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Stand: September 2013 Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe Informationen für Bewachungsunternehmer und Wachpersonal Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus und bedarf hierzu gemäß 34 a der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde (Ordnungsamt). Seit 1. April 1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der u. a. zuvor an einer IHK- Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen hat. Diese Erlaubnis für selbständige Bewachungstätigkeiten wird nur erteilt, wenn der Antragsteller persönlich zuverlässig ist, die für die Art der Tätigkeit(en) erforderlichen (finanziellen) Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden und (seit 1.04.1996 als Mindestanforderung) auch die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten. Unabhängig von diesen Zugangsvoraussetzungen für die beabsichtigte selbständige Tätigkeit haben Bewachungsunternehmer zu beachten, dass sie kein Wachpersonal ohne Unterrichtungs- oder Befreiungsnachweis beschäftigen dürfen. Das gilt auch für kurzfristige Aushilfs- oder nebenberufliche Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich ab Januar 2003 für Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen die Unterrichtsdauer von 40 auf 80 Unterrichtsstunden erhöht hat und für alle anderen Mitarbeiter im Wachdienst von 24 auf 40 Unterrichtsstunden. Seit Januar 2003 ist darüber hinaus für die Ausübung von Bewachungstätigkeiten in besonders konfliktgeneigten Bereichen der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung zu erbringen. Zu diesen besonders konfliktgeneigten Tätigkeiten zählen gemäß 34 a Abs. 1 Satz 6 der Gewerbeordnung Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr Schutz vor Ladendieben Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken. Sowohl für die Unterrichtungsverfahren, als auch für die davon unabhängig durchgeführten Sachkundeprüfungen, sind ausschließlich die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig. Diese können sowohl gemeinsame Unterrichtungen für mehrere IHK-Bezirke vereinbaren, als auch gemeinsame Prüfungsausschüsse einrichten. Die IHK Lahn-Dill GS Wetzlar ist auch für die IHK s Gießen-Friedberg und Limburg zuständig und bietet, wie auch andere Industrie- und Handelskammern in Hessen, die Unterrichtungsverfahren an und führt ab Januar 2003 auch die Sachkundeprüfungen mit eigenen Prüfungsausschüssen durch. Es spielt jedoch keine Rolle, bei welcher Industrie- und Handelskammer der Teilnehmer an dem Unterrichtungsverfahren oder an der Sachkundeprüfung teilgenommen hat; die Teilnahmebzw. Prüfungsbescheinigung hat immer bundesweite Gültigkeit. Dieses Merkblatt informiert nicht nur über Ablauf und Inhalt der Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung, sondern auch über die darüber hinaus ab Januar 2003 geltende Rechtslage im Bewachungsgeweberecht. Rechtsgrundlagen sind 34 a Gewerbeordnung /GewO) und Bewachungsverordnung (BewachV).

2 I. Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus? Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung im Sinne des 34 a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens, als auch seiner Beschäftigten. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z. B. die Dienste von Homesitting-Agenturen können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein. Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit ist Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung. Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus. II. Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis persönliche Zuverlässigkeit Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten. (Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) ist darauf abzustellen, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.) Mindestalter von 18 Jahren Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtung oder der Sachkundeprüfung oder Nachweis der Befreiung. Bitte beachten Sie: Die Bewachungserlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen (z. B. einer GmbH) beantragt werden. Dagegen können Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit als solche (z. B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) die Erlaubnis nicht beantragen. In diesen Fällen benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis auf seinen Namen. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausgeübt werden soll, benötigt immer die GmbH die Erlaubnis. Dann reicht es nicht, wenn dem GmbH-Geschäftsführer oder dem/den GmbH- Gesellschaftern eine Erlaubnis erteilt wurde. Das sollte bei der Vorbereitung der Gewerbetätigkeit immer mit bedacht werden, damit keine doppelten Erlaubnisgebühren anfallen. IlI. Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung Abschluss einer Haftpflichtversicherung (auch für das Personal) Anzeigepflicht des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach 14 Gewerbeordnung (gleichzeitig ist der Behörde der Abschluss der Haftpflichtversicherung nachzuweisen) 2

3 IV. Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung; sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition; Anzeigepflicht nach Waffengebrauch; besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten; Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen; Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden ( 29 GewO); Beachtung der besonderen Tätigkeitsvoraussetzungen für sog. Citystreifen, Ladendetektive und Diskothekenbewachungen im Einlassbereich, sofern der Unternehmer diese in eigener Person ausübt, einschließlich der Kennzeichnungspflichten (wie für das Personal); Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften; Gewerbeab- bzw. ummeldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebsort zuständigen Behörde; Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens; Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe; Informationspflicht gegenüber der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei Betriebsveräderungen die von der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind; V. Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit, Mindestalter 18 Jahre, ausgenommen bei Ausbildungsverhältnissen, erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen); Meldung an die zuständige Behörde vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern; Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten; Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung; Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen mit Lichtbild und Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen (Wachpersonen, die z. B. als Citystreife oder Türsteher tätig sind, müssen sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie dem Namen des Gewerbetreibenden tragen); Regelung über Dienstkleidung; Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes; Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Waffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes; Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres; Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. 3

4 VI. Sonstige Erlaubnispflichten Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (besondere Vorschriften für Bewachungsunternehmer 28 ff. i. V. m. 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz und 34 ff. Waffengesetz) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen. Bitte beachten: Ab 1. April 2003 gilt das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG), das erneut zum 1. April 2008 geändert wurde. Eine Übersicht der Neuregelung finden Sie unter http://www.bmi.bund.de, Themen A Z / Waffenrecht. Eine ggf. gesonderte Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er das Direktionsrecht hat. Für diese Fragen ist das Landesarbeitsamt zuständig. VII. Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Wer muss die neue Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ablegen? Sofern keiner der nachstehenden Befreiungstatbestände vorliegt, muss die Sachkundeprüfung von jedem Unternehmer oder Angestellten erfolgreich absolviert worden sein, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.) Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive) Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher) Mit der Sachkundeprüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil besteht, soll der Nachweis erbracht werden, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen. Hinweis: Bevor eine dieser Tätigkeiten ausgeübt wird, muss die Sachkundeprüfung insgesamt erfolgreich abgelegt worden sein. Das gilt auch für einen kurzfristigen Einsatz in den genannten Bereichen. Wer ist von der Sachkundeprüfung künftig befreit? Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen Abschlüssen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst bei Polizei, Bundesgrenzschutz, dem mittleren Justizvollzugsdienst oder bei den Feldjägern in der Bundeswehr, dem mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und dem Ausbildungsabschluss Fachkraft für Schutz und Sicherheit ); den Weiterbildungsabschlüssen Geprüfte Werkschutzfachkraft, Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, Geprüfter Werkschutzmeister, Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder einem vergleichbaren einschlägigen Abschluss aufgrund einer IHK-Rechtsvorschrift nach 54 Berufsbildungsgesetz (BbiG) und und Personen die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt *) und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. 4

5 *) Bitte beachten: Das trifft für Bewachungsunternehmer nur zu, wenn sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis sind und mit der Gewerbeanzeige nach 14 Gewerbeordnung auch gleichzeitig Bewachungstätigkeiten angemeldet haben. Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie auch an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der neuen Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachgewiesen werden kann. Übergangsfrist bis 1. Juli 2005 Wer am Stichtag 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig ist oder nur mit Unterbrechungen tätig war, der muss spätestens bis zum 1. Juli 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen, wenn er dann noch in den drei genannten Bereichen tätig werden will. Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist dieser Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen. Daneben sind für selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter einerseits und für das angestellte Wachpersonal andererseits weitere Befreiungstatbestände nach unterschiedlichen Stichtagen gegeben, die Befreiungen nach dem bis 2002 geltenden Rechtsstand sind weiterhin gültig: Selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie diese Tätigkeit bereits vor dem 01. Dezember 1994 seit mindestens 3 Jahren befugt ausgeübt haben, also spätestens am 01. Dezember 1991 ihre Tätigkeit begonnen haben. Von einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb, dass mit der Gewerbeanzeige nach 14 Gewerbeordnung Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine Erlaubnisurkunde nach 34 a der Gewerbeordnung vorliegt, die spätestens am 01. Dezember 1991 ausgestellt wurde. Das Unternehmen bzw. der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter bzw. seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen bzw. ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist. Das unselbständige Wachpersonal ist von der (in den Jahren 1996 2002 geforderten) 40- stündigen Unterrichtung befreit, wenn es am 31. März 1996 das ist der Tag vor Inkrafttreten der neuen Bewachungsverordnung in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war. Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Befreiungsnachweis vorzulegen. Die Befreiung gilt für die ehemals 24-stündige, heute 40-stündige Unterrichtung auf Dauer. Mitarbeiter, die (bis 2002) 24 Stunden bzw. (ab 2003) 40 Stunden unterrichtet worden sind und danach eine mindestens 3jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit ausgeübt haben, sind künftig auch von der 80stündigen Unterrichtung befreit, wenn sie sich selbständig machen oder als gesetzliche Vertreter bzw. Betriebsleiter im Bewachungsgewerbe tätig werden wollen. Bemerkung aus einem Runderlass des Bundeswirtschaftsministeriums vom März 1996 an die Bundesländer: Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises sowohl bei der Erlaubniserteilung, als auch bei der Einstellung von Wachpersonen ist in 34 a GewO nicht vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmen als sogenannter Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens 4 Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt. 5

6 Wo und ab wann kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden? Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Teilweise werden mehrere IHKs einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Die IHK Lahn-Dill GS Wetzlar zuständig auch für die IHK s Gießen-Friedberg und Limburg, hat eine eigene Prüfungsordnung und eigene Prüfungsausschüsse. Danach hat die Anmeldung zur Sachkundeprüfung schriftlich zu erfolgen und ist an die IHK zu richten, in deren Bezirk der Beschäftigungsort oder die Aus- oder Fortbildungsstätte des Prüfungsbewerbers liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anmeldungen sind verbindlich. Darüber hinaus sind keine Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Vorbereitung auf die Prüfung ist dem Bewerber freigestellt. Allerdings ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung Zulassungsvoraussetzung für den mündlichen Prüfungsteil. Die Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe in der IHK Lahn-Dill GS Wetzlar finden bei ausreichender Teilnehmerzahl (mindestens 8 Personen) jeweils am 3. Donnerstag im Monat statt. Die Termine finden Sie im Internet unter: www.ihk-lahndill.de Geschäftsfeld Recht Fair Play bei Sachkundeprüfungen Anmeldeschluss: 3 Wochen vor dem Prüfungstermin Wie läuft die Sachkundeprüfung ab? Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfling. In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüflinge zusammen geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer auch den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche, als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber stellt die IHK eine Bescheinigung aus, die als Nachweis der Sachkundevoraussetzungen der Behörde oder dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Die Prüfung kann wiederholt werden. Es besteht prinzipiell die Möglichkeit, den schriftlichen Prüfungsteil getrennt abzulegen und sich dann erst später zur mündlichen Prüfung anzumelden. Allerdings muss die mündliche Prüfung in Ausnahmefällen ggf. auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen IHK - innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der schriftlichen Prüfung erfolgreich abgelegt worden sein, da sonst die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden gilt. Bitte beachten: Das Bestehen der schriftlichen Prüfung reicht nicht aus, Bewachungstätigkeiten auszuüben. Nur wer die schriftliche und (innerhalb von zwei Jahren) auch die mündliche Prüfung bestanden hat, erfüllt die Voraussetzungen. Inhalt der Sachkundeprüfung Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete, die auch im Rahmen der Unterrichtungsverfahren behandelt werden: 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, 2. Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, 4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste, 5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und 6. Grundzüge der Sicherheitstechnik. 6

7 Für den schriftlichen Prüfungsteil werden aus diesen Sachgebieten bundeseinheitliche Prüfungsaufgaben (zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen) erstellt. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsanforderungen über den in den Unterrichtungen behandelten Unterrichtsstoff der einzelnen Sachgebiete hinausgehen. In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt auf die Sachgebiete Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht und Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen gelegt werden. Weitere Informationen enthalten die Prüfungsordnungen der IHKs. Was kostet die Sachkundeprüfung? Sachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) - Schriftliche Prüfung - Mündliche Prüfung Wiederholungsprüfung schriftlich Wiederholungsprüfung mündlich Bearbeitung von Zulassungsanträgen im Falle einer Nichtteilnahme an der Prüfung Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für die Sachkundeprüfung 150,-- 100,-- 50,-- 100,-- 50,-- 30,-- 20,-- VIII. Unterrichtungsverfahren für Betriebsinhaber und Bewachungspersonal Bewachungsunternehmer und die von ihnen eingesetzten Wachpersonen, die nicht in den Bereichen tätig werden die der Sachkundeprüfung unterliegen, müssen ab 15. Januar 2003 wesentlich verlängerte Unterrichtungsverfahren absolvieren als bisher. Gleichzeitig wurden die Themengebiete der Unterrichtung auch für Wachpersonal um Datenschutzrecht erweitert und das Sachgebiet Umgang mit Menschen wird in beiden Unterrichtungen vertieft um die Themen Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen behandelt. Neu ist auch, dass künftig das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themengebiete durch schriftliche und mündliche Fragen zu überprüfen ist und grundsätzlich nicht mehr als 20 Teilnehmer zur Unterrichtung zugelassen werden dürfen. Die Unterrichtung für den selbständigen Unternehmer und für Geschäftsführer sowie Betriebsleiter verlängert sich von bisher 40 auf mindestens 80 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Die Unterrichtung für das übrige Bewachungspersonal wird von bisher 24 auf mindestens 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten verlängert. Was kostet das Unterrichtungsverfahren Unterrichtung für den selbständigen Unternehmer und für Geschäftsführer sowie Betriebsleiter Bewachungspersonal Die Durchführung der Unterrichtungen erfolgt nur bei ausreichenden Teilnehmerzahlen (mindestens 8 Teilnehmer) Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für die Unterrichtung 850,-- 425,-- 20,-- Anmeldeschuss: 2 Wochen vor Beginn der Unterrichtung Die Termine finden Sie im Internet unter: www.ihk-lahndill.de Geschäftsfeld Recht Fair Play bei Unterrichtungen 7

8 Befreiungstatbestände Von der 80- bzw. 40-stündigen Unterrichtung ist generell befreit wer am 15. Januar 2003 über die Aus- oder Weiterbildungsabschlüsse verfügt, die auch von der Sachkundeprüfung befreien oder die ab Januar 2003 geltende neue Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat. Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen sind von der für sie erforderlichen 80-stündigen Unterrichtung befreit, wenn sie bereits vor dem 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren die Tätigkeit befugt *) ausgeübt haben (alte Übergangsfrist); bereits als Arbeitnehmer an der bisherigen 24-stündigen oder der neuen 40-stündigen Unterrichtung für Wachpersonal teilgenommen haben und seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit (in einem Bewachungsunternehmen) nachweisen können; bereits vor dem 1. Januar 2003 die 40-stündige (Unternehmer-)Unterrichtung absolviert haben, **) *) Von einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb, dass mit der Gewerbeanzeige nach 14 GewO Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine Erlaubnisurkunde nach 34 a GewO vorliegt, die spätestens am 1. Dezember 1991 ausgestellt wurde. Das Unternehmen bzw. der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter bzw. seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen bzw. ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist. **) In den oben genannten Fällen sind aber die Einschränkungen zu beachten, die für die Tätigkeiten gelten, die nur mit Sachkundeprüfung möglich sind, soweit der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Betriebsleiter selbst diese Bewachungstätigkeiten übernehmen will, hier gilt die Regelung der Übergangsfrist bis 1. Juli 2005. Wer am Stichtag 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig ist oder nur mit Unterbrechungen tätig war, der muss spätestens bis zum 1. Juli 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen, wenn er dann noch in den drei genannten Bereichen tätig werden will. Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist dieser Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen. Das unselbständige Wachpersonal ist unabhängig von den allgemeinen Befreiungsreglungen von der neuen 40-stündigen Unterrichtung befreit wenn es am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war; Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Nachweis der Befreiung von einer weiteren Unterrichtung vorzulegen. Dieses Personal kann auch weiterhin ohne Unterrichtung in den Fällen eingesetzt werden, in denen eine Sachkundeprüfung nicht erforderlich ist. wenn es bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 15. Januar 2003 an der bisherigen 24- stündigen Unterrichtung teilgenommen hat. In beiden Fällen sind aber die Einschränkungen zu beachten, die für die Tätigkeiten gelten, die nur mit Sachkundeprüfung möglich sind (Übergangsfrist bis 1. Juli 2005). 8

9 Inhalt der Unterrichtungen Inhaltlich erstrecken sich beide Unterrichtungsverfahren nach einem Rahmenstoffplan auf die Sachgebiete, die auch der Sachkundeprüfung unterliegen. Im Rahmen der Sachkundeprüfung geht der abgefragte Prüfungsstoff in Teilbereichen jedoch über den in den Unterrichtungen behandelten Stoff hinaus. Voraussetzungen für die Teilnahmebescheinigung Jeder Teilnehmer erhält nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung, wenn er am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und die IHK durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen davon ausgehen kann, dass er mit dem behandelten Unterrichtsstoff und dessen praktischer Anwendung vertraut ist. Da die Unterrichtung ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt wird, müssen auch ausländische Mitbürger über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Mit der Anmeldung werden diese Voraussetzungen ausdrücklich bestätigt. Die IHK darf die Bescheinigung nur aushändigen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises wird weder bei der Erlaubniserteilung noch bei der Einstellung von Wachpersonen zugestanden. Allerdings sieht der bisher den Ländern empfohlene Mustererlass vor, dass etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmer als sog. Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens 4 Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden kann, sofern die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeiten eigenverantwortlich ausübt. IX. Was ist sonst noch als Bewachungsunternehmer zu beachten? Im Zweifel Frage der Selbständigkeit prüfen lassen Die Frage der Scheinselbständigkeit und der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen stellt sich auch für angehende Bewachungsgewerbetreibende und ihre Auftraggeber; vor allem bei sog. Subunternehmer-Vertragsverhältnissen. Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit gelten die allgemeinen Kriterien und die Sozialversicherungsträger müssen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz alle Umstände ermitteln, die für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden. Obwohl die frühere Vermutungsregelung des 7 Abs. 4 SGB IV durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 weggefallen ist, bleiben die folgenden fünf Merkmale für die Abgrenzung von Bedeutung: 1) Wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 450 übersteigt; 2) wenn auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird; 3) wenn der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lässt; 4) die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lässt; 5) die Tätigkeit dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit entspricht, die zuvor für denselben Auftraggeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Sofern mindestens drei dieser Merkmale vorliegen, kann eine dann in der Regel vermutete Scheinselbständigkeit allerdings gegenüber der zuständigen Krankenkasse oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger widerlegt werden. Die Beteiligten können auch unter bestimmten Voraussetzungen 9

10 schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wenn eine Prüfung ergibt, dass Sie scheinselbständig sind, haben Sie Arbeitnehmerstatus und die Sozialversicherungsleistungen sowie die Lohn- bzw. Einkommenssteuer sind vom Unternehmer (Auftraggeber) abzuführen. Das Unternehmen, für das der Scheinselbständige arbeitet, muss diesen als Mitarbeiter bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung anmelden und die Hälfte des Sozialversicherungsbeitrages zahlen. Die gesetzlichen Krankenkassen können je nach Eintritt der Versicherungspflicht vom Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zu vier Jahren rückwirkend nachfordern. Eine Nachforderung gegenüber dem Scheinselbständigen ist für die letzten drei Beitragsmonate möglich. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Scheinselbständigkeit nicht gegeben sind, gelten Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis 450 übersteigt und die auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten, als arbeitnehmerähnliche Selbständige. Diese sind ab 1.1.1999 rentenversicherungspflichtig und haben ihre Beiträge selbst zu zahlen. Sie müssen sich bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden. Allerdings wurden die Befreiungsmöglichkeiten rückwirkend erweitert. So werden erstmalige Existenzgründer auf Antrag für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die sich von der ersten aber wesentlich unterscheiden muss. Über weitere Befreiungsmöglichkeiten informiert Sie Ihre Krankenkasse oder Ihr Rentenversicherungsträger. Befreiungsanträge müssen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherung gestellt werden. Da Scheinselbständige - im Gegensatz zu arbeitnehmerähnlichen Selbständigen - auch im Sinne der Gewerbeordnung kein Gewerbe betreiben, entfällt dann auch die für Bewachungsunternehmer notwendige Erlaubnispflicht. Dies ist ein weiterer Grund, Zweifelsfragen frühzeitig - noch vor Beantragung der Erlaubnis mit den vorgenannten Stellen abzuklären. X. Zuständige Stellen und Behörden Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis: Die für den (beabsichtigten) Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Für die Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungsverfahren: Jede Industrie- und Handelskammer Für die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit: Die für den Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (die gleichzeitig die zuständige Überwachungsbehörde ist). Für die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins: Die Landräte und kreisfreien Städte (in Hessen) Für die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Das Landesarbeitsamt Frankfurt (Telefon 0 69 / 6 67 00). Für Fragen zur Versicherungspflicht und zur Scheinselbständigkeit: Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin Ansprechpartner in der IHK Lahn-Dill Heidrun Langner Tel: 06441 9448-1710, Fax: 06441 9448-1799, e-mail: langner@lahndill.ihk.de 10