Vorversicherungen Was ist bei Antragstellung zu beachten? Produktkategorie: fondsorientierte Lebensversicherung



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Erläuterungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - KONZEPT : VORSORGE Plus mit wählbarer klassischer und fondsgebundener Veranlagung und garantiestützender Gewinnbeteiligung der BAWAG P.S.K. Versicherung AG Begriffsbestimmungen: Bewertungsstichtag ist jener Stichtag/Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung von Anteilseinheiten eines Investmentfonds oder des Deckungskapitals vorgenommen wird. Deckungskapital ( Ablebensteil) ist der versicherungsmathematisch errechnete Wert der Verpflichtungen des Versicherers einschließlich einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Prämien. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. Deckungskapital (Veranlagungsteil) ist der Zeitwert der Anteilseinheiten der Investmentfonds, die der Versicherung zugrunde liegen (fondsgebundenes Deckungskapital), zuzüglich des klassischen Deckungskapitals. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. Diese Deckungsrückstellung kann für das klassische Deckungskapital die Mindestreserve nicht unterschreiten. Garantierte Erlebensleistung (Versicherungssumme) ist die aus dem klassischen Deckungskapital resultierende Leistung. Im Falle der Inanspruchnahme der Teilauszahlung wird die garantierte Leistung dementsprechend gekürzt. Garantierte Ablebensleistung (Ablebensteil) ist die garantierte Leistung des Versicherers im Ablebensfall aus der Risikozusatzversicherung. Geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Gewinnbeteiligung: Da die vereinbarten Prämien der Lebensversicherung vorsichtig kalkuliert sind, können Zinsgewinne aus dem klassischen Deckungskapital entstehen, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinnbeteiligungsverordnung weitergegeben werden. Die Gewinnbeteiligung wird jährlich neu festgesetzt und kann in manchen Jahren auch 0 betragen. Zusätzlich können zum Ablauf des Vertrages Schlussgewinne fällig werden. Kostengewinne können sowohl aus dem klassischen als auch aus dem fondsgebundenen Deckungskapital entstehen. Investierte Prämie ist die Versicherungsprämie eines Prämienzahlungsabschnitts abzüglich Versicherungssteuer und Risikoprämie sowie der vorgesehenen Kosten für diesen Zeitraum. Kostenrückstellung ist Teil des klassischen Deckungskapitals und wird durch die Entnahme von Kostenanteilen aus laufenden bzw. Einmalprämien gebildet. Sie dient der Abdeckung der Kosten in Monaten, in denen keine Prämienzahlung erfolgt. Mindestreserve (klassisches Deckungskapital) Für das klassische Deckungskapital wird eine Mindestreserve berechnet. Diese ergibt sich aus der Summe der im klassischen Deckungskapital investierten Prämien (Sparprämien) zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszins. Bei Ablauf der Versicherungsdauer entspricht diese der garantierten Erlebensleistung, sofern keine Änderungen im Vertrag vorgenommen werden. Nettoprämie ist die einbezahlte Versicherungsprämie abzüglich Versicherungssteuer und Risikoprämie für den vereinbarten Versicherungsschutz. Nettorisikoprämie ist die Risikoprämie für die garantierte Ablebensleistung ohne Versicherungssteuer und Unterjährigkeitszuschläge Risikoprämie ist der zur Deckung der garantierten Ablebensleistung erforderliche Prämienanteil. Stand der Gewinnbeteiligung (klassisches Deckungskapital) ist die Differenz zwischen Vertragswert und Mindestreserve. Der so ermittelte Stand der erworbenen Gewinnbeteiligung entspricht nicht der Summe aller bereits zugeteilten Gewinne, sondern ist geringer, weil ein Teil des Gewinnes in die Entwicklung der Mindestreserve fließt und damit zur Stützung der Garantieleistungen beiträgt. Versicherer ist die BAWAG P.S.K. Versicherung AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Vertragswert ( klassisches Deckungskapital) ergibt sich aus der Summe der investierten Prämien (Sparprämien) zuzüglich Gewinnbeteiligung. Der Vertragswert unterliegt keiner garantierten Verzinsung. Zeitwert (fondsgebundenes Deckungskapital) unter Zeitwert versteht man den Wert von Anteilseinheiten des fondsgebundenen Veranlagungsteils zu einem Bewertungsstichtag (Geldwert). Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Beschwerdestellen: - Versicherer: online Formular unter https://www.bawagpsk-versicherung.at/lob-beschwerde/lob-beschwerde.html oder per Post - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Informationsstelle, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien. Im Falle von Streitigkeiten hat der Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte www.verbraucherschlichtung.at zu wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlichtungsverfahren ist nicht verpflichtend. Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten bleiben davon unberührt. 51258 Stand März 2016 Seite 1/8

Vorversicherungen Eine bereits bestehende Versicherung zu kündigen, um eine neue Versicherung bei einer anderen Gesellschaft abzuschließen, ist für den Versicherungsnehmer nachteilig und seitens der Versicherungswirtschaft nicht erwünscht. Was ist bei Antragstellung zu beachten? Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß auszufüllen bzw. zu beantworten. An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag samt Anlagen, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die Versicherungsbedingungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - KONZEPT : VORSORGE Plus. Produktkategorie: fondsorientierte Lebensversicherung Die fondsorientierte Lebensversicherung KONZEPT : VORSORGE Plus mit wählbarer klassischer und fondsgebundener Veranlagung bietet garantierte Leistungen aus dem klassischen Deckungskapital sowie Leistungen aus dem fondsgebundenen Deckungskapital je nach Entwicklung der gewählten Investmentfonds. Das fondsgebundene Deckungskapital unterliegt den Entwicklungen der zugrunde liegenden Kapitalmärkte und erhöht die Leistungen. Der Versicherungsnehmer profitiert damit von Kurssteigerungen der gewählten Investmentfonds, trägt jedoch auch das damit verbundene Veranlagungsrisiko. Die Leistungen aus dem klassischen Deckungskapital können sich durch die Gewinnbeteiligung erhöhen, wobei diese bis zum Versicherungsablauf bzw. Pensionszahlungsbeginn bis zur Höhe des garantierten Rechnungszinses zur Stützung der garantierten Leistungen herangezogen wird (= garantiestützende Gewinnbeteiligung). Die Veranlagung des klassischen Deckungskapitals erfolgt im klassischen Deckungsstock für alle Versicherungsverträge gemeinsam. Das Veranlagungsrisiko für diesen Teil tragen wir. Wann beginnt der Versicherungsschutz aus einer fondsorientierten Lebensversicherung? Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze bestätigt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. Ihre Lebensversicherung ist jedoch mit einem vorläufigen Versicherungsschutz (= Sofortschutz) im Ablebensfall ausgestattet, vorausgesetzt es wurden im Rahmen der Antragstellung Gesundheitsfragen beantwortet. Durch den Sofortschutz ist die versicherte Person auf die für den Todesfall beantragte Ablebensleistung, höchstens jedoch bis EUR 73.000,-- versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit Eingang des Antrages in den Geschäftsräumen der BAWAG P.S.K. Versicherung AG, frühestens jedoch ab dem beantragten Versicherungsbeginn. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder einer anderen schriftlichen Mitteilung der BAWAG P.S.K. Versicherung AG, spätestens aber 6 Wochen ab Datum der Antragstellung. Voraussetzung für den vorläufigen Sofortschutz ist, dass die versicherte Person bei Antragstellung voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und, dass im Rahmen der Antragstellung Gesundheitsfragen beantwortet wurden. Im Leistungsfall werden die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Versicherungsprämien verrechnet. Bestimmung aus dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz Sie können als Versicherungsnehmer die Bekanntgabe der Gründe für eine risikobedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prämienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist verlangen, sofern Sie einen Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung bei der zu versichernden Person erbringen (z.b. durch einen gültigen Behindertenpass des Bundessozialamts oder einen gültigen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstellungsgesetz). Ist der Versicherungsnehmer mit der zu versichernden Person nicht ident, muss diese der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten zustimmen. Wann müssen Sie die Erstprämie bezahlen? Die einmalige oder erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig. Die Zahlungsfrist beträgt dann 14 Tage. Sollte die einmalige oder erste Prämie danach noch unbezahlt sein, erlischt unsere Haftung zur Gänze. Sie haben die Möglichkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zurückzutreten: Rücktritt gemäß 5b Versicherungsvertragsgesetz: Der Versicherungsnehmer hat gemäß 5b Versicherungsvertragsgesetz das Recht, binnen zweier Wochen in geschriebener Form vom Vertrag zurückzutreten, sofern (i) er nicht durch einen Versicherungsmakler vertreten ist und keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder (ii) er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder (iii) die in den 252, 253 und 255 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsagenten erfolgte, die in den 137f Abs. 7 bis 8 und 137g sowie Gewerbeordnung 1994 (GewO) unter Beachtung des 137h GewO vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. Die genannte Frist zum Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die unter (iii) angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolizze und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Versicherungspolizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm hierfür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt. Rücktritt gemäß 5c Versicherungsvertragsgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form zurücktreten. Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt erst zu laufen sobald ihm (i) die Versicherungspolizze und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung bzw. Prämienänderung, (ii) die in 252, 253 und 255 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 sowie in den 137f Abs. 7 und 8 und 137g unter Beachtung von 137 GewO vorgesehenen Informationen und (iii) eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen ist. Stand März 2016 Seite 2/8

Rücktritt gemäß 165a Versicherungsvertragsgesetz: Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Lebensversicherungsvertrag, kann der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen nach Verständigung über das Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher beginnt die genannte Frist erst zu laufen, wenn er über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens 6 Monaten. Rücktritt gemäß 3 Konsumentenschutzgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er, wenn der Vertrag nicht in den Räumlichkeiten des Versicherer abgeschlossen wurde, bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit und danach innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Polizze vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er den Vertragsabschluss selbst angebahnt hat oder dem Abschluss des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten vorangegangen ist. Rücktritt gemäß 3a Konsumentenschutzgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er vom Vertrag binnen der Frist von einer Woche schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Derartige Umstände können sein: die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die Aussicht auf steuerliche Vorteile, die Aussicht auf öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Frist für den Rücktritt beginnt zu laufen sobald dem Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und endet bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, jedenfalls einen Monat nach Vertragsabschluss. Rücktritt gemäß 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher und wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (bspw. per Email, Internet, Telefax, Briefpost...) abgeschlossen, kann er binnen 2 Wochen ab Zugang der Polizze und der Versicherungsbedingungen, bei Lebensversicherungen binnen 30 Tagen ab Zugang der Polizze und der Versicherungsbedingungen, vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat entweder schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger zu erfolgen; die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist abgesendet wurde und uns tatsächlich zugeht. Wie verwenden wir Ihre Prämie? Sie zahlen laufende, gleich bleibende Prämien, es sei denn, Sie haben eine planmäßige Erhöhung der Prämien vereinbart, oder eine einmalige Prämie zu Beginn des Vertrages. Von den Versicherungsprämien eines jeden Prämienzahlungsabschnitts behalten wir die Versicherungssteuer und Risikoprämie sowie die vorgesehenen Kosten für diesen Zeitraum ein. Den verbleibenden Prämienteil (= investierte Prämie) führen wir im gewählten Verhältnis dem klassischen und/oder fondsgebundenen Deckungskapital Ihrer Versicherung zu. Wie werden wir Ihre investierte Prämie anlegen? Die investierte Prämie führen wir nach dem vom Versicherungsnehmer gewählten Verhältnis dem klassischen und/oder fondsgebundenen Deckungskapital der Versicherung zu. Der Prämienanteil, der dem fondsgebundenen Deckungskapital zugeführt wird, muss zumindest 50 % betragen. Aus dem gewählten Anteil der Veranlagung in das klassische Deckungskapital resultiert die garantierte Erlebensleistung. Die gemäß gewähltem Anteil in das fondsgebundene Deckungskapital investierte Prämie wird in die vom Versicherungsnehmer gewählten Investmentfonds veranlagt und unterliegt Wertschwankungen, die nicht vorhersehbar sind. Für die Veranlagung des fondsgebundenen Deckungskapitals trägt der Versicherungsnehmer das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daraus keine garantierten Leistungen. Der Versicherungsnehmer hat die Chance, bei Kurssteigerungen Wertzuwächse zu erzielen. Bei Kursrückgängen treten Wertminderungen ein, die der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsvertrages trägt. Die Wertentwicklung von Investmentfonds in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. Die Details zu der vom Versicherungsnehmer gewählten Veranlagung in Investmentfonds finden sich im aktuellen Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Document = KID) auf unserer Homepage unter www.bawagpsk-versicherung.at. Lesen Sie dazu bitte die Risikohinweise in dem Dokument Chancen und Risiken und in Ihrem Antrag. Rückvergütungen die die BAWAG P.S.K. Versicherung AG für das veranlagte Fondsvolumen erhält, werden in Fondsanteile umgerechnet und dem Vertrag anteilig gutgeschrieben. Die Höhe der Rückvergütungen ist abhängig vom jeweiligen Investmentfonds und wird vom fondsgebundenen Deckungskapital berechnet. Diese kann sich während der Laufzeit Ihres Vertrages ändern oder auch zur Gänze entfallen. Über die jeweils aktuelle Höhe werden Sie jährlich informiert. Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es? Ab dem zweiten Versicherungsjahr haben Sie mehrere Möglichkeiten die Änderung der gewählten Veranlagung zu beantragen. Vor jeder Änderung verlangen wir vom Versicherungsnehmer schriftlich Angaben über seine Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über seine finanziellen Verhältnisse (Anlegerprofil). Erfordert die Änderung der Veranlagung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.b. Höchstzinssatz -Verordnung) den Wechsel in die dann gültigen Tarifgrundlagen, werden wir mit Ihnen Rücksprache halten. Die Änderung der Veranlagung können Sie mit einer Frist von 2 Wochen zum nächsten Monatsersten in geschriebener Form beantragen. Bei einer Änderung der Veranlagung bleiben die Vertragsdaten (Beginn, Ablauf des Vertrages und der Prämienzahlung, Prämie) unverändert. Jede Änderung in der Veranlagung hat auch Auswirkungen auf die weitere Wertentwicklung Ihres Vertrages. Nach einer Änderung der Aufteilung der investierten Prämie sowie nach einer Umschichtung des vorhandenen Deckungskapitals ändern sich die im Antrag oder in der Versicherungspolizze angegebenen garantierten Leistungen mit Ausnahme der garantierten Ablebensleistung. Die aktualisierten Werte teilen wir Ihnen jeweils in einer Neufassung der Versicherungspolizze mit. Zu jeder Prämienfälligkeit kann die Aufteilung der künftigen Prämienzahlung (investierte Prämie) geändert werden: - Andere Aufteilung der klassischen und fondsgebundenen Prämienanteile, wobei mindestens 50 % der investierten Prämie fondsgebunden investiert werden muss Stand März 2016 Seite 3/8

- Aufteilung der fondsgebundenen Prämienanteile auf andere Investmentfonds gemäß aktuellem Angebot Für die Aufteilung der zukünftigen Prämien sind für das Verhältnis klassischer zu fondsgebundener Veranlagung ganzzahlige Prozentsätze zulässig. Der Versicherungsnehmer kann bei laufender Prämienzahlung auch bestimmen, dass die künftigen Prämien zur Gänze fondsgebunden oder bis zu 50 % im klassischen Deckungskapital veranlagt werden. Innerhalb der fondsgebundenen Prämienteile können maximal 5 Investmentfonds gemäß aktuellem Angebot gewählt werden. Die Änderung der Aufteilung der zukünftigen Prämien ist jeweils zu einer Prämienfälligkeit kostenlos möglich. Für jede weitere Änderung wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet. (siehe dazu den Punkt Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen?) Monatlich, zum letzten Börsetag eines Monats, können das vorhandene Deckungskapital und die gewählten Investmentfonds geändert werden: - Umschichtung zwischen dem fondsgebundenen und dem klassischen Deckungskapital. Bei der Umschichtung müssen mindestens 50 % des vorhandenen Deckungskapitals im fondsgebundenen Deckungskapital verbleiben - Umschichtung des fondsgebundenen Deckungskapitals auf andere Investmentfonds gemäß aktuellem Angebot Die Umschichtung des vorhandenen Deckungskapitals kann einmal jährlich kostenfrei durchgeführt werden. Für jede weitere Umschichtung innerhalb von 12 Monaten seit der letzten kostenlosen Umschichtung wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet. (siehe dazu den P unkt Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? ) Bei einer Umschichtung von klassischem auf fondsgebundenes Deckungskapital wird der Betrag dem klassischen Deckungskapital entnommen und in Anteilseinheiten der gewünschten Investmentfonds umgerechnet. Dabei muss die Kostenrückstellung gemäß versicherungsmathematischer Grundlagen erhalten bleiben. Insgesamt dürfen im fondsgebundenen Deckungskapital maximal 5 Investmentfonds enthalten sein. Bei einer Umschichtung von fondsgebundenem auf klassisches Deckungskapital wird der Geldwert der entsprechenden Fondsanteile entsprechend Ihrer Festlegungen entnommen und dem klassischen Deckungskapital zugeführt. Es müssen mindestens 50 % des vorhandenen Deckungskapitals im fondsgebundenen Deckungskapital verbleiben. Eine Erhöhung des klassischen Deckungskapitals unter Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen ist maximal bis zum Zweifachen der ursprünglich für den klassischen Veranlagungsteil gewählten Prämie bzw. Versicherungssumme möglich. Wird die ursprünglich für den klassischen Veranlagungsteil gewählte Prämie bzw. Versicherungssumme um mehr als das Doppelte erhöht, hat dies den Wechsel in die dann gültigen Tarifgrundlagen zur Folge. Bei einer Umschichtung innerhalb des fondsgebundenen Deckungskapitals werden die gewünschten Fondsanteile aus dem fondsgebundenen Deckungskapital entnommen und auf die gewünschten neuen bzw. bereits vorhandenen Investmentfonds übertragen. Dabei darf die Höchstzahl von 5 Investmentfonds nicht überschritten werden. Die jeweils aktuelle Liste der Investmentfonds, die der Versicherung zugrunde gelegt werden können, kann jederzeit kostenlos bei uns angefordert werden. Wir behalten uns jedoch vor, jede Umschichtung aus dem fondsgebundenen Deckungskapital (sowohl auf das klassische Deckungskapital wie auch innerhalb des fondsgebundenen Deckungskapitals) erst dann vorzunehmen, wenn wir die zu entnehmenden Fondsanteile des zugrundeliegenden fondsgebundenen Deckungskapitals an die Fondsgesellschaft veräußern können. Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer unverzüglich vor. Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung steht? Treten hinsichtlich der gewählten Fonds Änderungen ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere geeignete Fonds zu ersetzen. Derartige Änderungen bei den zu Grunde liegenden Fonds sind beispielsweise die Einstellung der Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilscheinen durch die Fondsgesellschaft oder die Zusammenlegung mehrerer Fonds zu einem Fonds. Wie berechnet sich Ihre Prämie und welche Kosten und Gebühren werden verrechnet? Die fondsorientierte Lebensversicherung - KONZEPT : VORSORGE Plus setzt sich aus einem fondsgebundenen und einem klassischen Veranlagungsteil (Erlebensleistung) und einem Ablebensteil (Ablebensleistung) zusammen. Die Kosten und Gebühren sind hier nac h diesen Bestandteilen getrennt dargestellt, sofern es unterschiedliche Berechnungsmodalitäten gibt. Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von den Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Prämien zur Deckung des Ablebensrisikos sowie Gebühren. Die Abschlusskosten werden zu Beginn des Versicherungsvertrages und bei Erhöhung der laufenden Prämie fällig und in den ersten 5 Jahren monatlich anteilig verrechnet. Für den Veranlagungsteil: Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal 5,2 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Nettoprämiensumme, limitiert mit maximal 25 Jahresnettoprämien, bei Zuzahlungen und Verträgen mit Einmalprämie maximal 5,2 % der Nettoeinmalprämie. Für den Ablebensteil: (Deckung der garantierten Ablebensleistung) 5 % der während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zu zahlenden Nettorisikoprämie. Die jährlichen Verwaltungskosten werden monatlich verrechnet und setzen sich wie folgt zusammen: Für den Veranlagungsteil: Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal 0,075 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Nettoprämien, zuzüglich maximal 1 % der auf den fondsgebundenen Teil entfallenden Jahresnettoprämie, zuzüglich 5 % der gesamten Jahresnettoprämie und Stückkosten in Höhe von EUR 15,--. Bei Verträgen mit Einmalprämie und Zuzahlungen betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,15 % der Nettoeinmalprämie. Bei prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,15 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten Nettoprämien. Die fondsbezogenen Verwaltungskosten betragen 0,45 % p.a. des vorhandenen fondsgebundenen Deckungskapitals und werden diesem monatlich entnommen. Stand März 2016 Seite 4/8

Für den Ablebensteil: (Deckung der garantierten Ablebensleistung) Maximal 0,075 % der garantierten Ablebensleistung zuzüglich 3 % der Nettorisikoprämie. Bei Versicherungsverträgen mit Einmalprämie betragen die Verwaltungskosten 3 % der Nettorisikoprämie zuzüglich jährlich 0,075 % der garantierten Ablebensleistung. Bei prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,075 % der garantierten Ablebensleistung. Deckung des Ablebensrisikos (garantierte Ablebensleistung) Die Prämien zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) sind abhängig vom Alter des Versicherten, der Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall vereinbarten garantierten Ablebensleistung. Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten garantierten Ablebensleistung und dem Wert des Deckungskapitals (Ablebensteil), multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden wir Zusatzprämien zur Risikoprämie oder besondere Bedingungen mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Für Änderungen der Aufteilung der zukünftigen Prämien außerhalb der Prämienfälligkeit sowie Umschichtungen des vorhandenen Deckungskapitals innerhalb von 12 Monaten ab der letzten kostenfreien Änderung/Umschichtung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Umschichtungsbetrages, mind. EUR 25,- verrechnet. Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt werden, wirken sich im Versicherungsvertrag unmittelbar durch Verminderung der Werte der Fondsanteile aus. Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthalten. Für diese durch Sie veranlassten Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren, die Sie detailliert auf unserer Homepage unter www.bawagpsk-versicherung.at nachlesen können oder auf Wunsch zugesandt erhalten. Welche Leistungen werden bei einer fondsorientierten Lebensversicherung erbracht? - Im Ablebensfall leisten wir den Vertragswert des klassischen Deckungskapitals, mindestens jedoch die Mindestreserve, die garantierte Ablebensleistung zuzüglich allfälliger Schlussgewinne; das fondsgebundene Deckungskapital, zuzüglich allfälliger Gewinnanteile zu dem der Meldung des Todesfalles unmittelbar vorangegangenen Bewertungsstichtag. Wurden im Zuge der Antragstellung keine Gesundheitsfragen beantwortet, leisten wir den Vertragswert des klassischen Deckungskapitals, mindestens jedoch die Mindestreserve, das Deckungskapital aus dem Ablebensteil zuzüglich allfälliger Schlussgewinne; das fondsgebundene Deckungskapital, zuzüglich allfälliger Gewinnanteile zu dem der Meldung des Todesfalles unmittelbar vorangegangenen Bewertungsstichtag. Im Falle des Ablebens durch Unfalltod entfällt die Wartefrist. - Im Erlebensfall besteht unsere Leistung aus dem Vertragswert des klassischen Deckungskapitals, mindestens jedoch der Mindestreserve (garantierte Erlebensleistung) zuzüglich allfälliger Schlussgewinne und dem fondsgebundenen Deckungskapital zuzüglich allfälliger Gewinnanteile. - Pensionswahlrecht: Im Erlebensfall haben Sie die Möglichkeit, die Auszahlung der Kapitalleistung in Form einer Pensionszahlung nach den zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarifgrundlagen für Pensionsversicherungen zu beantragen. Dieses Recht besteht jedoch nur wenn dem Versicherer der entsprechende Antrag zumindest 7 Tage vor Fälligkeit der Kapitalleistung vorliegt. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Ihr Vertrag nimmt an den Zinsgewinnen des klassischen Deckungskapitals sowie den Kostengewinnen teil. Der Zinsgewinn wird jährlich neu festgesetzt und kann in manchen Jahren auch 0 betragen. Mindestens 50 % der deklarierten jährlichen Zinsgewinnanteile werden der laufenden Gewinnbeteiligung gewidmet und verändern den Vertragswert, maximal 50 % der jährlichen Zinsgewinnanteile werden als Schlussgewinn festgelegt. Die daraus entstehenden und zugeteilten Gewinnanteile werden gemeinsam mit den fondsgebundenen Kostengewinnen abhängig vom Leistungsfall ausbezahlt: - Im Er- und Ablebensfall wird der Stand der Gewinnbeteiligung sowie ein allfälliger Schlussgewinn und fondsgebundene Kostengewinne zusätzlich zur Leistung aus der Hauptversicherung ausbezahlt. - Im Rückkaufsfall kann in den letzten 5 Jahren vor Versicherungsablauf, frühestens nach Ablauf von 10 Versicherungsjahren, ein Schlussbzw. fondsgebundener Kostengewinn hinzukommen. Die garantierte Ablebensleistung aus dem Ablebensteil (Risikozusatzversicherung) ist nicht gewinnbeteiligt. Die detaillierte Beschreibung der Regelungen zur Gewinnbeteiligung finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - KONZEPT : VORSORGE Plus. Unverbindlichkeit von Gewinnbeteiligungsangaben für die Zukunft Da die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Welche Leistungsbeschränkungen sind zu beachten? Einschränkende Leistungsbestimmungen bestehen im Ablebensfall dann, wenn - Antrags- oder Gesundheitsfragen falsch beantwortet wurden und der Versicherungsfall in den ersten drei Vertragsjahren erfolgt, - der Versicherte innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre Selbstmord begeht, oder - das Ableben in Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Aufstand oder Unruhen mit Beteiligung der versicherten Person auf Seiten der Unruhestifter oder nuklearen Katastrophen steht. Wie kann die Leistung des Versicherungsvertrages erhöht werden (Aufstockungsoption)? Wird vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung durchgeführt, können die beim Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungsleistungen durch Erhöhung der laufenden Prämie oder zusätzlichen Zahlung einer einmaligen Prämie, ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. Wird vor Vertragsabschluss keine Gesundheitsprüfung durchgeführt, ist eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistungen innerhalb der ersten 3 Jahre (Wartefrist) jedenfalls nicht möglich. Die Aufstockungsoption besteht bei prämienpflichtigen Versicherungen, wenn die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein Prämienzuschlag oder eine Leistungseinschränkung vereinbart ist. Das Recht auf Aufstockung kann innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse bei der versicherten Person ausgeübt werden: Stand März 2016 Seite 5/8

Erreichen der Volljährigkeit, Heirat oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft, Ehescheidung, Geburt eines Kindes, Adoption eines Kindes, Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren Ehepartner, Erreichen eines Hochschulabschlusses oder abgelegter Meisterprüfung, Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, Reduzierung oder Wegfall einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten der versicherten Person. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen. Die Versicherungsleistung aller Aufstockungen darf höchstens 100 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leistungen, maximal jedoch EUR 30.000,--, betragen. Bei den vorgenannten Grenzen werden planmäßige Erhöhungen nach der Prämiendynamik nicht mitgerechnet. Die Erhöhung des Versicherungsschutzes erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Ausübung der Aufstockungsoption gültigen Tarifen, Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen und wird mit der nächsten Prämienzahlung nach Antragstellung und Vorliegen der entsprechenden Nachweise vorgenommen. Was bedeutet Teilauszahlungsoption? Wurde im Vertrag eine Teilauszahlung vereinbart, müssen Sie mindestens ein Monat vor dem Teilauszahlungstermin bekannt geben, ob Sie diesen Teilauszahlungstermin in Anspruch nehmen wollen. Die Höhe der Teilauszahlung ist begrenzt mit 90 % der vorhandenen Mindestreserve aus dem klassischen Deckungskapital zuzüglich des vorhandenen fondsgebundenen Deckungskapitals, exklusive Kostenrückstellung. Der jeweilige Teilauszahlungsbetrag muss EUR 500,- betragen. Bei Verträgen mit Einmalprämie ist die Höhe aller Teilauszahlungen innerhalb der gesetzlichen Bindefrist von 10 bzw. 15 Jahren in Summe mit maximal 25 % der einbezahlten Prämie limitiert. Der Betrag der Teilauszahlung wird anteilig dem vorhandenen Deckungskapital (Veranlagungsteil) entnommen. Nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer kann die Teilauszahlung nur durchgeführt werden, wenn das verbleibende fondsgebundene Deckungskapital (Veranlagungsteil) zuzüglich des garantierten prämienfreien Wertes zumindest EUR 1.000,- beträgt. Welche Möglichkeiten gibt es, die Vertragslaufzeit zu verkürzen? Innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Vertragsablauf (Zielphase) kann durch Erklärung in geschriebener Form die vereinbarte Kapitalauszahlung vorverlegen. Diese Vorverlegung bewirkt, dass die vereinbarten Leistungen auf den früheren Vertragsablauf hin neu berechnet und entsprechend reduziert werden. Eine Vorverlegung kann innerhalb der Zielphase jeweils zum nächsten Monatsersten beantragt werden. Innerhalb der Zielphase, frühestens aber nach Ablauf von 10 Jahren, entfällt der Stornoabzug für den Veranlagungsteil. Welche Regelungen gelten für eine Prämienpause? Sie können nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres die Aussetzung der Prämienzahlung für maximal 24 Monate beantragen, sofern das Deckungskapital ausreichend ist. Die Prämien für die Prämienpause werden dem Deckungskapital entnommen. Während der Prämienpause kann keine Teilauszahlung entnommen werden. Nach Ablauf der Prämienpause werden die Versicherungsleistungen neu berechnet. Welche Regelungen gelten bezüglich Prämienfreistellung und Kündigung (Rückkauf)? Sie können Ihren Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen bzw. ganz oder teilweise kündigen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Im Falle der Kündigung der Versicherung erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht der Summe aus dem Deckungskapital des Veranlagungs- und Ablebensteils, der Gewinnbeteiligung sowie einer allfällig vorhandenen Kostenrückstellung abzüglich eines Stornoabzuges. Dieser Abzug beträgt maximal 8 % des Deckungskapitals des Veranlagungs- und Ablebensteils. Bei einer Prämienfreistellung wird das zugehörige Deckungskapital auf den Rückkaufswert reduziert. Zusätzlich wird für den prämienfreien Zeitraum eine Kostenrückstellung gebildet. Für die garantierte Ablebensleistung wird in diesem Zusammenhang sichergestellt, dass mindestens 10 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten Nettoprämiensumme des Veranlagungsteils erreicht werden. Diese wird anteilig dem klassischen und fondsgebundenen Deckungskapital entnommen. Bei Rückkauf und Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird 176 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien. Der Rückkauf und die Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages sind für Sie in den ersten Jahren jedenfalls mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden. Aufgrund der bei Vertragsabschluss anfallenden Abschlusskosten steht in der ersten Zeit nach Versicherungsbeginn ein geringerer Rückkaufswert bzw. prämienfreie Leistung zur Verfügung. Verbindliche Rückkaufswerte können für den fondsgebundenen Veranlagungsteil aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung der Investmentfonds nicht angegeben werden. Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. Wie erfolgt die Wertsteigerung Ihres Vertrages? Ihre fondsorientierte Lebensversicherung KONZEPT : VORSORGE Plus enthält sofern Sie dies einschließen eine Prämiendynamik. Durch diese Klausel wird die Prämie in dem von Ihnen gewählten Intervall mit dem vereinbarten Prozentsatz, mindestens jedoch um EUR 24,- je Dynamikintervall erhöht. Die Prämienerhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung. Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, haben wir für die Deckung dieser Verpflichtungen ein eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapitalanlage-Verordnung. Über das Sondervermögen wacht ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter Treuhänder. Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Versicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle unseres Konkurses bildet der Deckungsstock eine Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen aus Versicherungsleistungen befriedigt werden. Stand März 2016 Seite 6/8

Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? Ein Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. Was bedeutet Unanfechtbarkeit? Bis zur Höhe des aushaftenden Kredites sind die Haftungsbeschränkungen bei Verletzung der Anzeigepflicht und bei Selbstmord aufgehoben. Durch den Einschluss der Unanfechtbarkeit erhöht sich die Erst- oder Einmalprämie um die Unanfechtbarkeitsprämie in Höhe von 2 der vereinbarten Summe zuzüglich der Versicherungssteuer in gesetzlicher Höhe. Welche steuerlichen Regelungen sind für Ihre Lebensversicherung wichtig? Diese Angaben entsprechen den steuerlichen Bestimmungen, Stand 01.01.2016, die durch zukünftige Novellierungen der Steuergesetze geändert werden können. Die abgabenrechtliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Versicherungssteuer Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer in Höhe von 4 %. Achtung: Ausnahmen sind fondsorientierte Lebensversicherungen gegen Einmalprämie bzw. Zuzahlungen mit Laufzeiten unter 15 Jahren. Hier fällt eine Versicherungssteuer in Höhe von 11 % an. Sollten Sie Ihre fondsorientierte Lebensversicherung gegen Einmalprämie innerhalb von 15 Jahren rückkaufen, so unterliegt die Prämie nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer in Höhe von 7 %. Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderungen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Versicherungssteuer vorgeschrieben ( 6 Abs. 1a Versicherungssteuergesetz). Kapitalertragssteuer Ihre fondsorientierte Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei. Einkommensteuer Leistungen aus der fondsorientierten Lebensversicherung unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Sonderausgaben Prämien für die fondsorientierte Lebensversicherung können Sie nicht als Sonderausgaben absetzen. Information zur Datenanwendung (gem. 24 Datenschutzgesetz) Wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) über den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und Glauben erforderlich ist. 1. Zweck der Datenanwendung Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Leistungsfällen sowie der Betreuung und Beratung im Zusammenhang mit sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten sowie für statistische Auswertungen verwendet oder an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (nachfolgend BAWAG P.S.K. ) für Informations- und Werbezwecke hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungen übermittelt und verarbeitet. Im Wesentlichen beinhaltet dies: Datenverarbeitung beim Versicherer a) Im Zuge des Vertragsabschlusses und der Vertragsverwaltung Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrages notwendig sind; das sind vor allem Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.b. Sachverständige, Ärzte etc.). Zur Verwaltung Ih res Vertrages werden weitere Daten wie etwa Kundennummer (Partnernummer), Versi cherungssumme, Versicherungsdauer, -prämie, Bankverbindung, Inkassodaten sowie erforderlichenfalls die Daten eines Dritten, z.b. eines Vermittler, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Sofern personenbezogene Gesundheitsdaten für die Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ihr Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Gesundheitsdaten durch Auskünfte und Unterlagen von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen: Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann. b) Im Versicherungsfall Im Versicherungsfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre Angaben zum Leistungsfall und gegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie etwa von den mit der Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von den mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtungen (Ärzte, Krankenhäuser etc.) und von Auskunftspersonen (z.b. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen (Leistungsdaten). Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, Gesundheitsdaten durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung. Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme ode r ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Die Verwendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt ausschließlich im Rahmen der 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz. Übermittlung von Gesundheitsdaten Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall ausdrücklich erteilte Zustimmung nur an folgende Empfänger übermittelt: Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- oder Stand März 2016 Seite 7/8

Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall mitwirken, vom Versicherer herangezogene Sachverständige gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z. B. Patientenanwalt) einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen. Übermittlung von nichtsensiblen Daten Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres Vertrages sowie der Leistungsfeststellung befassten Empfänger (z.b. Ärzte, Banken, andere Versicherer, Behörden, etc.) übermittelt, soweit dies für d ie ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages sowie der Leistungsbearbeitung erforderlich ist. Weiters benötigen unsere Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen Angaben, wie etwa Polizzennummer, Prämie, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien zur Erstellung und Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risikobeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln. Verwendung von Daten in der BAWAG P.S.K. Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen und Betreuung auch hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsprodukte anbieten zu können, arbeiten wir mit der BAWAG P.S.K. zusammen. Gesundheitsdaten werden an die BAWAG P.S.K. jedoch im Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt. Übermittlung an Vermittler/Berater In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebotes werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.b. Polizzennummer, Prämien, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Sensible Daten, wie z.b. über Ihren Gesundheitszustand, werden an den Vermittler jedoch nicht übermittelt. Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden und werden von uns über Änderungen dieser Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des DSG und seine besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen (z.b. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 2. Widerruf der Zustimmungserklärungen und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung In Ihrem Versicherungsantrag sind Zustimmungserklärungen aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit durch Erklärung in geschriebener Form widerrufen werden können. Unter den in 28 DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt, gegen die Verwendung Ihrer Daten Widerspruch zu erheben. Werden die Zustimmungserklärungen bei Antragstellung ganz oder teilweise verweigert oder der Datenverarbeitung widersprochen, erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dadurch jedoch eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr) möglich ist, behalten wir uns vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag aufzulösen. 3. Informationsverbundsystem des Versicherungsverbandes Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug. Über dieses Informationsverbundsystem werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antragsprüfung Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) an die bzw. von den am ZIS angeschlossenen Versicherer(n) übermittelt. 4. Nichtbeantwortung von Fragen Der Versicherungsnehmer und die zu versichernde Person sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu geben. Die schuldhafte Nichtbeantwortung von Fragen kann daher unter den in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Umständen die Ablehnung des Antrages oder im Versicherungsfall die Nichtzahlung der Versicherungsleistung bewirken. 5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur der Zustimmung, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebensversicherung ist daher im Antrag auch eine Entbindung von Ärzten, Krankenhäusern und von sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern oder anderen Versicherungsunternehmen und Behörden von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht enthalten. Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre Zustimmung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen Auskünfte von Ihnen selbst eingeholt werden und eine Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich. 6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Sie haben als Betroffener nach dem DSG neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchsrecht auch ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Stand März 2016 Seite 8/8