Orientierungshilfe der Datenschutzbeauftragten zur Gestaltung und den Betrieb von Krankenhausinformationssystemen



Ähnliche Dokumente
vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Orientierungshilfe für Krankenhausinformationssysteme der Datenschutzbeauftragten

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Nutzung dieser Internetseite

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung

Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit

Das digitale Klassenund Notizbuch

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Datenschutz und Schule

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Glossar. Fallakte Alle Daten, die einem Behandlungsfall zugeordnet sind. Alle Fallakten zusammen bilden die Patientenakte.

Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10

und ihre Anforderungen an den Betrieb

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Der Schutz von Patientendaten

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung

Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt schützen Wissen, was man unter personenbezogenen

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Einwilligungserklärung

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Tag des Datenschutzes

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000

Lehrer: Einschreibemethoden

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1.

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Datenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Elternzeit Was ist das?

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken

Zentrales Verfahren: Dokumentationspflichten für die zentrale Stelle und für die beteiligten Stellen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten

Hinweise zum Fragebogen. Wir möchten Sie darum bitten, die jeweils zutreffenden Antworten in den dafür vorgesehenen

EDI-Vereinbarung Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Rechtliche Aspekte betreffend die Archivierung von Patientenakten. 08.Mai 2014 mag. iur. Maria Winkler IT & Law Consulting GmbH

Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team

Befragung zum Migrationshintergrund

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

UNIVERSITÄT ROSTOCK PERSONALRAT FÜR DIE WISSENSCHAFTLICH BESCHÄFTIGTEN (WPR)

Kirchlicher Datenschutz

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Flughafen München GmbH Nordallee München BDEW Codenummer:

Meine Daten. Mein Recht

Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Marketing und Kunden-Newsletter per Was ist zu beachten?

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Langzeitspeicherung und Aussonderung

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken

Kurzgutachten. Zeitpunkt der Prüfung bis

Ihre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte. Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten

Musterarchivordnung. Musterarchivordnung. Anlass

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Datenschutz - Ein Grundrecht

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

Datenschutz-Politik der MS Direct AG

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Fragebogen Weisse Liste-Ärzte

Bürgerhilfe Florstadt

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche

Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten

Webakte in Advolux Verfasser : Advolux GmbH Letze Änderung : 10. Juli

Transkript:

Orientierungshilfe der Datenschutzbeauftragten zur Gestaltung und den Betrieb von Krankenhausinformationssystemen IT-Compliance bei der Dokumentation und Archivierung im Gesundheitswesen conhit-satellitenveranstaltung, 05. Mai 2014 Dr. Bernd Schütze

Übersicht: worum geht es heute? Entwicklung der Orientierungshilfe Krankenhausinformationssyteme (OH KIS) Formale Überarbeitung Auswahl an Anforderungen Diskussion

Entwicklung der OH KIS Historie bis heute Streng vertraulich, Vertraulich, Intern 05.05.2014 Autor / Thema der 3 Präsentation

Die Historie Entschließung der 78. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 08. und 09. Oktober 2009 in Berlin: - Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten fordert daher die datenschutzkonforme Gestaltung der internen Abläufe und der Erteilung von Zugriffsrechten in der Informationstechnik von Krankenhäusern. - Darüber hinaus fordert die Konferenz, dass Patienten nachvollziehen können, wer auf ihre Daten tatsächlich zugegriffen hat. - Durch Protokollierung ist zu gewährleisten, dass eine nachträgliche Überprüfung der Zugriffe auf ihre Zulässigkeit möglich ist. Was macht man in so einem Fall in Deutschland? Bildung einer Arbeitsgruppe

Ergebnis der AG: Die Orientierungshilfe Version 1.0, März 2010: Begleitpapier zur Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme Glossar Teil 1: Normative Eckpunkte zur Zulässigkeit von Zugriffen auf elektronische Patientenakten im Krankenhaus Teil 2: Technische Anforderungen an die Gestaltung und den Betrieb von Krankenhausinformationssystemen = 47 Seiten Informationsmaterial

Weitere Entwicklung 2010 bis 2012: (Massive) Kritik seitens Patientenvertreter Medizinische Fachgesellschaften Krankenhaus-Datenschutzbeauftragte Krankenhaus IT-Leiter/-innen Krankenhausgesellschaft Hersteller von KIS Kritikpunkte: Praxisferne / keine Berücksichtigung medizinischer Workflows Fehlende rechtliche Grundlage(n) Evtl. Gefährdung der Gesundheit von Patienten

Resultat: Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme Version 2.0 Ende 2012: Beschluss, die Orientierungshilfe zur Klarstellung einiger der fixierten Anforderungen und im Sinne einer besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu überarbeiten Ziel: redaktionelle, aber nicht inhaltliche Überarbeitung Anfang 2013 bis März 2014 Überarbeitungsphase Zusammenarbeit mit Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) Reger Austausch mit Vertretern der Hersteller von med. Informationssystemen Keine Berücksichtigung von Patientenvertreter Medizinische Fachgesellschaften Krankenhaus-Datenschutzbeauftragte Krankenhaus IT-Leiter/-innen

Formale Überarbeitung

OH KIS v2: Aufbau Teil 1: Rechtliche Rahmenbedingungen Aufzeigung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen Vorgaben zur ärztlichen Schweigepflicht (Strafrecht, kein Datenschutzrecht) Keine Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen enthalten Vorgänge im Krankenhaus wurden aus Sicht der Aufsichtsbehörden bzgl. datenschutzrechtlicher Anforderungen dargestellt Teil 2: Technische Anforderungen Maßnahmen zur (technischen) Umsetzung der geschilderten Anforderungen Glossar Szenarien

OH KIS v2: Zielsetzung? 1. Für die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und die Datenschutzaufsichtsbehörden (Aufsichts- und Kontrollbehörden) wird das vorliegende Dokument den Maßstab bei der künftigen Bewertung konkreter Verfahren im Rahmen ihrer Kontroll- und Beratungstätigkeit bilden. (Zitat aus Begleitpapier zur Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme, Seite 1, 3. Absatz) 2. Intention der Arbeitsgruppe, den Herstellern und Betreibern von Krankenhausinformationssystemen eine für die Praxis besser handhabbare Handreichung für die datenschutzgerechte Gestaltung und Nutzung von Krankenhausinformationssystemen zu bieten. (Zitat aus Vorwort zur 2. Fassung, letzter Absatz)

OH KIS v2: Anwendungszeitraum Hersteller Bzgl. der Erfüllung der Anforderungen aus der OH KIS ist eine angemessene Übergangsfrist notwendig Frist wird nicht definiert Betreiber Soweit sich die Anforderungen an die Krankenhäuser als Betreiber richten und entweder organisatorische Regelungen beim Einsatz von Krankenhausinformationssystemen betreffen oder mittels vorhandener Informationstechnik umgesetzt werden können, soll die Orientierungshilfe bereits jetzt herangezogen werden

OH KIS v2: Formale Änderungen Reduktion der Anforderungen (159 auf 151; ~ 5%) Teil 2 OH KIS v01 OH KIS v02 Teil 1 41 48 Datenmodell 15 16 Systemfunktionen 15 19 Anwendungsfunktionen 16 12 Rollen- und Berechtigungskonzept 20 18 Datenpräsentation 4 4 Nutzungsergonomie / Systemzugang 13 5 Protokollierung 25 22 Technischer Betrieb, Administration 10 7 159 151

OH KIS v2: Formale Änderungen Punkte der Version 1 wiesen Teilweise Unterpunkte (z.b. 30a ) auf Vergleich der reinen Aufzählung daher ungenau Daher Darstellung der Änderungen hinsichtlich der Anforderungen Teil 2 OH KIS v01 OH KIS v02 Gelöscht Neu Teil 1 5 8 Datenmodell 3 4 Systemfunktionen 2 4 Anwendungsfunktionen 7 2 Rollen- und Berechtigungskonzept 3 1 Datenpräsentation 0 0 Nutzungsergonomie / Systemzugang 9 1 Protokollierung 13 9 Technischer Betrieb, Administration 4 0 46 29

OH KIS v2: Änderungen Teil 1 Kritikpunkt Punkt 4 alte OH KIS gelöscht Bei der Aufnahme kann der Patient der Hinzuziehung von Daten aus früheren abgeschlossenen Behandlungsfällen in demselben Krankenhaus ganz oder teilweise widersprechen. Hierauf und auf die mit einer derartigen Beschränkung verbundenen Risiken ist der Patient bereits bei der administrativen Aufnahme in allgemeiner Form (z. B. durch ein Merkblatt) hinzuweisen. Punkt 5 alte OH KIS Basisdatensatz kommt nicht mehr vor Kritik war, dass 1. Basisdatensatz nicht definiert wurde 2. Basisdatensatz mit Erlaubnis des Patienten angelegt werden darf: mit Erlaubnis des Patienten darf auch jeder andere Datensatz angelegt werden, daher bedurfte dies keiner Erwähnung Gute Nachricht: Aufsichtsbehörden nahmen Kritik wahr

OH KIS v2: Änderungen Teil 2 Anforderungen richten sich jeweils gezielt an Betreiber und/oder Hersteller Hersteller und Betreiber profitieren daher unterschiedlich von der Überarbeitung der OH KIS Daher Darstellung getrennt für Betreiber und Hersteller

OH KIS v2: Änderungen Teil 2 (Hersteller) Reduktion der Anforderungen um 19 Punkte: 15 Muss -Kriterien 2 Soll -Kriterien 2 Sollte -Kriterien Teil 2 OH KIS Muss Soll Sollte v01 v02 v01 v02 v01 v02 Anders ausgedrückt: 17,6 % der vorherigen Forderungen der Arbeitsgruppe der Datenschutz-Aufsichtsbehörden werden nicht mehr aufgeführt Datenmodell 11 11 4 3 1 1 Systemfunktionen 10 9 4 4 2 3 Anwendungsfunktionen 10 4 4 7 3 0 Rollen- und Berechtigungskonzept 15 14 1 0 4 5 Datenpräsentation 2 2 1 1 1 1 Nutzungsergonomie / Systemzugang 7 3 1 0 4 3 Protokollierung 11 11 3 2 3 3 Technischer Betrieb, Administration 4 1 2 1 0 0 70 55 20 18 18 16

OH KIS v2: Änderungen Teil 2 (Betreiber) Reduktion der Anforderungen um 5 Punkte: 7 Muss -Kriterien Soll -Kriterien keine Reduktion: +3 Anforderungen 1 Sollte -Kriterien Teil 2 OH KIS Muss Soll Sollte v01 v02 v01 v02 v01 v02 Anders ausgedrückt: 7,2 % der vorherigen Forderungen der Arbeitsgruppe der Datenschutz-Aufsichtsbehörden werden nicht mehr aufgeführt Datenmodell 9 7 3 3 0 1 Systemfunktionen 8 8 2 3 0 1 Anwendungsfunktionen 2 1 3 7 0 Rollen- und Berechtigungskonzept 5 6 1 2 4 1 Datenpräsentation 0 0 1 1 0 0 Nutzungsergonomie / Systemzugang 2 1 0 0 2 2 Protokollierung 12 11 2 1 3 2 Technischer Betrieb, Administration 6 3 3 1 1 2 44 37 15 18 10 9

Auswahl an Anforderungen (OH KIS und Archivierung)

OH KIS v2: Teil 1 - Auskunftsrecht Punkt 46 Der Patient muss die Möglichkeit erhalten, Auskunft über und Einsicht in alle zu seiner Person gespeicherten Daten zu bekommen, soweit keine erheblichen therapeutischen Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Hierzu gehören auch die nach einer Behandlung archivierten Daten sowie die Empfänger von übermittelten Daten. Auch psychiatrische und psychotherapeutische Patienten haben grundsätzlich einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Die Auskunft und Einsicht kann je nach Wunsch des Patienten auch durch einen Ausdruck oder in elektronischer Form erfolgen. Entspricht den Regelungen im BGB (Stichwort: Patientenrechtegesetz )

OH KIS v2: Teil 1 Sperrung Zugriffsmöglichkeiten Punkt 24 Das Krankenhaus hat eine angemessene Frist (nicht länger als ein Jahr) nach Abschluss des Behandlungsfalls entsprechend den jeweiligen organisatorischen Abläufen im Krankenhaus festzulegen, innerhalb derer die Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten spätestens zu erfolgen hat. Ist in dieser Form aus den meisten landesrechtlichen Vorgaben nicht ableitbar. Eine Zugriffsbeschränkung auf nicht mehr benötigte Daten ist aus den jeweiligen Datenschutzgesetzen aber ableitbar. Zeitdauer von 1 Jahr stellt also letztlich eine Interpretation der Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden dar. Archivierte Daten in der Regel abgeschlossene Fälle Zugriffsbeschränkung muss erfolgen, Berechtigungskonzept den Zugriff entsprechend einschränken

OH KIS v2: Teil 1 Löschung Punkt 27 Patientendaten sind in Krankenhausinformationssystemen zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Behandlungsvertrags nicht mehr erforderlich sind, vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Bemerkung: Aufsichtsbehörden verstehen hier die physikalische Löschung (siehe Punkt 2.11 OH KIS Teil 2), Markierung gelöscht reicht nicht aus Welches KIS (oder Archivsystem) kann physikalisch löschen? Stand heute: löschen = Sichtbeschränkung? Nebenbemerkung: 3 Abs. 4 Ziff. 5 BDSG: Löschen das Unkenntlich machen gespeicherter personenbezogener Daten. Physikalische Löschung datenschutzrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben

OH KIS v2: Teil 2 Systemfunktionen Punkt 2.9 Es muss möglich sein, zeit- und ereignisgesteuert die Zugriffsberechtigungen für abgeschlossene ( 1.9) Fallakten oder Teile davon einzuschränken oder sie in ein Archiv auszulagern und sie dem operativen Zugriff zu entziehen. Frage: welches KIS (bzw. Archivsystem) bietet eine zeit- und ereignisgesteuerte Zugriffsberechtigung für abgeschlossene Fälle? Welche Ereignisse? Welcher Zeitrahmen

OH KIS v2: Teil 2 Systemfunktionen Punkt 2.12 Lösch- und Auslagerungsaufträge müssen zwischen den Komponenten eines KIS propagiert werden können. Einzelne Datenbestände (für die womöglich gesonderte Aufbewahrungsfristen gelten) müssen vom Löschvorgang ausgenommen werden können Welche IS im Krankenhaus können derart miteinander kommunizieren? Über welchen Standard wird welche Nachricht genutzt? Welches Archivsystem unterstützt diesen Standard und veranlasst ggfs. Auslagerungsaufträge an andere IS? Wenn ich Teile einer Fallakte lösche, andere teile wegen anderer Aufbewahrungszeiten aufbewahre: wer klärt die haftungsrechtlichen Fragen?

OH KIS v2: Teil 2 Anwendungsfunktionen Punkt 3.6 Das PAS soll über eine Funktion verfügen, mit der Akten abgeschlossener Behandlungsfälle eines Patienten (oder Teile hiervon) der aktuellen Fallakte mit der Auswirkung zugeordnet werden können, dass die Aufbewahrungsfrist der aktuellen Fallakte sich auf die zugeordneten Daten erstreckt. Kommunikation zwischen Archivsystem und KIS mit Integration der Daten des Archivsystems im KIS? Anpassung der Aufbewahrungszeit im Archivsystem, getriggert durch das KIS?

OH KIS v2: Teil 2 Anwendungsfunktionen Punkt 3.11 Es soll möglich sein, bei einem Datenexport automatisiert die Identitätsdaten eines Patienten durch ein Pseudonym zu ersetzen. Was sind Identitätsdaten? Welches Archivsystem kann eine Pseudonymisierung bei einem Export durchführen?

OH KIS v2: Teil 2 Rollen- und Berechtigungskonzept Punkt 4.3 Zur Definition von Rechten muss es möglich sein, Organisationseinheiten flexibel und überlappend zu definieren (Teil I, Tz. 9, 10). Beispielsweise überlappen sich die OE psychiatrischer Konsiliardienst und psychiatrische Fachabteilung, wo beide bestehen, so dass es möglich sein muss, einen Facharzt beiden OE zuzuordnen. Beispiel: Hämatoonkologe Maier gehört zu Klinik für Hämatoonkologie Brustzentrum Im Nachtdienst zusätzlich zu Krebsambulanz und Darmzentrum Im Vertretungsfall gehört er auch zum Hauttumorzentrum Welches System kann dies in dieser Form abbilden? Häufig wird eine zusätzliche Klinik Brustzentrum angelegt, Schichtdienst/Vertretungsfall über Notfallzugriff abgebildet, auch wenn kein medizinischer Notfall vorliegt.

OH KIS v2: Teil 2 Datenpräsentation Punkt 5.1 Das PAS muss es ermöglichen, in Abhängigkeit vom Verarbeitungskontext in den Bildschirmmasken die Anzeige von Teilen der Patientenakte mit oder ohne Darstellung der Identitätsdaten des Patienten zu konfigurieren, z. B. für Schulungszwecke. Kontextabhängige Anpassung der Bildschirmmasken Mit und ohne Identitätsdaten Welches Archivsystem kann dies abbilden?

OH KIS v2: Teil 2 Protokollierung Gefordert wird die Protokollierung aller lesenden und/oder schreibenden Zugriffe Protokollierung schreibende Zugriffe entsprechen Anforderungen BGB (Stichwort: Patientenrechtegesetz ) Bzgl. lesender Zugriffe wird gerne auf Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus dem Jahr 2008 (ECHR Application No. 20511/03) verwiesen Jedoch fordert dieses Urteil keine Protokollierung, jedoch eine Auskunft gegenüber dem Betroffenen, welche Person oder Personengruppen Zugriff auf Daten hatten. Möglichkeiten z.b. Protokollierung Berechtigungskonzept Conclusio: je ausdifferenzierter das Berechtigungskonzept, desto weniger (lesende) Zugriffe müssen protokolliert werden

OH KIS v2: Teil 2 Protokollierung Punkt 7.5 Bei der Protokollierung muss zwischen Zugriffen, die aus der fachlichen Nutzung des Verfahrens resultieren (Zugriffe zu Zwecken der Behandlung, der Leistungsabrechnung und Verwaltung, der Ausbildung, der Forschung, der Erfüllung von Dokumentations- und Mitteilungspflichten etc.) und technischadministrativen Zugriffen im Rahmen des System- und Verfahrensbetriebs differenziert werden. Frage: wie unterscheidet man bei der Protokollierung die Nutzung? Beispiel: Zur Nachvollziehung eines Fehlers wird von einem administrativen Mitarbeiters der IT-Abteilung auf die Abrechnungsdaten zugegriffen und zur Behebung des Fehlers die Abrechnungsrat korrigiert Welche Nutzung? Abrechnung? Technisch-administrativ?

OH KIS v2: Teil 2 Protokollierung Punkt 7.9 Protokolle sollen so konfigurierbar sein, dass sie keine medizinischen Daten enthalten. (Datensparsamkeit / Vertraulichkeit) Aus Sicht Datenschutzes ist die Kenntnis, dass ein bestimmter Patient zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Krankenhaus auf einer bestimmten Station in einem bestimmten Zimmer lag ein medizinisches Datum. Was darf ein Protokolleintrag genau enthalten? Was genau muss konfigurierbar sein?

OH KIS v2: Teil 2 Protokollierung Punkt 7.14 Hierzu müssen die Aktivitäten im Rahmen der Fernwartung (Zeitpunkt, Dauer, Art des Zugriffs) in entsprechenden Protokolldateien festgehalten werden Gefordert ist die Protokollierung auf Anwendungsebene: Wie unterscheiden Sie in der Anwendung Zugriffe, die vor Ort und die via Remotezugriff durchgeführt werden?

OH KIS v2: Teil 2 Technischer Betrieb, Administration Punkt 8.4 Der Wartungsvorgang muss durch das Krankenhaus jederzeit abgebrochen werden können, wobei die Systemkonsistenz zu wahren ist. Update/Upgrade via Remotezugriff: Kann zu jedem Zeitpunkt seitens des Krankenhauses ohne Rücksprache mit Hersteller Remotezugriff beendet werden, ohne dass die Systemstabilität beeinträchtigt wird? Ist damit ein Update/Upgrade via Remotezugriff noch möglich?

Diskussion

Aufgaben der Datenschutz-Aufsichtsbehörden a. Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzgesetze sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz b. Amtshilfe für andere Datenschutzaufsichtsbehörden innerhalb der EU c. Alle 2 Jahre (mindestens) Veröffentlichung Tätigkeitsbericht d. Verordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel e. Information eines Betroffenen bei Verstoß gegen Datenschutzgesetze oder anderer Vorschriften über den Datenschutz

OH KIS v2: Zielsetzung Prüfkatalog für die Aufsichtsbehörden? Für die Einhaltung des Datenschutzes ist Betreiber zuständig Aufsichtsbehörde muss Einhaltung der Datenschutzgesetze prüfen und ggfs. bewerten Keine Aufgabe/Befugnis, technisch-organisatorische Vorgaben zu erlassen, die nicht von Gesetz gefordert sind Daher OH KIS kein Prüfkatalog In OH KIS wird nicht zwischen Anforderungen aus unterschiedlichen Landesgesetzgebungen differenziert Vielmehr wurden Anforderungen wie auch Anregungen aus allen Ländern gesammelt und in einen Topf geworfen Aufsichtsbehörden können nur gegen die geltenden Normen prüfen, nicht gegen einen von Ihnen aufgestellten Wunschkatalog Daher OH KIS kein Prüfkatalog

OH KIS v2: Praxisnähe OH KIS wurde von Personen entwickelt, die den medizinischen Workflow nicht kennen Nicht auf Krankenhausbetrieb und Patientenversorgung abgestimmt In vielen Punkten fehlt die Kenntnis, wie in einem Krankenhaus gearbeitet wird Wie ein Patient versorgt wird Wie Informationssystem im Krankenhaus eingesetzt werden Wie die technischen Gegebenheiten (z.b. Standards wie HL7) aussehen. Für Prädikat praxisnah Überarbeitung unter Berücksichtigung Kommentare von Patienten, medizinischem Personal und Krankenhaus_Datenschutzbeauftragten notwendig

OH KIS v2: Fazit OH KIS wichtiger Schritt in die richtige Richtung Unterschiedliche datenschutzrechtliche Vorgaben für Krankenhäuser in verschiedenen Ländern oder abhängig von der Kirchenzugehörigkeit dem Patienten praktisch nicht zu vermitteln Daher Ansatz der Aufsichtsbehörden ausdrücklich zu begrüßen Allerdings OH KIS in der vorliegenden Form nur schlecht verwendbar, es fehlt Berücksichtigung der Rechte von Betroffenen (im Sinne von Angestellten im Krankenhaus) Fehlende Darstellung der rechtlichen Grundlagen muss beseitigt werden, damit Hersteller und Betreiber Anforderungen nachvollziehen können Fehlende Abgrenzung zwischen Datenschutz und IT-Sicherheit in der OH KIS muss entfernt werden

OH KIS v2: Fazit Überarbeitung der OH KIS dringend erforderlich im Sinne der Selbstbestimmung des Patienten unter einer stärkeren Berücksichtigung des Wohles des Patienten innerhalb Diagnostik und Behandlung im Hinblick auf die Achtung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten in Hinsicht der Darlegung der Rechtsgrundlagen, auf denen die Anforderungen für einen datenschutzkonformen Betrieb eines Krankenhausinformationssystems beruhen. unter Beteiligung der relevanten (Fach-) Gruppen wie beispielsweise Datenschutzfragen: BvD, GDD, GMDS Einsatz von Standards: GMDS, HL7-D, IHE-D, Interoperabilitätsforum Forschungsfragen: GMDS, TMF Krankenhausverwaltung: DKG, GMDS, KH-IT Patientenversorgung: Bundesärztekammer, DBfK, GMDS Patientenvertretung: BAGP, DAG SHG, vzbv Technische Umsetzung: bvitg, GMDS, KH-IT

Damit alle meinem Credo zustimmen: Cool!! Kontakt: schuetze@medizin-informatik.org

Hinweis: Synopse und Kommentierung von GMDS erarbeitet https://www.gesundheitsdatenschutz.org