Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.

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1 Erläuterungen zur Pensionsversicherung der BAWAG P.S.K. Versicherung AG mit garantiestützender Gewinnbeteiligung während der Aufschubdauer, gültig für Pensions- (Renten)versicherungen Begriffsbestimmungen: Aufschubdauer ist der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Pensionsbeginn. Deckungsrückstellung: entspricht zu Pensionsbeginn der Versicherungssumme im Erlebensfall. Dieser Betrag reduziert sich um den Rechenwert der bereits ausbezahlten Pensionen sowie um die angefallenen Verwaltungskosten und wird jährlich mit dem garantierten Rechnungszins verzinst. Gutgeschriebene Gewinne erhöhen die Deckungsrückstellung. Garantiezeit ist der Zeitraum, in dem die Pension unabhängig davon, ob der Versicherte lebt, zur Auszahlung gelangt. Bei Ableben des Versicherten innerhalb der Garantiezeit ist auch eine Ablöse der Pension möglich. Geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Gewinnbeteiligung Da die vereinbarten Prämien der Lebensversicherung vorsichtig kalkuliert sind, können Gewinne entstehen, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinnbeteiligungsverordnung weitergegeben werden. Die Gewinnbeteiligung wird jährlich neu festgesetzt und kann in manchen Jahren auch 0 betragen. Zusätzlich können Schlussgewinne fällig werden. Mindestreserve ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszins bis zum Ablauf der Aufschubdauer. Bei Ablauf der Aufschubdauer entspricht diese der Versicherungssumme. Nettoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Prämien ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge. Pension ist die Leistung des Versicherers während der Pensionszahlungsdauer. Sparprämie ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern und Übernahme des Ablebensrisikos. Stand der Gewinnbeteiligung ist die Differenz zwischen Vertragswert und Mindestreserve. Der so ermittelte Stand der erworbenen Gewinnbeteiligung entspricht nicht der Summe aller bereits zugeteilten Gewinne, sondern ist geringer, weil ein Teil des Gewinnes in die Entwicklung der Mindestreserve fließt und damit zur Stützung der Garantieleistungen beiträgt. Übergangspension bei Ableben des Versicherten nach Pensionsbeginn geht die Pension im vereinbarten Prozentsatz auf den Übergangsempfänger über. Versicherer ist die BAWAG P.S.K. Versicherung AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungssumme ist die garantierte Leistung des Versicherers im Erlebensfall. Die Versicherungssumme im Erlebensfall entspricht dem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapital. Bei Pensionsversicherungen ohne Aufschubdauer ergibt sich dieser Betrag aus der einbezahlten Prämie abzüglich Versicherungssteuer und Abschlusskosten. Vertragswert (= vertragliche Reserve) ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich Gewinnbeteiligung. Der Vertragswert unterliegt keiner garantierten Verzinsung. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Beschwerdestellen: - Versicherer: online Formular unter oder per Post - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Informationsstelle, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien. Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? Auf Ihren Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten bleiben davon unberührt. Vorversicherungen Eine bereits bestehende Versicherung zu kündigen, um eine neue Versicherung bei einer anderen Gesellschaft abzuschließen, ist für den Versicherungsnehmer nachteilig und seitens der Versicherungswirtschaft nicht erwünscht. Was ist bei Antragstellung zu beachten? Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß auszufüllen bzw. zu beantworten. An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag samt Anlagen, die Polizze mit der darin enthaltenden Rückkaufswerttabelle und Prämienfreistellungstabelle samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die Versicherungsbedingungen zur Pensionsversicherung. Produktkategorie: Pensionsversicherung Die Pensionsversicherung bietet regemäßig wiederkehrende Leistungen (Renten) ab dem vereinbarten Leistungsbeginn. Wann beginnt der Versicherungsschutz aus einer Pensionsversicherung? Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze bestätigt und Sie die erste bzw. einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz Stand Dezember 2015 Seite 1/6

2 Bestimmungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes Sie können als Versicherungsnehmer die Bekanntgabe der Gründe für eine risikobedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prämienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist verlangen, sofern Sie einen Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung bei der zu versichernden Person erbringen (z.b. durch einen gültigen Behindertenpass des Bundessozialamts oder einen gültigen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstellungsgesetz). Ist der Versicherungsnehmer mit der zu versichernden Person nicht ident, muss diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten zustimmen. Wann müssen Sie die Erstprämie bezahlen? Die einmalige oder erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig. Die Zahlungsfrist beträgt dann 14 Tage. Sollte die einmalige oder erste Prämie danach noch unbezahlt sein, erlischt unsere Haftung zur Gänze. Sie haben die Möglichkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zurückzutreten: Rücktritt gemäß 5b Versicherungsvertragsgesetz: Der Versicherungsnehmer hat gemäß 5b Versicherungsvertragsgesetz das Recht, binnen zweier Wochen geschriebener Form vom Vertrag zurückzutreten, sofern (i) er nicht durch einen Versicherungsmakler vertreten ist und keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder (ii) er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder (iii) die in den 252, 253 und 255 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsagenten erfolgte, die in den 137f Abs. 7 bis 8 und 137g sowie Gewerbeordnung 1994 (GewO) unter Beachtung des 137h GewO vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. Die genannte Frist zum Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die unter (iii) angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolizze und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Versicherungspolizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm hierfür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt. Rücktritt gemäß 5c Versicherungsvertragsgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher kann er vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form zurücktreten. Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt erst zu laufen sobald ihm (i) die Versicherungspolizze und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung bzw. Prämienänderung, (ii) die in 252, 253 und 255 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 sowie in den 137f Abs. 7 und 8 und 137g unter Beachtung von 137 GewO vorgesehenen Informationen und (iii) eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen ist. Rücktritt gemäß 165a Versicherungsvertragsgesetz: Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Lebensversicherungsvertrag, kann der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen nach Verständigung über das Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher beginnt die genannte Frist erst zu laufen, wenn er über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens 6 Monaten. Rücktritt gemäß 3 Konsumentenschutzgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er, wenn der Vertrag nicht in den Räumlichkeiten des Versicherer abgeschlossen wurde, bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit und danach innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Polizze vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er den Vertragsabschluss selbst angebahnt hat oder dem Abschluss des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten vorangegangen ist. Rücktritt gemäß 3a Konsumentenschutzgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er vom Vertrag binnen der Frist von einer Woche schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Derartige Umstände können sein: die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die Aussicht auf steuerliche Vorteile, die Aussicht auf öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Frist für den Rücktritt beginnt zu laufen sobald dem Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und endet bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, jedenfalls einen Monat nach Vertragsabschluss. Rücktritt gemäß 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher und wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (bspw. per , Internet, Telefax, Briefpost...) abgeschlossen, kann er binnen 2 Wochen ab Zugang der Polizze und der Versicherungsbedingungen, bei Lebensversicherungen binnen 30 Tagen ab Zugang der Polizze und der Versicherungsbedingungen, vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat entweder schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger zu erfolgen; die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist abgesendet wurde und uns tatsächlich zugeht. Welche Regelungen gelten bezüglich Prämienfreistellung und Kündigung (Rückkauf)? Sie können Ihren Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen bzw. ganz oder teilweise kündigen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Stand Dezember 2015 Seite 2/6

3 Eine Kündigung ist nur während der Aufschubdauer (vor dem vereinbarten Pensionsbeginn) möglich. Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Vertragswert, mindestens jedoch die Mindestreserve, vermindert um einen Stornoabzug. Dieser Abzug beträgt maximal 8 % der Mindestreserve. Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre Pension nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Pension herab. Die Rückkaufswerte und prämienfreien Pensionen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres sind aus den entsprechenden Spalten in der Tabelle Ihres Antrages ersichtlich. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages mit Nachteilen verbunden ist. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien. Der Rückkauf und die Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages sind für Sie in den ersten Jahren jedenfalls mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden. Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. Wie berechnet sich Ihre Prämie und welche Kosten und Gebühren werden verrechnet? Die Prämie richtet sich nach dem gewählten Tarif und dem Alter des Versicherten. Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von den Versicherungsprämien Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab. Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages, bei Erhöhung der laufenden Prämie, bei einmaligen Zuzahlungen sowie bei Vertragsverlängerung fällig. Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung werden diese nach dem so genannten Zillmerverfahren verrechnet. Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der Anfangszeit des Vertrages der Vertragswert und damit auch der Rückkaufswert oder die prämienfreie Pension mit Ausnahme von Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie gering ist. Die Abschlusskosten betragen bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal 5,5 % der während der Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages zu zahlenden Nettoprämiensumme, bei Zuzahlung und Verträgen mit Einmalprämie maximal 5,5 % der Nettoprämie. Die jährlichen Verwaltungskosten (für Verbuchung der Prämien, Erstellung der aktuellen Vertragsinformationen, Adressänderungen usw.) betragen maximal 0,1% der Versicherungssumme sowie während der Prämienzahlungsdauer 2 % der Nettoprämie zuzüglich EUR 15,-. Während der Pensionszahlungsdauer werden jährlich Verwaltungskosten für die laufende Abwicklung des Pensionsvertrages in Höhe von 1 % der ausbezahlten Pension der Deckungsrückstellung entnommen. Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos sind abhängig von Alter des Versicherten, der Vertragslaufzeit sowie der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung. Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der Mindestreserve, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel. Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthalten. Für diese durch Sie veranlassten Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren, die Sie detailliert auf unserer Homepage unter nachlesen können oder auf Wunsch zugesandt erhalten. Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? - Bei Pensionsversicherungen erfolgt die erste Pensionszahlung je nach Vereinbarung, bei vorschlüssiger Pension sofort bei Pensionsbeginn, bei nachschüssigen Pensionen ein Monat, ein Vierteljahr, ein Halbjahr oder ein Jahr nach Pensionsbeginn. Pensionszahlungen erfolgen auf Lebenszeit des Versicherten, bei temporären (zeitlich begrenzten) Pensionen höchstens aber für die beantragte Pensionsdauer an den Pensionszahlungsempfänger. Bei Pensionen mit Garantie wird die Pension mindestens für die Garantiezeit an den Pensionszahlungsempfänger ausbezahlt. Stirbt der Versicherte innerhalb der Garantiezeit, so wird die Pension bis zum Ablauf der Garantiezeit an den Bezugsberechtigten im Ablebensfall weiterbezahlt. Bei Pensionen mit Übergang wird bei Ableben des Versicherten nach Pensionsbeginn die Pension im beantragten Prozentsatz an den Empfänger der Übergangspension auf dessen Lebenszeit weiterbezahlt, bei temporärer Pension höchstens aber für die beantragte Dauer. - Bei Ableben des Versicherten vor Pensionsbeginn leisten wir die für den Ablebensfall vereinbarte Prämienrückgewähr zuzüglich einem positiven Stand der Gewinnbeteiligung sowie einem allfälligen Schlussgewinn. - Kapitalwahlrecht: Anstelle einer Pensionsleistung können Sie bis zum Ablauf der Aufschubdauer eine einmalige Kapitalauszahlung in Höhe des Rückkaufswertes in Anspruch nehmen. Das Recht besteht solange die erste Pension nicht ausbezahlt ist. Dieses Recht hat vor Fälligkeit der Versicherungsnehmer, nach Fälligkeit der Bezugsberechtigte. Wie ist die Gewinnbeteiligung bei Pensionsversicherungen geregelt? Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die in der Regel lange Versicherungsdauer sicherzustellen, sind die vereinbarten Versicherungsprämien vorsichtig kalkuliert. Zudem bilden wir Rückstellungen, um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten. Die zur Bedeckung der Rückstellungen erforderlichen Mittel werden in unserem der Überwachung durch den Treuhänder unterliegenden Vermögen angelegt. Aus den angelegten Mitteln, den hieraus erzielten Kapitalerträgen sowie den Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung der Verträge gedeckt. An den danach verbleibenden Gewinnen beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer. Stand Dezember 2015 Seite 3/6

4 Folgende Regelungen gelten für Verträge bis zum Pensionsbeginn Der Versicherungsvertrag nimmt bis zum Pensionsbeginn an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt. Die Gewinnbeteiligung wird jährlich neu festgesetzt und kann in manchen Jahren auch 0 betragen. Der erzielte Überschuss wird gemäß 92 (4) Versicherungsaufsichtsgesetz zwischen der Versicherung und den Versicherungsnehmern aufgeteilt. Die konkreten Angaben zum Stand der jährlichen Gewinnbeteiligung sind in der jährlichen Vertragsinformation zu finden. Den Ihrem Vertrag zugeordneten Abrechnungsverband entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag. Im Anhang zum Geschäftsbericht, welchen Sie auf Anfrage erhalten, ersehen Sie die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der Gewinnbeteiligungsverordnung sowie die Gewinnanteilsätze und den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag zugeteilt werden. Details zur Gewinnbeteiligung finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur Pensionsversicherung. Folgende Regelungen gelten für Verträge ab dem Pensionsbeginn: Zum Pensionsbeginn wird die tatsächliche Höhe der Pension festgelegt. Die Verträge werden ab diesem Zeitpunkt als klassische Pensionsversicherung geführt und im Abrechnungsverband cs2016 zusammengefasst. Der Versicherungsvertrag erhält jeweils am Jahrestag des Versicherungsbeginnes Gewinnanteile aus Zinsgewinn gutgeschrieben, die zur Bildung und Auszahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in entsprechender Höhe verwendet werden. Bei Pensionsversicherungen kann vor Auszahlung der ersten Pensionsrate zusätzlich zur ermittelten garantierten Pension eine Bonuspension beantragt werden. Dieser Antrag ist vor Fälligkeit der Versicherung vom Versicherungsnehmer, nach Eintritt der Fälligkeit vom jeweiligen Bezugsberechtigten zu stellen. Der Antrag auf eine Bonuspension gilt für die gesamte zukünftige Pensionszahlungsdauer und kann später nicht widerrufen werden. Die Bonuspension wird aus einem Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert. Übersteigt der im Rahmen des Abrechnungsverbandes cs2016 deklarierte Gewinnanteil den für die Finanzierung der Bonuspension erforderlichen Gewinnanteil, so wird der übersteigende Gewinnanteil als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension verwendet. Diese prämienfreie Zusatzpension unterliegt ebenfalls den Bestimmungen betreffend die Bonuspension. Sinkt der Gewinnanteil des Abrechnungsverbandes cs2016 unter die für die Finanzierung der Bonuspension erforderliche Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag versicherungsmathematisch reduziert. Bei einem späteren Ansteigen des Gewinnanteiles im Abrechnungsverband cs2016 bis zu jener für die Finanzierung der Bonuspension erforderlichen Höhe, wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag wieder versicherungsmathematisch aufgewertet. Übersteigende Gewinnanteile werden wieder als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension verwendet. Die Höhe des Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit dem für eine allfällige Valorisierung verbleibenden Gewinnanteil jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht. Unverbindlichkeit von Gewinnbeteiligungsangaben für die Zukunft Da die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, haben wir für die Deckung dieser Verpflichtungen ein eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapitalanlage-Verordnung. Über das Sondervermögen wacht ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter Treuhänder. Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Versicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle unseres Konkurses bildet der Deckungsstock eine Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen aus Versicherungsleistungen befriedigt werden. Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? Ein Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. Welche steuerlichen Regelungen sind für Ihre Lebensversicherung wichtig? Diese Angaben entsprechen den steuerlichen Bestimmungen, Stand , die durch zukünftige Novellierungen der Steuergesetze geändert werden können. Die abgabenrechtliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Versicherungssteuer Die Prämien zu Ihrer Lebensversicherung unterliegen einer 4%igen Versicherungssteuer. Achtung: - Ausnahmen sind Lebensversicherungen gegen Einmalprämie mit Laufzeiten unter 15 Jahren (11%ige Versicherungssteuer). - Sollten Sie Ihre Lebensversicherung gegen Einmalprämie innerhalb von 15 Jahren rückkaufen oder eine Kapitalabfindung einer Pensionsversicherung beanspruchen, so unterliegt die Prämie nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer in Höhe von 7%. - Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderungen eine nachträgliche Einhebung von 7% Versicherungssteuer vorgeschrieben ( 6 Abs. 1a Versicherungssteuergesetz). Kapitalertragsteuer Ihre Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei. Einkommensteuer Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Ausnahmeregelungen bestehen für Pensionsversicherungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Summe der Pensionsleistungen den Rentenbarwert übersteigt ( 29 Einkommensteuergesetz) und für Kapitalversicherungen gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren ( 27 Einkommensteuergesetz). Sonderausgaben Prämien für Pensionsversicherungen können Sie nicht als Sonderausgaben absetzen. Stand Dezember 2015 Seite 4/6

5 Information zur Datenanwendung (gem. 24 Datenschutzgesetz) Wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) über den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und Glauben erforderlich ist. 1. Zweck der Datenanwendung Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Leistungsfällen sowie der Betreuung und Beratung im Zusammenhang mit sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten sowie für statistische Auswertungen verwendet oder an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (nachfolgend BAWAG P.S.K. ) für Informations- und Werbezwecke hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungen übermittelt und verarbeitet. Im Wesentlichen beinhaltet dies: Datenverarbeitung beim Versicherer a) Im Zuge des Vertragsabschlusses und der Vertragsverwaltung Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrages notwendig sind; das sind vor allem Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.b. Sachverständige, Ärzte etc.). Zur Verwaltung Ih res Vertrages werden weitere Daten wie etwa Kundennummer (Partnernummer), Versicher ungssumme, Versicherungsdauer, -prämie, Bankverbindung, Inkassodaten sowie erforderlichenfalls die Daten eines Dritten, z.b. eines Vermittler, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Sofern personenbezogene Gesundheitsdaten für die Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen Ihr Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Gesundheitsdaten durch Auskünfte und Unterlagen von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen: Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann. b) Im Versicherungsfall Im Versicherungsfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre Angaben zum Leistungsfall und gegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie etwa von den mit der Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von den mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtungen (Ärzte, Krankenhäuser etc.) und von Auskunftspersonen (z.b. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen (Leistungsdaten). Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, Gesundheitsdaten durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung. Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Die Verwendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt ausschließlich im Rahmen der 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz. Übermittlung von Gesundheitsdaten Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall ausdrücklich erteilte Zustimmung nur an folgende Empfänger übermittelt: Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall mitwirken, vom Versicherer herangezogene Sachverständige gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z.b. Patientenanwal t) einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen. Übermittlung von nichtsensiblen Daten Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres Vertrages sowie der Leistungsfeststellung befassten Empfänger (z.b. Ärzte, Banken, andere Versicherer, Behörden, etc.) übermittelt, soweit dies für die ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages sowie der Leistungsbearbeitung erforderlich ist. Weiters benötigen unsere Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen Angaben, wie etwa Polizzennummer, Prämie, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien zur Erstellung und Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risikobeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln. Verwendung von Daten in der BAWAG P.S.K. Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen und Betreuung auch hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsprodukte anbieten zu können, arbeiten wir mit der BAWAG P.S.K. zusammen. Gesundheitsdaten werden an die BAWAG P.S.K. jedoch im Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt. Übermittlung an Vermittler/Berater In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebotes werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.b. Polizzennummer, Prämien, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Stand Dezember 2015 Seite 5/6

6 Versicherungsleistungen. Sensible Daten, wie z.b. über Ihren Gesundheitszustand, werden an den Vermittler jedoch nicht übermittelt. Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden und werden von uns über Änderungen dieser Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des DSG und seine besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen (z.b. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 2. Widerruf der Zustimmungserklärungen und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung In Ihrem Versicherungsantrag sind Zustimmungserklärungen aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit durch Erklärung in geschriebener Form widerrufen werden können. Unter den in 28 DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt, gegen die Verwendung Ihrer Daten Widerspruch zu erheben. Werden die Zustimmungserklärungen bei Antragstellung ganz oder teilweise verweigert oder der Datenverarbeitung widersprochen, erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dadurch jedoch eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr) möglich ist, behalten wir uns vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag aufzulösen. 3. Informationsverbundsystem des Versicherungsverbandes Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug. Über dieses Informationsverbundsystem werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antragsprüfung Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) an die bzw. von den am ZIS angeschlossenen Versicherer(n) übermittelt. 4. Nichtbeantwortung von Fragen Der Versicherungsnehmer und die zu versichernde Person sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu geben. Die schuldhafte Nichtbeantwortung von Fragen kann daher unter den in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Umständen die Ablehnung des Antrages oder im Versicherungsfall die Nichtzahlung der Versicherungsleistung bewirken. 5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur der Zustimmung, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebensversicherung ist daher im Antrag auch eine Entbindung von Ärzten, Krankenhäusern und von sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern oder anderen Versicherungsunternehmen und Behörden von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht enthalten. Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre Zustimmung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen Auskünfte von Ihnen selbst eingeholt werden und eine Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich. 6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Sie haben als Betroffener nach dem DSG neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchsrecht auch ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Stand Dezember 2015 Seite 6/6

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