Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus 1 Zweckbestimmung 1. Das im Jahr 1970/71 erstellte Feuerwehrgerätehaus an der Florianstraße steht im Eigentum der Gemeinde Winterbach. Der große Übungssaal im Feuerwehrgerätehaus steht mit den Nebenräumen in erster Linie der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach zur Verfügung. Aus besonderen Anlässen kann das Bürgermeisteramt eine andere Nutzung zulassen. 2. Soweit der Übungssaal von der Feuerwehr oder dem DRK nicht benötigt wird, kann er von anderen örtlichen Vereinen und Organisationen belegt werden. Die Belegung hat mit Genehmigung der Gemeinde und im Einvernehmen mit der Feuerwehr zu erfolgen. Die Gemeinde hat das Recht, jederzeit den Raum für gemeindliche Anlässe zu benutzen. In Ausnahmefällen kann der Übungsraum von der Gemeinde auch für gewerbliche Veranstaltungen kurzfristig vermietet werden. Die Benutzung durch Vereine soll nur zu Übungszwecken erfolgen. In Ausnahmefällen können auch öffentliche Veranstaltungen durchgeführt werden. 3. Die Benutzung der Fahrzeughalle zu Veranstaltungen ist nicht gestattet. Ausnahmen können bei Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr gemacht werden. 2 Verwaltung und Aufsicht Das Feuerwehrgerätehaus wird vom Bürgermeisteramt verwaltet. Die laufende Beaufsichtigung ist Sache des Hausmeisters. Er hat für die Einhaltung der Benutzungsordnung zu sorgen. Er übt als Beauftragter der Gemeinde das Hausrecht aus. Er ist gegenüber den Benutzern weisungsberechtigt; seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er hat das Recht, Personen, die seinen Anordnungen nicht nachkommen oder gegen die Benutzungsordnung verstoßen, sofort aus dem Feuerwehrgerätehaus zu weisen. 3 Belegung 1. Die Anmeldung zur Benutzung des Übungsraumes für Veranstaltungen ist rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung, beim Bürgermeisteramt vorzunehmen. Nach Möglichkeit sind von den Vereinen anlässlich der Vorständebesprechung die entsprechenden Veranstaltungstermine festzulegen. Sofern eine Einigung über die Belegung nicht zustande kommt, erhält der Verein, der die Anmeldung zuerst vorgenommen hat, den Übungsraum zugesprochen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister. 2. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht. Die Gemeinde kann die Überlassung des Übungssaales an einen Veranstalter widerrufen, wenn unvorhergesehene Umstände eine andere Benutzung notwendig erscheinen 1
lassen oder Anzeichen dafür vorhanden sind, dass in grober Weise das sittliche Empfinden der Bevölkerung verletzt wird. 3. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, an den Tagen und Abenden, die von der Feuerwehr und dem DRK nicht belegt sind, Veranstaltungen z. B. Volksbildungsabende, Tagungen o. ä. zuzulassen. Solche von der Gemeinde festgelegten Veranstaltungen haben Vorrang vor der Belegung der Ortsvereine. Die regelmäßigen Benutzer sollen jedoch rechtzeitig unterrichtet werden. 4. Damit die Arbeiten des Feuerwehrgerätewartes und des Hausmeisters ordnungsgemäß gewährleistet sind, dürfen nicht mehr als 3 Veranstaltungen in einer Woche durchgeführt werden. 5. Mindestens ein Samstag im Monat müssen zur Entlastung des Hausmeisters von Terminen freigehalten werden. 4 Benutzungs- und Ordnungsvorschriften 1. Die Veranstalter sind verpflichtet, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend, das Gesetz über Sonn- und Feiertage, die steuerlichen Verpflichtungen und sonstige anlässlich der Benutzung des Saales sich ergebende Bestimmungen einzuhalten. 2. Die Benutzung des Übungssaales ist bis 23:30 Uhr, in der Nacht zum Sonntag bis 1 Uhr gestattet. Die Ausgabe von Getränken und Speisen ist eine halbe Stunde vorher zu beenden. Ausnahmen können in begründeten Fällen vom Bürgermeisteramt genehmigt werden. 3. Bei allen Veranstaltungen und Übungsabenden sind nur die unbedingt benötigten Räume zu betreten. Das Betreten der beiden Obergeschosse (Wohnungen) ist nur dem Hausmeister gestattet und anderen durch Mietvertrag berechtigten Personen gestattet. Die Heizungsanlage darf nur vom Hausmeister bedient werden. Die Feuerwehralarmzentrale, die gleichzeitig Kommandantenzimmer ist, darf nur von der Feuerwehr genutzt werden; fremde Personen haben keinen Zutritt zu diesem Raum. Die Fahrzeughallen dürfen nur von Feuerwehrangehörigen und dem Hausmeister betreten werden. Sonstige Personen haben keinen Zutritt zu den Fahrzeughallen. 4. Ohne Genehmigung des Bürgermeisteramts dürfen im Feuerwehrgerätehaus keine Änderungen vorgenommen werden. Sofern der Übungsraum aus irgendeinem Anlass ausgeschmückt werden soll, ist die Erlaubnis der Gemeinde einzuholen. Das Einschlagen von Nägeln in die Wände ist verboten. 2
5. Für den Auf- und Abbau der Möbel hat im Falle einer Veranstaltung der Veranstalter selbst zu sorgen. Grundsätzlich ist der Saal so zu verlassen, wie er angetroffen wurde. Alle Einrichtungsgegenstände werden vom Hausmeister verwaltet. Das gesamte Inventar ist pfleglich zu behandeln. Für irgendwelche Schäden hat der Verursacher oder der Veranstalter aufzukommen. 6. In dem Saal sowie in den übrigen Nebenräumen ist stets auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Papier und Abfälle dürfen nicht auf den Boden geworfen und die Wände nicht beschmutzt werden. Auf den Toiletten ist größte Reinlichkeit geboten. 7. Für die Garderobe wird von der Gemeinde keine Haftung übernommen. 8. Alle Beschädigungen am Gebäude und an der Einrichtung sind unverzüglich dem Hausmeister und von diesem an das Bürgermeisteramt zu melden. Kann der Schuldige nicht ermittelt werden, so haftet der Veranstalter. Die beschädigten Gegenstände werden auf Kosten des Schadensstifters oder, falls dieser nicht ermittelt werden kann, auf Kosten des Veranstalters wiederhergestellt. 9. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Außenanlagen durch die Benutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen. Die Benutzung geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung der Benutzer. Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB bleibt unberührt. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung der Gemeinde nur dann ein, wenn ein Verschulden der Gemeinde oder ihrer Bediensteten nachgewiesen wird. 10. Veranstalter, die sich wiederholt grobe Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Schulden kommen lassen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung des Feuerwehrgerätehauses ausgeschlossen werden. 5 Küchenbenutzung, Ausschank 1. Die Benutzung der Küche, die gleichzeitig als Schankraum dient, ist ausdrücklich nur den Ausschankberechtigten gestattet. 2. Ausschankberechtigt ist ausschließlich die Freiwillige Feuerwehr bzw. der Hausmeister. Der Veranstalter hat sich rechtzeitig mit der Feuerwehr wegen der Bewirtschaftung in Verbindung zu setzen. 3. Getränke und Speisen sind grundsätzlich an der Ausgabestelle (Küche) abzuholen. 4. Die Zubereitung von Speisen darf nur von den Ausschankberechtigten vorgenommen werden. 3
6 Entgelte für die Nutzung 1. Für die Benutzung des Feuerwehrgerätehauses durch die Freiwillige Feuerwehr Winterbach werden keine Entgelte erhoben. 2. Für regelmäßige Übungsabende, Hauptversammlungen und Ausschusssitzungen von sonstigen örtlichen Vereinen wird ebenfalls keine Gebühr erhoben. 3. Für sonstige Veranstaltungen, die nur im Rahmen der Zweckbestimmung des 1 der Benutzungsordnung stattfinden dürfen, wird die Verwaltung ermächtigt, im Einzelfall eine angemessene Miete festzusetzen. Vereinbarung zwischen der Gemeinde Winterbach und der Freiwilligen Feuerwehr über die Bewirtschaftung des Feuerwehrgerätehauses 1. Die Gemeinde Winterbach stellt der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach zum Zwecke der gelegentlichen Bewirtschaftung den Saal des Feuerwehrhauses samt Küche und den entsprechenden Einrichtungen (Herd, Kühlschrank, Geschirr usw.) sowie Garderobe und WC zur Verfügung. 2. Eine Bewirtschaftung sollte grundsätzlich nur aus Anlass von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr und des Deutschen Roten Kreuzes erfolgen. Eine Bewirtschaftung bei Übungsabenden der sonstigen Ortsvereine wird gestattet. 3. Die Gemeinde übernimmt bei Übungsabenden der Freiwilligen Feuerwehr und der Ortsvereine sämtliche Aufwendungen für die Heizung und Beleuchtung der Räume sowie für die Reinigungsmittel. Bei anderen Veranstaltungen der Vereine hat die Gemeinde das Recht, Kostenersätze für Heizung, Reinigung und Beleuchtung zu verlangen. Wirtschaftsführung 1. Die Freiwillige Feuerwehr Winterbach betreibt die Wirtschaftsführung im Feuerwehrhaus auf eigene Rechnung ohne Absicht der Gewinnerzielung. 2. Die Verantwortung für die Wirtschaft trägt der Feuerwehrkommandant. 3. Der Wirtschaftsbetrieb wird von der Freiwilligen Feuerwehr an den Hausmeister übertragen. 4. Die Kücheneinrichtung einschließlich der Küchengeräte, des Geschirrs und der Gläser wurde von der Gemeinde beschafft. Die Freiwillige Feuerwehr ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwaige Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. 4
7 In Kraft treten Die Benutzungsordnung tritt am 16. April 2008 in Kraft. Hinweis: 6 wurde geändert, Beschluss des Gemeinderats vom 20. November 2001, in Kraft ab 20. November 2001. Beschluss des Gemeinderats vom 15. April 2008. In Kraft ab dem 16. April 2008. 5