Selbstständig als Buchführungshelfer interna Ihr persönlicher Experte
Inhalt Vorwort... 7 Tätigkeiten eines Buchführungshelfers... 8 Datenschutz... 10 Weitere Dienstleistungen... 10 Persönliche Voraussetzungen... 11 Die Selbstständigkeit... 12 Buchhaltung... 13 Steuern... 14 Vorsorge... 17 Startkapital, Finanzierung... 20 Selbstständig aus der Arbeitslosigkeit heraus... 23 Das können Sie als Buchführungshelfer verdienen... 28 So gewinnen Sie Kunden... 29 Checklisten für Ihre erfolgreiche Selbstständigkeit... 36 Kontakte... 51 3
Tätigkeiten eines Buchführungshelfers Wenn Sie sich als Buchführungshelfer bzw. Buchführungshelferin selbstständig machen, unterliegen Sie den Regelungen des Steuerberatungsgesetzes. Das Gesetz regelt genau, welche Tätigkeiten von jeder Person durchgeführt werden dürfen und welche Tätigkeiten nur einem bestimmten Personenkreis erlaubt sind. Wenn Sie den Gesetzestext nachlesen wollen, so finden Sie ihn im Internet unter http://bundesrecht.juris.de. Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind jeder Person erlaubt. Dazu gehören Schreib- und Rechenarbeiten, die Datenerfassung nach Belegen (Belege müssen bereits durch den Auftraggeber oder von einer von ihm bestimmten und befugten Person kontiert worden sein), Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers bzw. von einer von ihm autorisierten Person sowie Datenzusammenstellungen nach vorgegebenen Steuerprogrammen. Achtung: Das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist nicht erlaubt! Weitere Tätigkeiten dürfen Sie als Buchführungshelfer nur ausführen, wenn Sie eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden bzw. eine gleichwertige Vorbildung erworben haben. Zudem müssen Sie mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sein. Nun dürfen Sie folgende Tätigkeiten ausüben: 8
Buchen laufender Geschäftsvorfälle (Kontieren, Erteilen von Buchungsanweisungen). Dazu gehört, dass Sie Aufstellungen über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege erstellen dürfen, ein Kassenbuch führen oder beispielsweise Bankauszüge nach Konten getrennt abheften. Sie dürfen laufende Geschäftsvorfälle buchen. Sie dürfen nach einem von einem Steuerberater aufgestellten Kontenplan Daten erfassen. Sie dürfen einen Jahresabschluss auswerten (Achtung: auswerten nicht aufstellen, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks). Beratung des Auftraggebers bei der Wahl eines Buchführungssystems bzw. bei der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse Sie dürfen laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen. Sie dürfen sich hierbei zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, tragen aber die rechtliche Verantwortung für die korrekte Ausführung. Alle weiterführenden Tätigkeiten auf den Gebieten der Buchführung und Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden! Dazu gehören: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften. Diese Tätigkeiten bleiben Ihnen auch verwehrt: Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans Aufstellung des Jahresabschlusses und Vorbereitung bzw. Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen 9
Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung Einrichtung der Lohnkonten, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs Erstellung der Umsatzsteuer vor Anmeldung Fertigung anderer Steuererklärungen Datenschutz Da Sie bei Ihrer beruflichen Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme eine Meldung beim Innenministerium Ihres Landes machen. Das Datenschutzgesetz verpflichtet Sie, die Daten Ihrer Kunden vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen. Die Adressen der zuständigen Behörden in den Bundesländern entnehmen Sie bitte dem Adressverzeichnis am Schluss dieses Ratgebers. Weitere Dienstleistungen Gerade in der Startphase Ihrer Selbstständigkeit wird es Ihnen schwer fallen, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Stellen Sie Ihr Unternehmen daher auf breitere Beine und bieten Sie neben Ihrer Haupttätigkeit als Buchführungshelfer weitere Dienstleistungen an. So können Sie für Ihre Kunden unter anderem Schreibtätigkeiten übernehmen oder als Informationsbroker tätig sein. Vielleicht gewinnen Sie bei einem breiteren Spektrum an Dienstleistungen Kunden, denen Sie dann Ihre Dienste als Buchführungshelfer anbieten können. 10