RAIFFEISENKASSE RITTEN Genossenschaft



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Transkript:

RAIFFEISENKASSE RITTEN Genossenschaft INTERNE PROZEDUR ZUR VERWALTUNG DER KUNDENBEZIEHUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TRANSPARENZBESTIMMUNGEN BEI UND NACH VERTRAGSABSCHLUSS Dieses Dokument basiert auf einer Vorlage, die vom Raiffeisenverband Südtirol ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt wurde. verfasst von: Oswald Mair, Direktion überprüft von: Erich Peter Krause, Compliance angenommen von: Verwaltungsrat in der Verwaltungsrat- Sitzung vom 26.11.2013 Ausgabe vom 26.11.2013 1/9

INHALTSVERZEICHNIS 1. ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELE... 3 2. KENNTNIS UND VERWENDUNG DER TRANSPARENZUNTERLAGEN... 3 2.1. Verwendung der Dokumente und Informationen der Transparenzbestimmungen... 3 2.2. Schulung der Mitarbeiter im Bereich Transparenz... 3 3. VORVERTRAGLICHE INFORMATION... 3 4. VERTRAGSABSCHLUSS... 4 5. ENTGEGENNAHME UND BEANTWORTUNG DER ANFRAGEN DES KUNDEN... 4 5.1. Änderung der Einstufung des Kunden... 4 5.2. Änderung des Kanals, der Form und der Periodizität der Mitteilungen an den Kunden... 5 5.3. Aushändigung von Unterlagen zu einzelnen Bankgeschäften... 5 5.4. Aushändigung einer aktualisierten Ausfertigung des Vertrages... 5 6. VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN... 5 6.1. Informationsblätter... 5 6.2. Anleitungen und Hinweise zu den wichtigsten Rechten des Kunden... 6 7. ERFÜLLUNG DER MITTEILUNGSPFLICHTEN AN DEN KUNDEN... 6 7.1. Änderung der Vertragsbedingungen... 6 7.1.1. Historie der einseitigen Vertragsänderungen... 6 7.2. Periodische Mitteilungen... 6 7.2.1. Periodizität... 6 7.2.2. Form... 6 7.2.3. Kosten... 6 7.2.4. Inhalte... 6 7.2.5. Verzicht auf die Zusendung der periodischen Mitteilungen... 8 7.3. Mitteilungen zu Zahlungsdiensten außerhalb eines Rahmenvertrages... 8 7.4. Mitteilung bei Überziehung von Verbraucherkrediten... 8 7.5. Archiv der Mitteilungen... 9 8. BESCHWERDEN... 9 9. KONTROLLEN... 9 Ausgabe vom 26.11.2013 2/9

1. ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELE Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Banca d Italia schreiben spezifische organisatorische Maßnahmen vor, die die Transparenz der vertraglichen Bestimmungen und das korrekte Verhalten der Bank dem Kunden gegenüber gewährleisten sollen. Insbesondere die Geschäftsbeziehung mit Detailkunden verlangt die Berücksichtigung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen (Sektionen I und XI, Paragraph 2). Nachfolgende Prozedur beschreibt die Anforderungen und Vorgaben, die die Bank umsetzen muss, um nach Abschluss des Vertrages die Geschäftsbeziehung insbesondere mit Detailkunden im Sinne der geltenden Bestimmungen korrekt und effizient zu gestalten. Die Prozedur hat zum Ziel, Folgendes zu gewährleisten: Schulung der Mitarbeiter und Verwendung der Dokumente und Informationen der Transparenzbestimmungen; Einhaltung der Bestimmungen bei Vertragsabschluss; Entgegennahme und Beantwortung der Anfragen des Kunden; Einhaltung der Veröffentlichungspflichten; Erfüllung der Mitteilungspflichten an den Kunden; Periodische Prüfung der Normenkonformität. 2. KENNTNIS UND VERWENDUNG DER TRANSPARENZUNTERLAGEN 2.1. Verwendung der Dokumente und Informationen der Transparenzbestimmungen Die internen Abläufe beschreiben die Dokumente und Unterlagen der Transparenzbestimmungen, um die aktive Nutzung dieser Unterlagen von Seiten der Mitarbeiter zu unterstützen und um die Kunden über die Verfügbarkeit dieser Unterlagen zu informieren (Sektion XI, Paragraph 2). Zu diesen Unterlagen zählen, u.a. die Anleitungen und die Hinweise zu den wichtigsten Rechte des Kunden; die Informationsblätter und das vergleichende Informationsblatt zu den Darlehen; die Unterlagen zum Basiskonto Durch die EDV-Anwendungen gewährleistet die Bank, dass die Mitarbeiter des Vertriebes durch Intranet oder andere leicht zugängliche Systeme alle nützlichen Informationsdokumente zur Verfügung haben, damit dem Kunden geeignete Produkte und Dienstleistungen angeboten werden. Die Mitarbeiter gewährleisten, dass der Kunde vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, die Informationsunterlagen zu nutzen. Zudem werden dem Kunden Anwendungen zur Verfügung gestellt, dies es ihm ermöglichen, die Kosten für das Produkt oder der Dienstleistung auf Jahresbasis abzuschätzen. 2.2. Schulung der Mitarbeiter im Bereich Transparenz Die Mitarbeiter des Vertriebs müssen in Bezug auf die Transparenzbestimmungen und die bankinternen Abläufe angemessen geschult und informiert sein, damit sie in der Lage sind, dem Kunden unter Zuhilfenahme der entsprechenden Unterlagen zu den Produkteigenschaften, den typischen Risiken und den Rechten, Auskunft zu erteilen (Sektion XI, Paragraph 2). Der Verantwortliche der Geschäftsstelle organisiert die Schulung und Ausbildung der Mitarbeiter und unterstützt die Mitarbeiter, indem er ihre Tätigkeit kontrolliert 3. VORVERTRAGLICHE INFORMATION Die internen Abläufe beschreiben die notwendigen Unterlagen, die für die vorvertragliche Information und für den Vertragsabschluss notwendig sind, wie es die Bank in der Internen Prozedur zur Einführung und Vermarktung neuer Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Transparenzbestimmungen festgelegt hat. 1) Auf seine Anfrage hin, händigt die Bank dem Kunden eine vollständige für den Vertragsabschluss geeignete Kopie des Vertragstextes aus. Wenn der Kunde dies wünscht, kann auch nur die Zusammenfassung der Bedingungen ausgehändigt werden. Die Aushändigung der vorvertraglichen Information erfolgt in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger. Die Aushändigung hat jederzeit und bedingungslos in einer angemessenen Frist zu erfolgen und verpflichtet keine der Parteien zum Vertragsabschluss. Die Aushändigung ist bis auf die nachstehend angeführten Fälle immer unentgeltlich. Bei Finanzierungsverträgen (ausgenommen Verbraucherkredit) kann der Kunde aufgrund der Tatsache, dass der Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen eine Kreditprüfung vorangeht, zwischen folgenden zwei Varianten wählen: Ausgabe vom 26.11.2013 3/9

Die Aushändigung einer für den Vertragsabschluss geeigneten Kopie. Dafür kann die Bank ein Entgelt verlangen, das aber die Kosten für die Kreditbearbeitung nicht übersteigen darf (der Höchstbetrag ist jedenfalls im Informationsblatt zu veröffentlichen). Die kostenlose Aushändigung eines leeren Vertragsvordrucks ohne wirtschaftliche Bedingungen oder eines Kostenvoranschlages, der allein auf den vom Kunden gelieferten Angaben beruht. Detailkunden haben bei Hypothekardarlehen dann ein Recht auf kostenlose Aushändigung einer für den Vertragsabschluss geeigneten Kopie, sobald der Notartermin für den Abschluss des Vertrages fixiert wurde. 2) Bei Verbraucherkrediten händigt die Bank dem Kunden verpflichtend Unterlagen zur vorvertraglichen Information aus. Diese Unterlagen sind je nach Art des Vertrages das Standarddokument "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" oder eine andere Unterlage, welche die vorgegebenen Standardinformationen enthalten. Der Erhalt der vorvertraglichen Information wird vom Verbraucher schriftlich bestätigt. Zusätzlich zu den vorvertraglichen Informationen hat der Verbraucher, auf seine Anfrage hin, das Recht auf kostenlose Aushändigung des für den Vertragsabschluss geeigneten Vertragstextes. Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn die Bank dem Verbraucher bereits bei Kreditantrag ihr Vorhaben mitteilt, denselben abzulehnen. 3) Bei Rahmenverträgen zu Zahlungsdiensten gemäß Legislativdekret Nr. 11/2010 ( PSD ) bestätigt der Kunde den Erhalt der vorvertraglichen Information zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dafür ist keine getrennte Unterschrift notwendig. 4) Wenn sich die Bank anderer Techniken der Fernkommunikation bedient, muss dem Kunden die vorvertragliche Information in jedem Fall in Papierform oder auf anderem dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden und zwar mit den vorgeschriebenen Ergänzungen und gemeinsam mit den anderen vorgesehenen Unterlagen. Der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle nimmt den Antrag des Kunden auf Aushändigung einer vorvertraglichen Information entgegen und informiert ihn über die eventuellen Kosten, die dafür vorgesehen sind. Der Verantwortliche der Geschäftsstelle prüft die vorvertragliche Information, bevor sie dem Kunden ausgehändigt wird. Der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle und der Verantwortliche der Geschäftsstelle beantworten die Fragen des Kunden zum Vertragsinhalt. Der EDV-Verantwortliche sorgt dafür, dass die Aushändigung einer vorvertraglichen Information möglich ist, die eventuell dafür vorgesehenen Kosten korrekt verrechnet werden und die erfolgte Aushändigung zwecks Prüfung der Übereinstimmung bei Vertragsabschluss in den Archiven der Bank festgehalten wird. 4. VERTRAGSABSCHLUSS Die Bankverträge werden bis auf die Ausnahme der gelegentlichen Operationen am Schalter mit einem Betrag unter Euro 5.000 schriftlich abgeschlossen. Bei Vertragsabschluss wird dem Kunden eine Kopie des Vertrages ausgehändigt. Den Erhalt dieser Vertragskopie bestätigt der Kunde mittels spezifischer Unterschrift auf der Vertragskopie, die die Bank archiviert. Der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle nimmt den Antrag des Kunden auf Vertragsabschluss entgegen und bereitet gemäß seinem Zuständigkeitsbereich den Vertragsabschluss vor. Der Mitarbeiter der Bank, der die notwendige Vertretungsbefugnis hat, unterzeichnet den Vertrag im Namen der Bank. Der EDV-Verantwortliche sorgt dafür, dass die Angaben zum Kunden und die vertraglichen Vereinbarung auf den Vertragsunterlagen korrekt aufscheinen und der erfolgte Vertragsabschluss in den elektronischen Bankarchiven korrekt festgehalten wird. 5. ENTGEGENNAHME UND BEANTWORTUNG DER ANFRAGEN DES KUNDEN 5.1. Änderung der Einstufung des Kunden Die Eigenschaft des Kunden (Verbraucher, Detailkunde, Nicht-Verbraucher) wird von der Bank vor Vertragsabschluss erhoben. Nach Vertragsabschluss ist die Einstufung des Kunden nur im Falle eines Auftrages von Seiten des Kunden abzuändern (Sektion I, Paragraph 1.2.). Der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle nimmt den Antrag des Kunden auf Änderung der Einstufung entgegen, holt vom Kunden die notwendige Unterschrift auf dem entsprechenden Antragsmodell sowie die Unterlagen ein, die die Änderung der Einstufung rechtfertigen. Ausgabe vom 26.11.2013 4/9

Der Verantwortliche der Geschäftsstelle prüft die Änderungen der Einstufungen indem er kontrolliert, ob der entsprechende Antrag des Kunden vorliegt und die Änderung durch entsprechende Informationen oder Dokumente inhaltlich bestätigt wird. Der EDV-Verantwortliche sorgt dafür, dass die Einstufung des Kunden auf Kundenstammebene und je nach Verwendungszweck der Geschäftsbeziehung (z.b. private Nutzung als Verbraucher und Detailkunde für das Konto, welches der Kunde für seine unternehmerische Tätigkeit führt) in den Anwendungen korrekt verwaltet wird und auch nachträglich geändert werden kann. 5.2. Änderung des Kanals, der Form und der Periodizität der Mitteilungen an den Kunden Der Kunde hat das Recht, jederzeit die Änderung des Kanals und der Form der Mitteilungen zu beantragen, ausgenommen jene Fällen, in denen die gewünschte Mitteilungsform mit der Art des Produkts und der Dienstleistung nicht kompatibel ist (Sektion IV, Paragraph 3.1.). Der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle nimmt den schriftlichen Antrag des Kunden auf Änderung entgegen. Der Verantwortliche der Geschäftsstelle prüft, ob der entsprechende schriftliche Antrag des Kunden vorliegt. Durch die EDV-Anwendungen gewährleistet die Bank, dass die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, die Änderung des Kanals, der Form und der Periodizität der Mitteilungen vorzunehmen. 5.3. Aushändigung von Unterlagen zu einzelnen Bankgeschäften Der Kunde, sein Rechtsnachfolger oder derjenige, der für den Kunden die Bankgeschäfte verwaltet, haben das Recht, auf eigene Kosten, innerhalb einer angemessenen Frist und auf jeden Fall innerhalb von 90 Tagen, eine Kopie der Unterlagen zu einzelnen Bankgeschäften der letzten 10 Jahre zu erhalten. Bei Antrag teilt die Bank dem Kunden den voraussichtlichen Kostenpunkt für diese Leistung mit (Sektion IV, Paragraph 4), wobei die Spesen, die dem Kunden verrechnet werden, den tatsächlichen Kostenaufwand nicht überschreiten dürfen. Der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle nimmt den schriftlichen Antrag entgegen. Falls für die Erfüllung dieses Auftrages die Einsichtnahme in Papierarchive notwendig ist, klärt der Mitarbeiter mit seinem Vorgesetzten die Art und Weise der Suche ab. Falls die Abfrage elektronisch erfolgt, klärt der Mitarbeiter der Geschäftsstelle den Vorgang mit dem EDV-Verantwortlichen ab. Der Verantwortliche der Geschäftsstelle prüft wöchentlich, ob die Anfrage des Kunden bearbeitet wird und zwar um zu gewährleisten, dass die Anfrage innerhalb der vorgegebenen Frist von 90 Tagen erledigt werden kann. 5.4. Aushändigung einer aktualisierten Ausfertigung des Vertrages Die Bank setzt intern Maßnahmen um, die gewährleisten, dass der Kunde die Möglichkeit hat, jederzeit und innerhalb einer angemessenen Frist eine aktuelle Ausfertigung des Vertrages, entsprechend seiner Entscheidung entweder elektronisch oder in Papierform, zu erhalten. Bei Verbraucherkrediten auf bestimmte Zeit hat der Verbraucher zudem das Recht, zu jedem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung und auf seine Anfrage hin, kostenlos einen aktualisierten Tilgungsplan zu erhalten. Die Rechtsabteilung informiert den Vertrieb und die EDV-Abteilung über alle Änderungen des Vertrages. Der EDV-Verantwortliche stellt die aktualisierte Vertragsversion elektronisch zur Verfügung, damit der Kunde jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausfertigung beantragen kann. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle händigen dem Kunden auf Anfrage und zu reinen Informationszwecken eine aktuelle Ausfertigung des Vertrages aus. Eine vom Kunden unterzeichnete Kopie wird zwecks Bestätigung des Erhalts archiviert. Der Leiter der Geschäftsstelle kontrolliert, ob die ausgehändigten Texte aktuell sind und der Erhalt der Kopie von Seiten des Kunden schriftlich bestätigt wurde. 6. VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN 6.1. Informationsblätter Die Transparenzbestimmungen sehen vor, dass dem Kunden zu jedem Bankprodukt und jeder Bankdienstleistung ein entsprechendes Informationsblatt frei zugänglich zur Verfügung steht. Die Rechtsabteilung gewährleistet, dass für alle neuen Produkte und Dienstleistungen bzw. für Änderungen das entsprechende Informationsblatt erstellt bzw. angepasst wird. Der EDV-Verantwortliche sorgt für die Veröffentlichung der aktuellen Informationsblätter in den Räumlichkeiten der Bank und auf der Internetseite der Bank, sowie für die Archivierung der Informationsblätter für den Zeitraum von 5 Jahren. Ausgabe vom 26.11.2013 5/9

6.2. Anleitungen und Hinweise zu den wichtigsten Rechten des Kunden Die Transparenzbestimmungen sehen vor, dass dem Kunden die in den Transparenzbestimmungen vorgesehenen Anleitungen und die Hinweise zu den wichtigsten Rechten des Kunden frei zugänglich zur Verfügung stehen. Die Rechtsabteilung informiert den Vertrieb und den EDV-Verantwortlichen über Änderungen dieser Dokumente. Der Transparenzverantwortliche/EDV-Verantwortliche sorgt für die Veröffentlichung der aktuellen Dokumente in den Räumlichkeiten und auf der Internetseite der Bank. 7. ERFÜLLUNG DER MITTEILUNGSPFLICHTEN AN DEN KUNDEN 7.1. Änderung der Vertragsbedingungen Die Transparenzbestimmungen sehen vor, dass das Angebot zur einseitigen Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Art. 118 bzw. 126-sexies BWG lediglich Änderungen bereits bestehender vertraglicher Bedingungen und nicht die Einführung neuer Vertragsklauseln vorsehen kann. Zudem ist die Änderung der Zinssätze in Verträgen mit bestimmter Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen. Nur falls der Kunde weder Verbraucher noch Kleinstunternehmer ist und eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt, können die Zinssätze abgeändert werden. Die entsprechende Mitteilung ist für den Kunden in jedem Fall kostenlos. 7.1.1. Historie der einseitigen Vertragsänderungen Die Mitteilungen zu einseitigen Vertragsänderungen zu Gunsten und zu Lasten des Kunden (Art. 118 und Art. 126- sexies BWG) sind so zu archivieren, dass sie für das jeweils laufende Jahr historisch nachvollziehbar sind. Zudem ist in der Mitteilung zu Jahresende die Anzahl der durchgeführten Änderungen anzuführen. 7.2. Periodische Mitteilungen 7.2.1. Periodizität In Dauerverträgen liefert die Bank bei Vertragsbeendigung und jedenfalls einmal jährlich eine detaillierte Mitteilung mit vollständigen und verständlichen Informationen zum Verlauf der Geschäftsbeziehung, sowie eine aktuelle Aufstellung der angewandten wirtschaftlichen Bedingungen. Dabei können die Parteien auch eine unterschiedliche Periodizität für die Übermittlung von Abrechnung und Zusammenfassung vereinbaren. Für den Fall, dass eine auf das Jahr aufgeteilte Abrechnung erfolgt, ist keine Abrechnung über das gesamte Jahr erforderlich. Für Zahlungen innerhalb eines Rahmenvertrages, auf welche der Art. 126- quinquies BWG (PSD) Anwendung findet, sind die Mitteilungen umgehend nach Durchführung der Operation, bzw. bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung mindestens 1 Mal monatlich zu versenden. 7.2.2. Form Die Mitteilungen der Bank an den Kunden erfolgen an die vereinbarte Adresse und auf die vereinbarte Art und Weise, wobei ausdrücklich auch die Übermittlung ohne Papierform zulässig ist, falls die Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen kann und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Bei Zahlungsinstrumenten mit geringem Betrag, kann vertraglich vereinbart werden, dass diese Mitteilungen nur zur Verfügung gestellt und nicht übermittelt werden. 7.2.3. Kosten Werden die periodischen Mitteilungen in telematischer Form übermittelt, ist die Zusendung kostenlos. Spesen für Mitteilungen dürfen vertraglich vereinbart werden, falls folgende Voraussetzungen gegeben sind: die Übermittlung erfolgt nicht in telematischer Form; die Mitteilung wird öfter als von den Transparenzbestimmungen vorgesehen versandt; die Form der Mitteilung unterscheidet sich von der vertraglich vereinbarten. In diesen Fällen müssen die Spesen zu Lasten des Kunden proportional zu den effektiven Kosten der Bank sein und die Quantifizierung derselben entsprechend schriftlich dokumentiert und formell genehmigt werden. 7.2.4. Inhalte Ausgabe vom 26.11.2013 6/9

Die Transparenzbestimmungen sehen bestimmte Inhalte für die Abrechnung bzw. Kontoauszug und für die Zusammenfassung der Bedingungen vor. Die Abrechnung (Kontoauszug für Kontokorrente) beinhaltet alle Bewegungen, alle aus welchem Grund auch immer angelasteten oder gutgeschriebenen Beträge, den Schuldoder Habensaldo sowie jede andere für das Verständnis des Vertragsverhältnisses wichtige Information. Die Darstellung kann auch in einer Zusammenfassung der Kostenposition erfolgen. Die datierte und nummerierte Zusammenfassung der Bedingungen aktualisiert jene vom Vertragsabschluss und beinhaltet alle geltenden wirtschaftlichen Bedingungen. Jene Bedingungen, die seit der letzten Übermittlung Änderungen erfahren haben, müssen graphisch hervorgehoben werden (etwa fett gedruckt). Die Zusammenfassung der Bedingungen über den Abrechnungszeitraum zum 31.12. enthält die Gesamtzahl der im Laufe des Jahres geänderten Bedingungen. Außerdem müssen die Hinweise auf die Übertragbarkeit der Bankbeziehungen und auf die Anleitungen zur Geschäftsbeziehung, wo vorgesehen, enthalten sein. Die Transparenzbestimmungen sehen vor, dass die periodischen Mitteilungen bei bestimmten Geschäftsbeziehungen und je nach Klassifizierung des Kunden als Verbraucher oder als Detailkunde zusätzliche Informationen enthalten müssen. i) Periodische Mitteilung zu Kontokorrentverträgen Im Kontoauszug sind die Modalitäten zur Zinsberechnung angeführt. Kontoauszug zum 31.12. für Detailkunden: Ist der Kontoinhaber ein Detailkunde, enthält der Kontoauszug zum 31. Dezember eine Zusammenfassung der insgesamt im Jahr getragenen Spesen für die Kontoführung und für die Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung der liquiden Mittel und der Zahlungen: a. Kontokorrent: Einzahlungen, Inkasso, Behebungen, Buchungen, Mitteilungen, usw., b. Debitkarten, Kreditkarten, c. Überweisungen, d. Krediteröffnungen, e. Schecks, f. Lastschriften von Dauerlieferungen ( utenze ), g. und jeder andere Dienst, der zusammen mit dem Kontokorrent angeboten wird, h. ebenso sind die für die Mitteilungen angelasteten Spesen anzuführen, i. die Kosten für eingeräumte Kreditrahmen oder Überziehungen sind getrennt anzuführen, j. die Anzahl der durchgeführten Operationen ist anzuführen, und zwar getrennt nach Kategorien, der Gesamtbetrag der angelasteten Spesen sowie der Teilbetrag zu den einzelnen Dienstleistungen. Kontoauszug zum 31.12. für Verbraucher: Ist der Kontoinhaber ein Verbraucher, ist im Kontoauszug zum 31. Dezember zudem k. der zum Zeitpunkt der Übermittlung der periodischen Mitteilung in den entsprechenden Informationsblättern veröffentlichte ISC anzuführen. l. Außerdem enthält der Kontoauszug den Hinweis, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Summe aller belasteten Spesen mit dem ISC abzugleichen. Der Kunde wird eingeladen zu prüfen, ob es andere Produkte gibt, die eher seinen Bedürfnissen entsprechen (Sektion IV, Paragraph 3.2.). ii) Periodische Mitteilung zu Verbraucherkrediten Bei Kontokorrentkrediten, auch bei jenen auf Widerruf und bei jenen, die die Rückzahlung innerhalb von drei Monaten vorsehen, erfolgt die periodische Mitteilung in Form des Kontoauszugs. Folgender Inhalt ist notwendig: a. der Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht; b. die behobenen Beträge und das Datum der Behebung; c. der Saldo und das Datum des vorherigen Auszugs; d. der neue Saldo; e. das Datum und der Betrag der getätigten Rückzahlungen; f. der angewandte Zinssatz; g. die eventuell angelasteten Spesen; h. falls vereinbart, der zu bezahlende Mindestbetrag. i. Außerdem wird der Verbraucher über die Erhöhung des Zinssatzes oder die ihm angelasteten Spesen informiert. iii) Periodische Mitteilung zu Bodenkrediten In den periodischen Transparenzmitteilungen zu Bodenkrediten ist ein Hinweis auf die Vorgangsweise und den eventuell damit verbundenen Kosten der vorzeitigen Reduzierung bzw. Tilgung des Darlehens enthalten. iv) Periodische Mitteilung zu Überbringersparbüchern: Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle händigen dem Vorleger eines Überbringersparbuchs die periodische Transparenzmitteilung und den Kontoauszug aus, sofern er innerhalb von 30 Tage nach dem 1. Jänner vorstellig wird. v) Periodische Mitteilungen zu Zahlungsinstrumenten mit geringem Betrag: Die zur Verfügung gestellte Mitteilung kann sich auf folgende Inhalte beschränken: Referenznummer, Betrag, Spesen. Ausgabe vom 26.11.2013 7/9

Falls es sich um mehrere Operationen derselben Art und mit denselben Begünstigten handelt: Referenznummern, Gesamtbetrag, Spesen. Durch die EDV-Anwendungen gewährleistet die Bank, dass die periodischen Mitteilungen je nach Klassifizierung des Kunden und Vertragsart die vorgeschriebenen Inhalte haben. 7.2.5. Verzicht auf die Zusendung der periodischen Mitteilungen Nach entsprechender Vereinbarung zwischen Bank und Kunden kann bei Geschäftsbeziehungen, die ein Guthaben zu Gunsten des Kunden von maximal Euro 2.500 und seit mehr als 1 Jahr keine Operativität aufweisen, von der Zusendung der periodischen Mitteilungen abgesehen werden. Bei Wertpapierdepotverträgen kann der Verzicht auf die periodische Mitteilungen bis zu einem Gegenwert der Finanzinstrumente von Euro 10.000 vereinbart werden, falls seit mehr als 1 Jahr keine Operativität stattgefunden hat oder falls die Operationen bereits in der Mitteilung zu einer anderen Geschäftsbeziehung angeführt werden. Die Direktion informiert die Rechtsabteilung über die Entscheidung der Bank, diese Klausel in die Verträge aufzunehmen oder nicht. Der EDV-Verantwortliche sorgt gegebenenfalls für die Implementierung dieser Texte in die Verträge und die Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen. 7.3. Mitteilungen zu Zahlungsdiensten außerhalb eines Rahmenvertrages i) Zeitpunkt: Die Mitteilung hat umgehend nach Durchführung bzw. Erhalt zu erfolgen. Für Operationen außerhalb des Rahmenvertrages ist die Bank nicht verpflichtet, die Information zu übermitteln; die Bank kann sich darauf beschränken diese Informationen zur Verfügung zu stellen. ii) Form: Die Mitteilungen der Bank an den Kunden erfolgen an die vereinbarte Adresse auf die vereinbarte Art und Weise, wobei ausdrücklich auch die Übermittlungen ohne Papierform zulässig ist, falls die Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen kann und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. iii) Kosten: Für die Mitteilungen zu den Zahlungsdiensten gilt, dass für die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen dem Kunden keine Spesen belastet werden dürfen. Spesen für Mitteilungen dürfen vertraglich vereinbart werden für den Fall, dass die Mitteilung öfter als von den Transparenzbestimmungen vorgesehen versandt wird oder die Form der Mitteilung sich von der im Rahmenvertrag festgelegten unterscheidet. Die Spesen müssen in diesem Fall den tatsächlichen Spesen angemessen sein, die der Bank durch die Mitteilung entstehen (Art. 126-ter BWG). iv) Inhalt Für jede Operation erhält der Kunde eine Bestätigung mit folgendem Inhalt: Referenznummer, um die Buchung identifizieren zu können, Informationen zum Begünstigten/Auftraggeber, Betrag und Währung, Spesen zu Lasten mit Unterscheidung der einzelnen Posten, evtl. Wechselkurs und Betrag nach Umrechnung, Wertstellung der Gutschrift, Zusätzlich bei Zahlungen im Ausgang Wertstellung der Belastung oder Datum Erhalt Zahlungsauftrag. Bei jeder abgelehnten Operation informiert die Bank den Kunden über die Möglichkeit bei der Banca d Italia eine Eingabe zu machen sowie über die Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung laut Art. 128-bis BWG. 7.4. Mitteilung bei Überziehung von Verbraucherkrediten Im Falle einer erheblichen Überziehung, welche über ein Monat andauert, teilt die Bank im Sinne des Art. 125- octies BWG dem Verbraucher schriftlich, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, Folgendes mit: das Bestehen der Überziehung; den betroffenen Betrag, den Zinssatz; die gegebenenfalls anfallenden Strafgelder, Spesen und Verzugszinsen. Von einer erheblichen Überziehung spricht man beim Vorliegen folgender Überziehungsbeträge: 300,00, wenn kein Kreditrahmen/keine Krediteröffnung vorhanden ist; 5% des Gesamtkreditbetrages einer Kontokorrentkrediteröffnung, sofern vorhanden. Ausgabe vom 26.11.2013 8/9

Die Mitteilung an den Verbraucher hat innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Vollendung eines Monats nachdem die Überziehung erheblich geworden ist zu erfolgen. Sie ist hingegen nicht erforderlich, wenn sie aufgrund der Überschreitung einer der Betragsschwellen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht worden ist. Von den vorliegenden Mitteilungen unberührt bleibt die Verpflichtung der Bank zur periodischen Mitteilung bzw. regelmäßigen Mitteilung der Informationen auf Papier oder anderem dauerhaften Datenträger. Ebenso aufrecht bleiben die Bestimmungen in Sektion I Allgemeine Bestimmungen, II Öffentlichkeit und vorvertragliche Information, III Verträge, IV Mitteilungen an die Kunden, V Fernkommunikationstechniken, X Kontrollen und XI Organisatorische Anforderungen. Keine Anwendung findet Art. 125-octies BWG auf die Kontokorrentkredite auf Widerruf und auf jene, bei denen die Rückzahlung innerhalb von drei Monaten erfolgen muss (Art 122 Abs. 2 BWG. 7.5. Archiv der Mitteilungen Alle Mitteilungen an den Kunden sind so zu archivieren, dass die historische Suche nach Dokumenten der letzten 10 Jahre unterstützt wird. Der EDV-Verantwortliche passt die Anwendungen so an, dass die aktuellen Transparenzbestimmungen erfüllt werden. Der Verantwortliche der Geschäftsstelle informiert den EDV-Verantwortlichen und den Complianceofficer, falls in den Mitteilungen Anomalien festgestellt werden, insbesondere falls entsprechende Hinweise der Kunden eingehen, die darauf abzielen, die Mitteilungen verständlicher und klarer zu gestalten. Der Transparenzverantwortliche überwacht die Versendung der periodischen Mitteilungen an den Kunden und schätzt die Produktions- und Versandkosten, damit die Direktion die zu belastenden Kosten festlegen kann, die auf jeden Fall die Spesen, die in den Informationsblättern angeführt sind, nicht übersteigen dürfen. 8. BESCHWERDEN Die Interne Prozedur zur Abwicklung der Beschwerden beschreibt die Handlungen, Kontrollen und Informationsflüsse, die notwendig sind, falls bei der Bank eine Kundenbeschwerde eingeht. 9. KONTROLLEN Der Complianceofficer prüft periodisch die Einhaltung der Rechtsnormen im Bereich Transparenz. Ausgabe vom 26.11.2013 9/9