APH. Ausbildungsordnung

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1 Akademie für Psychotherapie, Psychosomatik und Psychoanalyse Hamburg APH Akademie ggmbh Seewartenstraße Hamburg Ausbildungsordnung für den berufsbegleitenden Ausbildungsgang zum Psychologischen Psychotherapeuten an der Akademie für Psychotherapie, Psychosomatik und Psychoanalyse Hamburg, APH ggmbh i. V. mit der Arbeitsgemeinschaft für integrative Psychoanalyse, Psychotherapie und Psychosomatik e. V. (APH) Der Verein APH ist staatlich anerkanntes freies Ausbildungsinstitut gemäß Psychotherapeutengesetz. Den organisatorischen und wirtschaftlichen Betrieb der Aus- und Weiterbildung regelt die Akademie APH als 100-prozentige Tochter des Vereins APH. In Fragen der Aus- und Weiterbildung wird der Verein APH qua Satzung nach innen und außen vertreten durch die fachliche Leitung der Akademie APH. Die Akademie für Psychotherapie, Psychosomatik und Psychoanalyse Hamburg, APH ggmbh und die Arbeitsgemeinschaft für integrative Psychoanalyse, Psychotherapie und Psychosomatik e. V. (im Folgenden beide zusammengefasst: APH) erlassen folgende Ausbildungsordnung für den berufsbegleitenden Ausbildungsgang zum Psychologischen Psychotherapeuten in der Vertiefungsrichtung "Psychoanalytisch begründete Verfahren". Diese fußt auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom und des Gesetzes über den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 ergänzend auf den Richtlinien der DGPT. In der Vertiefungsrichtung "Psychoanalytisch begründete Verfahren" können an der APH die Fachkundenachweise "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" oder "Analytische Psychotherapie" in jeweils einfacher oder verklammerter Ausbildung erworben werden. Geschäftsführung: Ute Hensel, Dr. Christa Möhring T.: M: HRB , Amtsgericht Hamburg St.Nr. 17/420/12855 IK Kontoverbindung: IBAN: DE BIC: DAAEDEDDXXX

2 1 Geltungsbereich Auf der Grundlage der PsychTh-AprV regelt diese Ausbildungsordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Ausbildungsgang zum Psychologischen Psychotherapeuten an der APH. Der Ausbildungsgang endet mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten. 2 Ausbildungsdauer Das Lehrangebot der APH ist so organisiert, dass die Ausbildung in Teilzeitform (gemäß 5 PsychThG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit von 10 Semestern bzw. 5 Jahren abgeschlossen werden kann. Diese Regelausbildungszeit schließt die Zeiten für die gesetzlich vorgeschriebene praktische Tätigkeit im Gesundheitswesen und die staatliche Prüfung mit ein. In der Regel zum Abschluss des 4. Semesters veranlasst die fachliche Leitung auf Antrag des Ausbildungskandidaten die Durchführung eines Vorkolloquiums, mit dessen Bestehen der Ausbildungskandidat zur Praktischen Ausbildung (Patientenbehandlung unter Supervision) zugelassen wird. 3 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung und Bewerbungsverfahren (1) Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind in 5 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 bestimmt. (2) Die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Psychotherapeut in einem psychoanalytisch begründeten Verfahren wird in zwei Eignungsgesprächen festgestellt. In den Eignungsgesprächen wird geprüft, ob der künftige Ausbildungsteilnehmer über eine ausreichende Fähigkeit zur Selbstreflexion und Einfühlung sowie über eine angemessene Berufsmotivation verfügt. Die Eignungsgespräche werden von ermächtigten Selbsterfahrungsleitern (Lehrtherapeuten in dem jeweiligen Verfahren) der APH geführt. (3) Anträge auf Zulassung zur Ausbildung an der APH sind an die Geschäftsführung der Akademie zu richten. Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen leitet der Bewerber das Zulassungsverfahren ein, indem er sich aus der Liste der Selbsterfahrungsleiter für das angestrebte Verfahren zwei Interviewer für die Bewerbungsgespräche auswählt, von denen einer der fachlichen Leitung der Akademie angehören muss. Auf Grundlage der formalen Voraussetzungen und der Eignungsgespräche entscheidet dann die fachliche Leitung über die Aufnahme des Bewerbers. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung erfolgt zunächst für den ersten Teil der Ausbildung bis zur institutsinternen Zwischenprüfung (Vorkolloquium), die darüber entscheidet, ob mit der Praktischen Ausbildung begonnen werden kann. Mit Bestehen dieser Prüfung ist die Zulassung zum zweiten Teil der Ausbildung und zur tiefenpsychologisch fundierten bzw. psychoanalytischen Patientenbehandlung unter Supervision erlangt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf 2

3 Zulassung. Ablehnungsbescheide können auf Wunsch mit der fachlichen Leitung besprochen werden. (4) Die Ausbildung kann zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden. 4 Ausbildungsberatung und Fachberatung (1) Zu Beginn jedes Semesters findet eine Einführung in die Ausbildung statt, die über die Organisation, die Inhalte und die Anforderungen der Ausbildung sowie über Tätigkeitsfelder von Psychotherapeuten informiert. (2) Die APH sichert dem Ausbildungskandidaten per Ausbildungsvertrag eine Ausbildung aus einer Hand zu. Die fachliche Leitung und die Mitglieder des Unterrichtsausschusses, die als Lehrkraft an der APH tätig sind, stehen dem Ausbildungskandidaten während seiner gesamten Ausbildung als Ansprechpartner und Berater zur Verfügung. (3) Während des Zeitraums der Praktischen Tätigkeit nach 2 PsychTh-APrV erfolgt die Fachbetreuung durch Mitarbeiter der Praktikumsstätte mit einer abgeschlossenen psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung. 5 Ziel und Aufbau der Ausbildung (1) Die Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten erfolgt an der APH auf der Grundlage von Ausbildungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in dem oder den gewählten wissenschaftlich anerkannten Verfahren (sogenannten Richtlinien-Verfahren) sowie auf die vertiefte Ausbildung in psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte bzw. analytische Psychotherapie). Sie wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes schulenübergreifend, praxisnah und patientenbezogen durchgeführt. (2) Ausbildungsziel ist es, den Ausbildungskandidaten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können ( 1 Abs. 2 PsychTh-APrV), und zwar sowohl 1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, als auch 2. bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Patienten. 3

4 (3) Die Ausbildung umfasst mindestens Stunden und besteht aus Stunden praktischer Tätigkeit gem. PsychTh-APrV 2 Abs. 2 Nr.1 und 2 ( 6), mind. 600 Stunden theoretischer Ausbildung ( 7), praktischer Krankenbehandlung unter Supervision ( 8) und mind. 120 Stunden Selbsterfahrung, die die Ausbildungskandidaten zur Reflektion eigenen therapeutischen Handelns befähigt ( 9). Sie schließt mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab. (4) Der Ausbildungskandidat ist verpflichtet, die Dokumentation aller Ausbildungsbestandteile zu aufzubewahren und zu sammeln (Teilnahmebescheinigungen von Seminaren, Bescheinigungen von SupervisorInnen und LehrtherapeutIn, Praktikumsbescheinigungen etc.). Ggfs. sind diese in einem ihm von der APH übergebenen Studienbuch abzuheften. Die APH führt darüber hinaus Anwesenheitslisten für die einzelnen Lehrveranstaltungen, die in der Ausbildungsstätte aufbewahrt werden. (5) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz (3) wird durch eine von der Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 PsychTh-APrV nachgewiesen. 6 Die praktische Tätigkeit (1) Die praktische Tätigkeit nach 2 PsychTh-APrV dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der psychotherapeutischen Behandlung von Störungen mit Krankheitswert sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie wird unter fachkundiger Aufsicht in Einrichtungen durchgeführt, die den Vorschriften des Psychotherapeutengesetzes entsprechen und durch Kooperationsverträge mit der APH verbunden sind, die vom Landesprüfungsamt anerkannt wurden. Die praktische Tätigkeit umfasst Stunden und wird in zusammenhängenden Abschnitten von mindestens drei Monaten abgeleistet. (2) Die praktische Tätigkeit muss in der Ausbildungszeit absolviert werden. Vor Aufnahme der Ausbildung bereits absolvierte praktische Tätigkeiten eines Ausbildungskandidaten in Einrichtungen, die den genannten Vorschriften entsprechen, können NICHT als Vorleistung auf die Stundenzahl angerechnet werden. (3) Mindestens Stunden sind an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung abzuleisten, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist ( 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV). Von diesen Stunden können max. 600 Stunden in einer psychiatrischen Praxis oder Ambulanz abgeleistet werden, die im Sinne des Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist. Mindestens 600 Stunden sind zu erbringen an einer von einem Sozialversicherungsträger zugelassenen psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgungseinrichtung oder in der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. eines Arztes mit einer Weiterbildung in Psychotherapie zu 4

5 erbringen ( 2 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-APrV). (4) Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und Therapie von mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familie oder andere Sozialpartner des Kranken in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren ( 2 Abs. 3 PsychTh-APrV). (5) Die Betreuung des Ausbildungsteilnehmers im Praktikum erfolgt gemäß 4 (3) dieser Ausbildungsordnung. 7 Praktische Ausbildung (1) BEGINN: Die Praktische Ausbildung beginnt frühestens nach bestandener institutsinterner Zwischenprüfung, dem Vorkolloquium. (2) ANMELDEFRISTEN VORKOLLOQUIUM: Die Anmeldung für das Vorkolloquium erfolgt über die Geschäftsführung. Vorab sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der fachlichen Leitung zur Prüfung vorzulegen. Diese Nachweise sind der fachlichen Leitung spätestens am (Vorkolloquium am Ende des Sommersemesters) bzw (Vorkolloquium am Ende des Wintersemesters) vorzulegen. Die Fristen für die Anmeldung zum Vorkolloquium bei der Geschäftsstelle sind der (Vorkolloquium am Ende des Sommersemesters) bzw (Vorkolloquium am Ende des Wintersemesters). (3) VORAUSSETZUNGEN: Die fachliche Leitung erkennt dem Ausbildungskandidaten den Status eines zur Kontrolltherapie (eigenständige Therapie unter Supervision) zugelassenen Ausbildungskandidaten zu, wenn der Ausbildungskandidat in der institutsinternen Zwischenprüfung (Vorkolloquium) sein Verständnis für die Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere der tiefenpsychologisch fundierten und psychoanalytischen Behandlungsmethoden gezeigt und diese bestanden hat. Voraussetzung zur Zulassung zum Vorkolloquium sind in der Regel: a) Nachweis von 1 Semester Propädeutik (vor Beginn der Erstinterviews); b) Nachweis von mind. 3 EI-Seminaren mit je mind. 75% Anwesenheit (i. d. R. 3x6=18 DS) oder mind. 21 DS EI-Seminar in 4 Semestern oder mind. 24 DS EI-Seminar in 5 Semestern oder 2 EI-Seminare mit je 100% Anwesenheit; c) Nachweis von mind. 15 supervidierten und dokumentierten Erstinterviews, diese können grundsätzlich nur bei paralleler Belegung eines Erstinterview-Seminars geführt werden. Bei Erfüllung folgender Bedingungen können bis zu 5 der 15 Erstinterviews aus dem Arbeitsumfeld (z. B. Beratungsstelle oder Klinik) kommen: 5

6 i) Es muss ein Erstkontakt sein (der Pat. darf nicht etwa aus einer Gruppe bereits bekannt sein) ii) Am Arbeitsplatz muss eine potentielle Notfallintervention im Hintergrund gegeben sein. iii) Da das Setting in einer Beratungsstelle oder einer Klinik ein anderes ist als das eines klassischen Erstgesprächs für eine Psychotherapie, muss die Anrechenbarkeit im Einzelfall vorab mit der fachlichen Leitung besprochen und von dieser befürwortet worden sein. Gemäß den Richtlinien der DGPT sind mind. 20 supervidierte und dokumentierte Erstinterviews nachzuweisen. d) positive Voten von zwei Supervisoren und dem Leiter des letzten vom Ausbildungskandidaten besuchten Erstinterviewseminars; e) Nachweis von mind. 40 Selbsterfahrungsstunden bzw. (TP/) PA-Kandidaten mind. 120 Selbsterfahrungsstunden seit mind. 1 Jahr im 3x wöchentlichen Setting; f) Nachweis von in der Regel mind. 100 DS Grundlagenseminare, darunter mind. 2 Semester Erstinterview-Seminare sowie kontinuierlich Neurosenlehre, Entwicklungspsychologie und Krankheitslehre. (4) INHALT: Inhalt der praktischen Ausbildung ist die tiefenpsychologisch fundierte bzw. analytische Krankenbehandlung unter Anleitung dazu ermächtigter Lehrkräfte (Supervisoren) der APH. Die Zuweisung der Patienten und die Abrechnung der erbrachten Behandlungsstunden erfolgen ausschließlich im Rahmen der Ermächtigung der Institutsambulanz. (5) UMFANG: a) Für den Fachkundenachweis (Ausbildung) für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sind mind. 600 (genehmigungspflichtige) Behandlungsstunden unter mind. 150 Stunden Supervision (mind. 90 in Einzelsupervision) erforderlich. Schwerpunkt der praktischen Ausbildung sind Langzeitbehandlungen. Erforderlich sind - mind. 6 Behandlungen mit 50 Behandlungsstunden (empfohlen wird, davon mind. 2 Behandlungen über 80 Behandlungsstunden zu führen) und - 2 Behandlungen mit 25 (hier können auch Behandlungen im Rahmen einer Klinikarbeit angerechnet werden, wenn sie entsprechend supervidiert worden sind). b) Für den Fachkundenachweis Analytische Psychotherapie sind mind. (genehmigungspflichtige) 600 Behandlungsstunden unter mind. 150 Stunden Supervision (mind. 90 in Einzelsupervision) erforderlich, darunter - mind. 2 dokumentierte Fälle mit 60 Behandlungsstunden und - 2 Fälle mit 240 Behandlungsstunden. den Richtlinien der DGPT entsprechend sind mind. 2 Behandlungsfälle mit mind. 250 Stunden im klassischen Setting (3x / Wo. im Liegen), supervidiert im Verhältnis 1:4 erforderlich. Insgesamt müssen (genehmigungspflichtige) Stunden Behandlung bei 250 Stunden Supervision nachgewiesen werden, wobei neben den Fällen im klassischen Setting auch solche im modifizierten Verfahren nachgewiesen werden müssen. c) In der sogenannten verklammerten Ausbildung (TP und PA) sind mind (genehmigungspflichtige) Behandlungsstunden bei mind. 250 Supervisionsstunden erforderlich (davon, den Richtlinien der DGPT entsprechend, mind. 150 in Einzelsupervision), darunter 6

7 - 2 Behandlungen mit 25 (hier können auch Behandlungen im Rahmen einer Klinikarbeit angerechnet werden, wenn sie entsprechend supervidiert worden sind), - mind. 4 TP-Behandlungsfälle mit 50 (empfohlen wird, davon mind. 2 Behandlungen über 80 Behandlungsstunden zu führen), - 4 PA-Behandlungsfälle mit 80 Behandlungsstunden und - 2 PA-Fälle á 240 Stunden den Richtlinien der DGPT entsprechend sind 2 Behandlungsfälle à mind. 250 Stunden erforderlich. (6) SUPERVISION: Nach jeder 4. Behandlungsstunde einer Therapie ist eine Supervision in Einzel- oder Gruppensupervision durchzuführen. Bei Gruppensupervisionen soll die Gruppe aus max. 4 Teilnehmern bestehen. Bei Gruppensupervision können als Supervisionsstunden aber nur die Stunden angerechnet werden, in denen eine eigene Fallvorstellung erfolgt. Die anderen Stunden können als Ausbildungsstunden in die freie Spitze angerechnet werden. An der Ausbildung eines Kandidaten müssen mindestens drei Supervisoren der APH beteiligt sein. Der Wechsel eines Supervisors innerhalb eines Behandlungsfalles ist nur in zwingenden und begründeten Ausnahmefällen (z.b. Ausscheiden des Supervisors) möglich und bedarf dann der Zustimmung durch die fachliche Leitung. a) Für den Fachkundenachweis für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sind mind. 150 Stunden (mind. 90 davon in Einzel-) Supervision erforderlich. (b) Für den Fachkundenachweis analytische Psychotherapie sind mind. 150 Stunden (mind. 90 davon in Einzel-) Supervision erforderlich. (c) Für den verklammerten Fachkundenachweis TP/ PA mind. 250 Stunden (mind. 150 davon in Einzelsupervision) erforderlich. (7) BEGLEITENDE SEMINARE: Während der Durchführung eigenständiger Therapien unter Supervision wird die begleitende Teilnahme an kasuistisch-technischen Seminaren vorausgesetzt (Fallseminar und Behandlungstechnikseminar). Auch im Falle einer Beurlaubung oder Teilbeurlaubung wird die Teilnahme am Fallseminar vorausgesetzt, wenn weiterhin eigenständige Therapien unter Supervision durchgeführt werden. (8) DOKUMENTATION: (a) Für den Fachkundenachweis für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sind von sechs Langzeit-Behandlungen ( 50 Std.) anonymisierte schriftliche Darstellungen des Verlaufs unter Berücksichtigung von Diagnostik, Indikationsstellung und Ergebnisevaluation anzufertigen und mit einer Bewertung durch den jeweiligen Supervisor der fachlichen Leitung als Nachweis des erfolgreichen Abschlusses dieses Ausbildungsteils vorzulegen. Zwei dieser Fälle sind als Prüfungsfälle ausführlich zu dokumentieren (ca. 12 Seiten, empfohlen werden zwei Fälle 80 Std). Diese werden an das Landesprüfungsamt weitergeleitet und dienen als Grundlage für die Prüfung. (b) Für den Fachkundenachweis für analytische Psychotherapie sind von 6 Langzeit- Behandlungen ( 50 Std.) anonymisierte schriftliche Darstellungen des Verlaufs unter Berücksichtigung von Diagnostik, Indikationsstellung und Ergebnisevaluation anzufertigen und mit einer Bewertung durch den jeweiligen Supervisor der fachlichen Leitung als Nachweis des erfolgreichen Abschlusses dieses Ausbildungsteils vorzulegen. Davon müssen mind. 2 PA Langzeitbehandlungen ( 240 Std.) sein, die als Prüfungsfälle 7

8 ausführlich zu dokumentieren sind (ca. 18 Seiten). Diese werden an das Landesprüfungsamt weitergeleitet und dienen als Grundlage für die Prüfung. Den Richtlinien der DGPT entsprechend ist einer der beiden 250stündigen Fälle in einem Bericht (ca. 20 S.) zu dokumentieren und nach Prüfung und Empfehlung durch den DGPT- Ausschuss am Institut in der institutsinternen Fachöffentlichkeit vorzustellen. (c) Für den Fachkundenachweis TP/PA (verklammerte Ausbildung) sind von zehn Behandlungen ( 25 Std.) anonymisierte schriftliche Darstellungen des Verlaufs unter Berücksichtigung von Diagnostik, Indikationsstellung und Ergebnisevaluation anzufertigen und mit einer Bewertung durch den jeweiligen Supervisor der fachlichen Leitung als Nachweis des erfolgreichen Abschlusses dieses Ausbildungsteils vorzulegen. Davon müssen mind. 4 LZT TP ( 50 Std.) und mind. 4 PA Behandlungen sein, darunter mind. 2 PA Langzeitbehandlungen ( 240 Std.). Eine LZT TP (ca. 10 Seiten, empfohlen wird ein Fall 80 Std.) und eine PA Langzeitbehandlungen (ca. 18 S.) sind als Prüfungsfälle ausführlich zu dokumentieren. Diese werden an das Landesprüfungsamt weitergeleitet und sind Grundlage für die Prüfung. 8 Theoretische Ausbildung und Lehrveranstaltungen (1) In den theoretischen Lehrveranstaltungen werden dem Ausbildungskandidaten die Grundlagen und der gegenwärtige Erkenntnisstand der wissenschaftlichen Psychotherapie, insbesondere der psychoanalytische begründeten Verfahren vermittelt. Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf mind. fünf Jahre und umfassen mind. 600 Stunden. (2) Die mindestens 600 Stunden der theoretischen Ausbildung werden in Form von Vorlesungen [Grundlagenseminaren], Seminaren [Vertiefungs-und Themenseminaren] und Übungen [technisch-kasuistischen Seminaren] vermittelt. Die Vorlesungen [Grundlagenseminare] dienen der Vermittlung eines Überblicks über die zu vermittelnden Lehrinhalte. Im Hinblick auf die künftige psychotherapeutische Tätigkeit vermitteln sie vor allem Grundkenntnisse und bieten eine Orientierung für nachfolgende, enger spezialisierte Lehrangebote, ohne dass eigenständige Studienleistungen nachgewiesen werden. Seminare [Vertiefungs- und Themenseminare] dienen der exemplarischen Einarbeitung in Theorie und Methoden und setzen eine aktive Mitarbeit an der Erarbeitung des Stoffes voraus, etwa in Form von Referaten. Übungen dienen dem Erwerb methodischer Fertigkeiten, die hier vermittelt und geübt werden. Der größte Teil von Übungen wird in Form von technisch-kasuistischen Seminaren durchgeführt. Technisch-kasuistische Seminare sind Übungen mit Fallvorstellung, die anwendungsbezogenen Fragestellungen sowie dem Training diagnostischer bzw. therapeutischer Interventionen dienen. Ebenfalls als Übungen zählen die sogenannten Erstinterviewseminare (auch Anamnesepraktika genannt). Sie dienen dem Training der psychoanalytisch begründeten Erstuntersuchung des Patienten. (3) Das theoretische Lehrangebot ist in unterteilt in Angebote, die sich speziell an Kandidaten vor oder nach Absolvierung des Vorkolloquiums richten, und solche, die allen Kandidaten offen stehen. Bei Anmeldung zum Vorkolloquium sind die unter 7 Abs. 3 aufgeführten 8

9 Ausbildungsinhalte nachzuweisen, bei Anmeldung zur staatlichen Prüfung sind die von der PsychTh-APrV 3 und Anlage 1 geforderten mind. 600 Stunden Theorie nachzuweisen. 9 Selbsterfahrung (1) Für den Fachkundenachweis "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" sind gem. 5 PsychTh-APrV mindestens 120 Stunden Einzelselbsterfahrung erforderlich. Die Lehrtherapie wird in Einzelsitzungen von jeweils 50 Minuten vermittelt und muss die Ausbildung kontinuierlich begleitend bei ein und demselben Selbsterfahrungsleiter mit in der Regel ein bis zwei Sitzungen pro Woche erfolgen. Eine Beendigung oder Aussetzen der Lehrtherapie vor Beendigung der Ausbildung in dringenden Ausnahmefällen ist mit der fachlichen Leitung der Akademie abzusprechen. Über den gesamten Ausbildungsverlauf ist somit von ca. 200 Stunden Lehrtherapie auszugehen. (2) Für den Fachkundenachweis "Analytische Psychotherapie" umfasst die Selbsterfahrung gem. 5 PsychTh-APrV mindestens 120 Einzelsitzungen Lehranalyse. Die Lehrtherapie wird in Einzelsitzungen von jeweils 50 Minuten vermittelt und muss die Ausbildung kontinuierlich begleitend bei ein und demselben Selbsterfahrungsleiter mit in der Regel drei Sitzungen pro Woche erfolgen. Gemäß den Richtlinien der DGPT ist eine kontinuierlich die Ausbildung begleitende Lehranalyse mit 3 Sitzungen in der Woche obligatorisch. Eine Beendigung oder Aussetzen der Lehranalyse vor Beendigung der Ausbildung in dringenden Ausnahmefällen ist mit der fachlichen Leitung der Akademie abzusprechen. Über den gesamten Ausbildungsverlauf ist somit von ca. 600 Stunden Lehranalyse auszugehen. (3) Für den Fachkundenachweis Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie (verklammerte Ausbildung) umfasst die Selbsterfahrung gem. 5 PsychTh- APrV mindestens 120 Einzelsitzungen. Sie wird in Einzelsitzungen von jeweils 50 Minuten vermittelt und muss die Ausbildung kontinuierlich begleitend bei ein und demselben Selbsterfahrungsleiter mit in der Regel drei Sitzungen pro Woche erfolgen. Gemäß den Richtlinien der DGPT ist eine kontinuierlich die Ausbildung begleitende Lehranalyse mit 3 Sitzungen in der Woche obligatorisch. Eine Beendigung oder Aussetzen der Lehranalyse vor Beendigung der Ausbildung in dringenden Ausnahmefällen ist mit der fachlichen Leitung der Akademie abzusprechen. Über den gesamten Ausbildungsverlauf ist somit von ca. 600 Stunden Lehranalyse auszugehen. (4) Im Rahmen der über die Mindestsätze hinaus frei verfügbaren Stunden kann der Ausbildungsteilnehmer zusätzlich an einer Gruppenselbsterfahrung teilnehmen. Gruppenselbsterfahrungsstunden können die erforderlichen Einzelselbsterfahrungsstunden aber nicht ersetzen. Der Selbsterfahrungsleiter der Gruppe darf nicht identisch mit dem Einzelselbsterfahrungsleiter sein. (5) Der Ausbildungsteilnehmer wählt sich seinen Selbsterfahrungsleiter aus dem Kreise der dazu ermächtigten Lehrkräfte der APH oder anderer staatlich anerkannter Aus- und 9

10 Weiterbildungsinstitute aus. Gemäß den Richtlinien der DGPT ist ein von der DGPT anerkannter Lehranalytiker als Selbsterfahrungsleiter zu wählen. (6) Das Erreichen der Mindestzahl an erforderlichen Selbsterfahrungsstunden wird dem Ausbildungsteilnehmer auf Anfrage durch den Selbsterfahrungsleiter schriftlich bestätigt. Eine inhaltliche Bewertung der Selbsterfahrung findet nicht statt. Es gelten die auch für Patienten gültigen Schweigepflichtvorschriften. Die Teilnehmer reichen die schriftliche Bestätigung zusammen mit den übrigen Bewerbungsunterlagen der fachlichen Leitung zur Zulassung zum Vorkolloquium bzw. zur staatlichen Prüfung ein. 10 Freie Spitze und eigene Schwerpunktsetzung (über die Mindeststundenzahlen hinaus frei verfügbare Stunden) (1) Gemäß 1 Abs. 3 PsychTh-AprV umfasst die Ausbildung mind Stunden. Entsprechend der folgenden Übersicht verbleiben nach Absolvieren der Mindeststundenzahlen der einzelnen Ausbildungsteile in den jeweiligen Fachkundenachweisen bestimmte Stundenkontingente zur persönlichen Schwerpunktsetzung, die sogenannte Freie Spitze. Ausbildungsabschnitt TP PA (DGPT) TP/ PA (DGPT) 2 Praktische Tätigkeit Std Std Std. 3 Praktische Ausbildung Behandlung 600 Std Std Std. Supervision 150 Std. 250 Std. 250 Std. 4 Theoretische Ausbildung 600 Std. 600 Std. 600 Std. 5 Selbsterfahrung 200 Std.* 600 Std.* 600 Std.* Summe Std Std Std. Freie Spitze 850 Std. 0 Std. 0 Std. * circa-angabe für eine 5-jährige 1x- bzw. 3x wöchtl. Lehrtherapie in 40 KWs pro Jahr (2) Dem Ausbildungskandidat wird eine Pauschale von 330 Stunden angerechnet für - Erstinterview-Praktikum (mind. 15 Erstinterviews mit Supervision, Bericht + Vermittlung) - Erstellung der Berichte an den Gutachter im gesamten Ausbildungsverlauf, - Erstellung der 6 bzw. 10 Fallberichte zum Abschluss der Ausbildung, - Vorbereitung und Absolvierung der Zwischenprüfung und - Vorbereitungen auf die staatliche Abschlussprüfung TP PA (DGPT) TP/ PA (DGPT) Freie Spitze 850 Std.* 0 Std*. 0 Std.* angerechnete Pauschale 330 Std. verbleibender Rest zur eigenen Schwerpunktsetzung 520 Std. 0 Std. 0 Std. * circa-angaben 10

11 (3) Der verbleibende Rest dient der persönlichen Schwerpunktsetzung und ist nachzuweisen in Form von - mehr Krankenbehandlung und Erstinterviews unter entsprechend mehr Supervision im Behandlungspraktikum (nach dem Vorkolloquium) - zusätzlichen Seminaren oder anderen akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen - zusätzlicher Lehrtherapie Nicht akkreditierte Veranstaltungen (Arbeitsgruppen u. ä.) können nicht angerechnet werden. (4) Der Ausbildungskandidat hat jederzeit die Möglichkeit, mit der fachlichen Leitung und den weiteren Fachvertretern im Unterrichtsausschusses und/ oder seinen Supervisoren zu beraten, welche individuellen Interessen oder Defizite ihm im Hinblick auf eine künftig eigenverantwortliche psychotherapeutische Tätigkeit im Verlaufe seiner Ausbildung deutlich werden. Er leitet daraus die Entscheidung ab, in welchen Ausbildungsteilen er über die Mindestzahlen hinausgehende Stunden absolviert. (5) Die Stunden zur persönlichen Schwerpunktsetzung dienen ausschließlich der individuell unterschiedlich notwendigen Verbesserung der Kompetenz innerhalb des jeweiligen Fachkundenachweises. Sie müssen im Zeitraum der Ausbildung absolviert werden. Werden beide Fachkundenachweise angestrebt, so sind die Differenzen in den Mindeststundennachweisen der jeweiligen Ausbildungsabschnitte zusätzlich nachzuweisen. 11 Fehlzeiten (1) Die Ausbildung dauert mindestens fünf Jahre bzw. 10 Semester und findet berufsbegleitend statt, sie umfasst mindestens Stunden. Die Ausbildung verlängert sich, sofern eine Anrechnung von Unterbrechungen nach 6 PsychTh-APrV von der zuständigen Behörde abgelehnt wird. Sie verlängert sich ferner, wenn infolge eines vom Ausbildungskandidaten zu vertretenden Umstandes eine Verlängerung erforderlich wird. Soweit eine Verlängerung auf Umstände zurückzuführen ist, die die Ausbildungsstätte zu vertreten hat, kann die Semestergebühr auf Antrag ermäßigt werden oder ganz entfallen. (2) Urlaubssemester können unter Angabe von Gründen jeweils bis zwei Monate vor Semesterbeginn beantragt werden (bis für das kommende Sommersemester, bis für das kommende Wintersemester). Der Antrag ist bei der Geschäftsführung der APH Akademie einzureichen, die ihn der fachlichen Leitung zur Entscheidung übermittelt. Während der Durchführung eigenständiger Therapien unter Supervision ist eine Beurlaubung in der Regel nicht möglich, da hier Teilnahme am Fallseminar und am Behandlungstechnikseminar vorausgesetzt wird. Hat ein Ausbildungskandidat die geforderte Mindestanzahl Theoriestunden absolviert, kann er unter Einhaltung der gleichen Fristen wir für eine Beurlaubung bei der Geschäftsführung beantragen, nur noch an ausgewählten Seminaren teilzunehmen (kasuistisch-technische Seminare und/ oder andere nach Wahl), die diesen Antrag der fachlichen Leitung zur Entscheidung übermittelt. 11

12 (3) Die Selbsterfahrung kann aus zwingenden Gründen formal zeitweilig ausgesetzt, nicht aber wirklich unterbrochen werden. Einzelheiten dazu regeln der Selbsterfahrungsleiter und der Ausbildungskandidat unter sich. Die Vorlage der notwendigen Bescheinigungen zum Vorkolloquium bzw. zur Abschlussprüfung bleibt davon unberührt. (4) Im Falle von Unterbrechungen die über die gemäß 6 PsychTh-APrV anrechenbaren Zeiten hinausgehen, sind die Voraussetzungen zum institutsinternen Vorkolloquium bzw. der Abschlussprüfung nicht gegeben. Sind diese für das Vorkolloquium nicht innerhalb von drei Jahre nach Ausbildungsbeginn bzw. für die Abschlussprüfung nicht innerhalb von sieben Jahren nach Vorkolloquium erreicht, entscheidet die fachliche Leitung nach Beratung im Unterrichtsausschuss über den weiteren Fortgang. 12 Dauer des Ausbildungsverhältnisses (1) Die Ausbildung und das Ausbildungsverhältnis enden mit der gesetzlich vorgeschriebenen Staatlichen Prüfung. (2) Für die Anmeldung zur staatlichen Prüfung ist der Ausbildungsteilnehmer selbst verantwortlich. (3) Die Fristen für die Anmeldung zur staatlichen Prüfung bei der Behörde sind der (Herbstprüfung) bzw (Frühjahrsprüfung). (4) Für die Anmeldung bei der Behörde ist eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle erforderlich. Daher sind die die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die staatliche Prüfung spätestens 1 Monat vor Anmeldefrist der Behörde der fachlichen Leitung zur Prüfung vorzulegen. Das heißt, diese Nachweise sind der fachlichen Leitung spätestens am (Herbstprüfung) bzw. am (Frühjahrsprüfung) vorzulegen. (5) Auch während der Ausbildung kann das Ausbildungsverhältnis seitens des Ausbildungskandidaten vorzeitig schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils zwei Monate zum Semesterende ( bzw ). (6) Werden das Vorkolloquium nach spätestens 3 Jahren bzw. die staatliche Prüfung nicht spätestens nach 7 Jahren nicht erfolgreich abgeschlossen oder ist erkennbar, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann, kann das Ausbildungsinstitut das Ausbildungsverhältnis auch einseitig beenden. (7) Finanzielle Rückzahlungs- oder sonstige Regressforderungen an das Institut sind aus einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht ableitbar. 12

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