NIEDERSCHRIFT über die öffentliche. Sitzung des Finanz- und Werkausschusses. vom 3. Dezember 2019 Sitzungssaal im Rathaus

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Transkript:

Stadt Uffenheim Vorsitz: 2. Bürgermeister Hermann Schuch Schriftführer: Birgit Kaspar, Kämmerin NIEDERSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des Finanz- und Werkausschusses vom 3. Dezember 2019 Sitzungssaal im Rathaus Der Vorsitzende erklärte die Sitzung um 14:00 Uhr für eröffnet. Er stellte fest, dass sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Die Mehrheit der Mitglieder ist anwesend und stimmberechtigt. Der Finanz- und Werkausschuss ist somit beschlussfähig. Die Niederschrift über die letzte nichtöffentliche Sitzung lag während der Sitzung zur Einsicht bereit; Einwendungen hierzu wurden nicht erhoben. Gremiumsmitglieder: Ewald Geißendörfer Tobias Hassold Susanne Holzmann Heiko Maar Andreas Schober Gerhard Stumpf Bemerkung: Entschuldigt sind Wolfgang Lampe Thomas Gröschel Weiterhin anwesend: Birgit Kaspar Martin Stellwag Niederschrift über die Sitzung des Finanz- und Werkausschusses vom 03.12.2019 1

Öffentliche Sitzung: TOP 1. TOP 2. TOP 3. TOP 4. Geschäftsordnungsregularien - Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung - Feststellung der Beschlussfähigkeit - ggf. Beschlussfassung über Nachträge zur Tagesordnung - Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.11.2019 Erlass eines Förderprogrammes zur Aufwertung von Handels- und Gewerbeflächen in der Altstadt Stadtwerke Uffenheim; Durchführungsbeschluss zur Errichtung einer PV-Anlage auf der neuen Lagerhalle Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes Niederschrift über die Sitzung des Finanz- und Werkausschusses vom 03.12.2019 Seite 2 von 7

Öffentliche Sitzung TOP 1. Geschäftsordnungsregularien - Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung - Feststellung der Beschlussfähigkeit - ggf. Beschlussfassung über Nachträge zur Tagesordnung - Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.11.2019 Vor Eintritt in die Tagesordnung stimmt der Finanz- und Werkausschuss der Aufnahme folgender Tagesordnungspunkte: Stadtwerke Uffenheim; Durchführungsbeschluss zur Errichtung einer PV-Anlage auf der neuen Lagerhalle in den öffentlichen Teil und Stundungsantrag in den nichtöffentlichen Teil einstimmig zu. Die Niederschrift der Sitzung des Finanz- und Werkausschusses vom 12.11.2019 liegt für die Dauer der Sitzung zur Einsichtnahme bereit. Einwendungen gegen die Niederschrift werden nicht erhoben. TOP 2. Erlass eines Förderprogrammes zur Aufwertung von Handels- und Gewerbeflächen in der Altstadt Zur Aufwertung von Handels- und Gewerbeflächen in der Altstadt wird der Erlass eines Geschäftsflächenprogrammes empfohlen. Beim Geschäftsflächenprogramm wird, wie im Fassadenprogramm, die städtische Zuwendung mit 60 % Städtebauförderungsmitteln bezuschusst. Im Unterschied zum Fassadenprogramm können hier auch Maßnahmen in Gebäuden gefördert werden. Geschäftsflächenprogramm Kommunales Förderprogramm zur Aufwertung von Handels- und Gewerbeflächen zur Wiederbelebung der Uffenheimer Altstadt Neben der Richtlinie für ein Fassadenprogramm vom 23.04.1998 und 28.07.2016 erlässt die Stadt Uffenheim aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom die Förderrichtlinien für das oben genannte Geschäftsflächenprogramm. I. Räumlicher Geltungsbereich 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Kommunalen Förderprogramms erstreckt sich auf das Satzungsgebiet Altstadt. II. Sachlicher Geltungsbereich 2 Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist es, den Einzelhandel, die Gastronomie und den Dienstleistungsbereich in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten zu stärken und damit ihre Zentrale Versorgungsfunktion zu sichern, weiter auszubauen und die historische Bausubstanz zu nutzen. Niederschrift über die Sitzung des Finanz- und Werkausschusses vom 03.12.2019 Seite 3 von 7

3 Gegenstand der Förderung (1) Förderfähig sind Umbau- und Ausbaumaßnahmen zur Aufwertung, zur Beseitigung und zur Vermeidung von Leerständen in bestehenden Geschäfts-, Dienstleistungs- und Gastronomieflächen einschließlich dazugehöriger Neben- und Lagerräume. (2) Förderfähig ist auch der barrierefreie Ausbau im Innenbereich (z. B. Sanitäranlagen, stufenloser Ausbau der Ladenfläche etc.). Die barrierefreie Erschließung der Geschäftseinheit im Außenbereich wird über das Fassadenprogramm der Stadt bezuschusst. (3) Nicht gefördert werden eigenständige Flächen in Obergeschossen. (4) Nicht gefördert werden Neubaumaßnahmen und Investitionen in mobilen Anlagen und transportable Inneneinrichtungen sowie bauliche Maßnahmen zur privaten Nutzung. Aufwendungen die keine Herstellungskosten am Gebäude gemäß DIN 276 Kostengruppe 300 und 400 sind, wie z. B. Finanzierungskosten, Wartungskosten, Sach- und Haftpflichtversicherungen, etc., können ebenfalls nicht gefördert werden. Soweit sich die Notwendigkeit ergibt, wird eine Auflistung der förderfähigen Maßnahmen erstellt. 4 Art und Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung wird wie folgt festgesetzt: (1) Die Förderung beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Kosten je Geschäftseinheit, maximal jedoch 15.000,00. (2) Maßnahmen mit Kosten unter 2.000,00 werden nicht gefördert. (3) Die Förderung kann auf mehrere Bauabschnitte bis zur maximalen Höchstgrenze verteilt werden. Der Durchführungszeitraum wird grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt. (4) Eine erneute Förderung der einzelnen Geschäftseinheit ist nur im Abstand von 10 Jahren seit der letzten Förderung möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf mindestens fünf Jahre verkürzt werden. (5) Eine Nachförderung ist nicht möglich. Mehrkosten oder ausgefallene Mittel anderer Zuschussgeber sind vom Maßnahmenträger zu tragen. (6) Eine Doppelförderung einzelner Maßnahmen ist ausgeschlossen. (7) Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als zweckgebundene Zuschüsse gegeben. (8) Eine anfallende Eigenleistung kann mit einem Stundensatz von 10,00 /Std. anerkannt werden. Der Umfang der Eigenleistung ist vor Baubeginn mit der Stadt Uffenheim abzuklären und darf 70 v. H. der durch Rechnungen nachgewiesenen Baukosten nicht übersteigen. 5 Grundsätze der Förderung (1) Neben den baurechtlichen Bestimmungen müssen die Maßnahmen den Bestimmungen der Baugestaltungssatzung der Stadt Uffenheim in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. (2) Eine Förderung ist nur möglich, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und sichergestellt ist, dass anteilige Städtebauförderungsmittel gewährt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. (4) Auf den Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) von Städtebauförderungsmitteln bei der Koordinierung mit anderen Förderbereichen (z. B. Denkmalschutz) wird verwiesen. (5) Von der Förderung ausgeschlossen sind: 1. Kostenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (Vorsteuerabzug nach 15 Umsatzsteuergesetz) 2. Kosten, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist 3. Maßnahmen, die vor Bewilligung der Fördermittel durch die Stadt begonnen wurden bzw. für die keine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde 4. Maßnahmen, die von der Vereinbarung mit der Stadt abweichend ausgeführt wurden III. Persönlicher Geltungsbereich 6 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Mieter und Pächter können ebenfalls gefördert werden, wenn sie das Einverständnis der Eigentümer mit den geplanten Maßnahmen nachweisen, die Investitionen dauerhaft mit dem Gebäude verbunden bleiben und die Maßnahme keine Erhöhung des Mietzinses zur Folge hat. IV. Verfahren 7 Zuständigkeit Zuständig zur Entscheidung über die Förderung ist die Stadt Uffenheim. Niederschrift über die Sitzung des Finanz- und Werkausschusses vom 03.12.2019 Seite 4 von 7

8 Antragstellung und Bewilligung (1) Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn schriftlich bei der Stadt Uffenheim einzureichen. (2) Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: a) Eine Baubeschreibung der Maßnahme mit Fotos und Angaben über den voraussichtlichen Baubeginn und das voraussichtliche Ende. b) Eine Kostenschätzung und in der Regel drei Angebote. (3) Die Stadt überprüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob die geplanten Maßnahmen den Zielen des Programms entsprechen. Die baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernisse bleiben hiervon unberührt. (4) Die Stadt legt die Höhe der Förderung fest. (5) Vor Bewilligung von Fördermitteln schließen die Stadt und der Bauherr eine Vereinbarung über die beiderseitigen Pflichten ab, in welcher der Bauherr u.a. den dauerhaften Erhalt der geförderten Maßnahmen zusagt. 9 Maßnahmenbeginn (1) Mit den Baumaßnahmen darf grundsätzlich erst nach Entscheidung über den Förderantrag und der von beiden Parteien geschlossenen Vereinbarung begonnen werden. (2) In Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger Baubeginn zugelassen werden. (3) Vor Beginn der Arbeiten sind die nach öffentlichen Recht erforderlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis) einzuholen. 10 Abrechnung und Auszahlung (1) Spätestens drei Monate nach Abschluss der Arbeiten hat der Bauherr der Stadt einen Verwendungsnachweis vorzulegen, dem eine aussagekräftige Fotodokumentation (vorher/nachher) und sämtliche Rechnungen im Original beigelegt werden. (2) Die Stadt stellt die förderfähigen Kosten fest. Dazu gehört auch die Mehrwertsteuer, sofern und insoweit der Bauherr nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (3) Die Stadt Uffenheim hat die Möglichkeit, die sachgemäße Ausführung der Arbeiten im Objekt zu überprüfen. (4) Ergibt der Verwendungsnachweis, dass die tatsächlichen entstandenen förderfähigen Kosten geringer sind als die in der Vereinbarung veranschlagten Beträge, so werden die Zuschüsse entsprechend anteilig gekürzt. Bei einer Kostenmehrung ist eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses nicht möglich. 11 Bindefristen (1) Die Bindefrist für geförderte Maßnahmen beträgt zehn Jahre nach Auszahlung der Fördermittel. (2) Änderungen an geförderten Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraums bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Werden Änderungen ohne Einwilligung der Stadt durchgeführt, sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen. V. Inkrafttreten und Geltungsdauer 12 Inkrafttreten (1) Dieses Kommunale Geschäftsflächenprogramm tritt am 01.01.2020 in Kraft. (2) Es gilt zunächst für die Dauer von fünf Jahren und kann durch Beschluss des Stadtrates verlängert werden. Beschluss 1: Nach weiterer Erläuterung empfiehlt der Finanz- und Werkausschuss dem Stadtrat, das Geschäftsflächenprogramm für das Sanierungsgebiet Altstadt zu beschließen. Abstimmungsergebnis: JA STIMMEN: 7 0 NEIN STIMMEN: Niederschrift über die Sitzung des Finanz- und Werkausschusses vom 03.12.2019 Seite 5 von 7

TOP 3. Stadtwerke Uffenheim; Durchführungsbeschluss zur Errichtung einer PV- Anlage auf der neuen Lagerhalle Die Stadtwerke Uffenheim planen auf dem Dach der neuen Lagerhalle eine Photovoltaik-Anlage zu errichten. Mittlerweile liegt eine erste Kostenschätzung vor. Auf dem Dach kann demnach eine Anlage mit 67,725 kwp errichtet werden. Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan 2020 mit 75.000 unter der Nr. 20ISN0013 vorgesehen. Die Investitionskosten gliedern sich wie folgt. AHK netto Kosten PV-Anlage inkl. Montage 52.458,00 Energie-Speicher mit 10,2 kwp 10.280,00 Investitionskosten gesamt 62.738,00 Wirtschaftlichkeitsberechnung (bei Eigenfinanzierung) jährliche Abschreibung der Anlage; ND 20 Jahre 3.136,90 Wartung und Reparatur 663,00 Elementarschaden- und Ertragsausfall-Versicherung 400,00 Sonstige Kosten 300,00 Jährliche Kosten gesamt 4.499,90 Verkaufserlöse für Netzeinspeisung gem. EEG 4.236,00 Wert des Eigenstromverbrauchs unter Abzug der EEG-Umlage für Eigenverbrauch 2.616,00 jährliche Erlöse gesamt 6.852,00 jährlicher Überschuss 2.352,10 Es ist geplant, die Vergabe freihändig, nach Vorlage von mindestens drei Angeboten, zur Entscheidung vorzulegen. Beschluss 1: Der Finanz- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Durchführung zur Erstellung einer PV- Anlage auf der neuen Lagerhalle der Stadtwerke. Abstimmungsergebnis: JA STIMMEN: 7 0 NEIN STIMMEN: TOP 4. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes Aufgrund der gestiegenen Kosten für Entwässerung und Entsorgung von Klärschlamm muss der Preis für die Annahme von Fäkalschlamm in der Kläranlage Uffenheim ab dem 01.01.2020 erhöht werden. Für eine kostendeckende Entsorgung beträgt der künftige Preis 25,00 (netto) je m³ Fäkalschlamm. Niederschrift über die Sitzung des Finanz- und Werkausschusses vom 03.12.2019 Seite 6 von 7

Seit dem 01.01.2016 werden je m³ Fäkalschlamm 12,00 (netto) in Rechnung gestellt. Fäkalschlamm wird in der Regel von den Eigentümern von Kleinkläranlagen sowie von Rohrreinigungs- und Entsorgungsfirmen angeliefert. Um 14:30 Uhr wurde die Sitzung geschlossen. Stadt Uffenheim Vorsitzender Hermann Schuch 2. Bürgermeister Birgit Kaspar Kämmerin Niederschrift über die Sitzung des Finanz- und Werkausschusses vom 03.12.2019 Seite 7 von 7