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Wir verzichten auf die konkrete und abstrakte Verweisung auf andere Berufe bei Eintritt des Versicherungsfalls. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende und Studenten. (Fundstellen: LV_AVB_BV.1301 2 (2)-(5), LV_BB_BUZ.1301 2 (2)-(5), LV_ERLBU.1301 11-13) Auszubildende und Studenten erhalten bei uns echten Berufsunfähigkeitsschutz. Auch für Auszubildende und Studenten gilt: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass die versicherte Person ununterbrochen wenigstens sechs Monate mindestens zu 50 % außer Stande sein wird, ihrem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nachzugehen. Bei Auszubildenden wird für die Feststellung der Berufsunfähigkeit als ausgeübter Beruf das der Ausbildung entsprechende Berufsbild zu Grunde gelegt und bei Studenten wird für die Feststellung der Berufsunfähigkeit als ausgeübter Beruf das Mindestanforderungsprofil des Berufes zu Grunde gelegt, der dem angestrebten Studienabschluss entspricht. (Fundstelle: LV_AVB_BV.1301: 2 (2), (4) a) und c) Stiftung Warentest 2012 Seite 2/10

entfällt Sollte während einer Unterbrechung der Berufsausübung (z. B. wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Arbeitslosigkeit) oder nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben der BU-Fall eintreten, ist für die Feststellung Ihrer BU der von Ihnen zuletzt ausgeübte Beruf mit den konkreten Anforderungs- und Tätigkeitsprofilen unmittelbar vor der Unterbrechung maßgeblich. [LV_AVB_BV.1301 bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsbeschreibung 2 Absätze (2) bis (4) und LV_ERLBU.1301: 12] Anmerkung: Da HDI-Gerling generell auf zeitlich befristete Anerkenntnisse verzichtet (s. Frage 11) ist der in Klammern erfolgte Hinweis in der o.a. Fragestellung in Bezug auf die zugrunde gelegten Bedingungen nicht zutreffend. Wir können die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung bestimmter Fristen nur aus folgenden Gründen einstellen: a) wenn durch Besserung der gesundheitsbedingten Funktionseinbußen der erforderliche BU-Mindestgrad oder die für eine BU infolge Pflegebedürftigkeit erforderliche Mindestzahl an Pflegepunkten unterschritten werden, die VP nicht mehr lebt oder b) wenn die versicherte Person aus eigener Entscheidung und ohne jeglichen Einfluss durch uns - nach Eintritt der Berufsunfähigkeit - neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat und - auf deren Basis eine neue berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt - die sie gesundheitsbedingt auch ausüben kann und - die der Lebensstellung bei BU-Eintritt entspricht. Diese 5 Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein. [LV_AVB_BV.1301: II. Leistungsauszahlung 7 (1) bzw. LV_BB_BUZ.1301: 6 (1) und LV_ERLBU.1301 18] Die zumutbare Einkommensminderung liegt bei max. 20 % des Bruttoeinkommens (Lebensstellung). [LV_AVB_BV.1301 7 (1) c)] Es genügt eine ärztliche Prognose über eine voraussichtlich zu erwartende BU von ununterbrochen mindestens 6 Monaten. Sofern jedoch eine derartige Prognose ärztlicherseits nicht getroffen wird oder aus medizinischen Gründen (noch) nicht getroffen werden kann, liegt eine BU auch dann vor, wenn sie wenigstens 6 Monate ununterbrochen bestanden hat. In beiden Fällen gilt die BU mit dem ersten Tag des 6-Monatszeitraums als eingetreten. [LV_AVB_BV.1301 bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsbeschreibung 2 (2), 2 (3)] Stiftung Warentest 2012 Seite 3/10

Auch wenn ein Arzt in den ersten 6 Monaten keine klare Prognose stellen kann, leisten wir immer rückwirkend ab dem 1. Tag des BU-Eintritts (Ausnahme: Karenzzeit). [LV_AVB_BV.1301 bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsbeschreibung 1 (2) bzw. 1 (3) bei Karenzzeiten] Unsere Bedingungen enthalten keine Meldefristen, so dass die Leistung unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung immer rückwirkend ab dem 1. Tag des BU-Eintritts erbracht wird. [LV_AVB_BV.1301 bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsbeschreibung 1 (2) bzw. 1 (3) bei Karenzzeiten und LV_ERLBU.1301: 16 (2)] [Antrag: Gesonderte Mitteilung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht (1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes)] Kundenfreundlich ist ein möglichst kurzes Rücktrittsrecht. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung nach 19 Abs. 2 bis 4 VVG erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Auf die Ausübung unserer Rechte auf Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung verzichten wir, wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt haben. [Antrag: Gesonderte Mitteilung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht (4. Ausübung unserer Rechte)] [Die Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung erfolgen als Gesonderte Mitteilung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht/Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in dem jeweiligen Antragsformular] Stiftung Warentest 2012 Seite 4/10

entfällt 1 Die vollen Leistungen werden erbracht, wenn mindestens 1 Pflegepunkt vorliegt, wobei der Umfang der Pflegebedürftigkeit nach den in den BU-Bedingungen beschriebenen Kriterien zur Pflege-BU gemessen wird. [LV_AVB_BV.1301 bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsbeschreibung 2 (6) bis (10)] Berufsunfähigkeit infolge von Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Basisversorgung: Die vollen Leistungen werden erbracht, wenn mindestens 1 Pflegepunkt und bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit und mindestens 50% BU vorliegen. Wir stunden auf schriftlichen Antrag und unabhängig von der Vorlage aller Unterlagen die Prämien bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vermeintlichen Leistungs - anspruch. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten wir bis zur rechtskräftigen Leistungsentscheidung, und zwar auch auf Zinsen für die bei einer etwaigen Leistungsablehnung nachzuzahlenden Beiträge. [LV_AVB_BV.1301 bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsbeschreibung 1 (4) und LV_ERLBU.1301: 20] Anerkannte und fällig gewordene BU-Renten können nicht zurückverlangt werden. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. [LV_AVB_BV.1301 bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsbeschreibung 1 (5)] Eine befristete Anerkennung, die automatisch eine erneute Nachweispflicht des Versicherten nach Ablauf der Befristung beinhaltet, ist nach unseren BU-Bedingungen nicht vorgesehen. Wir verzichten auf das Recht nach 173 Abs. 2 VVG ein einmalig zeitlich begrenztes Anerkenntnis auszusprechen. [LV_AVB_BV.1301: II. Leistungsauszahlung 6 (2) bzw. LV_BB_BUZ.1301: 6 (2)] Stiftung Warentest 2012 Seite 5/10

Unsere Bedingungen enthalten keine derartige Klausel, d. h. wir leisten auch bei Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen, die über den Rahmen des nach medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandard hinausgehen oder die zur Durchführung Ihrer besonderen und ausdrücklichen Zustimmung bedürfen (z.b. Operationen, Strahlen- und Chemotherapie oder sonstige spezielle Behandlungen). [LV_ERLBU.1301: 15] 45 s. u. i. Text 30.000 Mit der Nachversicherungsgarantie kann man die bestehende Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen. Bis fünf Jahre nach dem Versicherungsbeginn, maximal bis die versicherte Person das 37. Lebensjahr vollendet hat, kann die Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung und unabhängig von einem bestimmten Ereignis ausgeübt werden (freie Phase). Erhöhungen der Berufsunfähigkeitsrente innerhalb der freien Phase sind insgesamt begrenzt auf maximal 100% der zu Vertragsbeginn vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Danach, solange die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind Erhöhungen aufgrund von bestimmten Ereignissen wie z.b. Heirat, Geburt eines Kindes, Einkommenssteigerung, Immobilienfinanzierung oder Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums möglich. Pro Ereignis darf maximal bis zu 100% der zu Vertragsbeginn vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente zusätzlich versichert werden. Die insgesamt bei uns versicherten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten der versicherten Person dürfen eine Jahresrente von 30.000 EUR nicht übersteigen. [LV_BB_NVG_BU.1302: I. Leistungsbeschreibung 1-4] zum Passus Bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen : Die BU-Rente wird allein angehoben, die Hauptversicherung wird also bei einer Erhöhung der BU-Rente durch die Nachversicherungsgarantie nicht angehoben. Stiftung Warentest 2012 Seite 6/10

Durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen (z. B. im Straßenverkehr) Ausgeschlossen ist eine BU nur, - durch unmittelbare oder mittelbare Kriegsereignisse; diese Einschränkung gilt nicht bei Kriegsereignissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern die VP daran nicht aktiv beteiligt war, - durch innere Unruhen, wenn die VP auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, - durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens - durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit/Kräfteverfall oder versuchte Selbsttötung - wenn sie durch eine widerrechtliche Handlung des Versicherungsnehmers (wenn dieser nicht versicherte Person ist) herbeigeführt wird, - durch Strahlen infolge Kernenergie. Der Ausschluss gilt aber nur dann, wenn durch die Strahlen zahlreiche Menschen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, gefährdet sind und es dort des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde bedarf. [LV_AVB_BV.1301 bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsbeschreibung 3 (2) a) f)] Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich weltweit und ohne zeitliche Begrenzung. Wir können im begründeten Einzelfall verlangen, dass Untersuchungen in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchung sowie die ggf. erforderlichen üblichen Reise- und Unterbringungskosten werden von uns übernommen. Unter den üblichen Reise- und Unterbringungskosten verstehen wir die Anreisekosten gemäß Bahnfahrt 2. Klasse und falls erforderlich Flug in der economy class mit Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel. [LV_AVB_BV.1301: I. Leistungsauszahlung 3 (1) und II. Leistungsauszahlung 5 (4) bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsauszahlung 3 (1) und II. Leistungsauszahlung 4 (4)] Stiftung Warentest 2012 Seite 7/10

Wenn unsere Leistungspflicht im Rahmen der Nachprüfung endet (s. Punkt 2 b), zahlen wir zum Ende der Leistungspflicht als besondere Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten, insgesamt aber höchstens 12.000 Euro. Dies gilt für die 3. Schicht. (LV_AVB_BV.1301: 8 (1-4) und LV_BB_BUZ.1301: 7 (1-4)) Außerdem sind wir der Meinung, dass die Regelungen in unseren Bedingungen hinsichtlich Leistungsbeginn und Wegfall der Leistungen der versicherten Person letztlich einen großrahmigen Leistungszeitraum mit größter Rechtssicherheit bieten, die zusätzliche prämienfreie Sonderleistungen nicht erfordern. Dies sollen die nachstehenden Kriterien verdeutlichen: - Leistungsbeginn: Wir erbringen Leistungen bereits ab dem ersten Tag der BU, und zwar unabhängig davon, wann die BU gemeldet wird. - Nachprüfung: Wir können die Leistungen wegen BU unter Beachtung bestimmter Fristen nur aus folgenden Gründen einstellen: a) wenn durch Besserung der gesundheitsbedingten Funktionseinbußen der erforderliche BU Mindestgrad oder der für eine BU infolge Pflegebedürftigkeit erforderliche mindestens 1 Pflegepunkt oder der für eine BU infolge Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Basisversorgung erforderliche mindestens 1 Pflegepunkt und der erforderliche BU-Mindestgrad unterschritten werden oder b) wenn die versicherte Person aus eigener Entscheidung und ohne jeglichen Einfluss durch uns - nach Eintritt der Berufsunfähigkeit - neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat und - auf deren Basis eine neue berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt - die sie gesundheitsbedingt auch ausüben kann und - die der Lebensstellung (zumutbare Einkommensminderung von max. 20% des Bruttoeinkommens) bei BU-Eintritt entspricht. Nur wenn die vorgenannten 5 Voraussetzungen alle erfüllt sind, kann berufsbedingt eine Leistung eingestellt werden. [Fundstelle:./.] Stiftung Warentest 2012 Seite 8/10

Nach unseren Bedingungen gilt die Regelung BU50, die ab einem BU-Grad von mindestens 50% volle Leistungen vorsieht. Alternativ hierzu wählbare Leistungsstaffeln bspw. mit BU-Graden von 25-75% oder andere bieten wir nicht (mehr) an, weil erfahrungsgemäß die Bestimmung des genauen %-Punktes des BU-Grades schwierig ist und oft streitig verläuft. Außerdem bestehen eine hohe Kostenanfälligkeit für ärztliche Atteste/-Gutachten und eine hohe Prozessanfälligkeit. [LV_AVB_BV.1301 bzw. LV_BB_BUZ.1301: I. Leistungsbeschreibung 2 (2)] Eine Berufsklausel sehen wir bei einem vorgenommen Berufswechsel ebenso als kritisch an, da im Leistungsfall nicht mehr auf die bei BU-Eintritt konkret ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird, sondern auf ein Berufsbild, das u.u. gar nicht der aktuellen beruflichen Tätigkeit entspricht. Berufsklauseln werden von uns daher nicht mehr angeboten. [Fundstelle:./.] Es kann bei Vertragsabschluss eine Dynamik eingeschlossen werden. [LV_BB_DYN_RIS.1302] Außerdem bieten wir die garantierte Steigerung der BU-Rente im Leistungsfall an. Die garantierte Steigerung der BU-Rente im Leistungsfall ist optional wählbar. (Steigerungssätze: 1%, 2% und 3%) [LV_AVB_BV.1301: 1 (1) b] Stiftung Warentest 2012 Seite 9/10

Schriftlich kann eine zinslose Prämienstundung für einen Zeitraum von 12 Monaten bei einer verbleibenden Prämienzahlungsdauer von mind. 1 Jahr erfolgen. Solange keine Berufsunfähigkeit vorliegt, kann die Versicherung bei Zahlungsschwierigkeiten prämienfrei gestellt werden. Auf schriftliche Anfrage werden für BU-Zusatzversicherungen Vorschläge zur vollständigen Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aus der BU-Rente unterbreitet (z. B. Verrechnung künftiger Prämien mit dem Zeitwert der Hauptversicherung). Innerhalb von 6 Monaten kann bei gleichzeitiger Nachzahlung der vereinbarten Prämien, der ursprünglich vereinbarte Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder hergestellt werden (solange keine Berufsunfähigkeit vorliegt bzw. vor Ablauf der BU-Versicherungsdauer). Die nachzuzahlenden Prämien gelten dann bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung als gestundet; für diesen Zeitraum werden Stundungszinsen erhoben. [LV_AVB_BV.1301: IV Prämienzahlung 14 (6) bzw. LV_BB_BUZ.1301: IV. Prämienzahlung 12] Wir bieten EGO Young an die günstige Einsteigervariante mit den ausgezeichneten EGO-Bedingungen. EGO Young ist eine Kombination aus einer Risiko-Lebensversicherung und einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Einige Argumente: - Niedrige Anfangsprämie für bis zu 10 Jahre - Hohes Maß an Flexibilität - Keine erneute Gesundheitsprüfung bei Ausübung der Umtausch- / Verlängerungsoption - Erinnerungsschreiben zur Optionsausübung - Verlängerungsoption gilt auch dann, wenn der Leistungsfall in der Zwischenzeit schon eingetreten ist oder die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt einen Beruf ausübt, der nicht versicherbar wäre. Ort, Datum i. A. Gerd Germann Unterschrift und Stempel HDI Lebensversicherung AG des Versicherungsvermittlers Kontaktdaten: Service Management Telefon 0221/144-7777 Stiftung Warentest 2012 Seite 10/10