B e s c h e i d. Die Wiener Landesregierung hat am 13. Dezember 2011 zur Pr.Zl.: 05045-2011/0001-GGS beschlossen:



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Transkript:

Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht Fachbereich Gesundheitsrecht Thomas-Klestil-Platz 8 A-1030 Wien Tel : +43 1 4000-DW Fax: +43 1 4000-99-40809 post@ma40.wien.gv.at www.soziales.wien.at MA 40 GR-1-8129/2011 16. Dezember 2011 Krankenhaus Nord, Wien 21, Brünner Straße 73; I.) Bewilligung zur Errichtung II.) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes B e s c h e i d Die Wiener Landesregierung hat am 13. Dezember 2011 zur Pr.Zl.: 05045-2011/0001-GGS beschlossen: I.) Der Stadt Wien wird die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt (bettenführende Krankenanstalt entsprechend den Vorgaben des Wiener Krankenanstaltenplans) mit der Bezeichnung Krankenhaus Nord in Wien 21, Brünner Straße 73, erteilt. Die beiliegenden Pläne samt Bau- und Betriebsbeschreibungen sind Bestandteile des Bescheides. Rechtsgrundlage: 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, in der geltenden Fassung. Verkehrsanbindung: U3 Station Erdberg DVR 0000191 K:\Oeffentlichkeitsarbeit\Internet\2011\krankenhaus_nord_bescheid.doc

- 2 - Es werden folgende Auflagen vorgeschrieben: 1.) Die Räume medizinisch genutzter Bereiche sind im Sinne der Richtlinie 26 (Stand: 28. Dezember 2007) des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der MA 15 auszustatten (http://www.wien.gv.at/ma15/arbeitskreis/richtlinien.htm). 2.) Die Vorgaben der Richtlinie 28 (Stand: 4. April 2011) betreffend OP-Räume, Eingriffsräume und Behandlungsräume invasiv des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der MA 15 sind zu beachten (http://www.wien.gv.at/ma15/arbeitskreis/richtlinien.htm). 3.) Die ordnungsgemäße Auslegung und Funktion der Lüftungsanlagen inklusive Umluftkühlgeräte ist durch ein Hygieneabnahmegutachten im Sinne der ÖNORM H 6020 (Ausgabe 2007-02-01), Punkt 9.3, nachzuweisen. 4.) Die Wasserauslässe sind im Sinne der Richtlinien 8 (Stand: Juli 2003) und 22 (Stand: 27. Juli 2007) des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der MA 15 auf Verkeimung zu überprüfen (http://www.wien.gv.at/ma15/arbeitskreis/richtlinien.htm). 5.) Die ordnungsgemäße Auslegung und Funktion der Rückkühlanlagen aus hygienischer Sicht ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen für Hygiene nachzuweisen. In diesem Gutachten sind die aus hygienischer Sicht erforderlichen Wartungs- und Untersuchungsmaßnahmen/-intervalle vorzugeben und vom Betreiber verbindlich umzusetzen. 6.) Brand- und Rauchabschnitte müssen entsprechend der Brand- bzw. Rauchabschnittsdarstellungen und in der projektierten Brandschutzqualifikation, die in den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen eingetragen sind, ausgeführt und erhalten werden. 7.) Türen und Tore in brandabschnittsbildenden bzw. in rauchabschnittsbildenden Wänden sind als Feuerschutztüren bzw. Feuerschutztore bzw. als Rauchabschnittsabschlüsse in der projektierten Brandschutzqualifikation zu errichten und zu erhalten. Durchbrüche für Luftleitungen in brand- oder rauchabschnittsbildenden Wänden oder Decken müssen durch geprüfte Brandschutzklappen abgesichert werden. Brandschutzklappen sind entsprechend der projektierten Feuerwiderstandklasse zu errichten und zu erhalten. Bei der Rohrpostanlage können anstelle von Brandschutzklappen auch geprüfte Feuerschutzabschlüsse auf Basis intumeszierender Materialien verwendet werden. Brandschutzklappen dürfen entfallen, wenn die Luftleitungen außerhalb des zugeordneten Brand oder Rauchabschnittes in feuerbeständigen Schächten geführt werden oder durch geprüfte Ummantelungen feuerbeständig ausgeführt sind.

- 3-8.) Als Nachweis über die normgemäße Ausführung (Brandverhalten, Feuerwiderstandsklasse, Einbauart und Einbaulage) der verwendeten Bauprodukte (Türen, Tore, Brandschutzklappen, Brandrauchsteuerklappen, Ummantelungen, Abschottungen, Feuerschutzabschlüsse auf Basis intumeszierender Materialien etc.) müssen Klassifizierungsberichte oder Prüfberichte von einer akkreditierten Prüfstelle in deutscher Sprache zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde in der Krankenanstalt bereitgehalten werden, sofern die Bauprodukte selbst nicht entsprechend gekennzeichnet sind. 9.) Es muss ein/-e Brandschutzbeauftragte/-r und mindestens ein/-e Stellvertreter/-in mit dem Aufgabenbereich der TRVB O 119 (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz - Betrieblicher Brandschutz - Organisation ) bestellt werden. Brandschutzbeauftragte müssen den Besuch eines Kurses für den vorbeugenden Brandschutz nachweisen können. Weiters müssen sie mit der gesamten Krankenanstalt und den Sicherheitseinrichtungen vertraut und gegenüber den Arbeitnehmern in brandschutztechnischen Belangen anordnungsberechtigt sein. 10.) Die seitens der/des Brandschutzbeauftragten gemäß der TRVB O 119 bzw. TRVB N 133-Teil 2 (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz - Krankenhäuser und Pflegeheime ) zu erstellenden Unterlagen, wie z.b. Brandschutzpläne, Brandschutzordnung, Evakuierungsordnung, Nachweise über die Unterweisung von Arbeitnehmern, Festlegungen über das Verhalten im Brandfall, Nachweise über brandschutztechnische Eigenkontrollen etc. sind zur behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten. 11.) In der Krankenanstalt ist das Rauchen und die Verwendung von offenen Flammen verboten. Dieses Verbot muss in der Krankenanstalt durch Verbotszeichen gemäß ÖNORM Z 1000 (Sicherheitskennfarben und -kennzeichen) kenntlich gemacht werden. Ausgenommen davon sind Werkstättenbereiche und für das Rauchen zugelassene Räume (z.b. Sozialräume). 12.) Als Erste Löschhilfe müssen in der Krankenanstalt tragbare Feuerlöscher gemäß TRVB F 124 (Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz - Erste und Erweiterte Löschhilfe ) leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten werden. Ein rechnerischer Nachweis über die Art und die Menge der erforderlichen Handfeuerlöscher sowie eine Auflistung der Aufstellungsorte ist zur behördlichen Einsichtnahme in der Krankenanstalt bereitzuhalten. Bei Änderungen in der Nutzung ist gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Die tragbaren Feuerlöscher müssen in einer Griffhöhe von höchstens 1,30 m über dem Fußboden montiert und die Aufstellungsorte müssen mit Sicherheitskennzeichen gemäß ÖNORM Z 1000 gekennzeichnet sein. Sie müssen der ÖNORM EN 3 ( Tragbare Feuerlöscher ) entsprechen und sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z.b. Löscherwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweislich zu überprüfen.

- 4-13.) Die nachstehenden brandschutztechnischen Einrichtungen der Krankenanstalt sind - entsprechend dem eingereichtem Projekt - nach folgenden Normen bzw. Richtlinien zu errichten, instand zu halten und überprüfen zu lassen: - Brandmeldeanlage gemäß TRVB S 123 - Brandfallsteuerungen gemäß TRVB S 151 - Feststellanlagen für Brandschutz- und Rauchabschlüsse gemäß TRVB N 148 - Sprinkleranlage gemäß TRVB S 127 - Druckbelüftungsanlagen gemäß TRVB S 112 - Steigleitungen und Wandhydranten gemäß TRVB F 128 - Brandrauchverdünnungsanlagen gemäß ÖNORM H 6029 (periodische Überprüfung 1x jährlich durch befugte Fachfirma) - Rauchabzüge für Stiegenhäuser gemäß TRVB S 111 - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gemäß TRVB S 125 - Automatische Gaslöschanlagen gemäß TRVB S 152 Die zugehörigen Abnahmebefunde und die Befunde der periodischen Überprüfungen sind in der Krankenanstalt zur behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten. 14.) Ausgänge und Notausgänge müssen, solange sich Personen in den zugehörigen Bereichen aufhalten, jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte Durchgangsbreite geöffnet werden können, jederzeit ungehindert benutzbar sein und dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden. 15.) Ausgänge, Notausgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen durch deutlich sichtbare Sicherheitszeichen gemäß ÖNORM Z 1000 ( Sicherheitskennfarben und -kennzeichen ) gekennzeichnet sein. Die deutliche Sichtbarkeit von Sicherheitszeichen darf nicht beeinträchtigt werden. 16.) Notwendige Verbindungswege, Fluchtwege, Gänge, Stiegenhäuser und dergleichen dürfen durch Lagerungen, Einrichtungsgegenstände, Transportgeräte oder technische Einrichtungen nicht eingeengt oder verstellt werden. Ein kurzfristiges beaufsichtigtes Abstellen im Zuge von Anlieferungen oder Manipulationstätigkeiten ist zulässig. 17.) Automatische Schiebetüren, die in Ausgängen oder Fluchtwegen eingebaut sind, müssen für den Einbau in Flucht- und Rettungswegen geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn den Anforderungen der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR (Deutsches Institut für Bautechnik) oder gleichartigen Anforderungen entsprochen wird. 18.) Automatische Schiebetüren müssen anlässlich ihrer ersten Inbetriebnahme und sodann einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten durch eine Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand von einer/einem dazu befugten Sachverständigen nachweisbar überprüft werden. Bei automatischen Schiebetüren, die in Flucht- und Rettungswegen eingebaut sind, muss in dem Prüfbefund die Eignung hiefür nachgewiesen sein. Die Befunde sind in der Krankenanstalt aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

- 5-19.) Das Fahrerlose Transportsystem (FTS-System) muss vor Inbetriebnahme einer sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen werden. Diese Überprüfung ist unter Beachtung der Herstellerangaben des eingereichten Projektes und der anwendbaren harmonisierten maschinentechnischen Normen durchzuführen. Die Überprüfung muss neben der sicherheitstechnischen Abnahme auch eine Überprüfung der brandschutztechnischen Aspekte umfassen. Für diese Überprüfung sind heranzuziehen: - Ziviltechniker/-innen einschlägiger Fachgebiete, insbesonders für Maschinenbau oder - Zugelassene Prüfstellen gemäß 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder - Akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBL. Nr. 468/1992 (AkkG), im Rahmen ihrer Befugnisse oder - Notifizierte Prüf- und Überwachungsstellen, wobei das Gutachten in deutscher Sprache auszufertigen ist. Mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten ist diese Prüfung durch eine befugte Fachfirma zu wiederholen. Der Abnahmebefund und die Befunde der wiederkehrenden Prüfung sind in der Krankenanstalt aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen. 20.) Die lüftungstechnischen Anlagen der medizinisch genutzten Bereiche (Ordner 11/52) der Krankenanstalt müssen gemäß ÖNORM H 6020 ( Lüftungstechnische Anlagen für medizinisch genutzte Räume ) errichtet, geprüft und betrieben werden. Die Überprüfungsbefunde (Technische Kontrolle und Hygieneüberprüfung vor der Erstinbetriebnahme, sowie die wiederkehrenden Überprüfungen) sind aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen. 21.) Die lüftungstechnischen Anlagen der nicht medizinisch genutzten Bereiche der Krankenanstalt müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme und sodann mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten durch eine Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und auf ihre Funktionsfähigkeit von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen und die zugehörigen behördlichen Genehmigungsbescheide anzuführen. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen. 22.) Die Lüftung der Garage ( Piazzagarage ) ist entsprechend dem eingereichten Projekt und den ÖNORMEN H 6003 ( Lüftungstechnische Anlagen für Garagen ), M 9418 ( Automatische Konzentrationsmessgeräte für Kohlenstoffmonoxid in Garagen ) und M 9419 ( Kontinuierliche Überwachung der Kohlenstoffmonoxid- Konzentration in Garagen ) zu errichten, zu warten und zu betrieben. Die entsprechenden Prüfbefunde sind in der Krankenanstalt zur behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten.

- 6-23.) Zentrale Gasversorgungsanlagen sind gemäß der ÖNORM M 7323 ( Aufstellung ortsfester Druckgeräte zum Lagern von Gasen ) und der ÖNORM M 7387 ( Zentrale Gasversorgungsanlagen ) zu errichten, zu warten und zu betreiben. Ein Abnahmebefund über die projekt- und normgemäße Errichtung ist in der Krankenanstalt zu behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten. 24.) Die Rohrleitungssysteme für medizinische Gase (Med-Gasanlagen für Druckgase und Vakuum) der Krankenanstalt müssen gemäß der ÖNORM EN ISO 7396 Rohrleitungssysteme für medizinische Gase Teil 1 ( Medizinische Druckgase und Vakuum ) und der ÖNORM EN ISO 9170 Entnahmestellen für medizinische Gase Teil 1 ( Entnahmestellen für medizinische Druckgase und Vakuum ) errichtet, geprüft und betrieben werden. Für die Gase Helium und Argon sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die Überprüfungsbefunde sind aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen. 25.) Die Rohrleitungssysteme für medizinische Gase (Med-Gasanlagen für Anästhesiegase) der Krankenanstalt müssen gemäß der ÖNORM EN ISO 7396 Rohrleitungssysteme für medizinische Gase Teil 2 ( Entsorgungssysteme von Anästhesiegas-Fortleitungssysteme ) und der ÖNORM EN ISO 9170 Entnahmestellen für medizinische Gase Teil 2 ( Entnahmestellen für Anästhesiegas-Fortleitungssysteme ) errichtet, geprüft und betrieben werden. Die Überprüfungsbefunde sind aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen. 26.) Über die ordnungsgemäße Ausführung des Quenchrohres in den MRT-Räumen im Dach- bzw. Fassadenbereich inklusive der durchgeführten Blitzschutzmaßnahmen ist eine Bestätigung der ausführenden Firma bzw. eines Sachverständigen vorzulegen. Die Lage der Ausblasöffnung des Quenchrohres ist so zu situieren, dass im Falle eines Quenches keine Gefährdung vor ArbeitnehmerInnen durch das austretende Medium hervorgerufen wird. 27.) Zur Sicherstellung des Sauerstoffgehaltes in den MRT-Untersuchungsräumen ist eine Luftfördermenge (Zu- und Abluft) von mindestens 1000 m 3 pro Stunde nachzuweisen oder gegebenenfalls eine Überwachung des Raumes mittels eines Sauerstoff- Mangelmonitors vorzusehen. 28.) Für jeden MRT-Raum ist ein Feuerlöscher aus antimagnetischem Material im Bereich des Schaltraumes zu situieren. 29.) Das Personal ist von der ärztlichen Abteilungsleitung im Hinblick auf die besonderen physikalischen Umstände des MRT-Raumes nachweislich vor Inbetriebnahme zu unterweisen. 30.) Die Türen zu den Bettenzimmern sind zumindest in der Qualifikation E30-C oder Sm-C auszuführen. Wird beim Stehflügel - wie im Brandschutzkonzept beschrieben - auf einen Türschließer verzichtet, muss organisatorisch sichergestellt werden, dass dieser nur zum Bettentransport geöffnet und danach unverzüglich wieder geschlossen wird (diese Maßgabe ist in das Betriebsbrandschutzregulativ aufzunehmen und dem Krankenhauspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen sowie durch einen Aushang für PatientInnen und Besucher kundzumachen).

- 7-31.) Die Brandschutzpläne müssen der TRVB O 121 und den Zusatzanforderungen der Magistratsabteilung 68 entsprechen. Die Abstimmung hat mit dem Planbüro der Magistratsabteilung 68, 1010 Wien, Am Hof 9, zu erfolgen. 32.) Die Betriebsfeuerwehr (BtF) ist nach den Maßgaben des Brandschutzkonzeptes im Rahmen des Wiener Feuerwehrgesetzes einzurichten und jederzeit mit voller Schlagkraft zu betreiben. Die BtF muss vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren anerkannt sein und hat das laufende Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 68 zu pflegen. 33.) Vor der Aufnahme des regulären Krankenanstaltenbetriebes ist eine Notfallübung ( Disaster-Check ) unter Einbeziehung von technischen Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsenergieversorgung, Krankenanstaltenpersonal, BtF und Feuerwehr der Stadt Wien (MA 68) sowie eines Sachverständigen mit Kenntnis des gegenständlichen Brandschutzkonzeptes durchzuführen. Erkenntnisse aus dieser Notfallübung über notwendige Verbesserungsmaßnahmen sind umzusetzen. Die Notfallübung ist im Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 68 zu planen und durchzuführen. 34.) Sämtliche Brandfallsteuerungen müssen auch manuell - z.b. über das Einsatzleitsystem in der Leitstelle - bedient werden können. Die Bedienung muss dokumentiert und dem in der Leitstelle tätigen Personal geläufig sein. 35.) Der Schockraum ist in den Sprinklerschutz einzubeziehen. Ausgenommen sind Teilbereiche, in denen PatientInnenbettenaufstellungen vorgesehen sind. 36.) Das Brandschutzkonzept ist auf Einhaltung der ursprünglichen Sicherheitsstandards zu evaluieren und an Änderungen anzupassen. Vor der Aufnahme des regulären Betriebes ist die Umsetzung aller Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes und aller zusätzlichen Behördenauflagen nachvollziehbar darzulegen und zu bestätigen. 37.) Die im Lageplan eingezeichneten Feuerwehrzufahrten müssen den Bestimmungen der TRVB 134 entsprechen. 38.) Die Zufahrten müssen einem Raddruck von 85 kn, Aufstellflächen einer Bodenpressung von mindestens 85 N/cm 2 standhalten. Liegen Zufahrten oder Aufstellflächen über baulichen Anlagen/unterirdischen Räumen (z.b. Garagen, Kellerräumen udgl.), sind diese Decken mit den Einwirkungen gemäß der Kategorie G gemäß ÖNORM EN 1991-1-1 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-1-1 zu bemessen. 39.) Als Sperrsysteme für Absperrungen können der Einheitsschlüssel WEZ 2000 (erhältlich bei der MA 54, Warengruppe 7) oder Dreikantenverschraubungen (passend für Hydrantenschlüssel) verwendet werden. 40.) Feuerwehrzufahrten müssen mit Tafeln gemäß ÖNORM F 2030 auffällig und dauerhaft beschildert sein und sind durch entsprechende Maßnahmen von jeglicher Verparkung freizuhalten.

- 8-41.) Die elektrotechnische Ausführung der medizinisch genutzten Räume ist gemäß der im Raumbuch getroffenen Zuteilung in Anwendungsgruppen nach den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8007/2007, auszuführen. 42.) Die elektrischen Hochspannungsanlagen sind gemäß ÖVE/ÖNORM E 8383/2000 zu errichten und zu betreiben. 43.) Der Name der Bauaufsicht für die elektrische Anlage ist der Behörde schriftlich, auch bei einem Wechsel, bekannt zu geben. Die im Zuge der Bauaufsicht für die elektrische Anlage allfällig aufgezeigten Mängel sind nachweislich zu beheben und schriftlich zu dokumentieren. 44.) Die Rufanlage ist im Sinne der DIN VDE 0834/Reihe zu errichten, instand zu halten und zu betreiben. 45.) Das elektroakustische Notfallwarnsystem ist gemäß den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN 60849/1998 zu errichten, in Stand zu halten und zu betreiben. 46.) Vor Inbetriebnahme ist zur Beurteilung der explosionsgefährdeten Bereiche ein Exzonenplan, in welchem die Zonen gemäß ÖVE EN 60079-10-1/2009 (explosionsfähige Gase) dargestellt sind, durch eine befugte Fachkraft bzw. eine akkreditierte Prüfanstalt bzw. einer/-n befugten Sachverständigen erstellen zu lassen. 47.) Die elektrischen Anlagen in den explosionsgefährdeten Bereichen sind gemäß ÖVE/ÖNORM E 8065/2008 herzustellen und die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN 60079-14/2009 (explosionsfähige Gase) sind einzuhalten. Die elektrischen Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche haben den Anforderungen der Ex- Schutz-Verordnung 1996 - ExSV 1996 zu entsprechen. 48.) Die Aufstellungsräume der stationären Batterieanlagen müssen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN 50272-2/2003 entsprechen. 49.) Während des Ladevorganges der Akkumulatoren, die in den Bodenreinigungsgeräten und Transportkarren eingebaut sind, ist eine mindestens 1 m breite Schutzzone um diese sowie um das Akku- Ladegerät einzuhalten, in welcher keine leicht brennbaren Lagerungen (z. B. Kartonagen) vorhanden sein dürfen. Dies ist durch Anschlag und Bodenmarkierungen oder Abgrenzungen deutlich zu machen. 50.) Während des Betriebes des Akku-Ladegerätes ist für eine ausreichende Durchlüftung des Aufstellungsortes der zu ladenden Akkumulatoren zu sorgen. Die Durchlüftung ist dann ausreichend, wenn zumindest die diesbezüglichen Anforderungen der elektrotechnischen Sicherheitsbestimmung ÖVE/ÖNORM EN 50272-2/2003 erfüllt sind. 51.) Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Naßräume sind gemäß 49 ÖVE - EN 1, Teil 4/1996 (Baderäume, Duschecken) herzustellen, instand zu halten und zu betreiben. 52.) Es ist für die Krankenanstalt eine Blitzschutzanlage (Blitzschutzklasse 1) gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62305-3/2008 zu errichten.

- 9-53.) Die Beleuchtungsanlagen im Gebäude müssen den lichttechnischen Anforderungen der ÖNORM EN 12464-1/2003 entsprechen. 54.) Die Niederdruck-Gasanlage ist nach den ÖVGW- Richtlinien G 1 (ÖVGW - TR Gas Ausgabe 2009, Teil 1 bis 4), G 40 Ausgabe 1997 (Errichtung und Betrieb von Gasverbrauchseinrichtungen mit Gebläsebrennern) und G 3/1 Ausgabe 2007 (Gasanlagen für Gewerbe und Industrie, Allgemeine sicherheits-technische Anforderungen), zu errichten, instand zu halten und zu betreiben. Weiters ist die Hausanschlussleitung gemäß der ÖVGW- Richtlinie G 55 Ausgabe 2008 (Erdgas- Anschlussleitungen mit einem MOP kleiner als 5 bar) herzustellen. 55.) Frei verlegte Gasleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und durch Anstrich mit gelber Farbe gemäß ÖNORM Z 1001 als solche zu kennzeichnen. 56.) In die Gashausanschlussleitung ist vor Eintritt in das Gebäude eine zusätzliche Absperreinrichtung einzubauen. 57.) Die Hauptabsperreinrichtung der Niederdruck-Gasanlage ist deutlich lesbar und dauerhaft als solche zu kennzeichnen und im Brandschutzplan ersichtlich zu machen. 58.) Die gemäß ÖVE/ÖNORM E 8007/2007 erforderlichen Erstprüfungen und wiederkehrende Prüfungen für die elektrische Anlage für AG 2-Bereiche sowie die Sicherheitsstromversorgung (Netzersatzaggregate und besonders gesichertes Netz) sind von einer akkreditieren Prüfanstalt oder einer/-m befugten Sachverständigen für Elektrotechnik durchführen und dokumentieren zu lassen und in der Verwaltung der Krankenanstalt zur Einsichtnahme der Behörde bereitzuhalten. Die Dokumentation hat insbesondere den Nachweis der ausreichenden Dimensionierung der Sicherheitsstromquellen, der Erfüllung der Anforderungen gemäß DIN 6280-13/1994 (Anwendungsbereich 1) sowie des selektiven Aufbaus der Sicherheitsstromversorgung zu umfassen. 59.) Die gemäß ÖVE/ÖNORM E 8007 erforderlichen Erstprüfungen und wiederkehrende Prüfungen für die elektrische Anlage inkl. AG 0- und AG 1-Bereiche sind von einer Elektrofachkraft durchführen und dokumentieren zu lassen und in der Verwaltung der Krankenanstalt zur Einsichtnahme der Behörde bereitzuhalten. Weiters ist der Nachweis der Erfüllung der lichttechnischen Anforderungen der allgemeinen Beleuchtung gemäß ÖNORM EN 12464-1/2003 sowie der Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 1838/1999 zu erbringen. 60.) Vor Inbetriebnahme ist eine Erstprüfung für die elektrischen Hochspannungsanlagen gemäß ÖVE/ÖNORM E 8383/2000 durchführen zu lassen. 61.) Die Dokumentation der Erstüberprüfung der elektrischen Anlage inklusive Sicherheitsstromversorgungsanlage hat auch die bei der Bauaufsicht aufgezeigten Mängel und deren Behebung zu umfassen und zu bewerten. Diese Dokumentation ist in der Krankenanstalt zur Einsichtnahme der Behörde bereitzuhalten.

- 10-62.) Die Rufanlage ist vor Inbetriebnahme durch eine befugte Fachkraft einer Abnahmeprüfung zu unterziehen und dann wiederkehrend entsprechend den Herstellerangaben bzw. im Sinne der DIN VDE 0834 überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung ist in einem Abnahmeprotokoll und die wiederkehrenden Prüfungen in einem Betriebsbuch festzuhalten. Diese sind in der Krankenanstalt zur Einsichtnahme der Behörde bereitzuhalten. 63.) Das elektroakustische Notfallwarnsystem ist vor Inbetriebnahme durch eine befugte Fachkraft einer Abnahmeprüfung zu unterziehen und dann wiederkehrend entsprechend den Herstellerangaben bzw. im Sinne der ÖNORM überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Abnahmeprotokoll und die wiederkehrenden Prüfungen in einem Instandhaltungsbuch festzuhalten. Diese sind in der Krankenanstalt zur Einsichtnahme der Behörde bereitzuhalten. 64.) Die elektromedizinischen Geräte sind gemäß den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 62353/2009 regelmäßig von hiezu befugten Fachkräften nachweislich prüfen zu lassen. Als Prüfintervall gilt der von der Herstellerfirma festgelegte Zeitraum für wiederkehrende Prüfungen. Ist in den Begleitpapieren des Gerätes / Systems diese Festlegung nicht enthalten, so ist der Überprüfungszeitraum von einer fachlich geeigneten Person unter Berücksichtigung des Anhanges F der ÖVE/ÖNORM EN 62353/2009 individuell festzulegen. Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen, der Prüfungen nach Instandsetzung oder nach Zwischenfällen, sowie die festgelegten Prüfintervalle sind in der gemäß 89 des Medizinproduktengesetzes (MPG) zu führenden Gerätedatei zu dokumentieren. 65.) Das in Räumen der Anwendungsgruppe 2 tätige medizinische Personal ist über die sicherheitstechnischen elektrischen Einrichtungen in regelmäßigen Abständen nachweislich zu unterweisen. Dabei ist insbesondere auf das richtige Verhalten im Fehlerfall (verschiedene Meldungen der Isolationsüberwachung) bzw. bei Umschaltung auf ZSV- Betrieb sowie auf die Bedeutung der Farbkennzeichnung der Steckdosen für mobile medizinische Geräte hinzuweisen. Diese Unterweisungen sind zu dokumentieren und in der Krankenanstalt zur Einsichtnahme der Behörde bereitzuhalten. 66.) Die elektrischen Betriebsmittel in den explosionsgefährdeten Bereichen sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60079-17/2008 (explosionsfähige Gase) zu prüfen und instand zu halten. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in Prüfberichten festzuschreiben und in der Krankenanstalt zur Einsichtnahme durch Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren. 67.) Die Blitzschutzanlage ist erstmalig nach Fertigstellung und sodann mindestens alle 3 Jahre überprüfen zu lassen. Die Prüfergebnisse der Erst- und Wiederholungsprüfungen sind in Prüfbefunden zu dokumentieren und in der Krankenanstalt zur Einsichtnahme der Behörde bereitzuhalten.

- 11-68.) Die Niederdruck-Gasanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Weiters ist die Niederdruck-Gasanlage vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Reparatur, Änderung oder Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Im Falle von neu errichteten bzw. geänderten oder erweiterten Niederdruck-Gasanlagen hat die Erstprüfung (Installationsanzeige) in nachweislichem Einvernehmen mit der/dem Gasnetzbetreiber/-in zu erfolgen. Die Intervalle und der Umfang der Überprüfung der Gasgeräte haben vorrangig nach den Vorgaben der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Geräteherstellers, welche in der Krankenanstalt aufzubewahren ist, zu entsprechen. Die Gasgeräte sind jedoch mindestens jedes Jahr auf ihren ordnungsgemäßen Betrieb überprüfen zu lassen. Die Gas-Leitungsanlage ist in Abständen von längstens alle 6 Jahre auf ihre Dichtheit und einwandfreien Zustand überprüfen zu lassen. Bei der Überprüfung sind die Bedingungen der ÖVGW G10 Ausgabe 2010 (Technische Richtlinie für den Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen) einzuhalten. Diese Überprüfungen müssen von einer befugten Fachkraft durchgeführt werden. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben und an zentraler Stelle zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten. Die Prüfbefunde müssen inhaltlich zumindest der verrechenbaren Drucksorte VD 398 entsprechen. 69.) Über die Eignung der Abgasfänge in welche die Gasgeräte einmünden und die ordnungsgemäße Abgasabführung, sind Befunde von einer befugten Fachkraft (z.b. Rauchfangkehrer) erstellen zu lassen und an zentraler Stelle zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten. 70.) Die elektrischen Anlagen der Starkstrom- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind gemäß den Bestimmungen der Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8002-1/2007 im Zusammenhalt mit Teil 6 zu errichten, in Stand zu halten und zu betreiben. 71.) Die Sicherheitsbeleuchtung muss in lichttechnischer Hinsicht den Anforderungen der ÖNORM EN 1838/1999 entsprechen. 72.) An zentraler während der betriebserforderlichen Zeit ständig überwachten Stelle ist durch Meldeeinrichtungen der Anlagenzustand (Bereitschaft, Betrieb - Versorgung vom allgemeinen Netz, Betrieb - Versorgung von der Sicherheitsstromquelle, Störung) der Sicherheitsstromversorgung anzuzeigen. Die Anzeige des Anlagenzustandes ist bei Umschaltung auf eine Sicherheitsstromquelle sowie bei Eintritt einer Störung zusätzlich durch eine akustische Meldung an der ständig überwachten Stelle zu signalisieren. 73.) Die Beleuchtungsanlagen in der Garage müssen den lichttechnischen Anforderungen der ÖNORM EN 12464-1/2003 entsprechen.

- 12-74.) Entsprechend den technischen Bestimmungen sind vor Inbetriebnahme Erstprüfungen (gemäß Abschnitt 9 der ÖVE/ÖNORM E 8002-1/2007, Prüfung und Messung der lichttechnischen Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1838/1999 und ÖNORM EN 12464-1) und sodann in regelmäßigen Zeitabständen Wiederholungsprüfungen (gemäß Abschnitt 10 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1/2007 insb. Kapazitätsprobe der Batterien, Funktionsprobe der Sicherheitsstromversorgung und der Sicherheitsbeleuchtung, Prüfung der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung) von hiezu befugten Fachkräften bzw. einer akkreditierten Prüfanstalt für die Sicherheitsstromversorgungsanlage durchführen zu lassen. 75.) Die elektrische Anlage ist vor ihrer Inbetriebnahme einer Erstprüfung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61/2001 zu unterziehen und ist sodann alle 3 Jahre durch eine Elektrofachkraft wiederkehrend überprüfen zu lassen. Nach einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage ist diese einer neuerlichen Erstprüfung unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung der gesamten elektrischen Anlage ist gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62/2003 durchzuführen. 76.) Die Ergebnisse der Erst- und Wiederholungsprüfungen (elektrische Anlage, Sicherheitsstromversorgungsanlage, Sicherheitsbeleuchtung) sowie der Überprüfungsumfang sind in Prüfbefunden zu dokumentieren. Diese Prüfbefunde sind dem Anlagenbuch gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63/2003 beizufügen und vor Ort zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane der Behörden bereitzuhalten (Erstprüfungsbefunde sind auf Bestandsdauer der elektrische Anlage bzw. der Sicherheitsstromversorgungsanlage, Befunde über wiederkehrende Prüfungen für mindestens 2 Überprüfungsintervalle lang aufzubewahren). 77.) Vor einer Flutung der automatischen Löschanlage sind die ArbeitnehmerInnen durch akustische und optische Signale in allen von der Flutung betroffenen sowie den angrenzenden Räumlichkeiten zu warnen und aufzufordern, diese sofort zu verlassen. Die Vorwarnzeit ist so zu bemessen, dass die ArbeitnehmerInnen die Räume ohne Hast verlassen können, sie muss jedoch mindestens 10 Sekunden betragen. 78.) An Innen- und Außenseiten aller Türen zu den von einer Flutung betroffenen Räume, muss ein Warnanschlag mit der Aufschrift: AUTOMATISCHE LÖSCHANALAGE. Bei Brandalarm oder Ausströmen von Löschgas Raum sofort verlassen! GESUNDHEITSGEFAHR! und das Zeichen "Warnung vor einer Gefahrenstelle" angebracht sein. 79.) ArbeitnehmerInnen, die einen Zugang zu den Räumen, in welchen eine automatische Löschanlage installiert ist, haben, sind einmal jährlich fachkundig auf die Gefahren bzw. Verhaltensregeln im Brandfall hinzuweisen. Neu beschäftigte ArbeitnehmerInnen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ebenso zu unterweisen. Protokolle über die durchgeführten Unterweisungen sind zu führen und im Betrieb zur Einsicht aufzubewahren.

- 13-80.) Die automatische Löschanlage ist einer Abnahmeprüfung sowie mindestens alle 6 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung auf Dichtheit (Druckprüfung) durch Sachverständige zu unterziehen. Die Nachweise über erfolgte Prüfungen sind in der Arbeitsstätte zur Einsicht aufzubewahren. 81.) Die Sicherheits- und Warneinrichtungen der automatischen Löschanlage sind mindestens einmal jährlich durch ein befugtes Fachunternehmen auf Betriebssicherheit zu überprüfen. Nachweise über die erfolgten Prüfungen sind im Betrieb zur Einsicht aufzubewahren. 82.) Ausblaseöffnungen von Sicherheitseinrichtungen der Löschanlage(n) sind so einzurichten, dass abgeblasenes Löschmittel gefahrlos ins Freie abgeleitet wird. 83.) Unbeabsichtigter Löschmittelaustritt (z.b. Leckagen, Rohrleitungsbruch o.ä.) ist in geeigneter Weise zu signalisieren. 84.) Sämtliche Gangbereiche, die laut den Bauplänen als gesicherte Bereiche ausgewiesen sind, sind dauerhaft von jeglicher Verstellung bzw. Lagerung freizuhalten. In den Bereichen die nicht öffentlich zugänglich sind wie z.b. Technikbereiche sind die Zugänge zu diesen Gangbereichen mit der Aufschrift Gesicherter Fluchtbereich - von jeder Lagerung freihalten dauerhaft anzuschreiben. 85.) Der Fußboden in der Personalspeisenversorgung Bauteil 41 Ebene 10 und in der Speisenversorgung Bauteil 21 Ebene 11 muss hinsichtlich der Rutschhemmung zumindest folgenden Gleitreibungskoeffizienten µ gemäß ÖNORM Z 1261 aufweisen: Personalspeisenversorgung Bauteil 41 Ebene 10 Arbeitsbereich Gleitreibungskoeffizient µ ÖNORM Z 1261 Warenübernahme 0,45 Trockenlager 0,45 Kühllagerräume 0,45 Kalte Küche, Regenerierküche 0,50 (Frühstück, Jause) Speisenaufbereitung und Ausgabe (Wok und Pastabereich) 0,50 Spülbereiche 0,55 (Schwarzspüle, Weißspüle, Wagenwaschspüle) Speisenversorgung Bauteil 21 Ebene 11 Arbeitsbereich Gleitreibungskoeffizient µ ÖNORM Z 1261 Anlieferung 0,45 Lager / Kühllager / Tiefkühllager 0,45 Kühlraum Fertigware 0,45 Expedit (in KH Auslieferung zur Station) 0,45 Küche / Anrichteküche / Kalte Küche 0,50 Geschirrspüle 0,55

- 14-86.) Über die normgerechte, rutschhemmende Ausführung der Fußböden der Personalspeisenversorgung Bauteil 41 Ebene 10 und in der Speisenversorgung Bauteil 21 Ebene 11 ist eine datierte Bestätigung, ausgestellt von einer hiezu befugten fachkundigen Person, in der Arbeitsstätte zur jederzeit möglichen Einsichtnahme durch Organe der Behörden aufzubewahren. 87.) Es ist ein, die ausreichende Rutschhemmung des Bodens erhaltendes, Reinigungsverfahren zu wählen. Hierauf ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ausdrücklich einzugehen. 88.) Alle ArbeitnehmerInnen im Bereich Personalspeisenversorgung Bauteil 41 Ebene 10 und in der Speisenversorgung Bauteil 21 Ebene 11 müssen normgerechte, geeignete Berufs- oder Sicherheitsschuhe (z.b. EN ISO 20347 oder EN ISO 20345 S1 bzw. S2) mit nachgewiesener Rutschsicherheit (SRB oder SRC gem. EN ISO 13287) tragen. Bei der Wahl des geeigneten Schuhwerks sind die Arbeitnehmer/innen, allfällig bestellte Sicherheitsvertrauenspersonen sowie die Präventivfachkräfte nachweislich zu beteiligen. Hierauf ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ausdrücklich einzugehen. 89.) Der Fußboden an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in der Personalspeisenversorgung Bauteil 41 Ebene 10 wie z.b. Kassen und Wok- bzw. Pastazubereitung, ist mit ausreichend fußwarmen Belägen oder entsprechenden Arbeitsplatzmatten auszustatten; die Wärmeleitfähigkeit (Lambda-Wert) der Fußbodenoberfläche muss λ 0,35 aufweisen. 90.) Über die durchgeführten Maßnahmen an den ortsgebundenen Arbeitsplätzen in der Personalspeisenversorgung Bauteil 41 Ebene 10 sind Bestätigungen in der Arbeitsstätte zur Einsichtnahme durch Organe der Behörden aufzubewahren. 91.) Über die tatsächliche Ausführung der baulichen Schallschutzmaßnahmen gemäß Beilage 1 Schallschutzmaßnahmen im Bautechnikordner 1 ist eine Bestätigung zur jederzeit möglichen Einsichtnahme durch Organe der Behörden aufzubewahren. 92.) Die Räume in denen sich die MR Geräte befinden, sind derart auszugestalten, dass bei Verwendung des Kernspintomographen sich die 0,5 mt Zone nicht in die Schalt- und Vorbereitungsräume hinaus erstrecken kann. 93.) Bei Applikation, Transport, Lagerung, Zwischenfällen und Entsorgung von Zytostatika ist der Standard für das Gebrauchsfertigmachen, die Applikation und die Entsorgung von Zytostatika des zuständigen Gesundheitsministeriums anzuwenden. 94.) Für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten bei Absturzstellen im Dachbereich (Dachkante, Lichtkuppeln. etc.) sind dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen für Personen gegen Absturz (z.b. ÖNORM B3417) vorzusehen. Über die Ausführung ist ein Befund eines Fachkundigen in der Arbeitsstätte zur Einsicht durch Organe der Behörde jederzeit bereitzuhalten.

- 15-95.) Werden Sicherungseinrichtungen (Sekuranten, Absturzsicherungen, etc.) auf Dächern zur Sicherung von Arbeitnehmer/innen vorgesehen, sind diese ordnungsgemäß (auch für einen Absturz) zu dimensionieren und auszuführen. Die ordnungsgemäße Ausführung ist im Befund des Fachkundigen zu bestätigen. 96.) In den Räumen, die keine direkte Belichtungsfläche aufweisen und in der Liste Beilage 2 Belichtungsnachweis im Bautechnikordner 1 enthalten sind, dürfen die Belichtungsflächen weder verstellt noch verklebt werden. Ausgenommen sind nur solche Räume die an öffentlich zugänglichen Gängen liegen und in denen aufgrund des Patientenschutzes eine Sichtschutzfolie angebracht werden muss. 97.) Zur Ausbildung des erforderlichen Sichtschutzes dürfen nur Rollos eingebaut werden, die von unten nach oben geführt sind. Vor der Aufnahme des Küchenbetriebs sind der Magistratsabteilung 59 folgende Unterlagen vorzulegen (Auflagen 98-101): 98.) Eine genaue Beschreibung der Betriebsabläufe in der Küche und des Transportes und der Verabreichung (Warenfluss Lebensmittel, Warenfluss Geschirr). Insbesondere ist dabei der Speisentransport aus der externen Küche in die Anrichteküche entsprechend zu berücksichtigen. Weiters ist darzulegen, wie die erforderlichen Temperaturen überwacht und sichergestellt werden. 99.) Ein Schulungsnachweis der rechtlich verpflichtenden Schulung für das Küchenpersonal und die/den HACCP-Beauftragten. Die Schulungen haben die Inhalte gemäß ÖNORM 1000-1 und 1000-2 aufzuweisen. 100.) Der Boden im Küchenbereich ist gemäß Erlass BMASK-461.304/0018- VII/A/2/2010 auszuführen. Der Gleitreibungskoeffizient des verlegten Bodens ist durch eine entsprechende Messung nach ÖNORM Z 1261 festzustellen und das Messprotokoll zu übermitteln. 101.) Der Magistratsabteilung 59 ist ein auf den verlegten Boden, die Einrichtungen und den Bedarfsablauf abgestimmter Reinigungs- und Desinfektionsplan und ein Kontrollkonzept nach HACCP-Grundsätzen vorzulegen. Rechtsgrundlage: 4 Abs. 2 Wr. KAG II.) Der Stadt Wien wird das Öffentlichkeitsrecht für die Krankenanstalt Krankenhaus Nord in Wien 21, Brünner Straße 73, verliehen. Rechtsgrundlage: 25 Wr. KAG

- 16 - B e g r ü n d u n g Zu I.) Gemäß 4 Abs. 1 Wr. KAG bedürfen bettenführende Krankenanstalten sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck ( 1 Abs. 3) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Gemäß 4 Abs. 2 Wr. KAG darf die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß Abs. 2b und 2c gegeben ist; b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind; c) das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht; d) gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen. Gemäß 4 Abs. 2b Wr. KAG ist für Krankenanstalten, die über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten), ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Wiener Krankenanstaltenplan ( 5a) entspricht. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21. September 2011 um Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt am Standort Wien 21, Brünner Straße 73, mit der Bezeichnung Krankenhaus Nord nach 4 Wr. KAG angesucht. Laut eingereichter Kurzbeschreibung stellt sich das Projekt wie folgt dar: Das vorliegende Projekt "Krankenhaus Nord" ist als eine Krankenanstalt entsprechend den Vorgaben des Wiener Krankenanstaltenplans konzipiert und soll im 21. Wiener Gemeindebezirk, auf dem Grundstück 122/6, KG Großjedlersdorf II (01607), EZ 6779, mit einer Grundstücksfläche von 108.578 m 2 errichtet werden. Das Grundstück wird im Westen durch die Brünnerstraße, im Norden durch die Hochbahn, bzw. durch die Martha Steffi Browne Gasse, im Osten durch ein Grundstück der ÖBB und im Süden durch die Schnellbahntrasse begrenzt.

- 17 - Das Krankenhaus Nord umfasst die Projektteile Venus, Kernspital, Nordspange und Park. Der Projektteil Venus und der Bauteil Mars, welcher nicht Gegenstand dieser Einreichung ist, umschließen die Piazza, die die Schnittstelle zwischen der Stadt und dem Krankenhaus Wien Nord darstellt. Auf dem Eingangsniveau (1.Stock) befindet sich das Foyer mit dem Infopoint sowie diverse Serviceeinrichtungen. Weiters befindet sich in diesem Geschoß ein 6-gruppiger Betriebskindergarten, der sich auch über das darunterlegende Erdgeschoß erstreckt und dort seinen Zugang zum zugeordneten Freibereich hat. Die darüber liegenden Geschoße umfassen im Wesentlichen ein Veranstaltungszentrum, das Simulationszentrum, Räumlichkeiten für die Seelsorge, ein Standesamt und diverse Verwaltungsbereiche. Der Projektteil Kernspital gliedert sich vertikal in zwei Einheiten: Das Postament mit Erdgeschoß, 1. und 2. Stock und dem 3. Stock als eingeschnittene Zäsur und den darüber liegenden Bettentrakten mit 4 Pflegegeschoßen und darüber liegenden Technikgeschoßen. Es umfasst im Wesentlichen folgende Funktionsbereiche: Notfallstation/Erstversorgung Anästhesie Chirurgie (Allgemeinchirurgie), Herz- und Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie, Unfallchirurgie Kardiologie Innere Medizin (Allgemeine Innere Medizin) Pulmologie Orthopädie Gynäkologie und Geburtshilfe Kinder- und Jugendheilkunde Psychiatrie, sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie Institute für Labormedizin, Pathologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie für Radiologie. Die Bettentrakte umfassen 14 Normalpflegestationen sowie 6 Pflegestationen der Sonderpflege (Psychiatrie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendpflege und Akutgeriatrie) mit insgesamt 779 Betten. Der Projektteil Nordspange umfasst Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Abfallzentrum, Wäscheversorgung, Speisenversorgung, Apotheke Materialwirtschaft und das technische Facility Management) und dem darüber liegenden 4 Ebenen des Parkdecks mit 942 Stellplätzen. Mit den 181 Stellplätzen der Piazzagarage ergibt sich somit eine Gesamtstellplatzanzahl von 1.123. Ebenso gibt es 51 Stellplätze für Motorräder und einen gesicherten Bereich für 180 Fahrräder. Elektrotankstellen für 8 PKW, mit einer Erweiterungsmöglichkeit auf 32 PKW sind vorgesehen.

- 18 - Der Projektteil Park ist integrierter Bestandteil des Konzeptes des Healing Garden und umfasst neben dem eigentlichen Park noch Freibereiche für den Spielplatz des Betriebskindergartens, 5 Therapiegärten, Gartenanlagen für die Jugendpsychiatrie und Flächen für Physiotherapie unter freiem Himmel. Ein waldähnliches Habitat bildet den Abschluss des Parks im Süden. Im Wesentlichen werden somit folgende Teile der Liegenschaft vom Bewilligungsumfang als Krankenanstalt erfasst: - Teilobjekt Venus, ausgenommen die gewerblich genutzten Bereiche - Teilobjekt Kernspital und - Teilobjekt Nordspange, ausgenommen Garage und Rettungsstation der Magistratsabteilung 70 Die detaillierte Abgrenzung der Bereiche, die von der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung erfasst sind, ergeben sich aus den Plänen und Beschreibungen, welche Bescheidbestandteile sind. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass das in Aussicht genommene Leistungsangebot dem mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Wiener Krankenanstaltenplan ( 5a Wr. KAG) entspricht. Es ist daher ein Bedarf nach 4 Abs. 2b Wr. KAG gegeben, da es sich bei der gegenständlichen Krankenanstalt Krankenhaus Nord um eine über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnete Fondskrankenanstalt handelt. Das Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Krankenanstalt wurde nachgewiesen. Gegen die Bewerberin bestehen keine Bedenken. Im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Unterbringung der Krankenanstalt bestimmten Räumlichkeiten den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Zu II.) Mit Antrag vom 21. September 2011 um Errichtungsbewilligung nach dem Wr. KAG wurde seitens der Antragstellerin auch um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die bettenführende Krankenanstalt mit der Bezeichnung Krankenhaus Nord in Wien 21, Brünner Straße 73, nach 25 Wr. KAG angesucht. Gemäß 25 Wr. KAG kann das Öffentlichkeitsrecht einer Krankenanstalt bei Vorliegen eines Bedarfes zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege ( 30 Abs. 1) von der Landesregierung verliehen werden, wenn sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes entspricht, gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat der Rechtsträger überdies

- 19 - nachzuweisen, dass er über die für den gesicherten Bestand der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht. Zur Frage des Bedarfes sind der Wiener Gesundheitsfonds und die betroffenen Sozialversicherungsträger zu hören. Gemäß 26 Wr. KAG ist eine Krankenanstalt als gemeinnützig zu betrachten, wenn a) ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt; b) jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird ( 36); c) die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert; d) für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgebend ist; e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühren) für alle Patienten derselben Gebührenklassen, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung ( 10 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich ( 10 Abs. 1 lit. c) in gleicher Höhe ( 46) festgesetzt ist; f) die Bediensteten der Krankenanstalt von den Patientinnen und Patienten oder deren Angehörigen unbeschadet der Bestimmungen der 45, 45a und 45b dieses Gesetzes und des 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen; g) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenanzahl nicht übersteigt. Gemäß 25 Wr. KAG ist ein Bedarf gegeben, da es sich bei der gegenständlichen Krankenanstalt Krankenhaus Nord um eine über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnete Fondskrankenanstalt handelt und die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Wiener Krankenanstaltenplan ( 5a) entspricht. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 2. November 2011 wurde die Gemeinnützigkeit der neu zu errichtenden Krankenanstalt, Krankenhaus Nord, im Sinne der Erfordernisse des 26 Wr. KAG schlüssig dargelegt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden mit Schreiben vom 9. November 2011 der Herr Bereichsleiter für Finanzen der Geschäftsgruppe Gesundheit und Soziales, sowie die Magistratsabteilungen 24 und 5 um Stellungnahme ersucht, ob betreffend die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts Einwände bestehen. Diese teilten mit Schreiben vom 9., 15. und 17. November 2011 mit, dass dagegen keine Einwände bestehen. Weiters besteht aus rechtlicher Sicht gegen die Bezeichnung Krankenhaus Nord kein Einwand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

- 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig. H i n w e i s Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ergeht an: 1.) Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion, Thomas-Klestil-Platz 7, 1030 Wien, mit 1 Parie (80 Ordner), einer Kurzbeschreibung und einem Inhaltsverzeichnis in Papierform sowie 13 DVDs als Beilage; 2.) Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, Fichtegasse 11, 1010 Wien, mit einer Kurzbeschreibung und einem Inhaltsverzeichnis in Papierform, sowie 13 DVDs als Beilage; 3.) Magistratsabteilung 15 - FBAQS, mit einer Kurzbeschreibung und einem Inhaltsverzeichnis in Papierform, sowie 13 DVDs als Beilage; 4.) Magistratsabteilung 37/BB; 5.) Magistratsabteilung 36, mit einer Kurzbeschreibung und einem Inhaltsverzeichnis in Papierform, sowie 13 DVDs als Beilage; 6.) Magistratsabteilung 68; 7.) Magistratsabteilung 22, Dresdner Straße 45, 1200 Wien; 8.) Magistratsabteilung 59; 9.) Bezirksvorstehung für den 21. Bezirk;