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Transkript:

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de Veröffentlichungsdatum: 16. Juli 2015 Rubrik: Besteuerungsgrundlagen Art der Bekanntmachung: Besteuerungsgrundlagen Veröffentlichungspflichtiger: JPMorgan Specialist Investment Funds, Luxemburg Fondsname: JPMorgan Specialist Investment Funds ISIN: LU0971430052 Verlagsadresse: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. Seite 1 von 9

JPMorgan Specialist Investment Funds 6, route de Trèves, L-2633 Senningerberg, Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des InvStG für den Zeitraum vom 1.Januar 2015 bis 22. Mai 2015 je Anteil in der Referenzwährung der jeweiligen Anteilklasse JPMorgan Specialist Investment Funds - JPMorgan Emerging Markets Corporate Debt Fund. Die Besteuerungsgrundlagen erstrecken sich auf den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 22. Mai 2015 5 Abs. 1 Nr. 1 a) Betrag der Ausschüttung 5 Abs. 1 Nr. 1 a) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 5 Abs. 1 Nr. 1 a) bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 5 Abs. 1 Nr. 2 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 2,0222 2,0222 2,0222 5 Abs. 1 Nr. 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge Die hierin enthaltenen - - - 5 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) Erträge im Sinne des 2 Absatz 2 Satz 1 des InvStG in Verbindung mit 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des 16 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes Seite 2 von 9

5 Abs. 1 Nr. 1 c) bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des 2 Absatz 2 Satz 2 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes 5 Abs. 1 Nr. 1 c) cc) Erträge im Sinne des 2 Absatz 2a - 2,0209 2,0209 5 Abs. 1 Nr. 1 c) dd) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 5 Abs. 1 Nr. 1 c) ee) Erträge im Sinne des 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 des Einkommensteuergesetzes sind 5 Abs. 1 Nr. 1 c) ff) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des 2 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung 5 Abs. 1 Nr. 1 c) gg) Einkünfte im Sinne des 4 Absatz 1 5 Abs. 1 Nr. 1 c) hh) In Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 5 Abs. 1 Nr. 1 c) ii) Einkünfte im Sinne des 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde 5 Abs. 1 Nr. 1 c) jj) In Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die 2 Absatz 2 des 0,0000 - - 0,0000 - - 0,0000 - - Seite 3 von 9

InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des 16 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 5 Abs. 1 Nr. 1 c) kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 5 Abs 1 Nr. 1 c) ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die 2 Absatz 2 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des 16 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 5 Abs. 1 Nr. 1 d) Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung - - - 5 Abs. 1 Nr. 1 d) aa) Im Sinne des 7 Absatz 1 und 2 5 Abs. 1 Nr. 1 d) bb) Im Sinne des 7 Absatz 3 Seite 4 von 9

5 Abs. 1 Nr. 1 d) cc) Im Sinne des 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten 5 Abs. 1 Nr. 1 e) (weggefallen) - - - 5 Abs. 1 Nr. 1 f) Den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Absatz 2 entfällt und 5 Abs. 1 Nr. 1 f) aa) Der nach 4 Absatz 2 des InvStG in Verbindung mit 32d Absatz 5 oder 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Absatz 4 vorgenommen wurde 5 Abs. 1 Nr. 1 f) bb) In Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Absatz 2 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des 16 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 5 Abs. 1 Nr. 1 f) cc) Der nach 4 Absatz 2 des InvStG in Verbindung mit 34c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach - - - Seite 5 von 9

4 Absatz 4 des InvStG vorgenommen wurde 5 Abs. 1 Nr. 1 f) dd) In Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Absatz 2 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des 16 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 5 Abs. 1 Nr. 1 f) ee) Der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 5 Abs. 1 Nr. 1 f) ff) In Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Absatz 2 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des 16 des InvStG in Verbindung mit 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 5 Abs. 1 Nr. 1 g) Den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 5 Abs. 1 Nr. 1 h) Die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die -0,0003-0,0003-0,0003 Seite 6 von 9

erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG nicht abziehbaren Werbungskosten in der Fassung vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes Diese Veröffentlichung erfolgt vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern. Der Jahresbericht wird am Sitz der Gesellschaft erhältlich sein. JPMorgan Specialist Investment Funds PricewaterhouseCoopers Société coopérative 2, rue Gerhard Mercator B.P. 1443 L-1014 Luxembourg Cabinet de révision agréé Expert comptable (autorisation gouvernementale n 10028256) R.C.S. Luxembourg B 65 477 - TVA LU25482518 Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz. (InvStG) über die Erstellung der steuerrechtlichen Angaben Seite 7 von 9

An JPMorgan Specialist Investment Funds 6, route de Trèves, L-2633 Senningerberg, Grand Duchy of Luxembourg R.C.S. Luxembourg N B 158266 Die SIF JPMorgan Specialist Investment Funds (nachfolgend: die Gesellschaft) hat uns beauftragt, auf der Grundlage der Buchführung und den Aufzeichnungen für den Teilfonds JPMorgan Specialist Investment Funds JPM Emerging Markets Corporate Debt Fund für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 22. Mai 2015 die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. Die Verantwortung für die Buchführung und die Aufzeichnungen für den betreffenden Zeitraum als Grundlage für die Erstellung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentfonds (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr vorliegenden steuerlichen Angaben für diese Zielfonds. Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Rechnungslegung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben der Gesellschaft war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG und sonstiger veröffentlichter steuerlicher Daten. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur oder veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können. Die steuerlichen Angaben enthalten einen steuerlichen Ertragsausgleich. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft, dass die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG für den oben genannten Teilfonds und Anteilklasse nach den anwendbaren Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Diese Bescheinigung wurde für JPMorgan Specialist Investment Funds mit dem oben genannten Teilfonds und Anteilklasse zum Zwecke der Veröffentlichung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG erstellt. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Seite 8 von 9

Luxemburg, 14. Juli 2015 PricewaterhouseCoopers, Société coopérative Marc Schernberg, Partner Seite 9 von 9