Aktuelles Gaswirtschaftsrecht



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Transkript:

1

Aktuelles Gaswirtschaftsrecht Mag. Bernhard Painz. E-Control Symposium Aktuelles Energierecht 2011, 30.3.2011

Übersicht 1. Unionsrechtliche Grundlagen 2. Marktmodell 3. Netzzugang 4. Speicherzugang 5. Entflechtung 6. Sonstige Änderungen 3

1. Unionsrechtliche Grundlagen

Unionsrechtliche Grundlagen die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009, S. 94, (Erdgas-binnenmarktrichtlinie) und; die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 64, umgesetzt, sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009, S. 36, und der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010, S. 1, 5

2. Marktmodell

Marktmodell Marktgebiet: Ein Zusammenschluss miteinander verbundener Netze verschiedener Netzbetreiber, in dem ein Netzzugangsberechtigter gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann. Virtueller Handelspunkt: Ein virtueller Punkt in einem Marktgebiet, an dem Erdgas nach der Einspeisung und vor der Ausspeisung innerhalb des Marktgebiets gehandelt werden kann. Der virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern von Erdgas, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen. MG Ost = Entry-Exit Zone VHP MG Vorarlberg MG Tirol 7

Marktmodell Marktgebietsmanager (MGM) wird von Fernleitungsunternehmen benannt Verteilergebietsmanager (VGM) werden von den Betreibern der Verteilerleitungen der Ebene 1 in Anlage 1 zum GWG, bzw. von TIGAS und VEG benannt Betreiber des Virtuellen Handelspunktes wird vom MGM benannt Bilanzgruppenkoordinator (Verrechnungsstelle) MGM VGM VGM VGM 8

Marktmodell Kernaufgaben des MGM Sicherstellung des Betriebs des VHP und Benennung des VHP Betreibers, sowie Kooperation Verwaltung der Bilanzgruppen und Nominierungsabwicklung Koordination der Netzsteuerung und der Linepackabrufe Erstellung von Lastflussszenarien und Koordination der Netzentwicklungspläne Kapazitätsermittlung Engpassmanagement in Kooperation mit VGM Online-Plattform für Angebot und Handel von Kapazitäten Kooperation VGM und MGM bei Verwaltung und Optimierung der Kapazitäten Regelenergieeinsatz Infrastrukturplanung Transparenz 9

Marktmodell Kernaufgaben der VGM Buchung der Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze in das Verteilernetz Verwaltung der Kapazitäten gemäß Punkt 1 und der Ebene 1 Kapazitäten im Verteilernetz Fahrplanabwicklung Abwicklung von Anträgen auf Netzzugang zum Verteilernetz Abschluss von Verträgen mit Netzbetreibern, durch die den Netzzugangsberechtigten das Recht auf Zugang zu vorgelagerten Erdgasleitungen bis zum VHP eingeräumt wird Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung) Erstellung der Langfristplanung und von Summenlastprognosen Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie Engpassmanagement in Kooperation mit dem MGM Die Funktionen des VGM und des MGM können, sofern die Eigentümer zustimmen, zusammengelegt werden. 10

Marktmodell Betreiber des Virtuellen Handelspunktes Gesonderte Entflechtungsbestimmungen Zum Zwecke der Liquiditätskonzentration, hat er folgende Aufgaben zu erfüllen: Betrieb des VHP in Kooperation mit MGM Bereitstellung kommerzieller Hubdienstleistungen Elektronische Protokollierung und Abrechnung von gehandelten Energiemengen Abwicklung der Geschäfte im Dauerbetrieb Bereitstellung einer elektronischen Back-up/Back-down Plattform Bereitstellung überregionaler Anbindung an benachbarte Marktgebiete Kooperation mit Börsen und Abwicklungsstellen für Börsegeschäfte Bereitstellung einer überregionalen Balancing Plattform 11

Marktmodell Bilanzierung Jeder Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, welche beim MGM registriert ist 2 Bilanzgruppentypen mit Endverbraucher, Verteilernetzebene: Vertragspartner und Abrechnungsstelle = BKO ohne Endverbraucher, Fernleitungsebene: Vertragspartner und Abrechnungsstelle = B-VHP Ausgleichsenergie (inkl. Angebote aus Speicher und Produktion) muss primär über den VHP beschafft werden Detailausgestaltung des Bilanzierungssystems erfolgt gemeinsam mit Marktteilnehmern 12

Marktmodell Transport von Entry A nach Exit C Entfernungsabhängige Tarife Entry/Exit-Tarife Shipper bucht beim NB x : A nach B und zahlt u.a. auf Basis der Entfernung Shipper bucht beim NB y : B nach C und zahlt u.a. auf Basis der Entfernung Shipper kann in diesem Fall nicht A nach C buchen! FNB X A VN1 Shipper bucht Entry A und Exit C und zahlt Entry-Tarif A und Exit-Tarif C VN2 B FNBy C Netzbetreiber wickeln den Transport intern ab! 13

Marktmodell Entfernungsabhängige Tarife Transport Entry A ins Verteilernetz Entry/Exit-Tarife RZ bucht beim FNB x : A nach VN1 oder VN2 A FNB X VN1 Shipper bucht und bezahlt Entry A, VGM bucht Exit Verteilernetz und bezahlt einen einheitlichen Exit-Tarif Verteilernetz VN2 B NB y C 14

Marktmodell Entry (Baumgarten, etc.) Kapazitätsbuchung durch Händler/Versorger/ Endverbraucher beim betreffenden FNB Fernleitungsnetz Entry Produktion Buchung durch Prod. Marktgebiet BUY / SELL Virtueller Handelspunkt (VHP) Exit (Baumgarten, etc.) Kapazitätsbuchung durch Händler/Versorger/ Endverbraucher beim betreffenden FNB Exit aus FLN in Verteilernetz Buchung durch Verteilergebietsmanager Exit in Speicher Buchung durch Speicher Verteilnetz Endkundenrucksack bis VHP bzw. Einspeisepunkt Netzzugang durch Endverbraucher 15

Marktmodell Übergangsregelungen Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass - an die Stelle der gebuchten Transportkapazität getrennte Kapazitätsbuchungen an den Ein- und Ausspeisepunkten in derselben Höhe treten; - der Netzbenutzer, sobald Tarife gemäß 82 veröffentlicht wurden, die entsprechenden Ein- und Ausspeiseentgelte zu entrichten hat; und - der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netzbenutzer die Möglichkeit des Handels am Virtuellen Handelspunkt einzuräumen hat, und zwar grundsätzlich auf garantierter Basis; falls dies technisch nicht möglich ist, auf unterbrechbarer Basis. Umstellung: 1. Oktober 2012 Auf Antrag des FNB kann diese Frist durch Bescheid der Behörde verlängert werden, wenn andernfalls negative Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des FNB und somit auf die Versorgungssicherheit zu erwarten sind. 16

Marktmodell Übergangsregelungen Verträge der Regelzone müssen mit Stichtag 1.12.2012 an die Versorger übertragen werden Versorger sind dabei berechtigt, die von ihnen getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung, an ihre Kunden weiterzuverrechnen 17

3. Netzzugang

Netzzugang Netzbetreiber sind verpflichtet Netzzugangsberechtigten Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Bedingungen und dem festgelegten Systemnutzungsentgelt Entgelt zu gewähren Netzzugangsberechtigter eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; Änderungen der Netzbedingungen Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an den Aus. bzw. Einspeisepunkten, an denen die Speicher- bzw. Produktionsanlage angeschlossen ist, ist von den Speicherunternehmen bzw. Produzenten zu entrichten 19

Netzzugang Rucksack für den Endkunden Rechtliche Grundlage für den Rucksack sind wie bisher die zivilrechtlichen Verträge, die die betroffenen Erdgasunternehmen zu Gunsten des Kunden untereinander abzuschließen haben. Dadurch steht die bisher im Leitungsnetz verwendete Kapazität bis zum VHP dem Kunden im Falle eines Versorgerwechsels (und bei der Versorgung durch mehrere Versorger) weiterhin zur Verfügung. Zusätzlich zum Rucksackprinzip kann bei einem Versorgerwechsel der neuer Versorger vom bisherigen Versorger die Übertragung der tatsächlich genutzten Einspeisekapazitäten verlangen, sofern ein Versorgerwechsel ansonsten nicht möglich wäre. 20

Netzzugang Qualitätsstandards Standards und Kennzahlen bezüglich Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistung werden mit VO durch die Regulierungsbehörde festgelegt Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhalten können vorgesehen werden Netzbetreiber haben die Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der festgelegten Standards jährlich zu veröffentlichen 21

Netzzugang Festlegungen durch Verordnung Kapazitätsermittlung Erhöhung der ausweisbaren Kapazität Kapazitätsangebot und zuweisung Angebot unterbrechbarer Kapazitäten Handel mit Kapazitätsrechten Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten Anspruch auf Übertragung von Kapazitäten Festlegungen durch VO Die Regulierungsbehörde kann Details zu den o.g. Punkten und zum Ausgleichenergiemanagement nach Konsultation der Marktteilnehmer durch VO festlegen. 22

4. Speicherzugang

Speicherzugang Speicherunternehmen, die Erdgasspeicher verwalten, haben den Speicherzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren. -> Grundsatz verhandelter Speicherzugang BMWFJ kann per VO Zugang auf regulierter Basis festlegen Bericht durch Regulierungsbehörde über Situation am österreichischen Flexibilitäts-/Speichermarkt (Wettbewerb, Preisvergleich, Produktangebot, usw.), mind. alle 3 Jahre Regulierter Speicherzugang: Genehmigung durch Regulierungsbehörde der: Tarife Allgemeine Bedingungen Allokationbedingungen 24

Kapazitätsvergabeverfahren nichtdiskriminierend, transparent, angemessene Ankündigung/Dauer des Verfahrens Allokationsregel: im Engpassfall: Auktion FCFS in Ausnahmefällen: Kapazitätsangebot ist im Vergleich zur Gesamtkapazität geringfügig Kapazitätsbedarfserhebung für Investitionen/Erweiterungen in neue bzw. bestehende Speicheranlagen Anzeige der Kapazitätsvergabeverfahren bei Regulierungsbehörde 25

Engpassmanagement Kooperationsverpflichtung bei Errichtung einer Sekundärmarktplattform für Speicherkapazitäten Vertragliche Maßnahmen zur Verhinderung von Kapazitätshortung (Speichernutzer zum Verkauf von nicht genutzter kontrahierter Kapazität über Sekundärmarkt verpflichtet) ungenutzte Kapazität sind auf day-ahead-basis und zumindest als unterbrechbare Kapazität auf Primärmarkt anzubieten 26

5. Entflechtung

Entflechtung: Verteilernetzbetreiber, Speicherunternehmen Gesellschaftsrechtliche, organisatorische Entflechtung Verteilernetzbetreiber zusätzlich Klarstellung hinsichtlich Ressourcen Eindeutige Unterscheidbarkeit vom Versorger Unabhängiger Gleichbehandlungsbeauftragter Anzuwenden für Netzbetreiber mit mehr als 50.000 Hausanschlüssen bzw. bereits entflochten ist 28

Entflechtung: Fernleitungsnetzbetreiber Von Unternehmen umzusetzen ab 3. 3. 2012 4 Optionen: Eigentumsrechtliche Entflechtung ISO (independent system operator): Unabhängiger Netzbetreiber ITO (independent transmission operator): Unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber ITO+: Wirksamere Unabhängigkeit als ITO Grundmodell 3. 9. 2009 Ausnahmemöglichkeit 29

Eigentumsrechtliche Entflechtung Netzbetreiber ist Eigentümer des Netzes Vertikal integriertes Unternehmen ist nicht mehr gesellschaftsrechtlicher Eigentümer des Netzbetreibers (nur Minderheitsbeteiligung allerdings ohne Rechte ) Unabhängigkeit des Netzbetreibers Keine Kontrolle Keine Rechte (keine Stimmrechte) Keine Organidentität 30

Entflechtung: ISO Netzbetreiber und Netzeigentümer sind nicht identisch Netzeigentümer darf nicht für Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Netzausbau zuständig sein Netzeigentümer unterliegt rechtlichen Entflechtung Pflicht zur Zusammenarbeit mit ISO Benennung eines ISO ISO hat ausreichende finanzielle, technische, personelle, materielle Ressourcen ISO ist für Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Netzausbau verantwortlich ISO unterliegt eigentumsrechtlichen Entflechtung 31

Entflechtung: ITO ITO ist Eigentümer des Netzes ITO verfügt über ausreichend Ressourcen und eigenes Personal ITO verfügt über eigene corporate identity Keine Dienstleistungen (und Personalüberlassung) durch VIU Kernfunktionen (Betrieb, Wartung, Ausbau etc.) Unabhängigkeit der Unternehmensleitung (Cooling-on/off, Beschäftigungsverbot, Aktienhalteverbot) Aktienhalteverbot, Beschäftigungsverbot für alle Beschäftigten Keine gemeinsame Nutzung von IT-Systemen, Liegenschaften, Wirtschaftsprüfern, IT-Auftragnehmern Gleichbehandlungsprogramm, -beauftragter 32

Entflechtung: ITO Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes Befugnis zur Fremd- und Eigenkapitalbeschaffung ITO muss unter Holding positioniert sein keine Beeinflussung des Tagesgeschäfts und des 10- Jahres-Investitionsplans durch das VIU 33

Entflechtung: ITO Aufsichtsrat Kein Einfluss auf Tagesgeschäft und 10-Jahres- Investitionsplan 50 % -1 Mitglied müssen unabhängig sein ITO+: Eindeutig wirksamere Unabhängigkeit als ITO 34

Entflechtung Outsourcing Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit der Richtlinie 2009/73/EG eine Rechtspersönlichkeit oder Stelle einrichten, die eine oder mehrere der normalerweise dem Fernleitungsnetzbetreiber zugewiesenen Funktionen übernimmt, der die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen hat. Diese Rechtspersönlichkeit oder Stelle unterliegt der Zertifizierung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung sowie der Benennung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/73/EG. Beim ITO-Modell dürfen keine Kernfunktionen ausgelagert werden 35

Entflechtung Zertifizierungsverfahren Zertifizierung durch Regulierungsbehörde Entscheidungsentwurf Stellungnahme der EU-Kommission Endgültige Entscheidung durch Regulierungsbehörde Aufgaben Umfassende Aufsichtsfunktion 36

6. Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen Verkürzung der Wechselfrist Versorger letzter Instanz Intelligente Messgeräte - Smart Meter Netzentwicklungsplan und Langfristige Planung Infrastrukturstandard und Versorgungsstandard Sanktionen 38

Kontakt Mag. Bernhard Painz + 43 1 24 7 24 0 bernhard.painz@e-control.at www.e-control.at 39

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