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Transkript:

Technische Information Für Architekten, Planer, Verarbeiter und Bauherren Headline Verglasung in der Energieeinsparverordnung 1.0 Einleitung 2.0 1.1 Zielsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV) 1.2 Die Energieeinsparverordnung und ergänzende Regelwerke 2. Bauteilwerte für Verglasung, Fenster und Fassaden 2.1 Wärmedurchgangskoeffizienten von Verglasungen U g (g = glazing) 2.2 Wärmedurchgangskoeffizienten von Fenstern U w (W = Window) 2.3 Wärmedurchgangskoeffizienten von Fassaden U CW (CW = Curtain Wall) 3. Anforderungen der Energieeinsparverordnung im Überblick 3.1 Neubau-Anforderungen 3.2 Baubestandsanforderungen 3.3 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz 4. Ausblick Stand: Stand: April 2011 Rechtlicher Hinweis: Alle technischen Angaben und Beratungsinhalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Einsatzmöglichkeiten der Produkte des Flachglas MarkenKreises. Diese sind eingetragene Qualitätsmarken und werden ausschließlich von den lizenzierten Flachglas MarkenKreis- Mitgliedern hergestellt. Im Übrigen erfolgt unsere Beratung ohne Gewähr, unter Ausschluss jeglicher Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Flachglas MarkenKreis GmbH Kontakt: Iris Gotzhein Auf der Reihe 2 Telefon: 02 09 / 9 13 29-25 45884 Gelsenkirchen Telefax: 02 09 / 9 13 29-29 www.flachglas-markenkreis.de i.gotzhein@flachglas-markenkreis.de Flachglas MarkenKreis GmbH Kontakt: Iris Gotzhein Auf der Reihe 2 Telefon: 02 09 / 9 13 29-25 45884 Gelsenkirchen Telefax: 02 09 / 9 13 29-29 www.flachglas-markenkreis.de i.gotzhein@flachglas-markenkreis.de

1. Einleitung 1.1 Zielsetzung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) Am 1. Oktober 2009 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Das energetische Anforderungs niveau wurde sowohl im Neubau- als auch im Bestandsbereich um ca. 30% gegenüber dem bisherigen Standard der EnEV 2007 angehoben. Zur Umsetzung der neuen EnEV sind Maßnahmen in Form von privaten Nachweis pflichten wie Gebäudeenergieausweisen und Unternehmererklärungen im Renovationsbereich, aber auch Kontrollen und Bußgeldvorschriften vorgesehen. Die EnEV bietet dem Bauherrn oder Planer in gewissen Grenzen die Möglichkeit, die Zielwerte entweder durch einen verstärkten baulichen Wärmeschutz in der Gebäudehülle, durch eine anspruchsvolle Heizanlagen- und Lüftungstechnik, durch den Einsatz erneuerbarer Energiequellen oder durch Konzepte zur Wärmerückgewinnung zu erreichen. Dabei sind Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestwechsel an ein Gebäude einzuhalten. 1.2 Die Energieeinsparverordnung und ergänzende Regelwerke Die Rechenverfahren der Energieeinsparverordnung nehmen Bezug auf europäische und nationale Normen. Insbesondere sind die DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung), die DIN V 4108, Teil 6 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden, Berechnung des Jahreswärme- und des Jahresheizenergie bedarfs) und die DIN V 4701, Teil 10 (Energetische Bewertung heizund raumlufttechnischer Anlagen) zu nennen. 2. Bauteilwerte für Verglasung, Fenster und Fassaden 2.1 Wärmedurchgangskoeffizienten von Verglasungen U g (g = glazing) Üblicherweise werden U g -Werte nach DIN EN 673 unter Berücksichtigung des jeweiligen Glasaufbaus, der Emissivität der beschichteten Oberfläche(n) und des vom Hersteller angestrebten Sollgasfüllgrades berechnet. Alternativ können U g -Werte auch nach DIN EN 674 gemessen werden. 2.2 Wärmedurchgangskoeffizienten von Fenstern U W (W = Window) Die Produktnorm für Fenster DIN EN 14531 beschreibt die Verfahren zur Ermittlung der U W -Werte. Hierbei werden nicht nur Verglasung, Rahmen sondern auch Abstandhalter und ggf. Sprossen mit einbezogen. Im Prinzip werden drei Verfahren zur Bestimmung von U w zugelassen: a) durch Messung im Prüfstand nach EN 12567. (Messungen sind mit einem relativ hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden und werden daher eher die Ausnahme bilden. Sie führen allerdings tendenziell zu günstigeren Werten als die anderen Verfahren.) b) durch rechnerische Ermittlung nach DIN EN ISO 10077-1 unter Berücksichtigung der Flächenanteile und der U-Werte von Glas und Rahmen, der Fenstergröße und des linearen Wärmedurchgangskoeffizienten ψ des Abstandhalters. Flachglas MarkenKreis GmbH / Iris Gotzhein / April 2011 Seite 2/6

Der lineare ψ-wert eines Abstandhalters ist eine Größe, die nicht allein durch seine Wärmeleitfähigkeit definiert ist, sondern er hängt von der jeweiligen Fensterkonstruktion ab, in die er eingesetzt ist, d.h. sowohl von der Verglasung als auch von der Ausführung des Rahmens. Ergänzende Informationen zu thermisch verbesserten Abstandhaltern, die im Flachglas MarkenKreis verarbeitet werden, sind in einer weiteren Technischen Information zusammengestellt. c) durch Tabellenablesung nach DIN EN ISO 10077-1 Die Tabellen F.1 und F.3 enthalten in Abhängigkeit der Wärmedurchgangskoeffizienten des Rahmens, der Verglasung und des Abstandhalters (herkömmlich bzw. thermisch verbessert) U w -Werte für einen Flächenanteil des Rahmens an der Gesamtfensterfläche von 30 %, die auch für Fenster mit anderen Rahmenanteilen herangezogen werden dürfen. Die unterschiedlichen drei Verfahren zur Ermittlung der Fenster U w -Werte können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, so dass es sinnvoll ist, jeweils mit dem U w -Wert das Verfahren zu nennen, nach dem er bestimmt wurde. 2.3 Wärmedurchgangskoeffizienten von Fassaden U CW (CW = Curtain Wall) Die UCW-Werte von Fassaden werden nach der Produktnorm DIN EN 13947 bestimmt, wobei die einzelnen Komponenten flächenanteilig mit ihren Wärmedurchgangskoeffizienten und die linearen Wärmedurchgangs koeffizienten der Abstandhalter für die Übergangsbereiche Isolierglas-Fassadenkonstruktion berücksichtigt werden. 3. Anforderungen der Energieeinsparverordnung im Überblick Die EnEV gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, einschließlich der Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasser versorgung von diesen Gebäuden. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse ist nicht Gegenstand der EnEV. Für eine Reihe von Gebäuden mit spezieller Nutzung (z.b. Aufzucht oder Haltung von Tieren) oder mit geringer Nutzungsdauer ( z. B. Wohngebäude, die weniger als vier Monaten beheizt werden) braucht die EnEV nicht berücksichtigt werden. 3.1 Neubau-Anforderungen Für den gesamten Neubaubereich gibt es keine explizit vorgegebenen Mindestanforderungen an die Wärme durch gangskoeffizienten der einzelnen Bauteile. Diese sind unter Berücksichtigung aller anderen Einflussgrößen für das jeweilige Gebäu de zu bestimmen. 3.1.1 Neu zu errichtende Wohngebäude Für neu zu errichtende Wohngebäude dürfen zwei Verfahren zum Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs verwendet werden. Alternativ zum bisherigen Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 wurde nun auch wie bislang schon im Nicht-Wohnbereich ein Nachweis auf Basis der DIN V 18599 eingeführt, wobei der Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung nicht überschritten werden darf. Flachglas MarkenKreis GmbH / Iris Gotzhein / April 2011 Seite 3/6

Für den zunächst zu berechnenden Energiebedarf des Referenzgebäudes ist die Ausführung der Gebäudetechnik als auch der Bauteilkennwerte der Gebäudehülle vorgegeben. Für die Fenster ist bei der Berechnung beispielsweise ein U W -Wert von 1,3 W/m²K und ein g-wert von 60% zu verwenden. Anschließend wird das Gebäude mit den tatsächlich geplanten Bauteilkennwerten durchgerechnet, wobei der Jahres-Primärenergiebedarf unter dem des Referenzgebäudes liegen muss. Eine weitere Nebenanforderung an Wohngebäude ist die Begrenzung des spezifischen Transmissionswärme verlust der Gebäudehülle in Abhängigkeit des Gebäudetyps. Der sommerliche Wärmeschutz ist ebenso wie bisher nach der DIN 4108-2 zu berücksichtigen. 3.1.2 Neu zu errichtende Nicht-Wohngebäude Der Nachweis für Nicht-Wohngebäude ist wie bereits in der bislang gültigen EnEV auf Basis der DIN V 18599 zu führen, wobei in die energetische Betrachtung nicht nur Heizwärme, Lüftung, Warmwasserbereitung sondern auch Beleuchtung und Klimatechnik einfließen. Der Jahres-Primärenergiebedarf darf den eines Referenzge bäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung mit vorgegebener Referenzausführung nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen vorgegebene Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für den Trans missionswärmeverlust nicht überschritten werden. Folgende Bauteilkennwerte für Vorhangfassaden bzw. Fenster für normal beheizte Gebäude sind zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes vorgesehen: Bauteil Vorhangfassaden Fenster, -türen Normale Innentemperaturen (T 19 C) Referenzausführung Mindestausführung des Gebäudes U CW = 1,4 W/m²K U CW = 1,9 W/m²K g = 48%; TL = 72% [g = 35%; TL = 58%] *) U W = 1,3 W/m²K U W = 1,9 W/m²K g = 60%; TL = 78% [g = 35%; TL = 62%] *) *) Kennwerte, falls eine Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommen soll Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen. Der Jahresprimärenergiebedarfs des Gebäudes mit den geplanten Bauteilwerten und der Gebäudetechnik darf den des Gebäudes mit der Referenzausführung nicht überschreiten. Zu errichtende Nicht-Wohngebäudes sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach DIN V 4108-2 eingehalten werden. Flachglas MarkenKreis GmbH / Iris Gotzhein / April 2011 Seite 4/6

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG sieht vor, dass Eigentümer von Gebäuden, die neu gebaut werden, erneuerbare Energien für ihre Wärmeversorgung nutzen. Genutzt werden können alle Formen von Erneuerbaren Energien, auch in Kombination. Dazu zählen solare Strahlungsenergie, Geothermie, Um weltwärme und Biomasse. Wer keine Erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere Klima schonende Maßnahmen ergreifen: Eigentümer können ihr Haus stärker dämmen, Abwärme nutzen, Wärme aus Fern wärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung einsetzen. Alternativ sind der einzuhaltende Jahresprimärenergiebedarf und der Transmissionswärmebedarf um 15% gegenüber den Anforderungen der EnEV zu verschärfen. 3.2 Baubestandsanforderungen Bei Änderungen von bestehenden Gebäuden kann der Nachweis nach wie vor über einzuhaltende Bauteilkennwerte geführt werden. Falls ein Anteil von mehr als 10% eines Bauteils an der Gebäudehülle erneuert wird, sind für diese maximale Wärmedurchgangskoeffizienten festgelegt. Für Fenster, Fenstertüren und Dachflächen fenster sind folgende Werte einzuhalten: Bauteil Normale Innentemperaturen (T 19 C) Neue Fenster, - türen U w = 1,3 W/m²K Dachflächenfenster U w = 1,4 W/m²K Neue Verglasung U g = 1,1 W/m²K *) Vorhangfassaden U CW = 1,5 W/m²K *) nur wenn der alte Rahmen bestehen bleibt; Wird nur das Glas ausgetauscht und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahme aus technischen Gründen begrenzt, so ist ein Ug-Wert von 1,3 W/m²K ausreichend. Schaufenster und Türanlagen aus Glas sind ausgenommen. Wird bei Kastenfenstern eine Scheibe ausgetauscht, darf die normale Emissivität εn der neuen Glastafel höchstens 0,20 betragen. Bei Sonderverglasungen, d.h. bei Schallschutzverglasungen mit einem R W, R der Verglasung von mindestens 40 db, bei Isolierglasaufbauten zur Durchschuss-, Durchbruch- oder Sprengwirkungshemmung oder bei Brandschutzverglasungen mit mindestens 18 mm Einzelglasdicke sind die U-Werte großzügiger ausgelegt: Bauteil Normale Innentemperaturen Neue Fenster, - türen, U w = 2,0 W/m²K Dachflächenfenster Neue Verglasung U g = 1,6 W/m²K *) Vorhangfassaden U W = 2,3 W/m²K *) nur wenn der alte Rahmen bestehen bleibt Flachglas MarkenKreis GmbH / Iris Gotzhein / April 2011 Seite 5/6

Alternativ können bei Sanierungsmaßnahmen auf die Verfahren für Neubauten zurückgegriffen werden, wobei die Anforderungen um nicht mehr als 40% überschritten werden dürfen. Als energetische Kennwerte für bestehende Bauteile dürfen im Nachweisverfahren gesicherte Erfahrungswerte für vergleichbare Altersklassen zu Grunde gelegt werden. Dies sind z. B. im Bundesanzeiger veröffentlichte Werte. Bei Erweiterung und Ausbau eines beheizten oder gekühlten Gebäudes mit mindestens 15 m² und höchstens 50 m² Nutzfläche sind die o.g. Bauteilkennwerte einzuhalten. 3.3 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Energieausweise für ein Gebäude dürfen auf Basis eines rechnerischen Energiebedarfs und des tatsächlichen Energieverbrauchs über mind. 3 aufeinanderfolgende Heizperioden erstellt werden. Für Neubauten wird immer ein Energieausweis auf Basis des rechnerischen Bedarfs ausgestellt. Eingeschränkte Wahlfreiheit zwischen den beiden Energieausweisen besteht für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten. Für diese ist nur noch der Energiebedarf im Energieausweis zugrunde zu legen. Für Gebäude, für die der Jahres-Primärenergiebedarf/ Transmissionswärmebedarf ermittelt wurde, ist ggf. der Baubehörde auf Verlangen ein Energieausweis, der Auskunft über den rechnerischen Energiebedarf gibt, vorzulegen. Die Energieausweise haben 10 Jahre Gültigkeit. Ein Energieausweis muss auch einem potentiellen Mieter, Käufer oder Nutzer eines Gebäudes zugängig gemacht werden. Bei öffentlichen Gebäuden soll der Energieausweis gut sichtbar ausgehängt werden. Neben der Information über den energetisch qualitativen Zustand eines Gebäudes, hat ein Energieausweis Modernisierungsempfehlungen zu berücksichtigen. Die EnEV beinhaltet darüberhinaus weitere Details zum Energieausweis, z. B. die Ausstellungsberechtigten, Übergangsfristen und Musterformulare. 4. Ausblick Die nächste EnEV mit einer weiteren Verschärfung der Anforderungen wird diskutiert. Neben dem winterlichen ist der sommerlicher Wärmeschutz dabei ein wichtiges Thema. Im Hinblick auf das EEWärmeG ist zu erwarten, dass ein verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien angestrebt wird. Flachglas MarkenKreis GmbH / Iris Gotzhein / April 2011 Seite 6/6