STIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE



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Transkript:

STIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE Gesundheitszentrum Zauberberg BEST OF SWISS ALPS DAVOS Gründungs-Stiftungsurkunde vom 21.07.2012 Mehr Gesundheit und Lebensfreude! Gesundheitsklinik Seniorenresidenz Gesundheitshotel Sportinstitut CLEANTECH BERATUNG UNTERNEHMENSBERATUNG PERSONALVERMITTLUNG IT-LÖSUNGEN MARKETING

errichtet von RUDOLF FASLER, AARGAUISCHER NOTAR IN AARAU Stiftungsurkunde der STIFTUNG Gesundheitszentrum Zauberberg BEST OF SWISS ALPS DAVOS Stiftung mit Sitz in Hirschthal Vor dem unterzeichneten Rudolf Fasler, aargauischer Notar, mit Büro in Aarau, sind heute zwecks Gründung einer Stiftung er schie nen: Herr Daniel Styger geb. 11. März 1966, von Steinerberg SZ, in 5042 Hirschthal, Lenzweg 20 Frau Kerstin Beck geb. 21.01.1974, deutsche Staatsangehörige, in 8305 Dietlikon, Dornenstrasse 10A

STIFTUNGSURKUNDE INHALTSVERZEICHNIS I GRÜNDUNG EINER STIFTUNG II STATUTEN 1 NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN 4 1.1 Name und Sitz 4 1.2 Zweck 4 1.3 Vermögen 4 III ERSTER STIFTUNGSRAT 7 IV AUFSICHTSBEHÖRDE 7 V AUSFERTIGUNG 7 VI ANMELDUNG 8 2 ORGANISATION 5 2.1 Organe der Stiftung 5 2.2 Stiftungsrat und Zusammensetzung 5 2.3 Konstituierung 5 2.4 Amtsdauer, Abberufung und Wiederwahl 5 2.5 Kompetenzen 5 2.6 Beschlussfassung 6 2.7 Verantwortlichkeit 6 2.8 Rechnungswesen und Revisionsstelle 6 3 Änderung der Stiftungsurkunde und Auflösung der Stiftung 7 3.1 Änderung der Stiftungsurkunde 7 3.2 Auflösung der Stiftung 7 4 Handelsregister 7 3

STIFTUNGSURKUNDE I GRÜNDUNG EINER STIFTUNG Wir errichten eine Stiftung unter dem Namen Stiftung Gesundheitszentrum Zauberberg Davos Diese untersteht den nachfolgenden Bestimmungen: II STATUTEN 1 Name, Sitz, Zweck und Vermögen 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Gesundheitszentrum Zauberberg Davos besteht eine Stiftung mit unbegrenzter Dauer im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 5042 Hirschthal, Aarau. 1.2 Zweck Die Stiftung Gesundheitszentrum Zauberberg Zauberberg Davos in folgenden Bereichen: Hilfe beim Aufbau des Gesundheitszentrums Zauberberg Davos Förderung, Weiterentwicklung von Projekten und Forschung des Gesundheitszentrums Zauberberg Davos Unterstützung von Aktivitäten des Gesundheitszentrums Zauberberg Davos für die ganzheitliche Behandlung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen Unterstützung von Familien, welche sich einen Aufenthalt im Gesundheitszentrum Zauberberg Davos aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können Unterstützung des Synergiekonzeptes Alt trifft Jung des Gesundheitszentrums Zauberberg Davos Unterstützung der Begegnung und Verständigung zwischen Menschen verschiedenen Alters, unterschiedlicher Bildung, Kultur und Religion im Gesundheitszentrum Zauberberg Davos Davos unterstützt das Gesundheitszentrum 4

STIFTUNGSURKUNDE 1.3 Vermögen Die Stifter widmen der Stiftung anlässlich ihrer Errichtung ein Anfangsvermögen von 1,- CHF. Das Stiftungskapital wird durch allfällige Zuwendungen der Stifter oder von Dritten sowie Erträge des Stiftungsvermögens vergrössert. Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden. 2 Organisation 2.1 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind: 1. der Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle 2.2 Stiftungsrat und Zusammensetzung Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter bestimmt. 2.3 Konstituierung Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. 2.4 Amtsdauer, Abberufung und Wiederwahl Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ersatzwahlen während der Dauer einer Amtsperiode treten die Neugewählten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation (Ergänzungswahl) neu bestellt. Eine Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern. 2.5 Kompetenzen Der Stiftungsrat führt die Stiftung selbst oder hat die Oberleitung inne. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesem Statut nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement. Dieses kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. 5

STIFTUNGSURKUNDE Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. 2.6 Beschlussfassung Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über Sitzung und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates mit Traktandenliste hat mindestens 10 Tage im Voraus zu erfolgen. 2.7 Verantwortlichkeit Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. 2.8 Rechnungswesen und Revisionsstelle Der Stiftungsrat beauftragt eine Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Rechnungsführung und der Vermögenslage (Art. 83a und 83b ZGB). Die Rechnung der Stiftung ist vom Stiftungsrat aufzustellen und jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Stiftungsrat wählt eine Revisionsstelle. Er kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, soweit nicht durch die Auf sichtsbehörde die Revisionspflicht verfügt wurde, wenn: 1. die Stiftung nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist; 2. sämtliche Stiftungsratsmitglieder zustimmen und 3. die Stiftung nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurch schnitt hat. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Stiftungsrat hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Stiftungsratsversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Stiftungsratsversamm lung darf diesfalls die Beschlüsse nach Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 erst fas sen, wenn der Revisionsbericht vorliegt. 6

STIFTUNGSURKUNDE 3 Änderung der Stiftungsurkunde und Auflösung der Stiftung 3.1 Änderung der Stiftungsurkunde Gesuche um Änderung von Organisation und Zweck der Stiftung gemäss Art. 85 und 86 ZGB sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vom Stiftungsrat zu unterbreiten. 3.2 Auflösung der Stiftung Die Auflösung der Stiftung kann der Aufsichtsbehörde durch den Stiftungsrat vorgeschlagen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel die wirksame Förderung des Stiftungszwecks nicht mehr erlauben. Im Falle einer Auflösung der Stiftung werden die verbleibenden Mittel einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die Stifter und deren Rechtsnachfolger ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten. 4 Handelsregister Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. III ERSTER STIFTUNGSRAT Als Mitglieder des ersten Stiftungsrates bezeichnen die Stifter folgende Personen: Daniel Styger, von Steinerberg SZ, in Hirschthal Kerstin Beck, deutsche Staatsangehörige, in Dietlikon Sie zeichnen kollektiv zu zweien. IV AUFSICHTS- BEHÖRDE Die Stiftung untersteht der Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde für Stiftungsaufsicht. V AUSFERTIGUNG Das Original dieser Urkunde geht an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau, Aarau. Die Aufsichtsbehörde, die Stifter sowie die Stiftung erhalten beglau bigte Kopien davon. 7

STIFTUNGSURKUNDE VI ANMELDUNG Die Stiftung ist in das Handelsregister des Kantons Aargau einzutragen und zu veröffentlichen. Mit der Anmeldung wird der Stiftungsrat beauftragt. Der Notar ist befugt, allfäl lige redak tionelle Änderungen, die vom Handels re giste ramt verlangt werden, an den Anmeldungsbelegen vorzunehmen. Reitnai, 21. Juli 2012 Die Stifter: Daniel Styger Kerstin Beck Der Notar: Rudolf Fasler 8

STIFTUNGSURKUNDE B E U R K U N D U N G Der unterzeichnete Rudolf Fasler, aargauischer Notar in Aarau, beurkundet hiermit öffentlich: 1. dass sie diese Urkunde verfasst und dabei die gesetzli chen Vorschriften beachtet hat; 2. dass Daniel Styger, geb. 11. März 1966, von Steinerberg SZ, in Hirschthal, ausgewie sen durch Identitätskarte Nr.E0006299, und Kerstin Beck geborene Klitzing, geb. 21. Januar 1974, deutsche Staatsangehörige, in Dietlikon, ausge wiesen durch Personenausweis Nr. L2XKKGJ3N, ihm heute persönlich erklärten, sie hätten die vorstehende Urkunde gelesen und seien mit deren Inhalt in allen Teilen einverstanden, worauf sie dieselbe vor ihm, dem Notar, eigenhändig unter zeich neten. Reitnau, 21. Juli 2012 Der Notar: Rudolf Fasler 9