KV Musterstadt Postfach 007 67777 Musterhausen Funktion im Verband: Jugendleiter An welche Dienststelle ist das Gesuch zu richten (Name und genaue Anschrift) Muster AG Musterstraße 4 8777 Musterstadt Freistellung wird beantragt a) für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind und bei Jugendwanderungen, c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit, d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit, e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen Jugendbegegnungen, Ort der Veranstaltung Muster-Alm Zeit: Beginn am: 8.8.2087 um 8.00 Uhr Ende am: 10.8.2089 um 20.00 Uhr Freistellung wird beantragt für 3 Arbeitstage Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers für Zwecke der Jugendarbeit (Bitte wenden)
Welche Gliederungsebene (Bezirk/KV/OV) Führt die Veranstaltung durch: DLRG KV Musterstadt Postfach 007 67777 Musterhausen Bei Veranstaltungen auf Bezirks-, Orts- und Kreisebene Bestätigung durch die entsprechende Jugendleitung (Unterschrift und Stempel) Bitte nicht ausfüllen! Die DLRG-Jugend Landesverband Bayern bittet um die Gewährung der beantragten Freistellung auf Grund des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit, vom 14. April 1980, bzw. der Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst in der Fassung vom 13. November 1980 (BGBI.IS:2074) Die DLRG-Jugend Bayern ist Mitgliedsverband im Bayerischen Jugendring (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und damit anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Art. 20 Abs. 4 BayKJHG. Ihre Tätigkeit wird gefördert durch Zuschüsse aus dem Bundes- und Landsjugendplan. JUGEND DER DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT LANDESVERBAND BAYERN (Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel)