1. Fachsemester der zulassungsbeschränkten Studiengänge



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Transkript:

Informationen zum Zulassungsantrag und zum Zulassungsverfahren für das 1. Fachsemester der zulassungsbeschränkten Studiengänge der Hochschule RheinMain Wintersemester 2016/17 Architektur (Bachelor of Science) Baukulturerbe (Bachelor of Science) Immobilienmanagement (Bachelor of Engineering) Mobilitätsmanagement (Bachelor of Engineering) Innenarchitektur (Bachelor of Arts) Medieninformatik (Bachelor of Science) Media Management (Bachelor of Arts) Media: Conception & Production (Bachelor of Arts) Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) Business Administration (Bachelor of Arts) Business and Law in Accounting and Taxation (Bachelor of Laws) Digital Business Management (Bachelor of Science) Gesundheitsökonomie (Bachelor of Science) International Management (Bachelor of Arts) Versicherungs- und Finanzwirtschaft (Bachelor of Science) Versicherungs- und Finanzwirtschaft (AIS) (Bachelor of Science) Bildung in Kindheit und Jugend (Bachelor of Arts) Gesundheitsbezogene Soziale Arbeit (Bachelor of Arts) Recht und Management in der Sozialen Arbeit (Bachelor of Laws) Soziale Arbeit (Bachelor of Arts) Soziale Arbeit Teilzeit (Bachelor of Arts) BIS-Elektrotechnik (Bachelor of Engineering) BIS-Maschinenbau (Bachelor of Engineering) Diese Information können Sie im Internet unter http://www.hs-rm.de aktuell herunterladen.

Impressum Herausgeber Redaktion Der Präsident der Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18 65197 Wiesbaden Abteilung Studentische und Internationale Angelegenheiten Studienbüro Stand: Mai 2016 1

Inhaltsverzeichnis 0 Vorbemerkung... 3 1 Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule RheinMain... 5 1.1 Bewerber mit in Deutschland erworbenem Vorbildungsnachweis... 5 1.2 Studienbewerberinnen u. -bewerber, die eine Hochschulreife im Ausland erworben haben 6 1.3 Praxisvoraussetzungen... 6 1.4 Berufliche Voraussetzungen... 7 1.5 Sonstige Voraussetzungen... 7 2 Bewerbung... 8 2.1 Durchführung der Bewerbung... 9 2.2 Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen!... 10 2.3 Der Antrag auf Zulassung... 10 2.4 Unterlagen und Nachweise... 11 3 Das Auswahlverfahren... 11 3.1 Sonderquoten im Auswahlverfahren... 12 3.2 Hauptquoten im Auswahlverfahren... 14 3.3 Sonderanträge... 17 4 Bescheid über den Zulassungsantrag... 18 4.1 Der Zulassungsbescheid... 18 4.2 Der Ablehnungsbescheid... 19 4.3 Nachrückverfahren... 19 4.4 Abschluss des Vergabeverfahrens... 19 4.5 Vergabe der Reststudienplätze (Losverfahren)... 19 5 Semesterbeitrag... 20 6 Auswahlgrenzen der letzten Vergabeverfahren... 20 7 Zeitplan und Termine... 20 8 Studien-Informations-Centrum (S!C)... 21 8.1 i-punkt... 21 8.2 Studienbüro... 21 8.3 Zentrale Studienberatung... 22 9 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten... 22 10 Einverständniserklärung zur Immatrikulation von Minderjährigen... 23 11 Anlagen zum Zulassungsantrag... 24 2

0 VORBEMERKUNG Auf den folgenden Seiten finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie vor dem Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für ein erstes Fachsemester der zulassungsbeschränkten Studiengänge an der Hochschule RheinMain wissen sollten. Damit Sie Nachteile für sich vermeiden, lesen Sie diese Ausführungen bitte zunächst sorgfältig durch. Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Studiengängen haben, wenden Sie sich gerne an die zentrale Studienberatung. Fragen zum Zulassungs- und Vergabeverfahren beantwortet das Studienbüro der Hochschule. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Kapitel 8. 3

Die nachstehenden Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen (grundständige Studiengänge) werden an der Hochschule RheinMain angeboten. Studiengänge in Fettdruck sind zulassungsbeschränkt. Nähere Informationen zum Zulassungsverfahren für zulassungsfreie Studiengänge finden Sie in dem Informationsdokument Informationen für die Immatrikulation in das 1. Fachsemester eines zulassungsfreien Studienganges an der Hochschule RheinMain Studienort Rüsselsheim Studienort Wiesbaden Elektrotechnik (B. Eng) Berufsintegrierter Studiengang Elektrotechnik (Diplom) 1 9 Berufsintegrierter Studiengang Maschinenbau (B.Eng.) 1 9 Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaften (B. Eng.) Intern. Wirtschaftsingenieurwesen (B. Eng) 1 4 5 Koop. Ingenieurstudium Systems Eng. (B. Sc.) 1 2 Koop. Ingenieurstudium Elektrotechnik (B. Eng.) 1 2 Maschinenbau (B. Eng.) 4 Medientechnik (B. Eng.) Physikalische Technik (B. Sc.) Umwelttechnik (B. Eng.) Angewandte Informatik (B. Sc. ) 1 Angewandte Mathematik (B. Sc.) 1 Architektur (B. Sc.) Bauingenieurwesen (B. Eng.) 4 Baukulturerbe (B. Sc.) Bildung in Kindheit und Jugend (B. A.) 1 Business Administration (B. A.) Business a. Law in Accounting and Taxation (B. LL) Digital Business Management (B. Sc.) Gesundheitsbezogene Soziale Arbeit (B. A.) Gesundheitsökonomie (B. Sc.) Immobilienmanagement (B. Eng.) 1 Informatik Technische Systeme (B. Sc.) 1 Informatik dual ausbildungsintegriert (B. Sc.) 1 2 Informatik dual praxisintegriert (B. Sc.) 1 10 Innenarchitektur (B. A.) 4 International Management (B. A.) Kommunikationsdesign (B. A.) 3 Media Management (B. A.) Media: Conception & Production (B. A.) 7 Medieninformatik (B. Sc.) 1 Mobilitätsmanagement (B. Eng.) 1 Recht u. Management in der Sozialen Arbeit (B. LL.) Soziale Arbeit BASA-Online (B. A.) 8 Soziale Arbeit (B. A.) Soziale Arbeit Teilzeit (B. A.) 6 Versicherungs- und Finanzwirtschaft (B. Sc.) Versicherungs- u. Finanzwirtschaft (AIS) (B. Sc.) 1 2 Wirtschaftsinformatik (B. Sc.) 1 1 Studienbeginn nur zu einem Wintersemester möglich 2 zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: Ausbildungsvertrag mit einem kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain 3 zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Begabung bzw. Eignungsprüfung 4 zusätzliche Praxisvoraussetzungen (Vorpraktikum) 5 Sprachvoraussetzungen 6 zusätzliche Voraussetzung: Begründung und Nachweis für ein Teilzeitstudium 7 Sofern eine einschlägige Ausbildung absolviert wurde, ist auch ein Einstieg im 3. Fachsemester möglich. Bitte beachten Sie hierzu das Informationsdokument Informationen zum Zulassungsantrag und zum Zulassungsverfahren in die höheren Fachsemester der Bachelor- und Masterstudiengänge. 8 zusätzliche Voraussetzungen: siehe Informationsdokument zur Bewerbung BASA-Online 9 zusätzliche berufliche Voraussetzungen 10 zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: Vertrag über ein praxisintegriertes Studium mit einem kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain 4

1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME EINES STUDIUMS AN DER HOCHSCHULE RHEINMAIN 1.1 Bewerber mit in Deutschland erworbenem Vorbildungsnachweis 1.1.1 Schulischer Vorbildungsnachweis - Hochschulzugangsberechtigung Zum Studium berechtigen folgende schulische Vorbildungsnachweise (gemäß 54 Hessisches Hochschulgesetz): 1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder 2. Zeugnis der Fachhochschulreife oder 3. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder 4. die Meisterprüfung Ein Zeugnis der Fachoberschule ist in jedem Fall anerkannt. Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob das von Ihnen erworbene Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife zum Studium an einer Fachhochschule in Hessen berechtigt, reichen Sie vorab eine Kopie des Zeugnisses zur Prüfung im Studienbüro ein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass tel. Anfragen zur Zeugnisanerkennung nicht beantwortet werden können. Das Zeugnis der Fachhochschulreife besteht in der Regel aus dem schulischen Teil (Schulabgangszeugnis) und dem beruflichen Teil (Praktikum und / oder Berufsausbildung). Erst wenn beide Zeugnisbestandteile erworben und nachgewiesen sind, wird das Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt. Daher sind alle Zeugnisbestandteile mit dem Antrag einzureichen. Ob das von Ihnen in einem anderen Bundesland erworbene Zeugnis durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz in Hessen anerkannt ist, geht in der Regel aus einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis hervor. Enthält das Zeugnis lediglich einen Vermerk, wie z.b....dieses Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule in Baden- Württemberg..., so reichen Sie Ihr Zeugnis bitte frühzeitig vor der Bewerbung beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt Rheinstraße 95; 64295 Darmstadt Tel. 06151/3682-2 ein und beantragen Sie eine Bescheinigung der Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife. In diesem Fall ist die Anerkennung mit den in dem Anerkennungsbescheid genannten Unterlagen dem Zulassungsantrag beizufügen. 1.1.2 Beruflicher Vorbildungsnachweis Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 16.12.2015 (GVBl. S. 655 ff.) regelt den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter, die ohne Abitur oder Fachhochschulreife in Hessen studieren möchten. Nähere Informationen sowie den Verordnungstext finden Sie auf der Internetseite der Hochschule RheinMain unter dem Link www.hs-rm.de/beruflich-qualifizierte. 5

Bewerberinnen und Bewerber mit einer erfolgreich abgelegten Hochschulzugangsprüfung für besonders befähigte Berufstätige im Land Hessen können sich nur für die benannte Fachrichtung bewerben. Sollten Sie Fragen haben, die Ihnen auf der Internetseite nicht beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung oder an das Studienbüro. Die Kontaktpersonen und die jeweiligen Rufnummern finden Sie unter Punkt 8. 1.2 Studienbewerberinnen u. -bewerber, die eine Hochschulreife im Ausland erworben haben Die Hochschule RheinMain ist Mitglied des Bewerbungsverbunds uni-assist (Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbung). Alle Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, müssen sich daher, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, grundsätzlich im uni-assist-verfahren bewerben, also nicht über das Bewerbungsportal der Hochschule RheinMain. Ausführliche Informationen zu dem Bewerbungsverfahren mit ausländischen Zeugnissen finden Sie unter www.hs-rm.de/hochschule/international Incoming. 1.3 Praxisvoraussetzungen Bitte lesen Sie zusätzlich zu den unten stehenden Informationen die Praktikumsordnung / Zulassungssatzung des jeweiligen Studienganges (zu finden unter www.hsrm.de/studienangebot). Bei den Informationen hier handelt es sich lediglich um einen Kurzüberblick zu den Praktikumsanforderungen. Für den Studiengang Innenarchitektur ist ein Vorpraktikum von insgesamt 6 Wochen zu absolvieren. Das Vorpraktikum sollte vor der Aufnahme des Studiums absolviert sein. Es muss spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters absolviert sein. Sofern das Vorpraktikum mit dem Immatrikulationsantrag nicht nachgewiesen wird, erfolgt die Einschreibung unter dem Vorbehalt, dass das Vorpraktikum bis zum Ende des zweiten Semesters beim Praktikumsbeauftragten des Studienganges nachgewiesen und anerkannt wird. Das Vorpraktikum soll folgende Praxisbereiche umfassen: Bereich 1: holz-, metall- und kunststoffverarbeitende Betriebe, vornehmlich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes; Bereich 2: Bootsbauerei, Holzbildhauerei, Modellbauerei, Polsterei, Raumausstattung, Schauwerbegestaltung. Das Vorpraktikum kann zur Gänze im Bereich 1 absolviert werden. Mindestens ist in diesem Bereich aber eine dreiwöchige Vorpraxis zu leisten. Eine Berufsausbildung in einschlägigen Ausbildungsberufen kann anerkannt werden. Das Praktikum ist nachzuweisen durch eine Originalbescheinigung des Betriebes mit a) Auflistung der verschiedenen absolvierten Gewerke des Betriebes (Bereich 1 und/oder Bereich 2) oder den konkreten Tätigkeitsfeldern der Praktikantinnen oder Praktikanten und b) Bestätigung der Wochenzahl und des Zeitraums, in dem die geforderten sechs Wochen ganz oder teilweise durchgeführt wurden. Achtung! Sollten Sie unter Vorbehalt der Erbringung fehlender Praktikumswochen zugelassen und immatrikuliert werden, so bedeutet dies, dass Sie den Vorbehalt innerhalb der Ihnen gesetzten Frist erfüllen müssen, sonst wird die Immatrikulation rückwirkend unwirksam. Eventuell erbrachte Leistungen werden Ihnen nicht anerkannt. Darüber hinaus kann der Anspruch auf Sozialleistungen wie z.b. BaföG oder Kindergeld rückwirkend entfallen und somit Rückerstattungen zu leisten sein. Sie können sich dem Vorbehalt nicht dadurch entziehen, dass Sie sich vor Ende des Zeitraums zur Erfüllung des Vorbehaltes exmatrikulieren. In anderen Worten, solange Sie den Vorbehalt nicht erfüllt haben, ist eine Exmatrikulation auf eigenen Antrag 6

nicht möglich. Sie können selbstverständlich die Hochschule verlassen bzw. den Studiengang wechseln, dies hat jedoch zur Folge, dass Ihre Einschreibung als nie erfolgt anzusehen ist, was die oben beschriebenen Konsequenzen nach sich zieht. 1.4 Berufliche Voraussetzungen Die Zulassung zum berufsintegrierten Studiengang Maschinenbau (nur WS) setzt die Ausbildung zum Techniker oder Industriemeister in einem dem Maschinenbau nahen Fach voraus. Handwerksmeister können nach Prüfung der Vorbildungskompetenzen ebenfalls zugelassen werden. Zusätzlich muss eine Berufstätigkeit während des Studiums als Techniker/in oder Meister/in in einer der Fachrichtung Maschinenbau nahen Ausrichtung nachgewiesen werden. Der Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Zulassung zum berufsintegrierten Studiengang Elektrotechnik (nur WS) setzt die Ausbildung zum Techniker oder Meister in einem der Elektrotechnik nahen Fach voraus. Voraussetzung für die Aufnahme ist weiterhin, dass eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung als Techniker oder Meister vor Studienaufnahme vorliegt und ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis mindestens halbtags während des Studiums fortgesetzt wird. Ein Nachweis über die mindestens sechsmonatige Berufserfahrung als Techniker oder Meister und über die derzeitige Tätigkeit ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Zulassung zu den Ausbildungsintegrierten Studiengängen (nur WS) setzt einen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag mit einem kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain voraus. Beachten Sie hierzu bitte die Studiengangsinformationen. Eine Kopie des Ausbildungsvertrages ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Eine Bewerbung für das erste Fachsemester des Studienganges Media: Conception & Production erfordert keine beruflichen Voraussetzungen. Sofern jedoch eine einschlägige Ausbildung absolviert wurde, können Sie sich auch für einen Einstieg im 3. Fachsemester bewerben. Die Ausbildung kann dann im Umfang von 60 ECTS (die ersten 2 Semester des Studienganges) anerkannt werden, so dass Sie damit die Studienzeit verkürzen können. Genaue Informationen zu einer Bewerbung für das dritte Fachsemester unter Anerkennung einer einschlägigen Ausbildung finden Sie in dem Informationsdokument Informationen zum Zulassungsantrag und zum Zulassungsverfahren in die höheren Fachsemester der Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule RheinMain. Unabhängig davon, ob die Bewerbung für das 1. oder das 3. Fachsemester erfolgt, ist ein Nachweis englischer Sprachkenntnisse erforderlich (siehe 1.5). 1.5 Sonstige Voraussetzungen Für den Studiengang Media: Conception & Production müssen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B1 gemäß dem Common European Framework of Reference for Languages (CEFR) nachgewiesen werden. Der Nachweis kann bei mindestens 6 Jahren Schulenglisch durch eine mindestens ausreichende Note (4,0) in den Zeugnissen des letzten Schuljahres erbracht werden. Alternativ hat der Sprachnachweis anhand einer standardisierten Sprachprüfung zu erfolgen. Nähere Informationen zu den anerkannten standardisierten Sprachprüfungen finden sich auf den Seiten des Sprachenzentrums der Hochschule RheinMain (www.hs-rm.de/sprachen Sprachnachweise Für Bewerberinnen und Bewerber). Für den Studiengang Soziale Arbeit Teilzeit müssen Sie einen der Gründe für ein Teilzeitstudium (s.u.) nach 9 (1) und (2) Hessische Immatrikulationsverordnung nachweisen. Ist dies nicht der Fall, hat eine Bewerbung keine Aussicht auf Erfolg, da Sie vom Vergabeverfahren auszuschließen sind. Die Begründung für das Teilzeitstudium muss 7

einmal jährlich bei der Rückmeldung erneut nachgewiesen werden, sonst ist ein Weiterstudium in dem Studiengang nicht möglich. Durch einen der folgenden Gründe ist nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium in Vollzeit nicht möglich ist: 1. Erwerbstätigkeit In der Regel nachzuweisen durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Der Nachweis ist zu erbringen durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit Angaben zur wöchentlichen Stundenzahl, Sozialversicherungspflicht und Vertragslaufzeit. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht berücksichtigt. 2. Betreuung von Angehörigen Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall vor bei der Erziehung eines Kindes nach 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der für das Bewerbungssemester gültigen Fassung im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung in der für das Bewerbungssemester gültigen Fassung. Als Kinder des Antragstellers gelten gelten außer den eigenen Kindern a) Pflegekinder (Personen, mit denen ein durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band besteht), b) in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten, c) in den Haushalt aufgenommene Enkel. Bei eigenen Kindern ist der Nachweis zu erbringen durch die Geburtsurkunde des Kindes, bei Personenständen von a)-c) durch eine Haushaltsbescheinigung. Bei Pflege von Angehörigen ist als Nachweis ein Pflegestufenbescheid in dem Sie als betreuende Person eingetragen sind vorzulegen bzw. eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Pflegestufe sowie Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit der Pflege die Sie durchführen. 3. wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung Die Erkrankung / Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist (z.b. Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung mit Stellungnahme zu den studienzeitverlängernden Auswirkungen). 4. ein vergleichbar wichtiger Grund, der ausschließt, dass Sie das Studium als Vollzeitstudium betreiben können Der Grund ist gesondert zu benennen und zu erläutern. Er muss durch einen geeigneten Nachweis belegt werden. 2 BEWERBUNG Eine Bewerbung für ein erstes Fachsemester kann erfolgen als: Studienanfänger - d.h. Sie sind oder waren in dem beantragten Studiengang noch nicht an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben. Studiengangs-/ Studienfach- oder Studienortwechsler, Zweitstudienbewerber und Studienunterbrecher. Dieser Personenkreis hat zusätzlich die Möglichkeit sich für ein höheres Fachsemester zu bewerben. 8

2.1 Durchführung der Bewerbung Die Hochschule RheinMain nutzt ein kombiniertes Online- und Papierbewerbungsverfahren. Den Zugang zur Onlinebewerbung als erstem Schritt des Bewerbungsverfahrens finden Sie unter https://bewerbung.hs-rm.de. Studienbewerber, die ihren ersten Hochschulabschluss im Ausland erworben haben, bewerben sich für das 1. Fachsemester an der Hochschule RheinMain unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit im uni-assist-verfahren, also nicht über das Bewerbungsportal der Hochschule. Informationen hierzu finden Sie unter www.hs-rm.de/hochschule/international Incoming. Das Bewerbungsportal wird für das Bewerbungsverfahren für ein Wintersemester ab Ende Mai / Anfang Juni und für das Bewerbungsverfahren für ein Sommersemester ab Anfang Dezember freigegeben. Es kann jederzeit und von jedem PC mit Internetzugang aufgerufen werden. Bitte lesen Sie sich die Informationen zur Online-Bewerbung auf der Eingangsseite des Bewerbungsportals gut durch bevor Sie mit der Online-Bewerbung beginnen. Über den Button Jetzt registrieren! können Sie dann mit der Online-Bewerbung beginnen. Zunächst werden Sie aufgefordert persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse etc. einzugeben und Ihr persönliches Zugangspasswort für Ihren Bewerberaccount zu wählen. Es wird Ihnen dann eine automatisch generierte Verifikationsmail mit Ihrer Benutzerkennung an die von Ihnen angegebene E-Mail Adresse geschickt. Folgen Sie den Anweisungen in der E-Mail um Ihren Bewerberaccount freizuschalten. Nach erfolgreicher Freischaltung können Sie sich mit der in der Verifikationsmail genannten Benutzerkennung sowie Ihrem selbstgewählten Passwort an Ihrem Bewerberaccount anmelden und sich für einen oder mehrere Studiengänge bewerben. Nach abgeschlossener Datenerfassung erhalten Sie eine automatisch generierte Bestätigung über den Eingang Ihrer Daten. Die Hochschule bestätigt damit jedoch nicht den Eingang und die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen! Der Zulassungsantrag ist nun für Sie als PDF-Dokument unter dem gewählten Studiengang abrufbar und muss ausgedruckt werden. Für Ihre persönlichen Unterlagen ist es sinnvoll, einen zusätzlichen Ausdruck des Zulassungsantrages zu erzeugen und/oder das PDF- Dokument abzuspeichern. Wenn Sie sich für mehrere zulassungsbeschränkte Bachelorstudiengänge bewerben wählen Sie bitte Zulassungsantrag für alle Studiengänge drucken. Siehe auch Ausführungen unter 2.3. Der Antrag gilt nur dann als gestellt bzw. fristgerecht eingegangen, wenn er in Papierform zusammen mit sämtlichen geforderten Unterlagen innerhalb der Bewerbungsfrist im Studienbüro eingegangen ist. Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Zulassungsantrages finden Sie ausschließlich auf Ihrem Bewerberportal. Nur dort werden Angaben zu fehlerhaften und / oder unvollständigen Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt. Außerdem können Ihnen die Mitarbeiterinnen des Studienbüros dort eine ergänzende Nachricht zu Ihrem Antrag hinterlassen. Eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung erfolgt nicht. In der Regel erhalten Sie bei jeder Statusänderung Ihrer Bewerbung eine automatisch generierte Email. Es wird jedoch empfohlen unabhängig hiervon regelmäßig den Stand Ihrer Bewerbung zu kontrollieren. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Ihre Bewerbung mit allen geforderten Unterlagen bei der Hochschule eingeht. Die Anzeige von fehlenden Unterlagen im Bewerbungsportal stellt ein Serviceangebot der Hochschule dar. Die Hochschule übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Darüber hinaus kann nicht sichergestellt werden, insbesondere wenn Sie sich zum Ende der Frist bewerben, dass Ihre Bewerbung vor Ende der Nachreichfrist bearbeitet wird. 9

Bei technischen Problemen mit der Onlinebewerbung wenden Sie sich bitte an bewerbungssupport@hs-rm.de. Bei Fragen zur Bewerbung, Zulassung oder Immatrikulation helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Studienbüros gerne weiter. Die Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 8.2 dieser Informationsbroschüre. Bei Fragen zur Bewerbung, Zulassung oder Immatrikulation helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Studienbüros gerne weiter. Die Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 8 dieser Informationsbroschüre. 2.2 Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen! Einen Ausdruck Ihrer Onlinebewerbung (Zulassungsantrag) müssen Sie zusammen mit den geforderten Nachweisen im Studienbüro Wiesbaden oder Rüsselsheim unterschrieben einreichen. Die entsprechende Adresse findet sich jeweils auf dem Ausdruck Ihres Zulassungsantrages. Der Antrag muss spätestens zum 15.01. (für das Sommersemester) oder zum 15.07. (für das Wintersemester) bei der Hochschule vorliegen. Es handelt sich hierbei um Ausschlussfristen! Antragsergänzende Unterlagen können bis zum 27.07.2016 nachgereicht werden. Nach diesem Termin eingehende antragsergänzende Unterlagen können nur so lange berücksichtigt werden, wie dies verfahrenstechnisch möglich ist. Fällt das Ende der genannten Ausschlussfristen auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist abweichend von 31 Absatz 3 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf dieses Tages. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Hochschule, nicht das Datum des Poststempels. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Postzustellung in einzelnen Fällen bis zu einer Woche betragen kann. Sollten Sie den Antrag außerhalb der Öffnungszeiten des Studienbüros an der Hochschule einwerfen wollen, so beachten Sie bitte die Ausführungen zum Fristenbriefkasten der Hochschule unter www.hs-rm.de/fristenbriefkasten. Anträge, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist mit allen erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. 2.3 Der Antrag auf Zulassung Bitte überprüfen Sie den Ausdruck des Bewerbungsantrages sorgfältig, verbessern Sie evtl. Fehler gut leserlich und vergessen Sie nicht die Unterschrift. Sie können sich für maximal drei zulassungsbeschränkte Bachelorstudiengänge bewerben. Wenn Sie sich für mehrere Studiengänge bewerben möchten, wählen Sie bitte Zulassungsantrag für alle Studiengänge drucken. Kontrollieren Sie, ob auch alle Studiengänge, für die Sie sich bewerben möchten, auf dem Antrag aufgeführt sind und fügen Sie die auf der letzten Seite des Antrages geforderten Nachweise dem Antrag bei. Auch wenn Sie sich für mehr als einen Studiengang bewerben, müssen die Nachweise lediglich einmal beigefügt werden. Vergessen Sie nicht den Antrag fristgerecht und vollständig einzureichen. Sollten mehrere Anträge eingehen, wird der zuletzt bei der Hochschule eingegangene Antrag und der darin vermerkte Studienwunsch berücksichtigt. Zulassungsanträge, die per Email oder Fax bei der Hochschule eingehen, sind ungültig und werden im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt! Auf Ihrem Bewerberportal haben Sie die Möglichkeit den Eingang und Bearbeitungsstand Ihrer Anträge zu verfolgen (vgl. hierzu 2.1). Nur dort sind fehlende Unterlagen erkennbar. Falls Sie selbst nach der Absendung Ihres Zulassungsantrages 10

feststellen, dass Sie eine Angabe nicht oder nicht ordnungsgemäß belegt haben, kann die Hochschule diese Angabe nur berücksichtigen, wenn Sie den entsprechenden Nachweis unter Angabe des Studienganges und Ihres vollständigen Namens und Ihrer Bewerbernummer rechtzeitig nachreichen. Ihre Daten werden zur Durchführung des Vergabeverfahrens gespeichert und verarbeitet. Sofern eine Zulassung erfolgt, werden die Daten für die Immatrikulation weiterverarbeitet. Ohne Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung ist die Bearbeitung Ihrer Bewerbung nicht möglich. Es werden von jedem Bewerber gespeichert: Name und Vorname(n), Geburtsdatum, -ort und land, Anschrift, Mailadresse, Studiengang, Hochschulzugangsberechtigung, verfahrenssteuernde Merkmale. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Bewerberdaten spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, gelöscht ( 4 Abs. 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen). 2.4 Unterlagen und Nachweise Wie oben beschrieben können Sie der letzten Seite des Zulassungsantrages entnehmen welche antragsergänzenden Unterlagen Sie mit dem Zulassungsantrag einreichen müssen. Die Auflistung finden Sie ebenfalls im Kapitel 11 dieser Informationsbroschüre. Ihrem Zulassungsantrag legen Sie einfache Kopien der Nachweise bei. Bei der Einschreibung müssen dann die Originaldokumente zur Einsicht vorgelegt, bzw. beglaubigte Kopien eingereicht werden. Unterlagen und Nachweise sind auch mit einzureichen, wenn Sie bereits an der Hochschule RheinMain Student sind, bzw. waren. Für die Studiengänge BIS-Maschinenbau und BIS-Elektrotechnik wird für dieses Bewerbungsverfahren eine Online-Einreichung der antragsergänzenden Nachweise getestet. D.h. hier muss nur der Zulassungsantrag (ggf. ergänzt um Nachweise zu Sonderanträgen) in Papierform eingereicht werden. Ist ein Praktikum oder eine Ausbildung Teil der Hochschulzugangsberechtigung und ist dieses bzw. diese nicht bis zur Bewerbungsfrist beendet, reichen Sie Ihr Abgangszeugnis (mit Angabe der Durchschnittsnote oder erreichten Punktzahl) sowie eine vorläufige Bescheinigung des Praktikums-/Ausbildungsbetriebes mit Angabe des Praktikums- bzw. Ausbildungsendes ein. In der Bescheinigung muss vom Betrieb bestätigt werden, dass das Praktikum / die Ausbildung (mit Datumsangabe) bis Vorlesungsbeginn beendet sein wird. Unterlagen von Bewerberinnen / Bewerbern die nicht eingeschrieben werden, werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Falls Sie die Rücksendung Ihrer Unterlagen wünschen, fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag einen entsprechend großen, ausreichend frankierten und an Sie adressierten Rückumschlag bei. Wenn Sie mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegen, bezeichnen Sie bitte diejenige, auf die Sie Ihren Zulassungsantrag stützen. Im Übrigen wird die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung Ihrem Antrag zugrunde gelegt. 3 DAS AUSWAHLVERFAHREN Für die Studienplatzvergabe des Wintersemesters 2016/17 gelten die Regelungen der Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 07. Mai 2013 (GVBL I, S.172 ff.) zuletzt geändert am 30.04.2014 (GVBL I; S.115f.) sowie der Zulassungszahlenverordnung in der für das Bewerbungssemester gültigen Fassung. 11

Die Auswahlgrenzen des jeweiligen Verfahrens (NC-Werte) sind abhängig von der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie den nachgewiesenen Durchschnittsnoten und Wartezeiten. Aus diesem Grund können keine Vorhersagen bezüglich der Zulassungschancen einzelner Bewerber getroffen werden. In Kapitel 6 finden Sie eine Information zu den Auswahlgrenzen der letzten Semester. 3.1 Sonderquoten im Auswahlverfahren 3.1.1 Vorabauswahl Bevorzugte Zulassung Sie werden unabhängig von den Standardquoten zugelassen, wenn Sie sich in einem früheren Vergabeverfahren für den gewählten Studiengang beworben hatten und Ihnen ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie aber nicht annehmen konnten, weil Sie Wehrdienst, Zivildienst, Dienst im Bundesgrenzschutz (nur bis zu einer Dauer von drei Jahren), einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet haben, einen mindestens zweijährigen Dienst als Entwicklungshelfer, ein freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr abgeleistet haben oder ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zu einer Dauer von 3 Jahren mind. aber 11 Monate betreut oder gepflegt haben. Der Studienplatz steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn die Hochschulzugangsberechtigung und ein eventuell für das Studium erforderliches Praktikum zu Beginn des Dienstes vorgelegen haben; Sie für den gewählten Studiengang zu Beginn oder während Ihres Dienstes von der Hochschule RheinMain zugelassen worden waren die Kopie des Zulassungsbescheides ist der Bewerbung beizufügen oder für den beantragten Studiengang vor oder während Ihres Dienstes keine Zulassungsbeschränkung bestand und seit der Beendigung des Dienstes nicht mehr als ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde. Soweit Sie die Zulassung während des Dienstes beantragen, müssen Sie nachweisen, dass der Dienst bis 31.04. (für ein Sommersemester) und bis 31.10. (für ein Wintersemester) abgeschlossen sein wird. 3.1.2 Quote für Ausländer (ohne ausländische EU-Bürger) Bis 10 Prozent der Studienplätze werden an ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die nicht Deutschen gleich gestellt sind. 3.1.3 Außergewöhnliche Härte (Härtefallquote) Bis 5 Prozent der Studienplätze werden auf Antrag an Bewerber/Bewerberinnen vergeben, für die die Nichtzulassung in den im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 12

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere gesundheitliche oder soziale Gründe in der Person des Bewerbers/der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Antrag auf Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Es gelten die gleichen Fristen wie für den Zulassungsantrag. Für den Härtefallantrag müssen Sie in einer ausführlichen, schlüssigen Begründung Ihre besondere Ausnahmesituation darlegen und entsprechende Nachweise beifügen. Die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Ausführliche Informationen zum Härtefallantrag, insbesondere beispielhafte Fallkonstellationen und Anforderungen an die einzureichenden Nachweise finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren Vergabe von Studienplätzen Regelungen zu Härtefall und Nachteilsausgleich. Sollten Sie sich unsicher sein, ob in Ihrem Fall ein Härtefall vorliegt, beachten Sie bitte auch die Ausführungen zu Anträgen auf Nachteilsausgleich im Kapitel 3.3. Achtung: Es kann nur entweder ein Härtefallantrag oder ein Antrag auf Nachteilsausgleich berücksichtigt werden. Sollten Sie sich unsicher sein, welcher Antrag die besseren Erfolgsaussichten hat bzw. grundsätzliche Fragen zu den Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an die im Kapitel 8 bezeichnete Ansprechperson für Sonderanträge im Studienbüro. 3.1.4 Zweitstudienbewerber (Zweitstudienquote) Bis maximal 3 Prozent der Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ein Zweitstudium beantragen. Dies geschieht mit Rücksicht auf die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die noch keinen Studienabschluss oder Ausbildungsplatz haben. Sie sind Zweitstudienbewerber/-bewerberin, wenn Sie bereits ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben. Hochschulen sind z.b. Universitäten, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen. Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen (z.b. Ingenieurschulen) zählen nicht dazu. Das Studium ist abgeschlossen, wenn es mit einem Diplom, Bachelor, Staatsexamen, einer Magisterarbeit, Promotion oder einer Graduierung beendet wurde. Die Rangfolge der Bewerber/Bewerberinnen für ein Zweitstudium wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird. Für das Prüfungsergebnis des Erststudiums gibt es folgende Punkte: Noten ausgezeichnet und sehr gut Noten gut und voll befriedigend Note befriedigend Note ausreichend Note nicht nachgewiesen 4 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt 1 Punkt Für die Gründe des Zweitstudiums gibt es folgende Punkte: Zwingende berufliche Gründe 9 Punkte liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann Wissenschaftliche Gründe 7 bis 11 Punkte 13

liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird Besondere berufliche Gründe 7 Punkte liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Sonstige berufliche Gründe 4 Punkte liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Sonstige Gründe 1 Punkt. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Fügen Sie dem Zulassungsantrag bitte eine Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums sowie eine schriftliche formlose Begründung für Ihr Zweitstudium bei. Außerdem müssen Sie soweit zutreffend wie Erststudienbewerber auch den Nachweis über eventuelle sonstige Zulassungsvoraussetzungen (z.b. ein Vorpraktikum) vorlegen. Bitte beachten Sie, dass Zweitstudienbewerber keine Anträge auf Nachteilsausgleich stellen können. Ein Härtefallantrag ist möglich, die Chancen, dass ein Härtefall bewilligt wird, sind jedoch sehr gering, da bei der Beurteilung ein außerordentlich strenger Maßstab angelegt wird, wenn bereits ein Studium abgeschlossen wurde. 3.1.5 Besonders zu berücksichtigender / zu fördernder Personenkreis Bis maximal 1 Prozent der Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind. An der Hochschule RheinMain werden unter diesem Personenkreis solche Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C Kader eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut sind. Sollten Sie unter diesen Personenkreis fallen, müssen Sie Ihrer Bewerbung entsprechende Nachweise beifügen, damit Sie in dieser Sonderquote berücksichtigt werden können. 3.2 Hauptquoten im Auswahlverfahren Nach Berücksichtigung der Sonderquoten werden die verbliebenen Studienplätze zu 20 Prozent nach Wartezeit und zu 80 Prozent nach dem Grad der Qualifikation vergeben (Hauptquoten). Dabei werden alle Bewerberinnen und Bewerber auf beiden Ranglisten der 14

Hauptquote geführt und erhalten jeweils einen ihrer / seiner eingebrachten Note bzw. Wartezeit gemäßen Rangplatz. Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Rahmen des Zweitkriteriums kann zu einer möglichen Notenverbesserung führen (siehe Kapitel 3.2.2). 3.2.1 Auswahl nach Wartezeit Die Wartezeit wird nach der Zahl der Halbjahre berechnet, die vom Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das Sie sich bewerben wollen, in vollem Umfang verstrichen sind. Ein Halbjahr dauert vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis zum 31. März. Das Halbjahr, in dem Sie Ihre Qualifikation bzw. Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Wenn Sie beispielsweise Ihr Abitur im Juni 2012 abgelegt haben (d.h. während des Sommersemesters 2012) beginnt die Zählung der Halbjahre mit dem Wintersemester 2012/2013. Die Wartezeitberechnung erfolgt unabhängig davon, ob und wie oft Sie sich seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bei einer Hochschule beworben haben. Bisherige Studienzeiten an einer deutschen Hochschule vermindern die anrechenbare Wartezeit und verschlechtern damit Ihre Zulassungschance nach Wartezeit. Unter nachfolgenden Voraussetzungen wird die Zahl der tatsächlich verstrichenen Halbjahre zu Ihren Gunsten erhöht und verbessert somit Ihre Zulassungschancen nach Wartezeit. Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (HZB) vor dem 16.07.2008 erworben haben wird die Zahl der Wartehalbjahre zusätzlich erhöht um: eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre (bei HZB-Erwerb vor dem 16.07.2008), wenn der Bewerber damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt hat; dies gilt entsprechend, wenn der Bewerber wegen Erfüllung von Unterhaltspflichten, der Erfüllung von Wehr- oder Zivildienst, der Ableistung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer, der Ableistung eines freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres, einer Krankheit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen (Nachweise sind beizufügen), eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre (bei HZB-Erwerb vor dem 16.07.2004), wenn der Bewerber damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt hat, dies gilt entsprechend, wenn der Bewerber wegen Erfüllung von Unterhaltspflichten, der Erfüllung von Wehr- oder Zivildienst, der Ableistung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer, der Ableistung eines freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres, einer Krankheit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen (Nachweise sind beizufügen), Ein berufsqualifizierender Abschluss oder die Berufstätigkeit von 3 Jahren werden mit einem zusätzlichen Wartesemester berücksichtigt, wenn diese Berufstätigkeit oder -ausbildung vor dem 16. Januar 1998 begonnen wurde. Bitte machen Sie entsprechende Angaben in einem gesonderten Anschreiben und fügen Sie die Nachweise über die Ausbildung oder Berufstätigkeit bei. Der berufsqualifizierende Abschluss ist durch das Prüfungszeugnis sowie eine Bescheinigung über Beginn und Ende der Ausbildung, eine Berufstätigkeit durch eine Bescheinigung über die Dauer der Berufstätigkeit nachzuweisen. 15

Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor bei Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind, Nachweis einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule oder einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung, einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages gleichzustellenden Berufsausbildung. Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin / der Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter erworben hat. Weist die Bewerberin/der Bewerber den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl der Wartehalbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Weist der Bewerber nach, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag der frühere Zeitpunkt der Ermittlung der Wartezeit zugrunde gelegt (siehe hierzu Kapitel 3.3.2 zum Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Wartezeit). Unter Bewerbern mit gleicher Wartezeit entscheiden der Reihe nach folgende Kriterien über die Rangplätze: Grad der Qualifikation, geleisteter Dienst und Los. Auf der Rangliste werden der Reihe nach so viele Bewerber ausgewählt, wie für diese Rangliste Studienplätze vorhanden sind. Hat eine Bewerberin/ein Bewerber die Auswahlgrenze nach Wartezeit nicht erreicht, wird geprüft, ob er/sie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt werden kann. 3.2.2 Auswahl nach Qualifikation Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und einem weiteren Kriterium, dem sogenannten Zweitkriterium, gebildet. An der Hochschule RheinMain wurde durch Satzung vom 25.10.2011 (Amtliche Mitteilungen Nr. 192) festgelegt, dass als Zweitkriterium zusätzlich zur Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) eine abgeschlossene Berufsausbildung berücksichtigt werden soll. Dies bedeutet, dass der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Durchschnittsnote der HZB verbessern kann, die Bewerberinnen und Bewerber also mit einem besseren Durchschnittsnotenwert, als auf ihrer Hochschulzugangsberechtigung vermerkt, am Vergabeverfahren teilnehmen. Wichtig: Es werden nur Berufsausbildungen berücksichtigt, die nicht Teil der Hochschulzugangsberechtigung sind, d.h. wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ist, z.b. Berufsausbildung plus ein Jahr Fachoberschule, kann diese nicht erneut als Zweitkriterium anerkannt werden. Die Information darüber, wie und welche Berufsausbildungen für welche Studiengänge hierbei zugrunde gelegt werden, finden Sie auf der Internetseite: www.hs-rm.de/studienangebot - dort den Studiengang anklicken, für den Sie sich interessieren. Es muss spätestens zum Ende der Nachreichfrist der Nachweis erbracht sein, dass die Berufsausbildung abgeschlossen ist. Eine Notenverbesserung aufgrund einer Bescheinigung 16

über den voraussichtlichen Abschluss der Berufsausbildung ist nicht möglich. Eine Bescheinigung über den Abschluss der Berufsschule ist kein Nachweis des Abschlusses der Ausbildung. Bewerberinnen und Bewerber ohne Berufsausbildung nehmen mit der Durchschnittsnote ihrer HZB ohne weitere Notenverbesserung am Verfahren teil. Weitere Informationen zum Vergabeverfahren und zum Zweitkriterium finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren. Bei der Erstellung der Rangliste nach Qualifikation entscheidet die Durchschnittsnote über die Rangfolge. Unter Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote wird die Rangfolge aufgrund der Zahl der Halbjahre seit Erwerb der Qualifikation bzw. Hochschulzugangsberechtigung (= Wartezeit, siehe 3.2.1) gebildet. Haben mehrere Bewerber die gleiche Durchschnittsnote und die gleiche Wartezeit, wird von diesen Bewerbern zunächst die Gruppe auf der Rangliste geführt, die bereits einen Dienst (Wehrdienst, Zivildienst, Entwicklungsdienst, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Pflege eines Kindes oder eines nahen Angehörigen) abgeleistet hat oder bis zum 1. Oktober bzw. 15. März vollständig ableisten wird. Danach folgt die Gruppe der Bewerber, die keinen Dienst nachweist. Innerhalb beider Gruppen entscheidet über die Rangfolge das Los. Auf der Rangliste werden der Reihe nach so viele Bewerber ausgewählt, wie für diese Rangliste Studienplätze vorhanden sind. Weisen Sie die Durchschnittsnote Ihrer HZB nicht nach, werden Sie hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit nachgewiesener Durchschnittsnote eingeordnet. Weisen Sie nach, dass Sie aus in Ihrer Person liegenden, von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert waren, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, kann auf Antrag eine bessere Durchschnittsnote berücksichtigt werden (siehe Kapitel 3.3.3 Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Durchschnittsnote). 3.3 Sonderanträge 3.3.1 Härtefallantrag Siehe Ausführungen im Kapitel 3.1.3 3.3.2 Antrag auf Nachteilsausgleich Verbesserung der Wartezeit Ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Zweitstudienbewerber können diesen Antrag nicht stellen. Ausführliche Informationen zum Antrag auf Nachteilsausgleich, insbesondere beispielhafte Fallkonstellationen und Anforderungen an die einzureichenden Nachweise finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren Vergabe von Studienplätzen Regelungen zu Härtefall und Nachteilsausgleich. Bitte beachten Sie, dass entweder ein Härtefallantrag (siehe 3.1.3) oder Anträge auf Nachteilsausgleich berücksichtigt werden können. Sollten Sie sich unsicher sein, welcher Antrag die besseren Erfolgsaussichten hat bzw. grundsätzliche Fragen zu den Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an die im Kapitel 8 bezeichnete Ansprechperson für Sonderanträge im Studienbüro. 17

3.3.3 Antrag auf Nachteilsausgleich Verbesserung der Durchschnittsnote Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen. Zweitstudienbewerber können diesen Antrag nicht stellen. Ausführliche Informationen zum Antrag auf Nachteilsausgleich, insbesondere beispielhafte Fallkonstellationen und Anforderungen an die einzureichenden Nachweise finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren Vergabe von Studienplätzen Regelungen zu Härtefall und Nachteilsausgleich. Bitte beachten Sie, dass nur entweder ein Härtefallantrag (siehe 3.1.3) oder Anträge auf Nachteilsausgleich berücksichtigt werden können. Sollten Sie sich unsicher sein, welcher Antrag die besseren Erfolgsaussichten hat bzw. grundsätzliche Fragen zu den Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an die im Kapitel 8 bezeichnete Ansprechperson für Sonderanträge im Studienbüro. 4 BESCHEID ÜBER DEN ZULASSUNGSANTRAG Nach Abschluss des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens erhalten Sie einen Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid. Auch Sonderanträge werden bis dahin geprüft und fließen im Ergebnis in den jeweiligen Bescheid mit ein. 4.1 Der Zulassungsbescheid Im Zulassungsbescheid wird Ihnen der Termin mitgeteilt, an dem Sie sich bei der Hochschule einschreiben müssen. Ihr Zulassungsbescheid wird unwirksam, wenn Sie zu diesem Termin erscheinen. Der Studienplatz wird dann im Nachrückverfahren weiter vergeben. Stellen Sie daher sicher, dass der Zulassungsbescheid Sie erreicht! Der Zulassungsbescheid steht Ihnen direkt nach erfolgter Zulassung auch online auf Ihrem Bewerberaccount zur Verfügung. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Vorabinformation ohne Gewähr. Bitte beachten Sie: Die Zulassung ist für das 1. Fachsemester. Sollten Sie bereits in demselben oder einem ähnlichen Studiengang Leistungen erbracht haben, und die Anerkennung beantragen wollen, so ist dies grundsätzlich nach Einschreibung beim Prüfungsausschuss des gewählten Studienganges möglich. Da Sie jedoch im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Sie in einem höheren Semester studieren können, auch wenn Ihnen die Leistungen inhaltlich anerkannt werden können. Wenn eine Leistung z.b. dem 4. Semester zugeordnet ist, kann es sein, dass ein Antrag auf Anerkennung auch erst in diesem Fachsemester genehmigt wird. Wenn Sie sich also Leistungen anerkennen lassen wollen und mit dem Studium in einem höheren Fachsemester beginnen möchten, sollten Sie sich für ein höheres Fachsemester bewerben (siehe gesondertes Informationsdokument zur Bewerbung in ein höheres Fachsemester). Ergänzend können Sie sich parallel für ein erstes Fachsemester bewerben. 4.1.1 Einschreibung Zur Einschreibung müssen Sie persönlich erscheinen und die im Zulassungsbescheid geforderten Unterlagen vorlegen. 18

Falls Sie sich nicht persönlich einschreiben können, beauftragen Sie einen Bevollmächtigten, dies für Sie vorzunehmen. Erteilen Sie dazu eine formlose schriftliche Vollmacht, die bei der Einschreibung vorgelegt werden muss. Der / die Bevollmächtigte muss sich durch seinen / ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen, der Ausweis des Bewerbers / der Bewerberin ist in diesem Fall nicht erforderlich! Nach Erhalt des Zulassungsbescheides, vor dem Immatrikulationstermin, müssen Sie zuerst die ergänzenden Daten auf dem Bewerbungsportal unter Immatrikulation beantragen erfassen. Zum Abschluss drucken Sie den ausgefüllten Antrag auf Immatrikulation aus, unterschreiben diesen und reichen ihn, mit allen auf dem Zulassungsbescheid geforderten Unterlagen, fristgerecht im Studienbüro des jeweiligen Studienortes ein. 4.2 Der Ablehnungsbescheid Im Ablehnungsbescheid werden Ihnen die Auswahlgrenzen nach Note und Wartezeit und der von Ihnen jeweils erreichte Rangplatz mitgeteilt. Der Ablehnungsbescheid geht Ihnen postalisch zu. Ebenfalls steht er Ihnen direkt nach erfolgter Zulassung auch online auf Ihrem Bewerberaccount zur Verfügung. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Vorabinformation ohne Gewähr. Soweit Ihnen auch im Nachrückverfahren kein Studienplatz zugewiesen werden kann, haben Sie die Möglichkeit, auf der Internetseite des Hochschulkompass nach freien Studienplätzen im gewünschten Studiengang an anderen Hochschulen zu recherchieren und sich dort für eine evtl. Reststudienplatzvergabe zu bewerben (vgl. hierzu Punkt 4.5). Gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Sollten Sie nicht mehr an einem Studienplatz interessiert sein, so ziehen Sie Ihren Antrag auf dem Bewerberportal bitte online zurück, damit Ihr Platz weitervergeben werden kann. 4.3 Nachrückverfahren Nach Ablauf der ersten Einschreibfrist werden die nicht angenommenen Studienplätze im Nachrückverfahren an noch nicht zugelassene Bewerber vergeben. Die Auswahl im Nachrückverfahren erfolgt nach den gleichen Kriterien wie im Hauptverfahren. Alle nicht zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen ohne zusätzlichen Antrag daran teil. 4.4 Abschluss des Vergabeverfahrens Das Vergabeverfahren ist in dem gewählten Studiengang dann abgeschlossen, wenn die Hochschule alle Bewerber für diesen Studiengang auswählen konnte oder alle verfügbaren Studienplätze vergeben hat. 4.5 Vergabe der Reststudienplätze (Losverfahren) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar, werden diese Studienplätze der Studienplatzbörse gemeldet. Für die Vergabe der Reststudienplätze können sich deutsche und ausländische Studienbewerber jeweils bis 1. Oktober für das jeweilige Wintersemester und bis 15. März für das jeweilige Sommersemester an der entsprechenden Hochschule schriftlich bewerben. Den entsprechenden Antrag stellt die Hochschule RheinMain zum Download unter www.hs- 19