Ausbildungsgang Psychologische Psychotherapie

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ZPHU Zentrum für Psychotherapie am Institut für Psychologie Ausbildungsgang Psychologische Psychotherapie - Informationen und Regularien zur Ausbildung - (Stand: Oktober 2011) 1. Einleitung Der vom ZPHU angebotene Ausbildungsgang "Psychologische Psychotherapie soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, um auf dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand unter Berücksichtigung ethischer und berufsrechtlicher Regelungen Diagnostik, Psychotherapie und rehabilitative Maßnahmen bei Patienten und Patientinnen anzuwenden, die psychische Störungen mit Krankheitswert haben und bei denen Psychotherapie indiziert ist. Hierzu gehören auch, begleitende psychotherapeutische Behandlungen bei körperlichen Erkrankungen. Für die Ausbildung von Diplompsychologen und Diplompsychologinnen am ZPHU sind die "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten" (PsychTh- APrV; Erstfassung vom 18.12.1998) in der jeweils aktuellen Fassung und die jeweils gültigen Psychotherapierichtlinien und Psychotherapievereinbarungen verbindlich. Der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsgangs ist Voraussetzung für die Teilnahme an einer staatlichen Prüfung (gem. 5 und 8 Psychotherapeutengesetz, PsychThG), die zur Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Psychologische Psychotherapeutin (gem. 2 PsychThG) führt. 2. Allgemeines 2.1 Zulassung zur Ausbildung Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie sind ein Hochschulabschluss in Psychologie, der das Prüfungsfach Klinischer Psychologie und/oder Psychotherapie einschließt bzw. ein universitärer Bachelor- und Masterabschluss in Psychologie. Dabei muss der Masterabschluss das Fach Klinische Psychologie umfassen und die Regelstudienzeit beider Studiengänge in der Regel mindestens 9 Semester betragen. Für ausländische Abschlüsse gilt, dass diese vor Beginn der Ausbildung auf Äquivalenz mit dem Diplom bzw. Masterabschluss in Psychologie geprüft werden müssen. Des Weiteren wird die spezifische Eignung zur Ausbildung gemäß 6 der Zulassungsordnung auf der Basis vorgelegter schriftlicher Bewerbungsunterlagen sowie eines

ZPHU-Ausbildungsordnung - Seite 2 von 8 etwa 30-minütigen Auswahlgesprächs geprüft. Die Zulassungsordnung ist Teil dieser Ausbildungsordnung. Das Vorgehen bei der Zulassung zum Ausbildungsgang gilt grundsätzlich auch für Kandidatinnen und Kandidaten, die von einem anderen Ausbildungsinstitut zum ZPHU wechseln möchten. Bei einem Wechsel von einem anderen Ausbildungsinstitut entscheidet das Leitungsgremium des ZPHU im Einvernehmen mit der staatlichen Prüfungsbehörde darüber, ob die von einem Ausbildungskandidaten bzw. einer Ausbildungskandidatin vorgelegten Ausbildungsnachweise einen Quereinstieg ermöglichen. Die Aufnahme ist auch davon abhängig, ob in den entsprechenden Jahrgängen ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht. Nach der Zulassung zur Ausbildung wird zwischen dem ZPHU und den Ausbildungsteilnehmern und -teilnehmerinnen ein Ausbildungsvertrag geschlossen. 2.2 Entgelte Die Entgelte werden entsprechend der jeweils aktuellen Entgeltordnung erhoben. Für Fehltermine wegen Krankheit oder aus anderen Gründen erfolgt keine Erstattung der Entgelte. Nach Rücksprache mit der Ausbildungsleitung können die Veranstaltungen jedoch ohne zusätzliche Kosten bei nächster Gelegenheit nachgeholt werden. 2.3 Schweigepflicht / Persönlichkeitsschutz Ausbildungsteilnehmer und Ausbildungsteilnehmerinnen verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen der Schweigepflicht und des Datenschutzes für alle persönlichen Daten von Patienten und Patientinnen, aber auch von anderen Ausbildungsteilnehmern und Ausbildungsteilnehmerinnen, die ihnen während der Ausbildung bekannt werden, zu beachten. Zudem gilt die für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erlassene Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer Berlin auch für Personen in Ausbildung. 2.4 Haftungsfragen Haftung wird nur im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag übernommen. Diese umfassen die Berufshaftpflicht sowie ein Rechtsschutz für Tätigkeiten im Rahmen der praktischen Tätigkeit und der praktischen Ausbildung. Eine Unfallversichrung besteht im Rahmen des Studierendenstatus. Für Verlust oder Diebstahl der den Teilnehmern bzw. den Teilnehmerinnen gehörenden Besitztümer kann vom ZPHU keine Haftung übernommen werden. 2.5 Fehlzeiten Fehlzeiten im Rahmen der Ausbildung dürfen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr betragen. In Fällen besonderer Härte können gemäß 6 (1) PsychTh-APrV auf Antrag darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden.

ZPHU-Ausbildungsordnung - Seite 3 von 8 3. Ausbildung Das postgraduale Studium wird wahlweise als dreijährige Ausbildung in Vollzeitform oder als fünfjährige Ausbildung in Teilzeitform angeboten und endet nach Erfüllung aller geforderten Inhalte und Voraussetzungen mit der staatlichen Abschlussprüfung (Approbation). Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 4.200 Ausbildungsstunden und teilt sich auf in Theoretische Ausbildung (mindestens 620 Stunden), Praktische Tätigkeit (mindestens 1.800 Stunden), Praktische Ausbildung (mindestens 600 Stunden), Supervision (mindestens 150 Stunden), davon mindestens 50 Stunden als Einzel- Supervision Selbsterfahrung (mindestens 120 Stunden), davon mindestens 10 Stunden als Einzel-Selbsterfahrung; mindestens 90 als Gruppenselbsterfahrung Weitere Ausbildungsteile ("freie Spitze", bis zu 930 Stunden; davon 600 Stunden als Vor- und Nachbereitungen von Therapien und Supervision, 300 Stunden als Vor- und Nachbereitung von Theorieveranstaltungen; externe Veranstaltungen) können auf Antrag anerkannt werden. 3.1 Theoretische Ausbildung Vom ZPHU werden insgesamt mindestens 620 Ausbildungsstunden an theoretischpraktischen Seminaren angeboten. Mindestens 200 Stunden davon dienen dem Erwerb allgemeiner Grundkenntnisse der Psychotherapie, 400 Stunden der Vermittlung vertiefender psychotherapeutischer Kompetenzen mit dem Schwerpunkt "Verhaltenstherapie bei Erwachsenen und Kindern". Die Teilnahme an den Veranstaltungen im kontinuierlichen Curriculum ist verpflichtend. Das Curriculum der theoretischen Ausbildung ist inhaltlich nach den Vorgaben der PsychTh-APrV aufgebaut. Die konkrete Umsetzung obliegt der Leitung des ZPHU und wird bei Änderungen und Aktualisierungen bekannt gegeben. Die Veranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung finden in der Regel in Form von Blockveranstaltungen statt. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird in einem Studienbuch durch Unterschrift der Dozierenden bestätigt und zusätzlich über Teilnahmelisten dokumentiert. Fehlende Stunden können nachgeholt werden. Die Lehrinhalte werden durch begleitende Lektüre vertieft. Für Vor- und Nachbereitung von der theoretischen Ausbildung können Stunden im Rahmen der freien Spitze anerkannt werden. 3.2 Praktische Tätigkeit Die praktische Tätigkeit umfasst insgesamt 1.800 Stunden. Davon sind mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrisch-klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung anerkannt ist, abzuleisten ( 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV). Mindestens 600 Stunden sind an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung zu leisten. Hierzu gehören u. a. psychiatrische Einrichtungen oder die Praxen von niedergelassenen Ärzten oder Psychologischen Psychotherapeuten ( 2 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-AprV).

ZPHU-Ausbildungsordnung - Seite 4 von 8 Es wird dringend geraten, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzeit für die zwei Teile der praktischen Tätigkeit einzuhalten. Das sind für die Praktische Tätigkeit I ein Umfang von 1.200 Stunden im Zeitraum von mindestens 12 Monaten und für die Praktische Tätigkeit II ein Umfang von 600 Stunden innerhalb eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten. Fachaufsicht: Jede psychotherapeutische Tätigkeit während der Ausbildung, auch wenn der Fall kein Ausbildungsfall ist, muss fachlich betreut sein, entweder durch Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der kooperierenden Einrichtung oder durch Supervisorinnen bzw. Supervisoren des ZPHU. Näheres wird durch die jeweiligen Kooperationsvereinbarungen zwischen dem ZPHU und den Praxiseinrichtungen geregelt 3.2.1 Praktische Tätigkeit in einer psychiatrisch-klinischen Einrichtung nach 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-AprV Die praktische Tätigkeit von wenigstens 1.200 Stunden in einer oder mehreren kooperierenden psychiatrischen Einrichtungen (gem. 2, Abs. 2, Satz 1 PsychTh-APrV) soll nach Möglichkeit zu Beginn der Ausbildung abgeleistet werden. Das ZPHU hat mit entsprechenden klinischen Einrichtungen Kooperationsvereinbarungen getroffen, so dass entsprechende Plätze zur Verfügung stehen. Die Vereinbarungen sehen vor, dass die Plätze für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung (PiA) aus dem Kreis der zur Ausbildung Zugelassenen in Absprache zwischen dem ZPHU und der jeweiligen Klinikleitung vergeben werden. Neue Einrichtungen können anerkannt werden, wenn der ärztliche Leiter bzw. die ärztliche Leiterin eine Weiterbildungsermächtigung für Psychiatrie oder Psychotherapeutische Medizin einer Landesärztekammer in ausreichendem Umfang besitzt und wenn sichergestellt ist, dass Erfahrungen mit einem hinreichend großen Spektrum an verschiedenen psychischen Störungen mit unterschiedlichen Schweregraden dem Ausbildungskandidaten bzw. Ausbildungskandidatin inklusive akuter und chronischer Ausprägung vermittelt werden können. Die Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung stehen unter der Fachaufsicht und der primären Betreuung der Klinik- oder Stationsleitung und von berufserfahrenen approbierten Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten und/oder Ärzten bzw. Ärztinnen. Ziel dieses Ausbildungsteils ist, dass die Ausbildungskandidatinnen und -kandidaten (1) während der praktischen Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen über akute, abklingende und chronische Symptomatik unterschiedlicher psychischer Störungen erwerben, (2) über einen längeren Zeitraum an Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Patienten bzw. Patientinnen beteiligt werden, wobei (3) bei wenigstens vier Patienten bzw. Patientinnen Angehörige, Familienmitglieder oder Sozialpartner einbezogen werden. Entsprechende Ausbildungsleistungen werden von den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern dokumentiert und müssen dem ZPHU fallbezogen unter Angabe von Umfang und Dauer nachgewiesen werden.

ZPHU-Ausbildungsordnung - Seite 5 von 8 3.2.2 Praktische Tätigkeit in einer Versorgungseinrichtung nach 2 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-APrV Für die mindestens 600 Stunden umfassende praktische Tätigkeit ist eine Mitarbeit in kooperierenden Einrichtungen (Kliniken und andere Einrichtungen, die von einem Sozialversicherungsträger anerkannt sind) und in kooperierenden Lehrpraxen vorgesehen. Hierzu hat das ZPHU eine Reihe an Vereinbarungen mit entsprechenden Institutionen abgeschlossen. Darüber hinaus ist für einen Teil dieser Stunden eine Mitarbeit in der Hochschulambulanz des Instituts für Psychologie der Humboldt-Universität oder der Freien Universität vorgesehen. Auch diese Ausbildungsleistungen werden von den Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern durch fall- und tätigkeitsbezogene Dokumentationen nachgewiesen. 3.3 Praktische Ausbildung Die praktische Ausbildung findet im Verfahren Verhaltenstherapie patientenbezogen statt. Ziel dieses Ausbildungsteils ist der Erwerb praktischer Kompetenzen in Diagnostik, Indikationsstellung, Konzeption von Behandlungsfällen, Problemanalyse und Therapieplanung sowie die Durchführung von Verfahren, die Diagnostik und Gestaltung der Therapeut- Patient-Beziehung, Evaluation und die Dokumentation von Verlauf und Ergebnis unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und ethischer und berufsrechtlicher Erfordernisse. Insgesamt sind wenigstens 600 eigene Behandlungsstunden unter Supervision nachzuweisen. Diese sind zu einem Anteil von mindestens 480 Stunden in der Ausbildungsambulanz des ZPHU zu absolvieren. Andere Möglichkeiten, diesen Ausbildungsteil zu absolvieren, gibt es nur nach Absprache und Zustimmung der Leitung des ZPHU. 3.3.1 Praktische Ausbildung in der Ambulanz des ZPHU Die Zuweisung der Patientinnen und Patienten in den Ambulanzen des ZPHU erfolgt nur nach Absprache mit der psychotherapeutischen Leitung der Ausbildungsambulanz. Die Ausbildungsambulanz des ZPHU wurde vom Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Regeln zur Durchführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen in den Ambulanzen werden in der Ambulanzordnung festgehalten. Die Ambulanzordnung sowie aktuelle Ergänzungen oder Änderungen, die in den monatlichen Rundbriefen angekündigt werden, sind für alle Therapeuten und Therapeutinnen der Ambulanz verbindlich. 3.3.2 Praktische Ausbildung in anderen Praxiseinrichtungen Die praktische Ausbildung von Kandidaten und Kandidatinnen in anderen Praxiseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Leitung des ZPHU. Entsprechende Einrichtungen müssen vom Leitungsgremium für die Mitwirkung an der Ausbildung akzeptiert und vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (Approbationsbehörde) genehmigt werden. Voraussetzungen hierfür sind: In der Einrichtung muss die Zuweisung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit psychischen Störungen möglich sein,

ZPHU-Ausbildungsordnung - Seite 6 von 8 eine Person der Einrichtung muss die Fachaufsicht über die durchgeführten Behandlungen führen können. In der Regel wird diese von einem psychologischen Psychotherapeuten / -therapeutin mit Supervisionsqualifikation wahrgenommen, Kandidaten bzw. Kandidatinnen können unter seiner bzw. ihrer Fachaufsicht psychotherapeutisch arbeiten, eine verhaltenstherapeutische Supervision durch einen vom ZPHU anerkannten Supervisor bzw. eine Supervisorin ist gewährleistet, angemessene räumliche Bedingungen für die Durchführung der Psychotherapien inklusive Diagnostik und Dokumentation sind vorhanden. 3.3.3 Ausbildungsfälle Die ersten Ausbildungsfälle können in der Regel erst nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres und nach bestandenem Zwischenkolloquium übernommen werden. Die Ausbildungsfälle werden den Kandidaten und Kandidatinnen von Ambulanzleitung nach Absprache zugewiesen. Die Diagnosen und Behandlungsstrategien der einzelnen Ausbildungsfälle sollen sich unterscheiden und Erfahrungen mit dem Spektrum von Patienten und Patientinnen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, ermöglichen. Es sind mindestens sechs Behandlungsfälle nachzuweisen. Hiervon sollen drei Fälle Langzeittherapien mit einer Dauer von über 30 Sitzungen und drei Fälle Kurzzeittherapien mit mind. 15 Behandlungsstunden sein. 3.3.4 Falldokumentation Von sechs durch den Ausbildungsteilnehmer erfolgten Behandlungen sind ausführliche anonymisierte Falldokumentationen zu erstellen. Von allen anderen Behandlungen sind die berufsrechtlich notwendigen Anträge, Mitschriften und Epikrisen anzufertigen und entsprechend den Datenschutzbestimmungen zu archivieren. Die Falldokumentationen sind als Teil der Krankenakten entsprechend den Datenschutzbestimmungen zu behandeln. Von allen übrigen behandelten Fällen sind Epikrisen anzufertigen. In allen sechs Falldokumentationen müssen aktuelle wissenschaftliche Modelle und Befunde der Diagnostik, Problemanalyse sowie Erklärungsmodelle für die Ätiologie und Aufrechterhaltung der Störung auf den Fall bezogen dargestellt und auf dieser Grundlage die Diagnostik, Therapieplanung, der Therapieverlauf und die Evaluation der Behandlung reflektiert werden. Die Falldokumentationen müssen mit dem Supervisor bzw. der Supervisorin besprochen und von diesem/dieser gegengezeichnet werden. 3.3.5 Fallkonferenz Am ZPHU finden regelmäßig Fallkonferenzen statt. Dort werden in der Regel mindestens zwei Fälle von Ausbildungskandidaten vorgestellt und besprochen. Mittels der Fallkonferenzen wird über die Supervision hinaus ein Behandlungsstandard geschaffen, der Teil des Qualitätsmanagements der Ambulanz ist. Im Rahmen der praktischen Ausbildung muss an mindestens neun Fallkonferenzen teilgenommen und mindestens zwei Mal selbst einen Fall vorgestellt werden.

ZPHU-Ausbildungsordnung - Seite 7 von 8 3.4 Supervision Ausbildungsfälle müssen von Beginn an und kontinuierlich durch vom ZPHU zugelassene Supervisoren und Supervisorinnen supervidiert werden, d. h., dass der Fall während der probatorischen Sitzung und danach im Durchschnitt nach jeder vierten Sitzung in der Supervision besprochen wird. Nach spätestens acht therapeutischen Sitzungen muss eine Supervision erfolgen. Bei schwierigen Verläufen kann eine dichtere Supervision zur Auflage gemacht werden. Insgesamt müssen wenigstens 150 Supervisionsstunden belegt werden, davon mindestens 50 als Einzelsupervision. Die Supervisionsgruppen sollen aus 4 Teilnehmern und Teilnehmerinnen bestehen. Im Rahmen der Supervision sollen die Möglichkeiten zur direkten Beobachtung sowie die Aufzeichnungen per Audio und/oder Video genutzt werden. Um unterschiedliche Erfahrungen und Stile des psychotherapeutischen Arbeitens kennen zu lernen, muss die Supervision bei wenigstens drei verschiedenen Supervisoren bzw. Supervisorinnen in Anspruch genommen werden. Die Anforderungen an die Supervision bzw. deren Umsetzung sind im Ambulanzhandbuch festgelegt. 3.5 Selbsterfahrung Insgesamt sind 120 Stunden Selbsterfahrung nachzuweisen. Die Selbsterfahrung wird in der Regel in der Gruppe angeboten. Mindestens 10 Stunden müssen als Einzel- Selbsterfahrung absolviert werden. Selbsterfahrungsleiter und -leiterinnen werden wie Supervisoren und Supervisorinnen vom Ausbildungsausschuss (Leitungsgremium) benannt und können von den Ausbildungsteilnehmern und Ausbildungsteilnehmerinnen im organisatorisch möglichen Rahmen selbst gewählt werden. Selbsterfahrung darf nicht bei Leitern oder Leiterinnen belegt werden, zu denen ein dienstliches oder anderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Daher werden Selbsterfahrungsleiter bzw. Selbsterfahrungsleiterinnen bei Prüfungen nicht beteiligt. 3.6 Fakultative und externe Veranstaltungen Je nach Nachfrage und Bedarf bietet das ZPHU fakultative (kostenpflichtige) Veranstaltungen z. B. zu folgenden Bereichen an: Entspannungsverfahren und Hypnose Somatopsychologie Neuropsychologie und Rehabilitation Gruppenpsychotherapie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (in Kooperation mit der Freien Universität) Bis zu einem Umfang von 90 Stunden können nach Äquivalenzprüfung externe Veranstaltungen für die theoretische Ausbildung anerkannt werden. Hierzu gehören wissenschaftliche und praxisorientierte Tagungen, Kongresse und Workshops sowie Veranstaltungen, die im Rahmen der sonstigen beruflichen Tätigkeit angeboten werden und die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der kooperierenden Einrichtungen. Für alle entsprechend absolvierten Veranstaltungen sind dem ZPHU entsprechende Teilnahmebescheinigungen vorzulegen.

ZPHU-Ausbildungsordnung - Seite 8 von 8 4. Prüfungen Zur Überprüfung der erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischer Fertigkeiten wird ein Fallorientiertes Zwischenkolloquium (Zwischenprüfung) frühestens 12 Monate nach Ausbildungsbeginn durchgeführt. In diesem etwa 30-minütigen Kolloquium soll auf der Basis einer schriftlichen Falldarstellung aus dem Bereich der praktischen Tätigkeit der Erwerb theoretischer Kenntnisse und bisheriger praktischer Fertigkeiten geprüft werden und eine individuelle Rückmeldung des bisherigen Ausbildungsverlaufs erfolgen. Das bestandene Zwischenkolloquium ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung. Über die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung entscheidet das Landesprüfungsamt nach Vorlage der erforderlichen Nachweise. Die Prüfung wird vor einer staatlichen Prüfungskommission abgelegt. Es gelten die Bestimmungen der 7 bis 18 der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten. Am 17.10.2011 durch das ZPHU-Leitungsgremium beschlossen