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Transkript:

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen zum Rechtsgebiet Unterhalt... 7 Was lange währt... 9 Ziel und Ergebnis der Reform... 9 1 2 3 4 Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem Unterhaltsanspruch?...11 Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs....51 Nachehelicher Unterhaltsbedarf: Vorsorge für Krankheit und Alter.. 55 Bestehende Ansprüche in neues Recht überführen...59 Schnellübersicht

Schnellübersicht 5 Kinder zuerst!... 73 6 7 8 9 Der neu geregelte Kindesunterhalt.... 81 Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern.. 89 Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz... 95 Die Düsseldorfer Tabelle verstehen... 97 Findex...109

Welche Lebens- und Familiensituation führt zu einem Unterhaltsanspruch? 1 1. Klar definierte Unterhaltsarten...12 2. Betreuungsunterhalt....12 3. Angemessene Erwerbstätigkeit Änderung...39 4. Altersunterhalt...41 5. Krankheitsunterhalt....43 6. Aufstockungsunterhalt...44 7. Ausbildungsunterhalt...47 8. Härteklauseln...47 9. Unterhaltsvereinbarungen...49

Lebens- und Familiensituation 1. Klar definierte Unterhaltsarten Die einzelnen Unterhaltstatbestände sind abschließend geregelt, das heißt: Unterhaltsanspruch besteht nur für die nachfolgend dargestellten Lebens- und Familiensituationen. Nachehelicher Unterhalt wird also nur noch dann geschuldet, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen greift. Dabei gilt allem voran, dass Unterhalt nur noch dann geschuldet wird, wenn der Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. Im Gegensatz zur früheren Regelung, bei der ein Unterhaltsanspruch (ohne nähere Bezeichnung des Rechtsgrundes) häufig beantragt wurde, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen differenziert dargelegt wurden, wird es in Zukunft um die Unterscheidung zwischen den einzelnen Unterhaltsmerkmalen und damit auch deren Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten gehen. Dabei wird es im Gegensatz zu früher gerade keine Urteile mehr geben dürfen, in denen der Tenor lautete: wird verurteilt, monatlichen Unterhalt in Höhe von Euro zu zahlen. Vielmehr lautet die künftige Vorgabe bei der Titulierung beispielsweise: wird verurteilt, monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe von Euro zu zahlen und Aufstockungsunterhalt in Höhe von Euro. Der Betreuungsunterhalt wird auf die Dauer von Jahren und der Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von Jahren befristet. Dieser Fachratgeber erklärt, warum dies so ist und auch so sein muss gleichwohl ersetzt es nicht den Rat eines Fachanwaltes in der konkreten Situation. 2. Betreuungsunterhalt Nach 1570 BGB und nur noch nach diesem wird der sogenannte Betreuungsunterhalt geschuldet. Damit soll die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils verstärkt werden. 12 www.walhalla.de

Betreuungsunterhalt Nach alter Gesetzeslage war es ständige Rechtsprechung, dass die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gegenüber dem Ehegatten entfiel, sofern minderjährige Kinder im Alter von weniger als 6 Jahren betreut werden. 1 Dabei ging die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch im Jahr 2007 grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines sechsten Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner, Scheidungsrecht, 4. Aufl., 1570 Rz. 14 ff. m.w.n.). 2 Im konkreten Fall bedeutet dies: Beispiel: Annabelle und Marcus sind seit 2002 miteinander verheiratet. Marcus ist erfolgreicher Rechtsanwalt, Annabelle arbeitet selbstständig als Grafikerin, bis sie am 13.6.2004 ihr gemeinsames Kind Anna Chiara bekommen. Annabelle gibt nun ihre Berufstätigkeit auf. 2008 lernt Marcus die junge Brigitte kennen und verlässt Annabelle. Wie sieht es mit ihren Unterhaltsansprüchen gegenüber Marcus aus? Die Rechtslage Annabelles richtet sich nach der Gesetzeslage, die zum Zeitpunkt des Entstehens ihrer Unterhaltsforderung gilt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei einer Trennung im Jahre 2007 tatsächlich eine andere Rechtslage bestand als im Jahr 2008. Annabelle muss sich also unter Umständen Anforderungen entgegenhalten lassen, die noch nicht einmal angedacht waren, als sie die Ehe mit Marcus schloss. 1 2 BGH Urteil vom 21.2.2001 Az.: XII ZR 308/98, NJW 2001, 1488 BGH Urteil vom 28.3.2007 Az.: XII ZR 130/04 www.walhalla.de 13

Lebens- und Familiensituation Ein Vertrauensschutz besteht nur eingeschränkt und nur im Einzelfall. Dies zeigt die nachfolgende Darstellung: Rechtslage vor der Reform 1570 BGB a.f. bis 31.12.2007 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Rechtslage nach der Reform 1570 BGB n.f. seit 1.1.2008 (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit es der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Demnach handelt es sich um drei Unterhaltstatbestände: Kind 0 3 Jahre alt (vgl. S. 15). Kind > 3 Jahre und elternbezogene Billigkeitserwägungen und kindbezogene Belange und objektive Betreuungsmöglichkeiten ergeben nach Abwägung Anspruch (vgl. S. 16). Kind > 3 Jahre und elternbezogene Billigkeitserwägungen und ehebezogene Rollenverteilung und Dauer der Ehe ergeben verlängerten Anspruch (vgl. S. 26). 14 www.walhalla.de

Betreuungsunterhalt Kind 0 3 Jahre alt Der reine Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß 1570 Abs. 1 BGB ist auf den Zeitraum von der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beschränkt. Anna Chiara wurde am 13.6.2004 geboren, war also zum Zeitpunkt der Trennung der Eltern im Jahre 2008 älter als drei Jahre. Ihre Mutter Annabelle hatte daher keinen Betreuungsunterhaltsanspruch nach 1570 Abs. 1 BGB mehr. Erzielt Annabelle trotzdem schon wieder Einkommen, wäre es gegebenenfalls nach den alten Maßstäben der sogenannten überobligationsmäßigen Einkünfte bei der Höhe des Unterhaltsbedarfs nicht zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit unter Abzug des Betrages anzusetzen, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordenen anderweitigen Betreuung eines Kindes aufgewendet werden musste. 3 Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens wurde auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfielen. 4 Da das neue Unterhaltsrecht die Kosten unabhängig von der Natur des Unterhaltsanspruchs betrachtet, ist zu vermuten, dass in den ersten drei Jahren nach der Geburt ein Einkommen auch ohne Abzug von Betreuungskosten nicht in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden darf. Hierzu gilt es, die ersten Gerichtsentscheidungen abzuwarten. 3 4 BGH Urteil vom 26.1.1983 Az.: IVb ZR 344/81, FamRZ 1983, 569 BGH Urteil vom 29.11.2000 Az.: XII ZR 165/98 www.walhalla.de 15

Lebens- und Familiensituation Kind > 3 Jahre verbunden mit elternbezogenen Billigkeitserwägungen und kindbezogenen Belangen und objektiven Betreuungsmöglichkeiten Um die harte Begrenzung auf drei Jahre abzufedern, wurde 1570 Abs. 1 Satz 2 eingeführt. Dieser Absatz betrifft den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils ab der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, sofern persönliche Umstände hinzukommen. Im Wesentlichen kommt es auf zwei Tatbestandsmerkmale an: Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind zu berücksichtigen. Es handelt sich demnach um einen Billigkeitsunterhaltsanspruch, dessen Vorliegen im Wesentlichen vom anwaltlichen Sachvortrag abhängen wird. Im Rahmen der Formstrenge des Unterhaltsverfahrens muss hier also bereits von Anfang an darauf geachtet werden, dass schon im ersten Gespräch möglichst viele Informationen über die persönliche Situation der Ehegatten erfasst werden können. Die bislang übliche Berechnung des Differenzunterhalts kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch allein deswegen abgelehnt wird, weil die Billigkeitsbestandsmerkmale nicht dargelegt sind. Beispiel: Im konkreten Beispiel kann Annabelles Anwalt darauf hinweisen, dass Annabelle ja auf Marcus Wunsch hin ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat, um Anna Chiara in den ersten sechs Lebensjahren zu Hause selbst zu betreuen. Der Hinweis auf die Formstrenge des Verfahrens bedeutet hier nichts anderes, als dass Annabelle dies zu beweisen hat. In der 16 www.walhalla.de

Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs 2 1. Auswirkungen der neueren Rechtsprechung...52 2. Ehebedingte Nachteile...54

Nachehelicher Unterhaltsbedarf: Vorsorge für Krankheit und Alter 3 1. Was bedeutet Krankenversicherungsunterhalt?... 56 2. Was heißt Altersvorsorgeunterhalt?...57

Bestehende Ansprüche in neues Recht überführen 4 1. Abänderungsgründe...60 2. Abänderungsklage...61 3. Was heißt wesentliche Änderung der Verhältnisse?...62 4. Gibt es eine weitere Lösung?...62 5. Erheblich gewordene, vor dem 1.1.2008 entstandene Umstände.. 63 6. Arbeitsaufnahme ohne jede Einschränkung?...66 7. Die Abänderung beantragen wann?...66 8. Die Abänderung von Eheverträgen..67 9. 36 EGZPO (Gesetzestext)... 70

Kinder zuerst! 5 Die neue Rangfolge...74 Rang 1: Minderjährige Kinder, Schüler bis zum 21. Lebensjahr... 75 Rang 2: Kinderbetreuende Eltern, Ehegatten mit langer Ehedauer...75 Rang 3: Sonstige Ehegatten....76 Rang 4: Volljährige Kinder...78 Rang 5: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge..78 Rang 6: Eltern...79 Rang 7: Weitere Verwandte...80

Der neu geregelte Kindesunterhalt 6 1. Minderjähriges Kind...82 2. Volljähriges Kind....83 3. Den Kindesunterhalt nach Trennung und Scheidung geltend machen...83 4. Bestehende dynamische Unterhaltstitel umrechnen...84

Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern 7 1. Gleichbehandlung....90 2. Neue Rangfolge...90 3. Unterhaltsanspruch bei Krankheit, während oder nach der Schwangerschaft...91

Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz 8 1. Trennungsunterhalt....96 2. Unterhalt nach Beendigung der Lebenspartnerschaft...96

Die Düsseldorfer Tabelle verstehen 9 A. Kindesunterhalt... 98 B. Ehegattenunterhalt....101 C. Mangelfälle...103 D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach 1615l BGB...104 E. Übergangsregelung....105 Anhang: Tabelle Zahlbeträge... 107 (Hinweis: Tabelle Zahlbeträge ab 4. Kind auf S. 108)

Findex Abänderungsgründe 60 Abänderungsklage 61 Abkömmlinge, weitere 78 Altehen 40 Alter 55 Altersmerkmal 54 Altersphasenmodell 26, 38 Altersstufen 98 Altersunterhalt 41 Altersvorsorgeunterhalt 57, 58 Ansprüche, bestehende 59 Aufstockungsunterhalt 44 Aufwendungen, berufsbedingte 99, 103 Ausbildungsunterhalt 47 Ausbildungsvergütung/ Mehrbedarf 101 Ausfertigung, vollstreckbare 85 Ausnahmetatbestand 53 Barunterhalt 82, 84 Barunterhaltspflichtiger 98 Bedarfsbeträge 101 Bedarfskontrollbetrag 98, 100 Berufserfahrung 20 Betreuung eines Kindes 13 Betreuung, im Hort 35 Betreuung, persönliche 35 Betreuungsaufwand 36 Betreuungsergänzung 27 Betreuungsmöglichkeiten 16, 23 Betreuungsperson 21, 24 Betreuungssituation 24 Betreuungsunterhalt 12, 15, 25, 82 Betreuungsunterhaltsverfahren 17 Betreuungszeit 21 Beweislast 41 Bewerbungstätigkeit 18 Billigkeitserwägung 16 Billigkeitsunterhaltsanspruch 16, 26 Düsseldorfer Tabelle 97 Ehedauer, lange 75 Ehegatten, sonstige 76 Ehegattenunterhalt 28, 32, 101 Ehevertrag, Abänderung 67

Findex Eigenbedarf 100, 102 Eigenbetreuung 36 Einkünfte, überobligationsmäßige 15 Eltern 79 Eltern, kinderbetreuende 75 Elternteil, betreuender 24 Enkelkinder 78 Ergänzungsunterhaltsanspruch 27 Erwerbsobliegenheit 25, 28, 40 Erwerbstätigkeit, angemessene 39 Erwerbstätigkeit, zeitlicher Umfang 34 Erwerbstätigkeit, zumutbare 38 Existenzminimum 103 Fremdbetreuung 36 Gesamtunterhaltsbedarf/ Studierender 100 Gesundheitszustand 20 Gleichbehandlung 90 Großeltern 80 Härteklauseln 47 Herabstufung 99 Kind, minderjähriges 82 Kind, volljähriges 83 Kinder, minderjährige 75 Kinder, privilegierte volljährige 83 Kinder, volljährige 78 Kinderbetreuung 16, 21 Kinderbetreuung, Kosten 28 Kindesunterhalt 32, 81, 98 Krankenversicherungsunterhalt 56 Krankheit 55 Krankheitsunterhalt 43 Lebensgemeinschaft, nichteheliche 37, 92, 93 Lebenspartnerschaft, Beendigung 96 Lebenspartnerschaftsgesetz 95 Lebensverhältnisse, eheliche 41 Mangelberechnung 99 Mangelfälle 74, 103 Meinungsverschiedenheiten der Eltern 24 Mindestbedarf 99 Nettoeinkommen 98 Obliegenheit, unterhaltsrechtliche 13 Rangfolge, neue 74, 90 Risiko 67, 69 Sachvortrag, anwaltlicher 23 Selbstbehalt 100, 102 Solidarität, nacheheliche 49 Trennungsunterhalt 96 110 www.walhalla.de

Findex Übergangsregelung 105 Umstände, erheblich gewordene 63 Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern 89 Unterhaltsanspruch, Begrenzung 52 Unterhaltsanspruch, Begrenzung/Befristung 51 Unterhaltsanspruch, Krankheit 91 Unterhaltsanspruch, Schwangerschaft 91 Unterhaltsanspruch, Verlängerung 91 Unterhaltsarten 12 Unterhaltsbedarf, nachehelicher 55 Unterhaltsberechnung 15 Unterhaltsberechtigte, Anzahl der 99 Unterhaltshöhe, Bemessung 25 Unterhaltsrichtsätze 101, 102 Unterhaltsrichtsätze DDR 102 Unterhaltstatbestände 14 Unterhaltstitel umrechnen 84 Unterhaltstitel, bestehende dynamische 84 Unterhaltsvereinbarungen 49 Unzumutbarkeit 41 Urgroßeltern 80 Verhältnisse, wesentliche Änderung 62 Vertrauensschutz 14, 69 Verwandte, weitere 80 Verwandtenunterhalt 104 Zahlbeträge, Tabelle 107 www.walhalla.de 111