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Transkript:

Information des Jugendamtes im Kreis Stormarn zur Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) vom 16. Dezember 2009 (GVOBl. 2010 S. 9 GL.Nr. B 860-8-12) Aufgrund des 23 Abs. 4 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 346) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit: 1 Voraussetzungen für die Freistellung (1) Freistellung von der Arbeit nach 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz ist zu gewähren, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit eine gültige Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter besitzen und 1. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mitwirken, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird, 2. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mitwirken, die der örtliche oder überörtliche Jugendhilfeträger für förderungswürdig erklärt hat oder 3. an einer Fortbildung zur Fortschreibung der Gültigkeit der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen. (2) Über Absatz 1 hinaus ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Maßnahme zur Qualifizierung zum Erwerb der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen. In besonders vom Träger der Maßnahme zu begründenden Ausnahmefällen ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund einer besonderen Qualifikation für die organisatorische Durchführung einer Veranstaltung der Jugendarbeit unverzichtbar sind. (3) Die Freistellung kann im Einzelfall nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. 2 Erstattung von Verdienstausfall (1) Die Erstattung des Verdienstausfalls ist vor Beginn einer Maßnahme nach 1 Abs. 1 oder 2 bei dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder bei einem anderen von ihm beauftragten Träger zu beantragen. (2) Der Erstattungsbetrag wird vom jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgezahlt, wenn durch Vorlage einer Bestätigung nachgewiesen wird, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach 1 Abs. 1 oder 2 erfolgte. Der entstandene Verdienstausfall ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen. (3) Das Land erstattet den jeweiligen örtlichen Trägern der Jugendhilfe gemäß 23 Abs. 2 Jugendförderungsgesetz den durch Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe. (4) Zuständig ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Maßnahmeträger seinen Sitz hat. In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Jugendhilfe übergehen, in dessen Bezirk die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Wohnsitz haben. In diesen Fällen ist zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe Einvernehmen herbeizuführen. 3 Fortzahlung von Bezügen (1) Das Land stellt die in 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz genannten Personen unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Entgelte für die Mitarbeit in der Jugendarbeit frei. (2) Die Gemeinden, die Ämter und Kreise sollen nach Absatz 1 verfahren. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. INFO: Auszug aus dem Jugendförderungsgesetz Schleswig-Hostein (JuFöG): 23 Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (1) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die mindestens 16 Jahre alt sind und in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, in einem Beamtenverhältnis oder in einem Dienstverhältnis als Richterin oder Richter stehen oder sich in einer Berufsausbildung befinden, und eine entsprechende Qualifikation nachweisen oder erwerben wollen, ist auf Antrag Freistellung von der Arbeit bis zu 12 Tagen im Kalenderjahr zu gewähren. Die Freistellung muss der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Jugendarbeit dienen. Die Freistellung kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden; der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. (...) Hinweis: Die Pflicht zur Gewährung von Sonderurlaub beruht auf 23 Abs. 1 JuFöG und bezieht sich auf ehrenamtliche MitarbeiterInnen der Jugendarbeit, die mindestens 16 Jahre alt sind und in einem Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis oder Dienstverhältnis als RichterIn stehen oder sich in einer Berufsausbildung befinden. Die Person muss eine entsprechende Qualifikation nachweisen oder erwerben wollen. Der Freistellungsanspruch umfasst bis zu 12 Tage im Kalenderjahr und kann auf höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden. Der Anspruch ist nicht auf das Folgejahr übertragbar. Die Freistellung muss der ehrenamtlichen Jugendarbeit dienen. (Sinngemäße landesrechtliche Regelungen bestehen auch in den anderen Bundesländern. Auskunft erteilt das jeweilige Jugendamt.)

Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall gemäß der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) vom 16. Dezember 2009 (GVOBl. 2010 S. 9 GL.Nr. B 860-8-12) Formular für Mitarbeiter bei Stormarner Trägern Eingangs- und Prüfvermerke Jugendamt Kreis Stormarn Der Landrat Fachdienst Familie und Schule - Jugendarbeit - 22/5 23840 Bad Oldesloe Bitte daran denken, den Antrag rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu stellen! (Eingang Jugendamt) Ich beantrage die Erstattung des mir laut anliegender Bescheinigung entstehenden Verdienstausfalles in Höhe von Euro. 1. Angaben zur Person (Antragstellerin bzw. Antragsteller): Vorname* Nachname* PLZ, Wohnort* für evtl. Rückfragen: Tagsüber erreichbar unter Tel.: 2. Juleica! Ich bin Inhaberin/Inhaber der Juleica Card-Nr.* gültig bis* ausgestellt am durch* 1)! Ich habe keine Juleica, bin aber für die Durchführung erforderlich und qualifiziert (weiter siehe 4.1) 3. Arbeitgeber: Name/Firma* PLZ, Ort* 4. Grund der Freistellung und Verdienstausfallerstattung 4.1 Art der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Maßnahme der Jugendarbeit*:! 2) Teilnahme an einer Grundausbildung als Voraussetzung zum Erwerb der Juleica oder! 2) Teilnahme an einer Fortbildung zur Fortschreibung der Gültigkeit der Juleica oder! 2) Mitwirkung an einer Veranstaltung der Jugendarbeit, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird oder vom örtlichen bzw. überörtlichen Träger für förderungswürdig erklärt worden ist.! 3) Ich nehme aufgrund meiner besonderen Qualifikation teil, die für die organisatorische Durchführung der Maßnahme der Jugendarbeit unverzichtbar ist (siehe anliegende Begründung des Trägers). 4.2 Datum der oben genannten Maßnahme der Jugendarbeit: vom* bis* (Achtung: Antrag bitte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme stellen!) * = Die mit einem Stern ( * ) gekennzeichneten Felder sind Pflicht-Felder! 1) = Ausgebende Stelle. Wenn nicht Kreis Stormarn: Bitte Kopie des gültigen Dokuments beifügen. 2) = Bitte (nur) eine der möglichen Maßnahme-Arten ankreuzen. Zur Bestätigung fügen Sie dem Antrag bitte eine Bescheinigung des Trägers über die beabsichtigte ehrenamtliche Teilnahme an der Maßnahme bei. (Bescheinigung über die tatsächliche Teilnahme bitte nach Ende der Maßnahme vorlegen.) 3) = Bitte legen Sie dem Antrag eine Begründung des Trägers bei: 1. zur Unverzichtbarkeit und 2. zur besondere Qualifikation.

5. Träger der Maßnahme der Jugendarbeit Name des Trägers* Ansprechpartner/in für evtl. Rückfragen: Tagsüber erreichbar unter Tel.: PLZ, Ort* (i.d.r. der/die dem Jugendamt zur Träger- oder Förderakte benannte Ansprechpartner/in) Nur bei Trägern mit Sitz außerhalb des Kreises Stormarn: Der Träger hat seinen Sitz in... (PLZ, Ort) 6. Abtretungserklärung* bzw. Kontoangabe (eigenes Konto)* Ich versichere nach bestem Wissen die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Angaben und bestätige, dass mir von einer anderen Stelle kein Verdienstausfall (ganz oder teilweise) erstattet wurde oder wird. (Bitte nur eine der beiden folgenden Optionen ankreuzen und Angabe/n ergänzen)! ( = Abtretungserklärung) Ich stimme zu, dass der Erstattungsbetrag in Höhe von Euro auf das Konto meines Arbeitgebers überwiesen wird. (als Standard vorgesehenes Verfahren) oder! Ich bitte, den Erstattungsbetrag in Höhe von Euro auf mein Konto zu überweisen, da die Zahlung an den Arbeitgeber nicht möglich ist. Meine Kontoverbindung: Konto Nummer BLZ Geldinstitut ggf. Sitz tatsächliche/r Inhaber/in (wenn nicht Antragsteller/in) 7. Datenschutz, Erklärungen Hinweis nach dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG): Die in diesem Antrag zu machenden Angaben sind freiwillig. Eine Bearbeitung des Antrags auf Verdienstausfallerstattung ist ohne diese Angaben und ohne Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht möglich. Sie können die Einwilligung verweigern oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (wirkt als Rücknahme des Antrags; eventuell geleistete Erstattungszahlungen wären ggf. zurückzuzahlen). Einwilligung zur Datenverarbeitung Den Hinweis nach dem Landesdatenschutzgesetz habe ich zur Kenntnis genommen. Der Kreis Stormarn darf die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten speichern und zur Durchführung der Verdienstausfallerstattung (für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit) weiter verarbeiten sowie die - ggf. aufbereiteten - Daten an das Land Schleswig-Holstein zur Umsetzung des 2 Abs. 3 der Freistellungsverordnung (Erstattung Land - Kreis) weitergegeben. Sowohl der Kreis Stormarn als auch das Land Schleswig-Holstein dürfen die Daten unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwenden. Allgemeine Erklärung Ich versichere nach bestem Wissen die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Angaben und bestätige, dass mir von keiner anderen Stelle ein Verdienstausfall (ganz oder teilweise) erstattet wurde oder wird. Ich weiß, dass ich dem Jugendamt unaufgefordert jede Veränderung zu Angaben im Antrag mitteilen muss, die die Verdienstausfallerstattung betreffen (soweit die Grundlage hierfür später eintritt, auch noch nach Bescheid/Auszahlung). 8. Unterschrift/en Ort, Datum* Unterschrift* (Bei Minderjährigen, Mitzeichnung durch gesetzl. Vertreter/in) Anlagen: 1. Verdienstausfallbescheinigung des Arbeitgebers 2. Bescheinigung des Trägers der Maßnahme über die beabsichtigte ehrenamtliche Teilnahme/Mitwirkung bzw. Begründung des Trägers 3.

Verdienstausfallbescheinigung des Arbeitgebers Arbeitgeber: Name/Firma Straße, Nr. PLZ, Ort Ansprechpartner/in (f. evtl. Rückfragen) Tel.: freigestellte/r Mitarbeiter/in (Vor- und Nachname) Es wird hiermit bescheinigt, dass Frau / Herr (nicht Zutreffendes bitte streichen)... in meinem / unserem Betrieb tätig ist und für die ehrenamtliche - Teilnahme an einer Grundausbildung oder Fortbildung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bzw. - Mitwirkung an einer Veranstaltung der Jugendarbeit... des/der (Name des Trägers der Veranstaltung)...... mit Sitz in (Sitz/Ort des Trägers) (Nicht Ort d. Veranstaltung)...... freigestellt wird. (Gemäß der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) vom 16. Dezember 2009 bzw. - für Arbeitgeber außerhalb Schleswig-Holsteins - nach den dort für diesen Anlass geltenden landesrechtlichen Bestimmungen.) Der Verdienstausfall für die genannte Person beträgt für die angegebene Zeit... vom bis, für tatsächlich Arbeitstage... Brutto-Verdienstausfall Euro. (nach 23 Abs. 1 JuFöG bis zu 12 Tage/Jahr)! Den Erstattungsbetrag bitte ich / bitten wir * siehe Abtretungserklärung im Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall mit Zustimmung* von Frau / Herrn auf mein / unser Konto zu überweisen: tats. Inhaber Konto Nummer BLZ (wenn nicht o.g. Name/Firma) Geldinstitut ggf. Sitz ggf. Buchungsvermerk Ort, Datum Stempel und Unterschrift Name Unterzeichner/in Anmerkungen/Hinweise des Jugendamtes im Kreis Stormarn an den Arbeitgeber: - Bei Fragen erreichen Sie uns (Kreis Stormarn, Fachdienst Familie und Schule - Jugendarbeit) unter Telefon: 0 45 31 / 160-339 oder E-Mail: jugendarbeit@kreis-stormarn.de - Für Arbeitgeber außerhalb von Schleswig-Holstein gelten hinsichtlich der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Jugendarbeit die Regelungen nach dortigem Landesrecht. Auskunft erteilt das jeweilige Jugendamt. (Die Verdienstausfallerstattung für ehrenamtliche Mitarbeiter von Maßnahme-Trägern aus Schleswig-Holstein richtet sich unabhängig davon nach Schleswig-Holsteinischem Landesrecht.) - Bitte füllen Sie diese Bescheinigung umgehend aus und leiten Sie sie weiter.

Merkblatt zur Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit und zur Erstattung des Verdienstausfalles (nach den gesetzlichen Bestimmungen in Schleswig-Holstein! ) 1. Voraussetzungen für die Freistellung Die Freistellung wird gewährt, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - mindestens 16 Jahre alt sind und - in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind oder in einem Beamtenverhältnis oder in einem Dienstverhältnis als Richterin oder Richter stehen oder sich in einer Berufsausbildung befinden. Die Freistellung muss der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Jugendarbeit dienen. Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit, die eine gültige Juleica besitzen und - an einer Fortbildung zur Fortschreibung der Gültigkeit der Juleica, - an Veranstaltungen der Jugendarbeit, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder vom örtlichen bzw. überörtlichen Träger für förderungswürdig erklärt worden sind, teilnehmen, ist auf Antrag Freistellung zu gewähren. Darüber hinaus ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Maßnahme zur Qualifizierung zum Erwerb der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen. In besonders vom Träger der Maßnahme zu begründenden Ausnahmefällen ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund einer besonderen Qualifikation für die organisatorische Durchführung einer Veranstaltung der Jugendarbeit unverzichtbar sind. Das Land stellt die genannten Personen unter Fortzahlung der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne für die Mitarbeit in der Jugendarbeit frei. Die Gemeinden, die Ämter und Kreise sollen ebenso verfahren. Die Freistellung (max. 12 Arbeitstage) kann auf höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden; der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. 3. Erstattung des Verdienstausfalles Das Land erstattet den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall. Die Durchführung der Erstattung erfolgt durch den jeweils zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe. Der entstandene Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 4. Antragsverfahren Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme - ist beim Arbeitgeber ein Antrag auf Freistellung (nach den gesetzlichen Grundlagen zu stellen. - muss der Antrag auf Verdienstausfallerstattung beim Jugendamt vorliegen. 5. Zusage der Erstattung Die Zusage der Erstattung erfolgt grundsätzlich schriftlich vor Beginn der Veranstaltung der Jugendarbeit. 6. Teilnahmenachweis Die Teilnahme an einer der unter Nr. 1 aufgeführten Maßnahmen ist durch eine Bestätigung des Trägers nachzuweisen. 7. Zahlung des Erstattungsbetrages Bitte daran denken, den Antrag rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu stellen! (Eingang Jugendamt) Die Erstattung des Gesamtbetrages erfolgt bei Fortzahlung der Bezüge grundsätzlich an den Arbeitgeber, was zur Voraussetzung hat, dass der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber abtritt. Rechtsgrundlagen: 23 Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) vom 16. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 9)! Für Arbeitgeber außerhalb von Schleswig-Holstein gelten hinsichtlich der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit die Regelungen nach dortigen Landesrecht. Auskunft erteilt das jeweilige Jugendamt. (Die Verdienstausfallerstattung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Maßnahme-Trägern aus Schleswig-Holstein richtet sich unabhängig davon nach Schleswig-Holsteinischem Landesrecht.)