VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ)



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1. 2. 3. 4. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN: VERSICHERUNGSBERECHTIGTE: VERSICHERBARE PERSONEN: EXPAT FLEXIBLE Swiss Life Prévoyance et Santé, 7 rue Begrand, F-92300 Levaois-Perret, Frankreich BDAE EXPAT GmbH Natüriche und juristische Personen Versicherungsberechtigte natüriche Personen oder von versicherungsberechtigten juristischen Personen gemedete natüriche Personen und jeweis deren Famiienangehörige, sofern Versicherungsfähigkeit gem. der VB Tei I, 1 gegeben ist. Das höchstversicherbare Ater beträgt 66 Jahre. Der Versicherungsschutz endet automatisch spätestens mit Abauf des Monats bevor die versicherte Person 67 Jahre at wird. As Famiienangehörige geten in häusicher Gemeinschaft ebende Lebenspartner und Kinder. Wenn Deutschand das Land des gewöhnichen Aufenthates ist, git: Personen, die in Deutschand krankenversicherungspfichtig sind, sind nicht versicherbar. Versicherbarkeit besteht innerhab von 31 Tagen nach der Einreise in Deutschand. Das Einreisedatum ist auf Verangen nachzuweisen. Bis zu einem Jahr nach der Einreise in Deutschand besteht Versicherbarkeit, sofern eine ununterbrochene Krankenversicherung bei einem deutschen Versicherer nachgewiesen wird oder sofern die zu versichernden Personen ein auf eigene Kosten in Deutschand zu ersteendes ärztiches Zeugnis einreichen, weches bei Einreichung nicht äter as 14 Tage ist. Die Versicherungsnehmerin behät sich eine Risikoprüfung vor. 5. VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN: Versicherungsbedingungen für befristete Krankenversicherungen der EXPAT-Reihe für Langzeitreisen VB Tei I und Tei II (EXPAT FLEXIBLE). 6. GELTUNGSBEREICH: 1. Die versicherte Person hat für vorübergehende Aufenthate außerhab der Länder, in denen sie einen gewöhnichen Aufenthat oder Wohnsitz hat, wetweiten Versicherungsschutz unter Beachtung von VB Tei I, 1, Abs. 4 und 5 sowie VB Tei II, Punkt 14. a) Für vorübergehende Aufenthate in Deutschand besteht Versicherungsschutz für maxima 60 Tage pro Versicherungsjahr am Stück, kumuiert für maxima 90 Tage. Der Versicherungsschutz besteht jedoch frühestens nach 60 Tagen, gerechnet ab dem in der Versicherungsbestätigung bezeichneten Versicherungsbeginn. 2. In den Ländern, in denen die versicherte Person einen gewöhnichen Aufenthat oder Wohnsitz hat, besteht Versicherungsschutz, sofern diese Länder durch Auswah des entsprechenden Prämienbereiches (VB Tei II, Punkt 14) eingeschossen sind. 3. Die Prüfung, ob die Versicherung den gesetzichen oder okaen Bestimmungen des Aufenthats- oder Wohnsitzandes genügt, obiegt den versicherten Personen. 7. BEGINN DES VERSICHERUNGS- SCHUTZES: Mit dem in der Versicherungsbestätigung genannten Zeitpunkt, unter Beachtung von VB Tei I, 4 und nicht vor Beginn des Aufenthates im angegebenen Hauptaufenthatsand. 8. VERSICHERUNGSJAHR: Jeweis vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. 9. DAUER DES VERSICHERUNGS- EXPAT FLEXIBLE BASIS EXPAT FLEXIBLE PLUS VERHÄLTNISSES: Maxima 60 Monate, unter Beachtung von VB Tei I, 1, Entsprechend der Laufzeit des Basis Modus Abs. 5. 10. KÜNDIGUNG DES VERSICHE- Das Versicherungsverhätnis kann für einzene versicherte Personen jederzeit vom Versicherungsberechtigten oder RUNGSVERHÄLTNISSES: der versicherten Person gegenüber der Versicherungsnehmerin gekündigt werden. Es endet dann mit dem Abauf des auf die Kündigung fogenden Monats. 11. ANGABEN ZUM GESUNDHEITS- Bitte beachten Sie VB Tei II, Punkt 4 EXPAT FLEXIBLE sowie die Leistungsausschüsse in den Versicherungsbedingungen. ZUSTAND: 12. LEISTUNGEN: EXPAT FLEXIBLE BASIS EXPAT FLEXIBLE PLUS 12.1 AMBULANTE HEILBEHAND- LUNG: 100% des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambuante Heibehandung as Privatpatient, ärztich verordnete Strahen-, Licht- und sonstige physikaische Behandungen, im Rahmen der jeweis gütigen amtichen Gebührenordnung für den entsprechenden Berufsstand.

12.2 STATIONÄRE HEILBEHAND- LUNG: 100% für medizinisch notwendige Krankenhausbehandung und behandungsbedingte Unterbringung in Deutschand im Rahmen der agemeinen Pfegekasse (bitte beachten Sie hierzu VB Tei I, 5, Abs. 8), ausserhab Deutschand as Privatpatient im Zweibettzimmer, soweit mögich, sowie für medizinisch notwendige Operationen, Röntgen-, Strahenbehandung und -diagnostik. Abweichend von VB Tei I, 6, Abs. 2b besteht Versicherungsschutzfür medizinisch notwendige Anschussheibehandung. 12.3 ARZNEI-, VERBANDS- UND HEILMITTEL: 100%, soweit ärztich verordnet und medizinisch notwendig. 12.4 ZAHNMEDIZINISCHE HEILBEHANDLUNG: 100% des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambuante zahnärztiche Behandung. Inays und Onays sind nicht versichert. Pro Jahr Vertragsaufzeit ist eine einmaige Vorsorgeuntersuchung und behandung mitversichert (auch Poieren und Zahnreinigung). 12.5 ZAHNERSATZ/ Abweichend von VB Tei I, 6, Abs. 2q besteht Versicherungsschutz KIEFERORTHOPÄDISCHE MASS- NAHMEN: für Versicherungsfäe die nach Abauf der Wartezeit von 8 Monaten eingetreten sind, für 60 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendigen Zahnersatz im Rahmen der jeweis gütigen amtichen Gebührenordnung - bis zu einem Ater von 18 Jahren für kieferorthopädische Behandungen, - höchstens jedoch bis max. 500 Euro im ersten Versicherungsjahr, bis max. 800 Euro im zweiten Versicherungsjahr, - in jedem fogenden Versicherungsjahr bis max. 1.200 Euro. In der Vertragsaufzeit unfabedingt erfordericher Zahnersatz ohne Wartezeit innerhab der Höchstgrenzen. Bei unterjährigen An-/Abmedungen werden die genannten Beträge anteiig berechnet. Ansprüche aus einem Versicherungsjahr können nicht auf andere Versicherungsjahre übertragen werden. 12.6 VORSORGEUNTERSUCHUNGEN: Ambuante Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach in Deutschand gesetzich eingeführten Programmen. 12.7 LEISTUNGEN IM ZUSAMMEN- HANG MIT SCHWANGERSCHAFT UND ENTBINDUNG: 12.8 HILFSMITTEL: Abweichend von VB Tei I, 6, Abs. 2g besteht, sofern ärztich verordnet und medizinisch notwendig, Versicherungsschutz für Hifsmitte in einfacher Ausfertigung und deren Reparaturkosten bis zu 80% des Rechnungsbetrages, höchtens jedoch bis insgesamt 1.000 Euro pro Versicherungsjahr. Für Sehhifen werden innerhab der Höchstgrenzen maxima bis zu 50 Euro pro versicherter Person und Versicherungsjahr geeistet. Bei unterjährigen An-/Abmedungen werden die genannten Beträge anteiig berechnet. 12.9 PSYCHOTHERAPIE: 2

12.10 SONSTIGE LEISTUNGEN: a) 100% für Krankentransporte zur stationären Behandung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfa zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zurück. b) Der Versicherer erstattet für einen medizinisch notwendigen Rücktransport oder Überführung in das Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnichen Aufenthat oder Wohnsitz hat - innerhab eines Kontinentes bis 5.000 Euro, - kontinentübergreifend bis 10.000 Euro. Muss für einen Rücktransport ein zugeassenes Sanitätsfugzeug in Anspruch genommen werden, entfät die Leistungsbegrenzung. Für den Rücktransport ist das jeweis kostengünstigste Transportmitte zu wähen, soweit dies aus medizinischen Gründen mögich ist. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport iegt vor, wenn im Aufenthatsand eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewähreistet ist. Eine ärztiche Bescheinigung des behandenden Arztes im Ausand über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes ist vorzuegen. 12.11 NACHHAFTUNG: Sofern ein Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Langzeitreise wegen Transportunfähigkeit der ver- sicherten Person nicht mögich ist und die Erkrankung auf eine notwendige und nicht panbare ärztiche Behandung zurückzuführen ist, erstattet der Versicherer die Kosten der Heibehandung bis zum Tag der Transportfähigkeit, maxima jedoch für 30 Tage nach Beendigung des Versicherungsschutzes. 13. WARTEZEIT: Keine Wartezeit 8 Monate für Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen. 14. MONATSBEITRAG: Der Beitrag ist eine Jahresbeitrag, der in geichen Monatsraten ausgewiesen wird. Er ist jeweis bis zum Ende des Versicherungsjahres im Voraus fäig und zahbar. EXPAT FLEXIBLE BASIS EXPAT FLEXIBLE PLUS WELTWEIT AUSSER USA/ KANADA: DER GEWÖHNLICHE AUFENT- HALT IST IN DEUTSCHLAND 79 Euro 45 Euro DER GEWÖHNLICHE AUFENT- 79 Euro 45 Euro HALT IST AUSSERHALB DEUTSCHLANDS Bei Wah des Tarifs wetweit außer USA/Kanada (Der gewöhniche Aufenthat ist in Deutschand oder der gewöhniche Aufenthat ist außerhab Deutschands) besteht Versicherungsschutz für uraubs- oder berufsbedingte Aufenthate auch in USA/Kanada für insgesamt 42 Tage im Versicherungsjahr. Frühestens jedoch nach 60 Tagen, gerechnet ab dem in der Versicherungsbestätigung bezeichneten Versicherungsbeginn. Für Behandungen, die über den 42. Tag hinaus notwendig werden, wird nicht geeistet. Der Versicherungsschutz ist jedoch begrenzt auf akut auftretenden Behandungsbedarf. Für Krankheiten, deren Behandung bereits vor der Einreise nach USA/Kanada feststand, besteht kein Versicherungsschutz. Der Aufenthat ist vor Einreise in die USA/Kanada beim Versicherer anzuzeigen. Beginn und Ende des Aufenthates in USA/Kanada sind auf Verangen nachzuweisen. WELTWEIT EINSCHLIESSLICH 255 Euro 135 Euro USA/KANADA: 15. SONSTIGES: Ein nachträgicher Wechse zwischen den Moduen oder eine nachträgiche Hinzunahme des Modus ist nicht mögich. Es werden keine Aterungsrücksteungen gebidet. Der Abschuß einer Anwartschaftsversicherung wird angeraten. 3

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL I - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) 1 VERSICHERBARE PERSONEN UND VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Antrag auf Aufnahme von versicherten Personen in den Gruppenversicherungsvertrag kann nur durch Versicherungsberechtigte gestet werden. Versicherungsberechtigte sind juristische und natüriche Personen gemäß den jeweis zugrundeiegenden Versicherungsbedingungen. 2. Versicherbar sind natüriche Personen. 3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahung nicht versichert sind a) dauernd pfegebedürftige Personen. Pfegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des tägichen Lebens überwiegend fremder Hife bedarf. b) Personen, deren Teihabe am agemeinen Leben dauerhaft ausgeschossen ist. Für die Einordnung sind insbesondere der mentae Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen. 4. Für versicherte Personen, die ihren Lebensmittepunkt nicht nur vorübergehend in der Bundesrepubik Deutschand haben, besteht kein Versicherungsschutz. 5. Für versicherte Personen mit einem befristeten Aufenthatstite für die Bundesrepubik Deutschand sowie Personen, weche keinen Aufenthatstite benötigen, darf die Gesamtdauer bei der zum Zeitpunkt der Antragsteung auf Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag aer während des Aufenthates abgeschossenen Krankenversicherungsverträge einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Somit erstreckt sich die maximae Versicherungsdauer für Aufenthate in Deutschand auf insgesamt fünf Jahre. Wird eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein geichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstaufzeit geschossen werden, die unter Einschuss der Laufzeit des abgeaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet. Dies git auch, wenn der Vertrag mit einem anderen Versicherer geschossen wird. 2 ABSCHLUSS UND BEENDIGUNG DES VERSICHERUNGSVERTRAGES 1. Der Gruppenversicherungsvertrag wird zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer für die Dauer eines Jahres geschossen. Der Gruppenversicherungsvertrag verängert sich jeweis um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiigen Abauf gekündigt wird. 2. Die Versicherungsnehmerin ist verpfichtet, die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages mit einer Frist von zwei Monaten zum Wirksamwerden der Kündigung den Versicherungsberechtigten und den versicherten Personen mitzuteien. 3. Die gesetzichen Bestimmungen über das außerordentiche Kündigungsrecht beiben unberührt. 4. Bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages erhaten die versicherten Personen von dem Versicherer ein Angebot auf Fortsetzung des Versicherungsschutzes. 5. Sind Versicherungsberechtigter und die versicherte Person nicht identisch, wird eine Kündigung nur wirksam, wenn die von der Kündigung betroffene versicherte Person von der Kündigungserkärung Kenntnis erangt hat und die Versicherungsnehmerin dieses dem Versicherer bei der Abmedung aus dem Gruppenversicherungsvertrag entsprechend nachweist. Die betroffene versicherte Person hat in diesem Fa das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsberechtigten fortzusetzen. Die Erkärung hierüber ist innerhab von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung abzugeben. 3 BEITRÄGE, LEISTUNGSANPASSUNG, VERSICHERUNGSJAHR 1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in geichen Monatsraten ausgewiesen wird. Er ist jeweis bis zum Ende des Versicherungsjahres im Voraus fäig und zahbar. 2. Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, einzene versicherte Personen wegen Nichtzahung des Beitrages aus dem Gruppenversicherungsvertrag abzumeden. 3. Der Versicherer ist berechtigt, zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres eine Änderung des Beitrages oder des Umfangs der Versicherungseistung vorzunehmen, sofern er dies der Versicherungsnehmerin mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiigen Versicherungsjahres mitteit. 4. Die Festegung des Versicherungsjahres erfogt in den VB Tei II für befristete Krankenversicherungen der EXPAT-Reihe für Langzeitreisen. 5. Die Versicherungsnehmerin ist verpfichtet, eine Anpassung des Beitrages oder der Versicherungseistung mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des jeweiigen Versicherungsjahres den Versicherungsberechtigten und der versicherten Personen schriftich mitzuteien. 4 GELTUNGSBEREICH, BEGINN, DAUER UND ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Versicherer bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen eines befristeten Aufenthates im vereinbarten Getungsbereich aufhaten, Versicherungsschutz im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherungsschutz beginnt für die versicherte Person nach der verbindichen Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag und mit dem in der Versicherungsbestätigung bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), a) jedoch nicht vor Beginn des Aufenthates der versicherten Person im vereinbarten Getungsbereich; b) nicht vor Eintritt der Versicherbarkeit der versicherten Person; c) nicht vor Zahung des Beitrages; d) nicht vor Abauf vereinbarter Wartezeiten. 2. Für Versicherungsfäe, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind bzw. bestehen, wird nicht geeistet. 3. Für Versicherungsfäe, die während der im jeweiigen Produkt vereinbarten Wartezeit eingetreten sind, wird nicht geeistet. 4. Die Höchstversicherungsdauer für die versicherten Personen wird in den VB Tei II des jeweiigen Produktes festgeegt. 5. Der Versicherungsschutz für einzene versicherte Personen endet auch für noch nicht abgeschossene Versicherungsfäe: a) mit dem Ende des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person, spätestens jedoch mit Abauf der Höchstversicherungsdauer des gewähten Produkts; b) mit der Abmedung aus dem Gruppenversicherungsvertrag durch die Versicherungsnehmerin unter Beachtung der im Produkt festgeegten Fristen und Voraussetzungen; c) mit dem Tod der versicherten Person; d) zum Ende des Monats der der Beendigung des vorübergehenden Aufenthates der versicherten Person im vereinbarten Getungsbereich oder der endgütigen Rückkehr der versicherten Person in ihr Heimatand fogt; e) mit Wegfa der Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person gemäß VB Tei I, 1; f) sobad die im Produkt genannten Voraussetzungen der Versicherbarkeit einer versicherten Person entfaen;

g) mit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmerin. 5 GEGENSTAND DES VERSICHERUNGSSCHUTZES UND UMFANG DER LEISTUNGSPFLICHT Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherungsschutz ergibt sich aus der Versicherungsbestätigung, diesen Versicherungsbedingungen, dem gewähten Produkt und den gesetzichen Vorschriften der Bundesrepubik Deutschand. 2. Versicherungsfa ist die medizinisch notwendige Heibehandung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfafogen. Der Versicherungsfa beginnt mit dem Eintritt in die Heibehandung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heibehandung auf eine Krankheit oder Unfafoge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandeten nicht ursächich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfa. 3. Sofern das jeweiige Produkt entsprechende Leistungen vorsieht, geten as Versicherungsfa auch: a) ärztiche Behandungen einsch. Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandungen, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person noch nicht bestanden hat sowie Behandungen wegen Fehgeburt; b) durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandungen und Behandungen wegen Fehgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Ent-bindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person bereits bestanden hat, sofern die Behandungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand; c) Entbindungen nach Abauf der im jeweiigen Produkt vereinbarten Wartezeit; d) Ambuante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach in der Bundesrepubik Deutschand gesetzich eingeführten Programmen (geziete Vorsorgeuntersuchungen); e) Tod. 4. Der Versicherer eistet je nach versichertem Produkt Entschädigung für akut und unerwartet während des Aufenthates im vereinbarten Getungsbereich eintretende Versicherungsfäe. 5. Art und Höhe der Versicherungseistungen ergeben sich aus diesen Bedingungen und dem jeweis gewähten Produkt. 6. Im vereinbarten Getungsbereich steht der versicherten Person die Wah unter den im Aufenthatsand niedergeassenen, gesetzich anerkannten und approbierten Ärzten, Zahnärzten, Heipraktikern sowie Hebammen frei, sofern diese nach der jeweis gütigen amtichen Gebührenordnung für ihren Berufsstand - sofern vorhanden - oder die ortsübiche Gebühr abrechnen. 7. Arznei-, Verband-, Hei- und Hifsmitte müssen von den in Versicherungsbedingungen Tei I, 5, Abs. 6 genannten Behandern verordnet, Arzneimitte außerdem aus der Apotheke bezogen werden. As Arzneimitte, auch wenn sie as soche verordnet sind, geten nicht Nähr- und Stärkungsmitte, Minerawasser, Desinfektions- und kosmetische Mitte, Diät- und Säugingskost und dergeichen. 8. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandung hat die versicherte Person freie Wah unter den öffentichen und privaten Kranken-häusern, die unter ständiger ärzticher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Mögichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandungen durchführen oder Rekonvaeszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die agemeine Pfegekasse (Mehrbettzimmer) ohne Waheistungen (privatärztiche Behandung). 9. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heibehandung in Krankenanstaten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandungen durchführen oder Rekonvaeszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzung von VB Tei I, 5, Abs. 8, erfüen, werden die produktspezifischen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandung schriftich zugesagt hat. Bei TBC-Erkrankungen wird in vertragichem Umfange auch bei stationärer Behandung in TBC-Heistätten und -Sanatorien geeistet. 10. Der Versicherer eistet im vertragichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandungsmethoden und Arzneimitte, die von der Schumedizin überwiegend anerkannt sind. Er eistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimitte, die sich in der Praxis as ebenso erfogversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, wei keine schumedizinischen Methoden oder Arzneimitte zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den 2 Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schumedizinischer Methoden oder Arzneimitte angefaen wäre. 11. Der Versicherer eistet im vereinbarten Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch einen versicherten Leistungsfa eintritt. 12.Der Versicherer eistet im vereinbarten Umfang die Mehrkosten für einen medizinisch notwendigen und ärztich angeordneten Rücktransport zum nächstgeegenen geeigneten Krankenhaus im Heimatand oder am ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport iegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass im vereinbarten Getungsbereich eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewähreistet ist und der Rücktransport vom Arzt des Versicherers befürwortet wird. Die Kosten für eine mitversicherte Begeitperson werden übernommen, soweit die Begeitung medizinisch erforderich, behördich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunterneh-mens vorgeschrieben ist. 6 ALLGEMEINE EINSCHRÄNKUNGEN DER LEISTUNGSPFLICHT Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch aktive Teinahme an Streik, Krieg, kriegsähniche Ereignisse, innere Unruhen, Schäden durch Kernenergie, sowie für soche Ereignisse, die auf vorsätziches Handen der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person zurückzuführen sind. 2. spficht besteht für: a) die bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehenden und bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren Fogen. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für die Fogen socher Krankheiten und Unfäe, die in den etzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn behandet worden sind. b) Kur- und Sanatoriumsbehandungen sowie Rehabiitationsmaßnahmen der gesetzichen Rehabiitationsträger; c) Behandungen während des Aufenthates in einem Heibad oder Kurort, auch bei einem Krankenhausaufenthat. Die Einschränkung entfät, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthates durch eine vom Aufenthatszweck unabhängige akute Erkrankung oder durch einen dort eingetretenen Unfa behandungsbedürftig arbeitsunfähig wird, soange dadurch nach medizinischem Befund die Abreise ausgeschossen ist. Die Einschränkung entfät ebenfas, wenn und soweit der Versicherer Leistungen vor Beginn des Aufenthates schriftich zugesagt hat. d) eine durch Siechtum, Pfegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandung oder Unterbringung; e) Behandung geistiger und seeischer Störungen sowie für Hypnose, Psychoanayse und Psychotherapie; f) Immunisierungsmaßnahmen; g) Hifsmitte; h) Behandungen wegen Steriität, einschießich künsticher Befruchtungen sowie dazugehöriger Voruntersuchungen und Fogebehandungen; i) Vorsorgeuntersuchungen; j) Behandungen durch Ehegatten, Etern, Kinder, in häusicher Gemeinschaft ebende Personen oder Personen mit denen die versicherte Person innerhab der eigenen oder der Gastfamiie zusammenebt. Nachgewiesene Sachkosten werden je nach vereinbartem Produkt erstattet. k) Behandungen wegen socher Krankheiten einschießich ihrer Fogen sowie wegen Fogen von Unfäen, die durch berufsmäßige Teinahme an sportichen, von Verbänden und Vereinen veranstateten Wettkämpfen und deren Vorbereitung verursacht werden oder as Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrückich in den Versicherungsschutz eingeschossen sind; ) Entziehungsmaßnahmen einschießich Entziehungskuren; m) Behandungen wegen socher Krankheiten einschießich ihrer Fogen, die durch die Unterassung von Word Heath Organisation empfohener oder gesetzich vorgeschriebener Schutzimpfungen auftreten, es sei denn, dass medizinische Gründe der Schutzimpfung entgegenstehen. In diesem Fae sind die medizinischen Gründe dem Versicherer durch ein ärztiches Attest zu beegen. n) Behandungen eines Abhängigkeitssyndroms und deren Fogen; o) Sebstmordversuche und deren Fogen;

p) Organspenden und deren Fogen; q) Zahnersatz (wie z.b. Stiftzähne, Einagefüungen, Überkronungen, Impantate) und kieferorthopädische Behandung, Aufbissbehefe und gnathoogische Maßnahmen. 3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht keine Leistungspficht für Behandungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heipraktiker und Krankenanstaten oder Hebammen, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschossen hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsberechtigten und die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfaes über den nicht mehr zu erstattenden Behander informiert hat. Sofern vor der Benachrichtigung ein Versicherungsfa eingetreten ist, besteht für den betroffenen Behander die im jeweiigen Proudukt festgeegte Leistungspficht für maxima drei Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung. 4. Übersteigt eine Heibehandung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung ortsübich nicht angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 7 OBLIEGENHEITEN UND FOLGEN VON OBLIEGENHEITSVERLETZUNGEN 1. Versicherungsnehmerin, Versicherungsberechtigter und versicherte Person sind verpfichtet, nach Eintritt des Versicherungsfaes a) aes zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; b) ae Schäden, die voraussichtich eine Summe von 1.000 Euro überschreiten, dem Versicherer oder dessen Beauftragten unverzügich anzuzeigen; c) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspficht zu gestatten, jede hierzu dieniche Auskunft zu erteien, Originabeege einzureichen, sowie bei Todesfäen die Sterbeurkunde einzureichen. 2. Jede Krankenhausbehandung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn dem Versicherer anzuzeigen. 3. Die versicherte Person hat binnen drei Monaten nach einer einzenen Heibehandung die entsprechenden Beege beim Versicherer einzureichen. 4. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankheitskostenversicherung abgeschossen, besteht eine soche oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzichen Krankenversicherung Gebrauch, sind der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person verpfichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzügich zu unterrichten. a) Bezahte Origina-Beege, die den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum der behandeten Person, Namen und Anschrift des Behanders, die Bezeichnung der Krankheit, die Angabe der vom Behander erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandungszeitraum enthaten müssen. Besteht anderweitig Versicherungsschutz für Heibehandungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen as Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungs-Zweitschriften. Werden fremdsprachige Beege eingereicht, die für die Versicherungseistungen erhebich sind, sind auf Verangen des Versicherers deutschoder engischsprachige Übersetzungen beizubringen. b) Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung, die Rechnung über Heioder Hifsmitte zusammen mit der Verordnung einzureichen. c) Nachweise über die Höhe der Kosten, die bei panmäßiger Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen medizinisch notwendigen Rücktransport getend gemacht werden. Ferner ist eine ärztiche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes vorzuegen. d) Zusätzich eine amtiche Sterbeurkunde und ärztiche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezaht werden soen. 2. Die in ausändischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Beege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepubik Deutschand gütige Währung umgerechnet, es sei denn, dass die zur Bezahung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweisich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war. 3. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausand vornimmt oder besondere Überweisungsformen vereinbart werden. 4. Ansprüche auf Versicherungseistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 5. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderich werden, dass der Versicherer im gesetzich zugeassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einhot. Sofern der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person ihre Einwiigung zu einer sochen Erhebung schudhaft nicht erteit, auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermögicht wird, und der Versicherer hierdurch die Höhe und Umfang der Leistungspficht nicht abschießend feststeen kann, wird die Leistung nicht fäig. 6. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann as Abschagszahung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, soange die Prüfungen des Anspruches durch den Ver-sicherer infoge eines Verschudens der Versicherungsnehmerin, des Versiche-rungsberechtigten oder der versicherten Person gehindert sind. 5. Schwangerschaften sind, sofern das Produkt nichts anderes vorsieht, innerhab von 4 Wochen nach deren Feststeung dem Versicherer anzuzeigen. 6. Medizinisch notwendige Rücktransporte sind vor deren Durchführung dem Versicherer anzuzeigen. 7. Auf Verangen des Versicherers ist die versicherte Person verpfichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu assen. 8. Beginn und Ende, sowie die Unterbrechung eines Aufenthates im vorgesehenen Getungsbereich, sowie das Voriegen der produktspezifischen Voraussetzung auf Versicherungsfähigkeit sind von der versicherten Person auf Ver-angen des Versicherers im Leistungsfa nachzuweisen. 9. Uraubs- und Berufsbedingte Aufenthate in den USA/Kanada sowie in Deutschand sind vor Reiseantritt dem Versicherer oder dessen Beauftragten anzuzeigen. 10. Versicherungsberechtigter und versicherte Person sind verpfichtet, Änderungen ihrer Anschrift unverzügich der Versicherungsnehmerin anzuzeigen. 11.Veretzt die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person vorsätzich eine der vertragich vereinbarten Obiegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpfichtet. Im Fa einer grob fahrässigen Veretzung der Obiegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschudens der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person entsprechenden Verhätnis zu kürzen. Die Beweisast für das Nichtvoriegen einer groben Fahrässigkeit trägt die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person. 8 AUSZAHLUNG DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpfichtet, wenn fogende Nachweise - diese werden Eigentum des Versicherers - erbracht sind: 3 7. Ansprüche aus diesem Gruppenversicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in wechem die Leistung verangt werden kann. 9 ENTSCHÄDIGUNG AUS ANDEREN VERSICHERUNGS- VERTRÄGEN UND ANSPRÜCHE GEGEN DRITTE 1. Kann im Versicherungsfa eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies git auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfas eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschossen wurde. Wird der Versicherungsfa über diesen Gruppenversicherungsvertrag zuerst dem Versicherer gemedet, tritt dieser in Voreistung und wird sich zwecks Kostenteiung direkt an den anderen Versicherer wenden. 2. Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gegen Dritte gehen auf den Versicherer im gesetzichen Umfang über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderich, ist die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person verpfichtet, eine Abtretungserkärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. Die Leistungspficht des Versicherers ruht bis zur Abgabe einer Abtretungserkärung. 3. Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gegenüber Behandern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf den Versicherer im gesetzichen Umfang über, soweit dieser die entsprechenden Rechnungen ersetzt hat. Sofern erforderich, ist die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person zur Mithife bei der Durchsetzung der Ansprüche verpfichtet. Weiterhin sind die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person verpfichtet, sofern erforderich, eine Abtretunserkärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. Die Leistungspficht des Versicherers ruht bis zur Abgabe einer Abtretungserkärung.

10 AUFRECHNUNG Versicherungsnehmerin, Versicherungsberechtigter oder versicherte Person können gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestet ist. 11 WILLENSERKLÄRUNGEN UND ANZEIGEN Wienserkärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mai, Eektronischer Datenträger, etc). Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Versicherer getend zu machen. 12 ANZUWENDENDES RECHT / VERTRAGSSPRACHE Es git deutsches Recht, soweit internationaes Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. 13 ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG Die hier genannte Versicherung ist nicht überschussberechtigt. 14 AUFSICHTSBEHÖRDE UND BESCHWERDESTELLEN Soten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiigen Versicherer. Für diesen Versicherungsvertrag sind bei Beschwerden die Bundesanstat für Finanzdiensteistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, und die Autorité de Contrôe Prudentie et de Résoution (ACPR - die französische Versicherungsaufsichtsbehörde), 61 rue Taitbout 75009 Paris Frankreich, zuständig. Im Fa von Streitigkeiten in Bezug auf die Anwendung dieses Vertrags eräutern der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen den Grund für ihre Beschwerde oder Abehnung mittes eines an die Abteiung Kundendienst (Direction Services Cients), Assurances Coectives SwissLife Prévoyance et Santé - 7, rue Begrand 92682 Levaois-Perret Cedex Frankreich gerichteten Schreibens. Fas die Antwort nicht zufriedensteend ist, können der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen die Meinung eines unabhängigen Mediators einhoen. Die Bedingungen für den Zugang zum Ombudsmann werden auf Anforderung beim Hauptsitz der Swiss Life Prévoyance et Santé 7, rue Begrand 92300 Levaois-Perret Frankreich, bereitgestet. 4

PATIENTEN-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG FÜR BDAE-VERSICHERTE NEU: ERSTMALS WELTWEITER PATIENTEN-RECHTSSCHUTZ Zusätzich zu Ihrer Ausandskrankenversicherung hat Ihr BDAE für Sie kostenfrei eine Patienten-Rechtsschutzversicherung für das Ausand abgeschossen. Dabei handet es sich um eine von dem renommierten Rechtsschutzversicherer ARAG entwickete Absicherung, die es in ihrer Art erst seit Anfang 2010 gibt. Dank einer Kooperation Ihres BDAE mit der ARAG git der Patienten-Rechtsschutz für Sie auf der ganzen Wet. WAS IST ABGESICHERT? Die Versicherungspoice greift, wenn Ärzte oder ärztiches Persona Behandungsfeher gemacht haben, durch die Sie in irgendeiner Weise zu Schaden kommen. Zwar ist Vertrauen die Basis der Arzt-Patienten-Beziehung, doch auch Mediziner können Feher machen. Für Patienten ist es dann oft besonders schwierig, in der kompizierten Auseinandersetzung um einen Behandungsfeher zu ihrem Recht zu kommen. Zuma Patienten dann für gewöhnich die Auseinandersetzung nicht mehr direkt mit dem behandenden Arzt, sondern mit der Berufshaftpfichtversicherung des Mediziners führen müssen. Versichert sind Rechtsfäe in Höhe von je bis zu einer Miion Euro wetweit. Bis zu dieser Höhe übernimmt die ARAG sämtiche Anwats- und Gerichtskosten. Auf Wunsch empfieht Ihnen der Versicherer außerdem einen Anwat für Medizinrecht. Darüber hinaus bietet Ihnen die ARAG einen Onine-Recht-Service, wo Ihnen über 1.000 Musterschreiben und -verträge rund um die Bereiche Arbeit, Famiie und Verkehr zur Verfügung stehen. Das Team von dem ARAG-JuraTe steht Ihnen ebenfas für eine teefonische Erstberatung aufgrund eines Schadenersatz-Anspruchs oder wegen des Vorwurfs eines strafrechtichen Vergehens zur Seite. Darüber hinaus ist pro Kaenderjahr ein Beratungsgespräch mit einem in Deutschand zugeassenen Rechtsanwat zur Ersteung oder Änderung einer Patientenverfügung einschießich Vorsorgevomacht bis zu 250 Euro versichert. WANN LIEGEN BEHANDLUNGS- UND AUFKLÄRUNGSFEHLER VOR? Nicht nur die vie zitierte Schere, die der Chirurg während der OP im Bauch vergessen hat, git as Behandungsfeher, sondern beispiesweise auch fasche Angaben zur Dosierung eines Medikaments. As Behandungsfeher wird somit die nicht angemessene, insbesondere nicht sorgfätige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandung des Patienten durch einen Arzt bezeichnet. Ist vor der Behandung die Aufkärung durch den Arzt über Notwendigkeit und Risiken der Behandung nicht erfogt, handet es sich um einen ebenfas versicherten Aufkärungsfeher. Dies git nicht nur für Ärzte, sondern etwa auch für Krankenhauspersona, Psychotherapeuten, Apotheker oder Pfegedienste. Sie ae sind Ärzten im Patienten-Rechtsschutz geichgestet. ÜBER DIE ARAG ALLGEMEINE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNGS-AG Der ARAG Konzern ist ein internationa anerkannter unabhängiger Partner für Recht und Schutz und git as das größte Famiienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Außerhab Deutschands ist die ARAG in weiteren zwöf europäischen Ländern und den USA für ihre Kunden aktiv. Auf dem US-amerikanischen Rechtsschutzmarkt nimmt die ARAG heute eine Spitzenposition ein. Darüber hinaus ist der Konzern in Spanien und Itaien mit seinen Rechtsschutzprodukten Marktführer. Der BDAE kooperiert seit 2008 mit dem Unternehmen. Gemeinsam haben die ARAG und der BDAE die erste wetweit gütige Ausands-Rechtsschutzversicherung entwicket. Stand: 01.07.2014

MEDIZINISCHE ASSISTANCE FÜR BDAE-VERSICHERTE UND BDAE-MITGLIEDER Wer im Ausand medizinische Hife benötigt, egt Wert auf eine schnee, kompetente und reibungsose Unterstützung. Deshab hat die BDAE GRUPPE ein Assistance-Programm mit den entsprechenden Hifs-, Notfaund Service-Angeboten in ihr Versicherungskonzept integriert. Die fogenden Assistance-Leistungen stet der BDAE seinen Versicherten und Mitgiedern in Kooperation mit dem Speziaisten AGA Service Deutschand GmbH zur Verfügung: 24 H NOTFALLBEREITSCHAFT DES BDAE UNTER +49-40 - 30 68 74-74 Mehrsprachige, quaifizierte 24-Stunden-Notfa-Hotine Ein wetweites Netzwerk medizinischer Service-Anbieter Informationen über (zahn)medizinische Leistungsträger (z.b. Namen, Adressen und Teefonnummern sowie Sprechzeiten von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Kiniken innerhab der aktueen Aufenthatsregion) Beratung von Patienten in Routine- und Notfäen Hife bei der Vereinbarung von Behandungsterminen mit Krankenhäusern und Ärzten bei ambuanter Behandung Organisation der Aufnahme in ein Krankenhaus im Krankheitsfa Unterstützung und Betreuung von Angehörigen durch Bereitsteung von änderspezifischen Daten und Informationen rund um die Gesundheitsversorgung Informationsvermittung zwischen Hausarzt und Krankenhaus sowie ggf. Nachrichtenübermittungs-Service Unterstützung bei der Beschaffung und dem Versand von rezeptpfichtigen Medikamenten (soweit gesetzich gestattet) Organisation von Dometschern und Übersetzungsdiensten Wetweiter Zugriff auf medizinische Informationen in deutscher und engischer Sprache Beratung und Unterstützung bei Verust von wichtigen Dokumenten und Zahungsmitten Zusätzich zu den oben aufgeführten Assistance-Leistungen übernimmt der BDAE auf Anfrage die Kosten für weitere Diensteistungen, für weche die ALLIANZ GLOBAL ASSISTANCE die Autorisierung direkt beim BDAE und dessen Risikoträger (Versicherer) einhot. Darunter faen: Organisation von Notfa-Evakuierungen sowie Veregungen in geeignete Krankenhäuser im medizinisch notwendigen Fa Organisation und Durchführung von Repatriierungen bis zu 250.000 Euro pro Schadenereignis Durchführung und Kostenübernahme der Überführung im Todesfa bis zu 10.000 Euro Diese Leistungen können BDAE-Versicherte und -Mitgieder an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr abrufen. Um einen reibungsosen Abauf zu garantieren, haten Sie bitte bei der Kontaktaufnahme mit ALLIANZ GLOBAL ASSI- STANCE stets Ihre BDAE-Versicherten- oder -Mitgiedsnummer bereit. Stand: 18.09.2014

RECHTSBELEHRUNG NACH 19 ABS. 5 SATZ 1 VVG RECHTSBELEHRUNG DURCH SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ (VERSICHERER) MITTEILUNG NACH 19 ABS. 5 VVG ÜBER DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG DER GESETZLICHEN ANZEIGEPFLICHT Damit der Versicherer Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen kann, ist es notwendig, dass Sie die in den Antragsunteragen gesteten Fragen wahrheitsgemäß und voständig beantworten. Es sind auch soche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermitter machen möchten, sind unverzügich und unmittebar gegenüber dem Versicherer schriftich nachzuhoen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvoständige Angaben machen. Nähere Einzeheiten zu den Fogen einer Veretzung der Anzeigepficht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. WELCHE VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHTEN BESTEHEN? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserkärung verpfichtet, ae Ihnen bekannten gefahrerhebichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und voständig anzuzeigen. Gefahrerhebich sind die Umstände, die für den Entschuss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhat zu schießen, erhebich sind. Wenn der Versicherer nach Ihrer Vertragserkärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerhebichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpfichtet. WELCHE FOLGEN KÖNNEN EINTRETEN, WENN EINE VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT VERLETZT WIRD? 1. RÜCKTRITT UND WEGFALL DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Veretzen Sie und/oder die zu versichernde Person die vorvertragiche Anzeigepficht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie weisen ihm nach, dass Sie die Anzeigepficht weder vorsätzich noch grob fahrässig veretzt haben. Bei grob fahrässiger Veretzung der Anzeigepficht kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschossen hätte. Im Fa des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erkärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfaes, beibt er dennoch zur Leistung verpfichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststeung des Versicherungsfaes noch für die Feststeung oder den Umfang seiner Leistungspficht ursächich war. Seine Leistungspficht entfät jedoch, wenn Sie die Anzeigepficht argistig veretzt haben. Dem Versicherer steht im Fae eines Rücktritts wegen Anzeigepfichtveretzung die Prämie bis zum Wirksamwerden des Rücktritts zu. 2. KÜNDIGUNG Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, wei Sie die vorvertragiche Anzeigepficht weder vorsätzich noch grob fahrässig veretzt haben, kann er den Vertrag unter Einhatung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschossen hätte. 3. VERTRAGSÄNDERUNG Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, wei er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf sein Verangen hin rückwirkend Vertragsbestandtei, wenn Sie die Anzeigepficht fahrässig veretzt haben. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr as 10% oder schießt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhab eines Monats nach Zugang der Mitteiung des Versicherers über die Vertragsänderung fristos kündigen. Auf dieses Recht wird der Versicherer Sie in seiner Mitteiung hinweisen. 4. AUSÜBUNG DER RECHTE DES VERSICHERERS ( 21 VVG) Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung innerhab eines Monats schriftich getend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Veretzung der Anzeigepficht, die das von ihm getend gemachte Recht begründet, Kenntnis erangt. Bei der Ausübung seiner Rechte hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erkärung stützt. Zur Begründung kann er nachträgich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung kann er sich nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung eröschen mit Abauf von drei Jahren nach Vertragsschuss. Dies git nicht für Versicherungsfäe, die vor Abauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist verängert sich auf zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepficht vorsätzich oder argistig veretzt haben. 5. ARGLISTIGE TÄUSCHUNG ( 22 VVG) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen argistiger Täuschung anzufechten, beibt unberührt. 6. STELLVERTRETUNG DURCH EINE ANDERE PERSON ( 20 VVG) Lassen Sie sich bei Abschuss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezügich der Anzeigepficht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschussfrist für die Ausübung der Rechte des Versicherers sowoh die Kenntnis und Argist Ihres Stevertreters as auch Ihre eigene Kenntnis und Argist zu berücksichtigen. Darauf, dass die Anzeigepficht nicht vorsätzich oder grob fahrässig veretzt worden ist, können Sie sich nur berufen, wenn weder Ihrem Stevertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrässigkeit zur Last fät. Ort, Datum: Unterschriften: (Antragsteer, ggf. as gesetzicher Vertreter mitzuversichernder Personen und ae vojährigen zu versichernden Personen) Stand: 01.07.2014

EINWILLIGUNG IN DIE ERHEBUNG UND VERWENDUNG VON GESUNDHEITSDATEN UND SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNGSERKLÄRUNG GEGENÜBER SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ (VERSICHERER) TEIL I - ERKLÄRUNG BEI ANTRAGSTELLUNG Die unter I. abgedruckten Einwiigungs- und Schweigepfichtentbindungserkärungen wurden auf Grundage der Abstimmung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) mit den Datenschutzaufsichtsbehörden erstet. Das Versicherungsvertragsgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz sowie andere Datenschutzvorschriften enthaten keine ausreichenden Rechtsgrundagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch den Versicherer. Aus diesem Grund benötigen wir Ihre datenschutzrechtichen Einwiigungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigen wir daher Ihre datenschutzrechtiche Einwiigung. Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepfichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepfichtigen Steen, wie z. B. Ärzten, erheben zu dürfen. Wir benötigen Ihre Schweigepfichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 StGB geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, Ihre Kundennummer oder weitere Identifikationsdaten, an andere Steen, z.b. Assistance-, Logistik- oder IT-Diensteister weitereiten zu dürfen. Die fogenden Einwiigungserkärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages (Bearbeitung Ihres Schadenfaes) unentbehrich. Soten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschuss des Vertrages in der Rege nicht mögich sein. Die Erkärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstigen von der Schweigepficht geschützten Daten durch uns sebst (unter 1.), im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.) und bei der Weitergabe an Steen außerhab des Versicherers (unter 3.) Die Erkärungen geten auch für von Ihnen gesetzich vertretene mitversicherte Personen, wie z.b. für Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwiigung nicht erkennen und daher keine eigenen Erkärungen abgeben können. 1. EINWILLIGUNG IN DIE ERHEBUNG, SPEICHERUNG UND NUTZUNG IHRER GESUNDHEITSDATEN Ich wiige ein, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé die von mir in diesem Antrag künftig mitgeteiten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Durchführung oder Beendigung des Versicherungsvertrages erforderich ist. 2. ABFRAGE VON GESUNDHEITSFRAGEN BEI DRITTEN ZUR RISIKOBEURTEILUNG UND ZUR PRÜFUNG DER LEISTUNGSPFLICHT Für die Beurteiung der zu versichernden Risiken kann es notwendig sein, Informationen von Steen abzufragen, die über Ihre Gesundheitsdaten verfügen. Darüber hinaus kann es zur Prüfung der Leistungspficht erforderich sein, dass wir Angaben über Ihre gesundheitichen Verhätnisse prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unteragen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteiungen z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heiberufs ergeben. Diese Überprüfung erfogt nur, soweit es erforderich ist. Hierfür benötigen wir Ihre Einwiigung einschießich einer Schweigepfichtentbindung für uns sowie für diese Steen, fas im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere von der Schweigepficht geschützte Informationen weitergegeben werden müssen. Wir werden Sie in jedem Einzefa informieren, von wechen Personen oder Einrichtungen zu wechem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Sie können dann jeweis entscheiden, ob Sie in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten durch den Versicherer einwiigen, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepficht entbinden und in die Übermittung Ihrer Gesundheitsdaten an den Versicherer einwiigen oder die erforderichen Unteragen sebst beibringen. Ich wünsche, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé mich in jedem Fa vorab informiert, von wechen Personen oder Einrichtungen zu wechem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweis entscheiden, ob ich in die Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten durch die Swiss Life Prévoyance et Santé einwiige, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepficht entbinde und in die Übermittung meiner Gesundheitsdaten an die Swiss Life Prévoyance et Santé einwiige oder die erforderichen Unteragen sebst beibringe. Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Antragbearbeitung oder der Prüfung der Leistungspficht führen kann. Soweit sich die vorstehenden Erkärungen auf meine Angaben bei Antragsteung beziehen, geten sie für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschuss. Ergeben sich nach Vertragsschuss für Swiss Life Prévoyance et Santé konkrete Anhatspunkte dafür, dass bei der Antragsteung vorsätzich unrichtige oder unvoständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteiung beeinfusst wurde, geten die Erkärungen bis zu zehn Jahre nach Vertragsschuss. Stand: 01.11.2014

3. WEITERGABE IHRER GESUNDHEITSDATEN UND WEITERER VON DER SCHWEIGEPFLICHT GESCHÜTZTER DATEN AN STELLEN AUSSERHALB SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ Wir verpfichten die nachfogenden Steen vertragich auf die Einhatung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 3.1. DATENWEITERGABE ZUR MEDIZINISCHEN BEGUTACHTUNG Zur Beurteiung der zu versichernden Risiken sowie zur Prüfung der Leistungspficht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzubeziehen. Hierfür benötigen wir Ihre Einwiigung und Schweigepfichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere von der Schweigepficht geschützte Daten übermittet werden. Sie werden über die jeweiige Datenübermittung unterrichtet. Ich wiige ein, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermittet, soweit dies für die Prüfung der Leistungspficht in meinem Versicherungsfa erforderich ist und die Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an Swiss Life Prévoyance et Santé zurückübermittet werden. Im Hinbick auf die Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für Swiss Life Prévoyance et Santé tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepficht. 3.2. ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN AUF ANDERE STELLEN (UNTERNEHMEN ODER PERSONEN) Bestimmte Aufgaben wie z. B. die Risikoprüfung, die Leistungsfabearbeitung oder die teefonische Kundenbetreuung, bei denen es zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, führen wir teiweise nicht sebst durch. Insoweit haben wir diese Aufgaben anderen Geseschaften übertragen. Werden hierbei Ihre von der Schweigepficht geschützten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepfichtentbindung für uns und soweit erforderich für die anderen Steen. Wir führen eine fortaufend aktuaisierte Liste über die Steen und Kategorien von Steen, die vereinbarungsgemäß von der Schweigepficht geschützte Daten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Aufgaben, die den einzenen Steen übertragen wurden, können Sie dieser Liste entnehmen. Die zurzeit gütige Liste ist den Erkärungen unmittebar angefügt 1*). Eine aktuee Liste kann auch im Internet unter www.bdae.com/de/downoads/gesundheitsdatenschweigepfichtentbindung.pdf eingesehen werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und deren Verwendung durch die in der Liste genannten Steen benötigen wir Ihre Einwiigung. Ich wiige ein, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Steen übermittet und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im geichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie Swiss Life Prévoyance et Santé es tun dürfte. Soweit erforderich entbinde ich die Mitarbeiter der beauftragten Steen im Hinbick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepficht. 4. SPEICHERUNG UND VERWENDUNG IHRER GESUNDHEITSDATEN, WENN DER VERTRAG NICHT ZUSTANDE KOMMT Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fa, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen bis zum Ende des dritten Kaenderjahres nach dem Jahr der Antragssteung. Ich wiige ein, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé meine Gesundheitsdaten, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kaenderjahres der Antragsteung zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt. Gemäß Artike 32 geänderten französichen Datenschutzgesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 ist mir bekannt, dass SwissLife Prévoyance et Santé für die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten verantwortich ist. Ich kann meine Rechte auf Zugriff und Berichtigung in Bezug auf meine personenbezogenen Daten im Sinne von Artike 39 und 40 des oben genannten Gesetzes getend machen, indem ich mich an die SwissLife Marketingabteiung, 1 rue du Ma de Lattre de Tassigny - 59671 Roubaix Cedex 01 Frankreich, und für die medizinischen Daten an den medizinischen Berater unter: Swiss Life, 7 rue Begrand 92300 Levaois-Perret Frankreich wende. Die für die Bearbeitung meines Vorgangs erhobenen personenbezogenen Daten werden von Swiss Life Group, dem Empfänger der Daten, zusammen mit seinen Beauftragten und Rückversicherern, streng konform mit der ärztichen Schweigepficht verwendet. Ich muss ae Fragen beantworten, andernfas kann SwissLife Prévoyance et Santé meinen Vorgang nicht prüfen. ERKLÄRUNGEN DER ZU VERSICHERNDEN PERSON(EN) ODER DES GESETZLICHEN VERTRETERS DER ZU VERSICHERNDEN PERSON(EN) Ich gebe hiermit für mich bzw. für die zu versichernde(n) Person(en) die vom Antragsteer bzw. Versicherungsinteressenten abgegebenen Erkärungen zur Datenverarbeitung ab. Ort, Datum: Unterschriften: (Antragsteer, ggf. as gesetzicher Vertreter mitzuversichernder Personen und ae vojährigen zu versichernden Personen) AGA Service Deutschand GmbH (Assistancediensteistungen) Gutachter (medizinische und pfegerische Begutachtung und Gutachtenersteung) Pfegedienste und Hifsmitteversorger (Vermittung von Pfegediensten sowie Hifsmitteversorgern) Krankenrücktransporte (medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausand) BDAE Expat GmbH BDAE Diensteistungsgeseschaft mbh BDAE Hoding GmbH BDJ Versicherungsmaker GmbH & Co. KG Stand: 01.11.2014 2

WIDERRUFSRECHT WIDERRUFSRECHT Sie können ihre Vertragserkärung innerhab von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mai) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie die Versicherungsbestätigung, die Vertragsbestimmungen einschießich der Agemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspfichtenverordnung und diese Beehrung jeweis in Textform erhaten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: BDAE EXPAT GmbH, Kühnehöfe 3, 22761 Hamburg, Fax: +49/(0)40/306874-90, E-Mai: info@bdae.com WIDERRUFSFOLGEN Im Fae eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und es werden die von Ihnen im Rahmen des Vertragsverhätnisses gezahten Beträge voständig erstattet. Die Erstattung zurückzuzahender Beträge erfogt unverzügich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Foge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. BESONDERE HINWEISE Das Widerrufsrecht erischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückichen Wunsch sowoh von Ihnen as auch von uns voständig erfüt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.