1. Vorbemerkung Mit Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2015/1088 am 07.07.2015 ergeben sich Neuerungen für Instandhaltungsbetriebe. Für die allgemeine Luftfahrt, speziell für die ELA1- und ELA2- Luftfahrzeuge (die Definition ELA2-Luftfahrzeug beinhaltet auch ELA1-Luftfahrzeuge), wurden neue Wege in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ermöglicht. Dieses Merkblatt informiert Sie über die neuen Rechte und Privilegien für Instandhaltungsbetriebe, die Verfahren zur Erlangen der neuen Rechte und Privilegien sowie über die Voraussetzungen dafür. Im Punkt 4) erhalten Sie eine Übersicht über die einzelnen Neuerungen und Antworten zu den wichtigsten Fragen. 2. Begriffsbestimmungen / Abkürzungsverzeichnis ELA1: European Light Aircraft 1 (ELA 1) Definition in Verordnung (EU) Nr.1321/2014, Artikel 2 Buchstabe k ELA2: MOE: ARS: AR: ARC: IHP: IHB: LBA: European Light Aircraft 2 (ELA 2); ELA2 beinhaltet ELA1 Definition in Verordnung (EU) Nr.1321/2014 mit den Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1088, Artikel 2 Buchstabe ka Maintenance Organisation Exposition / Instandhaltungsbetriebshandbuch Airworthiness Review Staff / Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit Airworthiness Review / Prüfung der Lufttüchtigkeit Airworthiness Review Certificate / Bescheinigung ü. d. Prüf. d. Lufttüchtigkeit EASA Form 15c bzw. LBA Form 15c Instandhaltungsprogramm Instandhaltungsbetrieb (Genehmigung nach Teil-145 oder Teil-M/F) Luftfahrt-Bundesamt CAMO: Continuing Airworthiness Management Organisation / Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 3. Anwendungsbereich Dieses Merkblatt richtet sich an Instandhaltungsbetriebe (Teil-145 & Teil-M/F), die nach europäischem und/oder nationalem Recht genehmigt sind und an Unternehmen die eine solche Genehmigung anstreben. Die in diesem Merkblatt beschriebenen Neuerungen für Instandhaltungsbetriebe beziehen sich ausschließlich auf ELA1- und ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht gewerblich betrieben werden. Ausgabe 01 vom 17. März 2016 Seite 1 von 6
4. Neuerungen für Instandhaltungsbetriebe / FAQ 4.1. Erstellung von Instandhaltungsprogrammen Nach 145.A.75(g) und M.A.615(f) können Instandhaltungsbetriebe neue Rechte beantragen, die sie mit Erhalt der Genehmigung und den entsprechenden genehmigten Verfahren in ihrem MOE ausüben dürfen. Einem nach Teil-145 oder Teil-M Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb ist es danach erlaubt Instandhaltungsprogramme für ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, auf der Grundlage von M.A.201(e) ii) auszuarbeiten und deren Genehmigung beim LBA zu erwirken. a) Was sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes? Zur Ausübung des Rechtes bedarf es einer Genehmigung. Um diese zu erlangen muss der IHB einen Antrag beim LBA stellen, das MOE um die notwendigen Verfahren anpassen und qualifiziertes Personal dafür nachweisen. b) Ist ein Verfahren zur indirekten Genehmigung eines IHP durch den IHB möglich?, ein indirektes Genehmigungsverfahren kann ausschließlich einer CAMO genehmigt werden, nicht einem IHB. c) Welche ist die zuständige Stelle im LBA an die ein IHB das IHP zur Genehmigung einreichen kann? Die zuständige Stelle im LBA ist das Referat T5, das sich mit der Prüfung und der Genehmigung dieser IHPs befasst. Bei der Beantragung ist darauf zu achten, dass der IHB gemäß M.A.615(f) und 145.A.30(l) Antragsteller ist. Ausgabe 01 vom 17. März 2016 Seite 2 von 6
d) Über welche Erfahrungen und Kenntnisse muss Personal verfügen, welches IHPs ausarbeitet? Dieses Personal muss einschlägige Kenntnisse und Erfahrung nachweisen. Der IHB hat seine Definition in einem Verfahren im MOE zu beschreiben. Folgende Punkte sind in diesem Verfahren zu berücksichtigen: 1) geeignete Grundqualifikation (z.b. Ausbildung als Fluggerätemechaniker, Teil-66 Lizenz, Studium), 2) ausreichende Erfahrung in der continuing airworthiness (Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit), 3) Nachweise über Kenntnisse der Verfahren des Betriebes, 4) Nachweise über Kenntnisse in relevante Teile des Europäischen Rechts. Eine fehlende Grundqualifikation nach Punkt 1) kann auch durch mehrjährige Erfahrung in dienlichen Bereichen der Luftfahrttechnik als Ersatz anerkannt werden. Ausgabe 01 vom 17. März 2016 Seite 3 von 6
4.2. Prüfung der Lufttüchtigkeit / Airworthiness Review Nach 145.A.75(f) oder M.A.615(e) kann einem Instandhaltungsbetrieb genehmigt werden, die Prüfung der Lufttüchtigkeit bei ELA1-Luftfahrzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, durchzuführen. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss in Verbindung mit der jährlich durchzuführenden Inspektion durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit wird die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt. Im Fall des Imports eines gebrauchten Luftfahrzeugs in die Europäische Union stellt der IHB nach der durchgeführten Prüfung der Lufttüchtigkeit eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus, welche an den Mitgliedstaat zu senden ist, in dem das Luftfahrzeug eingetragen werden soll. a. Was ist für die Genehmigung des Privilegs beim LBA einzureichen? Für die Genehmigung ist ein Antrag mittels der Form 2 beim LBA einzureichen. Dem Antrag ist das um die entsprechenden Verfahren erweiterte MOE und die Qualifikationsnachweise des ARS beizulegen. b. Welche Verfahren sind im MOE zu beschreiben? Im MOE sind mindestens folgende Verfahren zu beschreiben: Vorbereitung und Durchführung des AR, Ausstellen eines ARC, Ausstellen einer Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit Auswahl und Qualifikation des ARS, Verfahren für die Überprüfung des IHP, Verfahren wenn das IHP bei der Überprüfung nicht in Ordnung ist, Dokumentation und Archivierung. c. Ist für das ARS eines IHB ein Antrag mittels der Form 4 und eine direkte Genehmigung durch das LBA notwendig?, der IHB benennet und bestimmt das ARS nach seinem genehmigten Verfahren analog zum freigabeberechtigtem Personal über das MOE. Der IHB muss dabei sicherstellen, dass das ARS alle Voraussetzungen nach M.A.901(l)1. erfüllt. Für die Beurteilung kann das vom LBA bereitgestellte Formblatt ARS-Qualifikation verwendet werden. Durch die Genehmigung der Änderung des MOE s wird das ARS vom LBA förmlich anerkannt. Ausgabe 01 vom 17. März 2016 Seite 4 von 6
d. Wie und durch wen erfolgt die Prüfung unter Aufsicht? (Die Prüfung unter Aufsicht ist Bestandteil des Anerkennungsverfahrens für ARS [M.A.901(l)1.f)].) Die Prüfung unter Aufsicht erfolgt, wenn noch kein ARS im IHB vorhanden ist, durch den zuständigen technischen Betriebsprüfer des IHB. Ist bereits ARS im IHB vorhanden kann die Prüfung unter Aufsicht im Einzelfall an das ARS des IHB delegiert werden, wenn dem IHB die entsprechenden Verfahren in seinem MOE genehmigt wurden und Nachweise über die Prüfung unter Aufsicht vom IHB dokumentiert werden. e. Welche ist die zuständige Stelle im LBA, an die der IHB melden kann, wenn es bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit zu Unstimmigkeiten oder Mängel am Luftfahrzeug bzw. den Luftfahrzeugdokumenten (z.b. dem IHP) gekommen ist und eine Luftuntüchtigkeit vermutet wird? (Im Fall vermuteter Luftuntüchtigkeit kann kein ARC durch das ARS ausgestellt werden) Die zuständige Stelle im LBA ist das Referat T2, Sachgebiet T21 (ACAM). Die Meldung ist an die E-Mail-Adresse ltk@lba.de abzugeben und muss Informationen über das Kennzeichen des Luftfahrzeuges sowie die mutmaßlichen Gründe der Luftuntüchtigkeit enthalten. Detailliertere Angaben und Nachweise, aus denen die Gründe für die mutmaßliche Luftuntüchtigkeit hervorgehen, sollten wann immer möglich gemacht werden bzw. beigefügt sein. Zudem sollte möglichst ein Ansprechpartner für Rückfragen genannt werden. f. Welche ist die zuständige Stelle im LBA, an die das ARC oder die Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu senden ist? (Eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist nur im Fall eines in die EU importierten gebrauchten ELA1-Luftfahrzeugs notwendig.) Das ARC ist an den zuständigen technischen Betriebsprüfers des IHB, zu senden. Die Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist an die nationale Luftfahrtbehörde des Mittgliedstaat zu senden, in der das betreffende Luftfahrzeug eingetragen werden soll. Im Falle eines Luftfahrzeuges, das in Deutschland eingetragen werden soll, ist die Empfehlung an den zuständigen Betriebsprüfer des IHB zu senden. Ausgabe 01 vom 17. März 2016 Seite 5 von 6
g. Wie lange sind vom IHB Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erteilungen von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und von Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aufzubewahren? 5. Anlagen Alle Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und Empfehlungen zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind vom IHB ab dem Tag der Ausstellung für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Formblatt: ARS-Qualifikation Im Auftrag Plehn Ausgabe 01 vom 17. März 2016 Seite 6 von 6
BEISPIEL Formblatt ARS-Qualifikationen zur Dokumentation der Voraussetzungen nach M.A.901(l)1. 1.) Name des Unternehmen: Muster Maier Flugtechnik 2.) Genehmigungsnummer des Unternehmens: DE.145.1234 3.) Name der Person: Max Mustermann 4.) Geburtsdatum/Ort: 23.04.1979 Besigheim 5.) Antragsdatum: 08.01.2016 6.) Luftfahrzeugmuster betreffend die Prüfung der Lufttüchtigkeit: Piper LT-3, Cessna CL001 7.) Voraussetzungen nach M.A.901(l) 1. Dokumentation a) Liegt eine gültige Freigabeberechtigung über die betreffenden Flugzeuge (Punkt 6.) vor? b) Liegen Nachweise über mindestens drei Jahre Erfahrung als freigabeberechtigtes Personal vor? c) Ist sichergestellt, dass betreffend die Luftfahrzeuge (Punkt 6.) eine Unabhängigkeit oder die Gesamtverantwortung über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorliegt? d) Konnten ausreichende Kenntnisse über den Teil-M nachgewiesen werden? e) Konnten ausreichende Kenntnisse über alle relevanten Verfahren des Instandhaltungsbetriebs betreffend die Prüfung der Lufttüchtigkeit nachgewiesen werden? f) Wurde eine erfolgreiche Prüfung unter Aufsicht durchgeführt? g) Liegen Nachweise über mindestens eine durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit in den vergangen 12 Monaten vor? (Prüfung unter Aufsicht zählt auch dazu.) Herr Mustermann besitzt hat eine gültige Freigabeberechtigung über die betreffenden Luftfahrzeugmuster (Punkt 6.). Diese wurde am 11.12.2015 ausgestellt. (Kopie siehe Anlagen) Herr Mustermann arbeit seit 2001 bei Muster Maier Flugtechnik GmbH. Seit 2008 ist er als freigabeberechtigtes Personal tätig. Herr Mustermann führt keine Tätigkeiten zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aus. Herr Mustermann konnte in einem Eignungsgespräch am 17.01.2016 Kenntnisse über den Teil-M und speziell über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nachweisen. (Nachweise siehe Anlagen) Herr Mustermann konnte in einem Eignungsgespräch am 17.01.2016 Kenntnisse über die internen Verfahren nachweisen. (Nachweise siehe Anlagen) Die Prüfung unter Aufsicht erfolgte mit dem zuständigen technischen Betriebsprüfer des Luftfahrt-Bundesamts vom 17.- 19.01.2016. Prüfung unter Aufsicht vom 17.- 19.01.2016 (Nachweise siehe Anlagen) Formblatt: ARS-Qualifikation, Ausgabe 01 vom 17.03.2016 Seite 1 von 2
BEISPIEL Formblatt ARS-Qualifikationen zur Dokumentation der Voraussetzungen nach M.A.901(l)1. Die Qualifikationsnachweise der Voraussetzungen sind diesem Formblatt anzuhängen. Person kann als Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht anerkannt werden: Begründung: Es gibt keine Beanstandungen Person kann als Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit anerkannt werden: xx.xx.xxxx,.. Datum, Unterschrift Formblatt: ARS-Qualifikation, Ausgabe 01 vom 17.03.2016 Seite 2 von 2