Risikoaktivitätengesetz und dessen korrekte Abrechnung



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Transkript:

Risikoaktivitätengesetz und dessen korrekte Abrechnung Einleitung: Es ist wichtig hier darauf aufmerksam zu machen, dass Personen die ein Umgehen des Risikoaktivitätengesetzes umsetzen folgende Punkte dringend beachten müssen: Schiffe etc: Müssen den Normen und Gesetzen entsprechen Versicherung: Eine Betriebshaftpflichtversicherung von 5 Millionen muss bestehen Pauschalreisegesetz Eine erweiterte Versicherung auf das Pauschalreisegesetz muss je nach Situation angewendet werden. Risikoaktivitätengesetz: Wann brauchen wir eine Bewilligung bzw ein SIA Label 441 Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände und in Bach- oder Flussgebieten 447 Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten Art. 2 Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässig handelt, wer auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen von mehr als 2300 Franken pro Jahr erzielt. Vollzugshinweise zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) Ein Anbieter untersteht der Risikoaktivitätengesetzgebung, wenn er ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielt, das mindestens CHF 2 300 beträgt (jährliches Brutto-Einkommen). Die Höhe des Betrags orientiert sich an der Regelung für geringfügige Entgelte im Bereich der Beitragspflicht für AHV/IV/EO bzw. ALV. Sobald ein Anbieter von bewilligungspflichtigen Aktivitäten diesen Grenzbetrag überschreitet, ist er verpflichtet, ein Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Erreicht ein Anbieter mit seinen Aktivitäten diesen Betrag nicht, erfüllt er jedoch ansonsten die Bewilligungsvoraussetzungen, so steht es ihm frei, um eine Bewilligung nachzuersuchen. Es muss sich um ein Einkommen aus Aktivitäten gemäss Art. 3 Abs. 1 handeln. Anmerkung: Dieser Satz ist sehr wichtig im Gesetzestext!!

Artikel 3 Grundsätzliches In Artikel 3 Absatz 1 werden diejenigen Aktivitäten umschrieben, für die eine Bewilligung erforderlich ist. River-Rafting (Bst. j) Buchstabe j knüpft für die Definition des Wildwassers an der Wildwasser-Schwierigkeitstabelle der Internationalen Kanu-Föderation (ICF) an, welche nahezu weltweite Anerkennung geniesst. Diese Tabelle ist in Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung wiedergegeben. Für das Befahren von Fliessgewässern, die mindestens dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III entsprechen, muss eine Bewilligung eingeholt werden. Für das Befahren von Fliessgewässern, welche dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser I und II entsprechen, wird keine Bewilligung benötigt. Wildwasserfahrt (Bst. k) Die Definition der Wildwasserfahrt knüpft hinsichtlich des Geräts ebenfalls bei der Definition der Schiffe in Art. 2 Bst. a BSV an. In Ergänzung zum River-Rafting sollen aus Gründen der Rechtsgleichheit auch Fahrten mit Schlauchbooten (Art. 2 Bst. a Ziff. 13 BSV) auf Fliessgewässern der Risikoaktivitätengesetzgebung unterstehen. Diese sind nach der Binnenschifffahrtsverordnung Schiffen gleichgestellt und gelten nicht als Sportgeräte. Zusätzlich sind auch Aktivitäten mit Sportgeräten, insbesondere mit Hydrospeed, Funyak und Tubes dem Gesetz unterstellt.11 Zu diesen Sportgeräten zählen auch gewöhnliche Kanus oder Kajaks. Für die Definition des Wildwassers kann auf den vorherstehenden Kommentar zu Buchstabe j verwiesen werden. Für das Befahren von Fliessgewässern gelten die gleichen Einschränkungen wie bei Buchstabe j.

Zusammenfassung 1: Bewilligungspflichtig ist wer: Gewerbsmässig handelt und es muss sich um ein Einkommen aus Aktivitäten gemäss Art. 3 Abs. 1 handeln. Das Einkommen ist mehr als SFR 2300 ausbezahlte Löhne!! Nicht-Bewilligungspflichtig ist wer: WW 3 und mehr Touren anbietet, aber KEINE Löhne auf den WW 3 Touren bezieht oder maximal SFr 2299.-. Wer also Angebote auf WW 3 und mehr anbietet muss keine Bewilligung haben, wenn er nur Löhne bis auf WW 2 ausbezahlt. Daher ist es wichtig, dass die Löhne dementsprechend mit der Anmerkung auf die Touren WW 2 definiert sind. Generell wird dann einem Guide für WW 1-2 Touren mehr Lohn ausbezahlt, für WW 3 Touren keine, nur wenig oder dann nur als Spesen, was keine Löhne sind oder die Vorbereitung, Anfahrt, Rückfahrt und das Aufräumen höher als die reine Fahrt auf WW 3 ausbezahlt. (In verschiedenen Schweizer Raftingfirmen werden Tagesansätze von SFr 100 bis 120 ausbezahlt. Allgemein sind die Löhne nicht definiert, da wir nicht einem GAV unterstehen. Der gesetzliche Mindestlohn in der Schweiz (4000.- bzw 22.-/Std) ist für uns nicht massgebend, da wir als Saisonangestellte diesem nicht unterstehen. Da eine Raftingtour sowieso nicht länger als 2-3 Std geht, würde der reine Raftinglohn SFr 60-80 Fr sein) Dass dies nicht eine erfundene Regel von uns ist, zeigen die nächsten Sätze auf: Vollzugshinweise zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) Es muss sich um ein Einkommen aus Aktivitäten gemäss Art. 3 Abs. 1 handeln. Das Einkommen, das z.b. eine Schneesportlehrerin durch Unterricht im Verantwortungsbereich von Betreibern von Skilift- oder Seilbahnanlagen verdient, wird demnach als Einkommen aus einer nicht bewilligungspflichtigen Aktivität nicht zum Betrag von 2300 Franken gerechnet. Für die Bewilligungspflicht massgebendes Einkommen muss deshalb in geeigneter Form von Einkommen, welches für die Bewilligungspflicht nicht massgebend ist, abgegrenzt werden. Die Vollzugshinweise gehen sogar noch weiter: Übt jemand verschiedene bewilligungspflichtige Aktivitäten aus, die unterschiedlichen Bewilligungstypen gemäss Art. 4 bis 9 zuzuweisen sind (z.b. gleichzeitig Schneesport- und Kletterlehrer), so werden die mit den entsprechenden Aktivitäten erzielten Einkommen nicht zusammengerechnet. Für die Beantwortung der Frage, ob der Grenzwert von CHF 2 300 erreicht wird, ist für jeden einzelnen Bewilligungstyp das erzielte Einkommen separat zu berechnen.

Zusammenfassung 2: Folgende Punkte in der Lohabrechnung müssen klar abgegrenzt werden: - Wann fahren wir auf WW 2, wann auf 3. (Beispiel: Ein Fluss ist 5 km WW 2 und 2 Km WW 3, daher ist der Lohn auf die WW 3 und WW 2 Strecke aufzuteilen) - Die Anfahrt, das Laden etc ist KEINE WW 3 Fahrt, dementsprechend nicht in die WW 3 Fahrt einzugliedern. Beispiel einer Lohnabrechung 1: Datum Std Ansatz total Risikoverpflichtet SFR/Std SFr SFr 01.01.2014 Material Laden 1 20 20 Breefing 0.5 20 10 Anfahrt 1 20 20 Vorbereitung 0.5 30 15 Flussfahrt WW 1-2 Thur 2 30 60 Flussfahrt WW 3 Indianer 0.5 20 10 10 Flussfahrt WW 2 Thur 2 30 60 Einladen 0.5 30 15 Rückfahrt 1 20 20 Retablieren 0.5 20 10 Total 9.5 240 10 Beispiel einer Lohnabrechung 2: Datum Std Ansatz total Risikoverpflichtet SFR/Std SFr SFr 01.01.2014 Flussfahrt mit Kunden Total Zeitaufwendung vor und nach Flussfahrt 5 20 100 Flussfahrt WW 1-2 Thur 4 30 120 Flussfahrt WW 3 Indianer 0.5 30 15 15 Total 9.5 235 15 Obwohl wir den ganzen Tag unterwegs sind, befinden wir uns hier in diesem Beispiel nur 30 Minuten auf WW 3. Also ist nur diese Zeit innerhalb des Risikogesetzes. :.Für die Bewilligungspflicht massgebendes Einkommen muss deshalb in geeigneter Form von Einkommen, welches für die Bewilligungspflicht nicht massgebend ist, abgegrenzt werden..

Wem dies alle zu viel ist, der hat folgende weitere Möglichkeit: Vollzugshinweise zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) Nicht gewerbsmässig handelt, wer seine Aktivität im Rahmen einer Vereinsaktivität anbietet Sofern Vereine nicht gewinnorientiert sind und die angebotenen Aktivitäten lediglich für Mitglieder zugänglich sind, wird kein Einkommen im Sinne der Risikoaktivitätengesetzgebung erwirtschaftet. Sie ermöglichen vielmehr, dass Gleichgesinnte sich zur Ausübung von bestimmten Aktivitäten zusammenschliessen. Als Beispiel kann hier auf den Schweizer Alpen-Club SAC verwiesen werden. Nicht gewerbsmässig handelt auch ein Hochschulsportverband, der nur den Absolventinnen und Absolventen der jeweiligen Hochschule zugänglich sind oder ein Kanuklub, der Angebote für seine Mitglieder offeriert. Ebenfalls nicht als gewerbsmässig gelten Aktivitäten, die unter dem Förderprogramm Jugend+Sport des Bundes stattfinden. Fazit: Du bekommst trotzdem Deinen richtigen Lohn Du bist versichert Du kannst weiterhin paddeln Der Gewinn wird ende Jahr in Boote investiert die Du im Frühling wieder verkaufst, so bist Du nicht gewerbsmässig mit Gewinn.