Reglement für den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weitere Fonds der Universität St. Gallen [DSR]



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Transkript:

Universitätsrat Universität St. Gallen Reglement für den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weitere Fonds der Universität St. Gallen [DSR] vom 5. Mai 01 Der Universitätsrat der Universität St. Gallen erlässt gestützt auf Art. 8 Abs. lit. b Universitätsstatut [sgs 17.15; US] als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Fonds Art. 1. 1 Die Universität St. Gallen führt den "Darlehens- und Stipendienfonds der Universität St. Gallen" sowie weitere zweckgebundene Fonds mit eigener Verwaltung und eigener Rechnung. Art.. 1 Die Bestimmungen dieses Reglements kommen zur Anwendung für: a) den Darlehens- und Stipendienfonds; b) weitere zweckgebundene Fonds. II. Kommission und Geschäftsstelle Kommission: 1. Zusammensetzung Art.. 1 Die Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds setzt sich zusammen aus: a) zwei bis drei Mitgliedern der Dozentenschaft 1 ; b) ein bis zwei Mitgliedern der Studentenschaft; c) der Studiensekretärin oder dem Studiensekretär. Die Mitglieder nach lit. a werden vom Senat, diejenigen nach lit. b von der entsprechenden Teilkörperschaft gewählt. Wählt die Studentenschaft zwei Mitglieder, muss eines dem Vorstand der Studentenschaft angehören.. Präsidentin, Präsident Art.. 1 Der Senat wählt aus dem Kreise der Personen gemäss Art. Abs. 1 lit. a eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Art. 5. 1 Die Kommission entscheidet über a) die Leistungen aus den Fonds gem. Art. dieses Reglements; b) eine Erstreckung der Rückzahlungsfristen; c) den Erlass von Zinsen; d) die Abschreibung von Darlehen. Sie legt die Grundsätze der Leistungsgewährung sowie die organisatorischen und administrativen Verfahren in einem Reglement fest. 1 Im Sinne von Art. 8 US.

Art. 6. 1 Die Kommission ist an ihren Sitzungen mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wobei die Präsidentin oder der Präsident in jedem Fall anwesend sein muss. Die Kommission entscheidet mit relativem Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid. Die Kommission kann durch Antrag ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen. Die Kommissionsmitglieder müssen sich innerhalb von fünf Arbeitstagen zu dem Zirkularbegehren äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung gilt. 5 Verlangt ein Kommissionsmitglied, dass der Entscheid an einer Sitzung gefällt wird, so ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Das Geschäft ist an der nächsten Sitzungen zu behandeln. Art. 7. 1 Die Präsidentin oder der Präsident kann in dringlichen Fällen einmalige Darlehen in beschränktem Umfang vergeben, welche ausserhalb der Vergabekriterien von Art. 16 liegen, wenn der / die Antragstellende glaubhaft darlegen kann, dass eine Notlage und Dringlichkeit besteht. Er oder sie informiert die Kommission an der nächsten Kommissionssitzung über die Vergabe derartiger Notkredite. Geschäftsstelle Studienfinanzierung Art. 8. 1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er kann die operative Geschäftsführung an die Geschäftsstelle der Studienfinanzierung delegieren. Die Geschäftsstelle lädt zu den Sitzungen ein, bereitet die Sitzungen der Kommission vor, vollzieht die Beschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte. Insbesondere berät die Geschäftsstelle die Studierenden in Fragen der finanziellen Studienbeihilfe. Die Geschäftsstelle der Studienfinanzierung hat an den Sitzungen der Kommission beratende Stimme. Finanzverwaltung Art. 9. 1 Die Finanzverwaltung, insbesondere die Auszahlung der Leistungen und die Anlage der Fondsmittel, obliegt der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. Geschäftsprüfung: 1. Aufsicht Art. 10. 1 Der Senatsausschuss übt die unmittelbare Aufsicht über die Tätigkeit der Kommission aus. Der Senatsausschuss erlässt Reglemente für die weiteren zweckgebundenen Fonds.. Rechnungsprüfung Art. 11. 1 Die kantonale Finanzkontrolle prüft die Rechnung. gem. Art. 9 Abs. US. /6

III. Leistungen Arten Art. 1. 1 Aus den Fonds werden finanziert: a) Stipendien als nicht rückzahlungspflichtige Leistungen; b) Studiendarlehen als rückzahlungspflichtige Leistungen; c) ein ganzer oder teilweiser Erlass der Gebühren. Subsidiarität der Leistungen Art. 1. 1 Leistungen können grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn die Antragsstellenden nachweisen, dass sie entweder ohne Erfolg bei anderen staatlichen und privaten Institutionen um finanzielle Studienbeihilfe nachgesucht haben oder wenn diese nicht ausreicht. Leistungskombination und Leistungsdauer Art. 1. 1 Es wird grundsätzlich eine Kombination von Stipendien und Studiendarlehen ausgerichtet. In höheren Ausbildungsstufen ist die alleinige Ausrichtung von Studiendarlehen vorzuziehen. Studiendarlehen werden verbindlich mit einer schriftlichen Vereinbarung (Vertrag) vergeben. Leistungen aus den Fonds werden in der Regel für ein Studienjahr bewilligt. Sollten im Anschluss weitere Leistungen nötig sein, muss ein neuer Antrag gestellt werden. IV. Leistungsempfängerinnen, Leistungsempfänger Grundsatz Art. 15. 1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger können sein: a) Immatrikulierte Studierende mit Ausnahme von Gaststudierenden; b) Studierende, die aufgrund von Stipendienverträgen, welche zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Reglementes bereits bestanden haben, ein Austauschsemester an der Universität St. Gallen verbringen. Studierende der Doktoratsstufe können grundsätzlich keine Leistungen aus dem Darlehens- und Stipendienfonds beziehen. Studierende der Weiterbildungsstufe können keine Leistungen aus den Fonds beziehen. Vergabekriterien Art. 16. 1 Leistungen aus den Fonds werden nur an Studierende vergeben, welche sich in einem finanziellen Engpass (Bedürftigkeit) befinden. ² Für die Beurteilung der Vergabe werden zudem insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a) finanzielle und familiäre Situation der Antragstellenden und deren Eltern; b) Studienleistungen und verhalten; c) Engagement in universitären Organisationen und Vereinen sowie im sozialen Bereich in und ausserhalb der Universität; d) die für die Anerkennung als internationaler Campus notwendige Diversität. Die Bedüftigkeit gemäss lit. a) muss zwingend vorliegen. Studierende im Erststudium werden bei der Vergabe in erster Priorität berücksichtigt. /6

Art. 17. 1 Leistungen aus dem Darlehens- und Stipendienfonds werden in der Regel frühestens ab dem zweiten regulären Studiensemester seit der Erst- bzw. der Reimmatrikulation ausgerichtet. Art.18. 1 Unter der Berücksichtigung der Vergabekriterien in Art. 16 kann Studierenden, die aufgrund ihres ausserordentlichen studentischen Engagements in der Studentenschaft oder für das St.Gallen Symposium (ISC) in den Tarif für regulär immatrikulierte Langzeitstudierende fallen, die Differenz zwischen normaler Semestergebühr der Stufe für Inländerinnen und Inländer und der Studiengebühr für Langzeitstudierende als Stipendium ausgerichtet werden. Unter der Berücksichtigung der Vergabekriterien in Art. 16 kann ausländischen Studierenden die Differenz zwischen normaler Semestergebühr der Stufe für Inländerinnen und Inländer und der Studiengebühr für Ausländerinnen und Ausländer als Stipendium ausgerichtet werden. Art. 19. 1 Weitere Fonds können die Vergabe von Leistungen für spezifische Zielgruppen oder Zweckbestimmungen mit eigenen oder den in Art. 16 aufgeführten Vergabekriterien vorsehen. Art. 0. 1 Unter der Berücksichtigung der Vergabekriterien in Art. 16 kann die Studiensekretärin oder der Studiensekretär bei besonderer zeitlich dringender Notlage die Studiengebühren auf Antrag der Geschäftsstelle hin stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Das Gesuch ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. V. Mittel des Darlehens- und Stipendienfonds Speisung Art. 1. 1 Der Darlehens- und Stipendienfonds wird gespeist durch: a) den ordentlichen Beitrag der Studierenden an den Darlehens- und Stipendienfonds; b) die Zinsen der gewährten Darlehen gemäss Art. ; c) Schenkungen und Zuwendungen; d) die Erträge aus der Anlage des Fondsvermögens. Vermögen Art.. 1 Das Vermögen des Darlehens- und Stipendienfonds besteht aus einem unantastbaren und einem verfügbaren Teil. Unantastbar sind a) das Grundkapital von CHF 100'000.- b) das Kapital, das gemäss dem Willen der Schenker nicht verbraucht werden darf. Das unantastbare Kapital muss unter Abzug der kurzfristigen Schulden durch die baren Mittel gedeckt sein. nach Art.. Abs. 1 lit. d der Gebührenordnung der Universität St.Gallen [sgs 17.; GebO]. nach Art Abs. 1 lit b. dieses Reglements. /6

VI. Rückzahlung und Verzinsung von Studiendarlehen Rückzahlung Art.. 1 Die Rückzahlungspflicht beginnt am 01. Januar des auf die Exmatrikulation folgenden Kalenderjahres. Die Rückzahlung muss innert fünf Jahren nach Beginn der Rückzahlungspflicht abgeschlossen sein. Die jährliche Rate beträgt mindestens 0% des gewährten Darlehensbetrages. Die schriftliche Vereinbarung zur Rückzahlung eines Darlehens hat mit der Geschäftsstelle der Studienfinanzierung mindestens einen Monat vor Exmatrikulation zu erfolgen. Der / Die Darlehensnehmende nimmt unaufgefordert und frühzeitig Kontakt mit der Geschäftsstelle auf. 5 Die Kommission für den Darlehens-und Stipendienfonds kann Studiendarlehen sofort zurückfordern: a) wenn sie aufgrund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfangenden zu Unrecht bezogen wurden; b) wenn aufgrund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Leistungsempfangenden die Rückzahlung zu Unrecht erleichtert oder die Verzinsung oder die Rückzahlung zu Unrecht erlassen wurden; c) bei Verstoss gegen die Ordnung der Universität. Verzinsung Art.. 1 Die Verzinsung beginnt mit dem Beginn der Rückzahlungspflicht. Der Jahreszinssatz richtet sich nach dem Ausgleichszins für die Steuerbeträge im Kanton St.Gallen. Wird ein Studiendarlehen oder ein Stipendium zurückgefordert, so kann, in schwerwiegenden Widerhandlungsfällen auch rückwirkend, ein Zins erhoben werden. Massgebend ist der Zinssatz nach Art. Abs. zuzüglich ein Zinsprozent. VII. Schlussbestimmungen Rechtsschutz Art. 5. 1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Universität St.Gallen (sgs 17.11) und in zweiter Priorität nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1). Übergangsrecht Art. 6. 1 Für Studierende, denen mit Entscheid bis 1. Juli 01 ein Stipendium oder ein Studiendarlehen gewährt wurde, gilt das Reglement über den Darlehens- und Stipendienfonds vom 1. Juli 009. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 7. 1 Unter Beachtung von Art. 6 wird das Reglement über den Darlehens- und Stipendienfonds vom 01.Juli 009 aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 8. 1 Dieses Reglement wird ab 1. August 01 angewendet. 5/6

Im Namen des Universitätsrates, Der Präsident: gez. Stefan Kölliker, Regierungsrat Die Sekretärin: gez. Hildegard Kölliker-Eberle, Generalsekretärin 6/6