Immissionsrechtliche Beurteilung. von Gärresttrocknungen



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5 BImSchG regelt die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen. Danach sind: (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt: 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; 22 BImSchG regelt die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden

Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft können im Sinne des BImSchG bei der Gärresttrocknung durch: Ammoniak Geruch Staub hervorgerufen werden

Vorsorge- und Schutzanforderungen Für die Emissionsbegrenzung der Luftschadstoffe Ammoniak und Staub enthält die TA Luft Vorsorgeanforderungen. Bei geruchintensiven Stoffen sind ggf. Anforderungen zur Emissionsminderung zu treffen. Schutzanforderungen gegenüber den Luftschadstoffen Ammoniak und Staub leiten sich aus der TA Luft, Schutzanforderungen gegenüber Geruchsbelastungen leiten sich aus der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ab.

Ammoniak

Problemstellung: Beim Gärprozess wird der Anteil des in Ammonium-N-Form vorliegenden Stickstoffs erhöht. Diese Ammonium-N-Form ist leicht flüchtig und entweicht somit während der Gärresttrocknung in erheblichen Mengen

Allgemeine Anforderungen zur Emissionsminderung (Vorsorge) nach Ziffer 5.2 TA Luft 5.2.4 Gasförmige anorganische Stoffe (Klasse III) Ammoniak darf im Abgas den Massenstrom von die Massenkonzentration von nicht überschreiten. 0,15 kg/h oder 30 mg/m³ ( 42.4 ppm) 0,15 kg/h 1.314 kg/a 360 Mastschweinen

Schutzanforderungen Mindestabstandsregelung für Ammoniak (Anhang 1, Abb 4 TA Luft) Mindestabstand von Anlagen zu empfindlichen Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nummer 4.8

Annahmen: Ammoniak-Verluste durch die Gärresttrocknung Gärrestmenge Ammoniak- Mindestabstand Ammoniakverlust Mindestabstand in m³/a verlust in kg/a nach TA Luft in m nach dem Filter in kg/a nach TA Luft in m 500 1000 204 50 46 750 1500 250 75 56 1000 2000 289 100 65 2000 4000 408 200 91 3000 6000 500 300 112 4000 8000 577 400 129 5000 10000 646 500 144 6000 12000 707 600 158 7000 14000 764 700 171 8000 16000 817 800 183 9000 18000 866 900 193 10000 20000 913 1000 204 Ammonium-N-Gehalt/m³ Gärrest 2,5 kg, Trocknung von 6% TS auf > 80 % TS, Ammoniakverlust je m³ Gärsubstrat 80 % bzw. 2 kg, Filterwirkungsgrad 95 % (Ammoniak)

Prüfschema Ammoniak (Konzentration) Abstand nach Abstandsregelung (Anhang 1, Abb. 4 TA Luft) eingehalten nicht eingehalten = Anhaltspunkt für schädliche Umwelteinwirkungen Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 keine Prüfung Zusatzbelastung 3 µg/m³ oder Gesamtbelastung 10 µg/m³ Zusatzbelastung > 3 µg/m³ und Gesamtbelastung > 10 µg/m³ keine Prüfung Sonderfallprüfung (4.8 TA Luft)

Prüfschema N-Deposition Tierbesatz auf der Kreisfläche < 2 GV/ha > 2 GV/ha keine Prüfung = Anhaltspunkt für schädliche Umwelteinwirkungen Sonderfallprüfung (4.8 TA Luft)

Geruch

Allgemeine Anforderungen zur Emissionsminderung (Vorsorge) nach Ziffer 5.2 TA Luft 5.2.8 Geruchsintensive Stoffe Bei Anlagen, die im bestimmungsgemäßen Betrieb oder aufgrund von Störanfälligkeit geruchsintensive Stoffe emittieren können, sind Anforderungen zur Emissionsminderung, z.b. Einhausen, Kapseln, Abgasreinigung zu treffen. Die Anforderungen sind vom Einzelfall, d. h. von der Nachbarschaftssituation abhängig. Der Stand der Technik ist auszuschöpfen.

Schutzanforderungen Immissionswerte der GIRL für verschiedene Nutzungsgebiete Wohn-/ Mischgebiete Gewerbe-/ Industriegebiete Dorfgebiete Außenbereich 10 % 15 % 15 % (0,25 %)

Problemstellung: Biogasanlagen haben nach 35 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, dem sie dienen, zu stehen. Wenn dieser Betrieb aufgrund seiner Tierhaltung schon ein immissionsschutztechnisches Problem besitzt, ist die Genehmigung vielfach nur über die so genannte Irrelevanz/kleine Irrelevanz oder Kompensation im Rahmen der Verringerung der Gesamtbelastung möglich. (vgl. Nr. 3.3 und Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL)

Isolinienverlauf zur kleinen Irrelevanz

Lüftungs- Volumen in m³/h GE/m³ vor Filterung (vgl. Nr. 5.4.8.6.1 TA Luft) Geruchsstoff-Freisetzungs-Potential durch die Substrattrocknung MGE/h vor Abluftfilterung Geruchsanalog in Schweinemastplätzen GE/m³ nach Abluftfilterung MGE/h nach Filterung Geruchsanalog in Schweine- Mastplätzen 30.000 500 15,0 800 100 3,0 160 60.000 500 30,0 1.600 100 6,0 320 Zum Vergleich: Zündstrahlmotor (250 kw el ): 6,3 MGE Feststoffdosierer (3 m * 5 m): 0,54 MGE Anschnittfläche Grassilage (15 m * 4 m): 0,65 MGE Anschnittfläche Maissilage (15 m * 3 m): 0,97 MGE GE = Geruchseinheiten; MGE = Mega Geruchseinheiten

Fazit: Die Gärresttrocknung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Ammoniak- und Geruchsemissionen an sensiblen Standorten nur in Verbindung mit einer entsprechend leistungsfähigen Abluftreinigung vertretbar!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit