Kassenbuchführen leicht gemacht



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Transkript:

Kassenbuchführen leicht gemacht Gehören Sie zu den Unternehmern, die mit Vergnügen ihre Bücher führen? Dann sind Ihr Kassenbuch und Ihre Unterlagen bestimmt vorbildlich. Oder empfinden Sie die Aufzeichnungvorschriften eher als lästige Pflicht, die Ihnen das Finanzamt auferlegt? Als Ihr Steuerberater versuchen wir Ihnen zwar so viel Verwaltungskram wie möglich abzunehmen, doch von einigen grundlegenden Aufzeichnungspflichten können wir Sie nicht befreien. Deshalb erhalten Sie in diesem Leitfaden Tipps und Anregungen, was Sie beachten müssen und wie Sie es möglichst praxisgerecht gestalten. Ein Praxisratgeber von Ihrer Kanzlei Rausch + Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbh Siemensstraße 23 63768 Hösbach

Wozu die Arbeit? Vermeiden Sie Steuernachzahlungen In den letzten Jahren wird bei Betriebsprüfern die Kassenführung verstärkt geprüft und häufig beanstandet. In diesem Fall nimmt der Prüfer eine Schätzung vor, die für den betroffenen Unternehmer Steuernachzahlungen zur Folge hat. Denn der Prüfer geht dann natürlich davon aus, dass mehr eingenommen wurde als im Kassenbuch steht. Leider hat der Gesetzgeber keine eindeutigen Vorschriften zur Kassenführung erlassen. Wie Sie eine Kasse genau zu führen haben, hat sich überwiegend aus Rechtsprechung und den allgemeinen Buchführungsvorschriften abgeleitet. Wer ist betroffen? Buchführungspflichtige und freiwillige Bilanzierer Wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben, der buchführungspflichtig ist und Bargeschäfte tätigen, kommen Sie nicht darum herum. Das gilt auch für Gewerbetreibende und selbständig Tätige, die freiwillig Bücher führen, also für den Jahresabschluss eine Bilanz erstellen. Wenn Sie für das Finanzamt nur eine Einnahmen-Überschuss- Rechnung anfertigen und Ihre monatlichen bzw. vierteljährlichen Aufzeichnungen lediglich Besteuerungszwecken dienen, sind Sie von dieser Pflicht befreit. Für einige Unternehmer kann es dennoch interessant sein, ein Kassenbuch zu führen. Denn wenn es um Bargeld geht, kann schnell mal was in der falschen Tasche verschwinden was Ihnen ohne Kassenbuch entgehen würde bzw. Sie keinen Nachweis haben, wohin das Geld geflossen ist.

Was gehört hinein? Das Kassenblatt 1. Tageseinnahmen Die Tageseinnahmen müssen getrennt nach 7% und 19% Umsatzsteuer aufgezeichnet werden. Bei Registrierkassen muss der Z-Bon Tagesendsummenbon gedruckt werden. Darauf müssen mindestens folgende Angaben vermerkt sein:» Name und Anschrift Ihres Unternehmens» Tagesdatum» Gesamtbrutto» Z-Zähler» Speicher gelöscht Der Tagesendsummenbon ist für die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung von entscheidender Bedeutung. Erfüllt er nicht die Mindestanforderungen, ist insbesondere die Z-Nr. nicht fortlaufend oder fehlt sie ganz, fehlt der Buchführung die erforderliche Beweiskraft. Sehen Sie sich dazu den MUSTER Z-BON in der Anlage an. 2. Tageseinnahmen werden zur Bank gebracht Diesen Vorgang müssen Sie im Kassenblatt als Ausgabe (Geldtransfer zur Bank) behandeln, da Sie das Geld aus Ihrer Kasse in Ihren Geldbeutel nehmen und zur Bank tragen. Auf Ihrem Bankkonto auf dem Kontoauszug ersichtlich - wird der gleiche Betrag als Einzahlung verbucht. 3. Kreditkartenzahlungen von Kunden Im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kommt es immer häufiger vor, dass Kunden mit ihrer Kreditkarte bezahlen. Was passiert bei Ihnen in der Kasse? In den Tageseinnahmen steckt diese Zahlung als Einnahme drin. Allerdings haben Sie das Geld nicht in Ihrer Kasse, da es ja von einem Kreditkarteninstitut ein paar Tage später auf Ihr Bankkonto überwiesen wird. Deshalb müssen Sie die Kreditkartenzahlungen im Kassenblatt als Ausgabe (Geldtransfer Kreditkarteninstitut) behandeln. 4. Geld wird eingelegt (nicht bei GmbH s) Privateinlagen oder Wechselgeldeinzahlungen sind im Kassenblatt als Einnahmen zu behandeln und mit einer Quittung/Einlagebeleg zu belegen. Bei Kapitalgesellschaften dürfen keine Privateinlagen gebucht werden. 5. Geld wird Privat entnommen (nicht bei GmbH s) Wenn Sie Geld für Ihre private Lebenshaltung brauchen, können Sie dies jederzeit bar aus Ihrer Kasse entnehmen, wenn Sie dieses mit einem Entnahme-Beleg quittieren. Als Eintrag im Kassenblatt steht eine Ausgabe. 6. Ausgaben Sie bezahlen z.b. Ihre Lieferanten bar, kaufen Briefmarken, oder Büromaterial. Die Rechnungen oder Quittungen sind als Ausgaben in der Kasse zu behandeln.

Wie führen Sie die Kasse richtig? Die Grundregeln» Führen Sie die Kasse täglich Dazu sollte täglich ein schriftlicher Kassenbericht erstellt werden, wenn keine Z-Bons, bzw. Registrierkassen vorhanden sind. Der Kassenbericht dokumentiert diese Rechenschritte, macht sie nachprüfbar. Ein Kassenbuch ersetzt auch dann nicht den Kassenbericht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden. Einen Musterkassenbericht finden Sie als Anlage.» Kassenminusbestände sind tabu Das heißt, es muss Tag genau geprüft werden, ob die Einnahmen die Ausgaben decken. Sie können nicht minus EUR 20,00 in Ihrer Barkasse haben!» Einzelaufzeichnung ist Pflicht Sie müssen Ihre Tageseinnahmen täglich, getrennt nach Umsatzsteuersatz aufzeichnen. Vom Finanzamt werden aufaddierte Tageseinnahmen in Monatssummen nicht anerkannt. Sie müssen mit den Kassenausdrucken abstimmbar sein.» Die Kasse muss kassensturzfähig sein Einem Sachverständigen (Betriebsprüfer) muss es zumindest am Beginn oder am Ende eines Geschäftstages möglich sein, die Aufzeichnungen des Kassenbuches mit dem tatsächlichen Istbestand der Kasse zu überprüfen.» Registrierkassen/Computerkassen Grundsätzliches Sie müssen den Tagesendsummenbon drucken (s.anlage). Weitere Auswertungen wie Warengruppenberichte, etc. sind nicht Grundlage der Buchführung. Allerdings: Wenn sie gedruckt oder gespeichert werden, sind sie aufbewahrungspflichtig und steuerrelevant! Künftig ist es sogar möglich, dass das Finanzamt Daten aus Computerkassen auf Datenträger anfordert. Die gesetzliche Grundlage dafür ist seit 2002 in Kraft. Bitte berücksichtigen Sie das bei der Programmierung der Kasse. Bei dem Kauf einer Registrierkasse ab dem 26.11.2010 muss ein Kassensystem ab sofort alle Buchungsdaten im Detail sowie weitere Daten elektronisch und unveränderbar aufzeichnen und mindestens 10 Jahre archivieren. Folgende Daten werden als steuerlich relevant vom Finanzamt angesehen: Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten. Die Abrechnungsdaten (also z.b. die Tagesumsätze) müssen sich lückenlos aus den einzelnen Verkaufsvorgängen (also den einzelnen Produkten oder vergleichbaren Rechnungspositionen) herleiten lassen, auch wenn inzwischen Stammdaten oder andere Einstellungen an den Kassen verändert wurden. Grundsätzlich dürfen sich diese Abrechnungsdaten nicht verändern lassen und

die Vollständigkeit muss prüfbar sein (z.b. durch geeignete fortlaufende Nummern). Die Archivierung kann auch auf einem nachgeschalteten System erfolgen. Diese Daten müssen bei Betriebsprüfungen elektronisch in einem auswertbaren Format und mit Strukturinformationen zur Verfügung gestellt werden, womit eine direkte Schnittstelle zur IDEA-Software der Prüfer gemeint ist. Sollten die Kassensysteme eines Anwenders diese Forderung nicht erfüllen, kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt werden. In diesem Fall droht die Schätzung der Einnahmen mit unkalkulierbaren Folgen. Übergangsregelung Im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 wird eine Übergangsregelung zum Schutz der bestehenden Installationsbasis bis Ende 2016 definiert. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Auflagen aus dem BMF-Schreiben vom 09.01.1996 vollumfänglich anzuwenden sind. Dies bedeutet z.b. dass der Steuerpflichtige folgendes zu erfüllen hat (Die Aufzählung ist weitgehend wörtlich aus dem betreffenden Schreiben zitiert): Bedienungsanleitung und Programmieranleitung aufbewahren Programmabrufe nach jeder Änderung (u.a. der Artikelpreise), Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-,Kellner- und Trainingsspeichern u.ä. aufbewahren Alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z.b. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Proforma- Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten) aufbewahren Die mit Hilfe der Registrierkassen erstellten Rechnungen aufbewahren [Dies bedeutet praktisch, dass sie neben dem reinen Tagesbericht alle Kundenrechnungen kopieren und abheften bzw. elektronisch archivieren müssen] Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. Z-Nummer zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte), Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen), Retouren, Entnahmen sowie der Zahlungswege (bar, Scheck, Kredit) und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse (z.b. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon aufbewahren Die Vollständigkeit der Tagesendsummenbons ist durch organisatorische oder durch programmierte Kontrollen sicherzustellen Diese Anforderungen sind in der Praxis kaum vollständig umsetzbar und vor allem wegen des hohen manuellen Aufwandes sehr fehlerträchtig, das wiederum zu einer Anfechtbarkeit der Buchführung führen kann. Hinzu kommt, dass diese Ausnahme nur für Systeme gilt, die bauartbedingt nicht aufgerüstet werden können. Daraus leitet sich ab, dass alle Systeme, welche bauartbedingt nachgerüstet werden können, auch nachgerüstet werden müssen.

Nachzurüsten sind grundsätzlich zwei Dinge für die Speicherung der Journaldaten: Evtl. mehr Speicherplatz oder Schnittstellen (USB, SD-Card, CompactFlash), an denen sich Massenspeicher leicht anschließen lassen. Bei PC- Kassen ist wegen der großen Festplatten gar keine Hardwarenachrüstung erforderlich. Ein bauartbedingtes Softwareupdate (bietet ein Hersteller an) Diese Ausnahmeregelung gilt nur für vor dem 26.11.2010 sich in Betrieb befindlichen Kassensysteme. Diese Geräte unterliegen dem Bestandsschutz. Sie sind weiterhin einsetzbar und können nicht auf neue Installationen angewendet werden. Bitte gehen Sie hier als Steuerpflichtiger kein Risiko ein und halten Sie sich an die BMFSchreiben. Ein Rechtsanspruch auf eine Erleichterungsregelung ist kaum herzuleiten.» Mehrere Geschäftskassen Geldverschiebungen zwischen mehreren Geschäftskassen sind buchmäßig festzuhalten, weil andernfalls eine Abstimmung nicht möglich wäre. Ohne die jederzeitige Abstimmung zwischen Kassen-Ist und Kassen-Soll enthält die Buchhaltung einen Systemfehler. Wie führen Sie die Kasse richtig? Die Grundregeln» Achten Sie auf die zeitliche Reihenfolge Das bedeutet für die täglichen festzuhaltenden Bargeschäfte, dass Sie an dem Tage, an dem die Gelder fließen, aufgezeichnet werden und dass dieser Tag auf dem Beleg ersichtlich ist. Die Geschäftsvorfälle sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, d.h. nach Tagen, festzuhalten, um die Gefahr von Fehlerquellen zu vermeiden.» Elektronisches Kassenbuch Wenn Sie eine Kassenbuch-Software nutzen, müssen Sie darauf achten, dass das Programm ein Testat hat, das die Ordnungsmäßigkeit belegt. Reine Exceltabellen werden grundsätzlich nicht als Kassenbuch anerkannt, da nachträgliche Änderungen nicht nachvollziehbar dokumentiert werden.

Was schaut sich der Prüfer an? Die Fehlerquellen Es gibt bestimmte Indizien, die die Alarmglocken der Betriebsprüfer schrillen lassen. Sei es durch ein Kassenminus, fehlende Kassensturzfähigkeit oder fehlende Belege. Das Kassenbuch entspricht dann nicht einer ordnungsgemäßen Buchführung und wird verworfen, d.h. als wäre es gar nicht geführt worden. Das eröffnet dem Finanzamt die Möglichkeit Einnahmen hinzu zu schätzen oder verschiedene Kalkulationsmethoden anzuwenden. Was letztendlich zu einer Steuernachzahlung führt. Vermeiden Sie deshalb folgende Fehlerquellen:» Hohe Privateinlagen, um ein Kassenminus zu decken» Kassenminus» Unregelmäßige oder verspätete Eintragungen» Z-Bonnummern nicht laufend» Z-Bons fehlen von Tagen an denen das Geschäft geöffnet war» Eventuell sehr einheitliches Schriftbild auf dem Kassenblatt (allerdings fadenscheinige Argumentation des Finanzamtes)» Wareneinsatz stimmt nicht» Unverbuchte Bareinnahmen werden erst mit dem Jahresabschluss gebucht.

Praxis-Beispiel Kassenbericht Datum: 02.01.2014 Nr. 1 Bargeldbestand bei Geschäftsschluss Betrag + 924,45 Vermerke Betriebsausgaben im Laufe des Tages Benzin, Bürobedarf, etc. + 50,00 Privatentnahmen Privatentnahme + 300,00 Sonstige Ausgaben Einzahlungen in Bank + 7.000,00 Zwischensumme = 8.274,45 Bargeldeinlage in Kasse - 200,00 Kassen-Endbestand des Vortages - 799,45 Tagesbargeldeinnahme = 7.275,00 Einnahmen Kreditkarten, Schecks (unbar) + 500,00 Tagesumsatz (=Eintrag ins Kassenblatt) = 7.775,00 Kundenzahl Unterschrift

Beispiel 2: Z-Bon Gastro - GmbH 99999 Musterstadt FINANZBERICHT TÄGLICH KASSE 1 01.01.14 Brutto I 250,00 Brutto gesamt 250,00 Enth. MWSt 7% 3,27 Enth. MWSt 19% 31,93 MWSt gesamt 35,20 Netto 7% 46,73 Netto 19% 168,07 Netto gesamt 214,80 Saldo 250,00 Zahlung auf Saldo 250,00 Bar 200,00 Scheck/Kreditkarte 50,00 Kassensoll 250,00 Anzahl Bar Umsatz 10 Unbar Umsatz 1 Umsatz Sofort-Storno 3 54,20 Posten-Storno 1 11,80 Nach-Storno 1 300,00 Storno-Gesamt 5 366,00 Kundenzahl 54 Z-Zähler 45 GT-Speicher 24.528,52 * * * Speicher gelöscht * * *

Beispiel 3: Kassenblatt 2014