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Transkript:

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma Rautenberg Reisen ohg (nachfolgend Veranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrages an. Bei einer Anmeldung für mehrere Teilnehmer haftet der Anmelder für sich und auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine schriftliche Reisebestätigung. b) Zahlung / Sicherungsschein Bei Vertragsabschluß ist die auf der Anmeldung / Bestätigung / Rechnung befindliche Anzahlung zu leisten, deren Höhe 20 % des Reisepreises beträgt. Die Restzahlung muss bis zu dem auf der Anmeldung / Bestätigung / Rechnung angegebenen Datum beim Veranstalter eingegangen sein. Der Kunde erhält bereits mit der Anzahlung den Reisepreissicherungsschein gem. 651k BGB. Der Sicherungsschein verbrieft den Anspruch des Kunden gegenüber der Versicherung bei Leistungsunfähigkeit des Veranstalters. c) Mindestteilnehmerzahl Wird die in der Anmeldung / Bestätigung aufgeführte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter bis zum 21. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder absagen. Dem Kunden wird hier ein kostenloses Rücktrittsrecht vom Reisevertrag eingeräumt. d) Rücktritt / Kündigung und Umbuchung durch den Kunden / Ersatzperson Lässt sich der Kunde vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen, wird ein Bearbeitungsentgelt von 50,-- erhoben. Sollten zum Zeitpunkt der Änderungen bereits Dokumente ausgestellt worden sein, trägt der Kunde die entsprechenden Gebühren. Der Nachweis der Gebühren obliegt dem Veranstalter. Umbuchungswünsche werden bis zum einschließlich 31. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von 50,-- pro Person berücksichtigt. Ab dem 22. Tag können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den nachfolgenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen bei Hotel- / Flug- / Bus- / Seereisen: - bis 45. Tag vor Reiseantritt 20 % - vom 44. 22. Tag vor Reiseantritt 45 % - vom 21. 15. Tag vor Reiseantritt 65 % - vom 14. 1. Tag vor Reiseantritt 95 % ab dem Tag des Reiseantritts 100 % des Reisepreises. Bei Eintrittskarten kann generell keine Erstattung vorgenommen werden. Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Appartement etc.) und tritt einer der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu. Eine Reiserücktrittkostenversicherung ist nur dann im Reisepreis eingeschlossen, wenn auch ausdrücklich im Vertrag erwähnt. Der Veranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer solchen Versicherung bei Buchung der Reise. e) Gewährleistung / Haftung / Obliegenheiten Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu schaffen. Schafft der Leistungsträger nicht sofortige Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich bei der örtlichen Vertretung (Reiseleitung) des Veranstalters anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. f) Anmeldung von Ansprüchen / Verjährung Will der Kunde den Veranstalter auf Minderung, Schadenersatz wegen vertraglicher Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Rautenberg Reisen ohg Kapuzinerstraße 11 53111 Bonn anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die vorstehenden Ansprüche können nur vom Kunden, von mitreisenden Familienangehörigen oder deren Bevollmächtigten angemeldet werden. Die Anmeldung von Ansprüchen nicht zu diesem Personenkreis zählender Dritter ist unwirksam, ohne dass es einer Zurückweisung durch den Veranstalter bedarf, wenn nicht innerhalb der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung und vertraglicher Haftung verjähren innerhalb von sechs Monaten nach vertraglich vereinbartem Reiseende. Hat der Kunde Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. g) Beschränkung der Haftung - Bei vertraglicher Haftung: Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Veranstalter für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung. - Haftung des Luftfrachtführers: Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara u.a. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod, Verletzung, sowie für Verluste oder Beschädigung des Reisegepäcks. h) Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Bonn.