Anweisung des Vorstands Nr. 3/2013/01/IG/COM



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Transkript:

Commerzbank Zrt. Anweisung des Vorstands Nr. 3/2013/01/IG/COM über die Regelung der Interessenkonflikte 10. Juni 2013

Seite 2 10. 06. 2013 Inhaltverzeichnis 1 Allgemeines... 3 1.1 Ziel der Regelung... 3 1.2 Persönlicher Geltungsbereich... 3 1.3 Sachlicher Geltungsbereich... 3 1.4 Zeitlicher Geltungsbereich... 3 1.5 Rechtsgrundlagen... 3 1.6 Definition der Interessenkonflikte... 4 1.7 Grundsatz der Tätigkeit... 4 2 Verfügender Teil... 5 2.1 Fälle der Interessenkonflikte... 5 2.1.1 Interessenkonflikte, die für die Kunden potentiellen Nachteil bedeuten... 5 2.2 Verbot finanzieller Zuwendungen... 5 2.2.1. Annahme und Vergabe von Geschenken... 6 2.3 Trennung innerhalb der Organisation... 6 2.4 Untersagte Handlungen... 7 2.5 Umgang mit Interessenkonflikten... 7 2.6 Verfahren bei Interessenkonflikten / bei einem Verdacht auf Interessenkonflikte... 8 3 Schlussbestimmung... 8

Seite 3 10. 06. 2013 1 Allgemeines 1.1 Ziel der Regelung Ziel dieser Regelung ist es, dass gemäß 110 des Gesetzes CXXXVIII./2007 (nachstehend Bszt.) die Interessenkonflikte, die sich zwischen dem Kunden und der Commerzbank Zrt. (nachstehend die Bank) sowie den Personen und Organisationen, die mit der Bank verbunden sind (z.b. Eigentümer, andere Einheiten der Commerzbank- Gruppe, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen), zwischen der Bank und einer anderen Bank oder deren Geschäftsführung, zwischen den einzelnen Kunden der Bank ergeben können, gut erkannt, vermieden oder behandelt und aufgedeckt werden können. Diese Regelung zielt nicht darauf ab, die Verbote von Interessenkonflikten (z.b. 25, 108 Bszt.) zu wiederholen und die in anderen Anweisungen festgelegten Fälle (z.b. Regelungen von Insider-Geschäften, inneren Krediten) zu integrieren. 1.2 Persönlicher Geltungsbereich Diese Anweisung ist auf alle Angestellten, Führungskräfte und Kunden sowie auf alle Erfüllungsgehilfen und Angestellten von Unternehmen, die sich mit ausgelagerten Tätigkeiten beschäftigen, anzuwenden. 1.3 Sachlicher Geltungsbereich Diese Anweisung erfasst alle von der Bank angebotenen Anlagedienstleistungen und ergänzenden Dienstleistungen, die von der Bank angebotenen relevanten Finanzdienstleistungen sowie alle Bestandteile der damit verbundenen Vorgänge. 1.4 Zeitlicher Geltungsbereich Diese Anweisung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bei kontinuierlicher Überprüfung bis auf Widerruf. Die Anweisung ist zu jeder Zeit gültig, die aktuelle Fassung ist auf der Internetseite der Bank zu finden. 1.5 Rechtsgrundlagen Zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG, des Gesetzes CXXXVIII./2007 über die Anlagedienstleister und Dienstleistungsunternehmen der Warenbörse sowie die Regeln der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, der Empfehlung Nr. 5/2013 (III.4.) der Staatlichen Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute und der Vorschriften im Compliance-Handbuch der Commerzbank-Gruppe hat die Bank diese Anweisung die Regelung der Interessenkonflikte (nachstehend die Regelung) festgelegt.

Seite 4 10. 06. 2013 1.6 Definition der Interessenkonflikte Für die Zwecke dieser Regelung werden alle Tatsachen, Umstände, Beziehungen oder Verfahren als Interessenkonflikte betrachtet, die die Interessen der Kunden beeinträchtigen oder zur Interessenkollision führen. Die Aufdeckung der Interessenkollisionen und wahrscheinlichen Nachteile liegt im Verantwortungsbereich der Bank. In den Verfahren der Staatlichen Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (nachstehend die Aufsichtsbehörde) gelten als wahrscheinliche Nachteile: - alle Transaktionen, die im Handel für eigene Rechnung zwischen der Bank und dem Kunden abgewickelt werden, wenn der Nachteil auf Grund der bekannten Marktvorgänge mit hoher Wahrscheinlichkeit erscheinen wird, mit Ausnahme von Transaktionen, die nur technisch auf die eigene Rechnung übertragen werden, um die Geschäfte und die Kundenbedienung sicherzustellen (z.b. Market-Making-Geschäfte). Unabhängig von dem zu erwartenden Nachteil gelten auch die Fälle als Interessenkonflikte, bei denen die Bank oder deren Angestellte die internen Informationen missbrauchen und dadurch einen unberechtigten Vorteil erwerben unabhängig davon, ob ein anderer Kunde der Bank oder ein Dritter dabei Verluste hinnehmen muss. Um solche Fälle zu vermeiden, wendet die Bank die Bestimmungen der Regelung über den Insider-Handel (1/2013/01/VIG/COM) an. Als potentielle Interessenkonflikte betrachtet die Aufsichtsbehörde alle Fälle, bei denen ein Bankangestellter/eine Bankangestellte Verfügungsrecht über das Konto eines Kunden bekommt, deshalb ist es für die Bankangestellten untersagt, Verfügungsrecht über ein Kundenkonto zu haben. Das Verfügungsrecht eines/einer Bankangestellten über das Konto der nahen Verwandten und der Personen, die im gleichen Haushalt leben, ist als eigene Transaktion des/der Angestellten zu betrachten. 1.7 Grundsatz der Tätigkeit Die Personen, die unter diese Regelung fallen, haben ehrlich, redlich, fachgerecht, unter Berücksichtigung der Interessen der Kunden und transparent vorzugehen. Alle Kundeninformationen müssen daher unter Beachtung der Einstufung der Kunden wahrheitsgetreu, vollständig, verständlich und eindeutig sein, damit sie nicht zur Irreführung verwendet werden können.

Seite 5 10. 06. 2013 2 Verfügender Teil 2.1 Fälle der Interessenkonflikte 2.1.1 Interessenkonflikte, die für die Kunden potentiellen Nachteil bedeuten Die Bank verpflichtet sich, bei der Feststellung von Interessenkonflikten, die im Rahmen ihrer Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen auftreten und die Interessen der Kunden eventuell beeinträchtigen, zu überprüfen, ob sich die Bank, die Person, die effektiv handelt, oder die Person, die durch Kontrolle mit der Bank direkt oder indirekt verbunden ist, nicht in einer der folgenden Situationen befindet unabhängig davon, ob sich diese Situation aus Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen oder aus Finanzdienstleistungen oder aus sonstigen Tätigkeiten ergibt: a) die Bank oder die oben genannten, ihr zuzurechnenden Personen erzielen finanziellen Vorteil oder vermeiden finanziellen Verlust zu Lasten des Kunden; b) für den Kunden können Dienstleistungen erbracht werden oder in seinem Namen Geschäfte getätigt werden, an deren Ergebnis die Bank oder die oben genannten, ihr zuzurechnenden Personen ein vom Kundeninteresse abweichendes Interesse haben; c) die Bank oder die oben genannten, ihr zuzurechnenden Personen bevorzugen aus finanziellen oder sonstigen Gründen die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe gegenüber den Interessen des Kunden; d) die Bank oder die oben genannten, ihr zuzurechnenden Personen sind am gleichen Geschäft interessiert wie der Kunde; e) die Bank oder die oben genannten, ihr zuzurechnenden Personen bekommen oder werden von einem Dritten, der nicht der Kunde ist, Anreize in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen außer den üblichen Provisionen oder Gebühren bekommen. Für die Zwecke der Empfehlung Nr. 5/2013 (III.4.) des Vorsitzenden der Staatlichen Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute gelten als effektiv handelnde Personen a. die Personen, die an der Anlageberatung, an der Entgegennahme und Weiterleitung oder Ausführung des Auftrags effektiv mitwirken und mit dem Kunden in Kontakt kommen, b. alle Personen, die Zugang zu den Auftragsangaben haben, unabhängig davon, ob sie mit dem Kunden in Kontakt kommen oder nicht. 2.2 Verbot finanzieller Zuwendungen Es ist untersagt, im Zusammenhang mit dem Kundenauftrag Gebühren, Provisionen, nicht finanzielle Zuwendungen zu geben oder zu erwerben, wenn diese nicht vom Kunden oder von einem Dritten, der im Auftrag des Kunden handelt, der Bank oder den ihr zuzurechnenden Personen/Organisationen gezahlt werden, bzw. wenn diese von der Bank nicht dem Kunden oder einem Dritten, der im Auftrag des Kunden handelt, gezahlt werden. Dieses Verbot gilt nicht für die Fälle, in denen

Seite 6 10. 06. 2013 der Kunde über diese Gebühren, Provisionen, Zuwendungen und deren Betrag oder über deren Berechnungsmethode schon vor dem Vertragsabschluss oder vor der Auftragsausführung informiert wurde, und diese Zahlung die Qualität der Anlagetätigkeit für den Kunden erhöht, und die Bank auch so im besten Interesse des Kunden vorgehen kann, oder dies zur Erbringung von Anlagedienstleistungen erforderlich ist (z.b. Börsengebühr, Depotgebühr). 2.2.1. Annahme und Vergabe von Geschenken Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen sind Annahme und Vergabe von Geschenken akzeptabel und nach den Grundsätzen der Commerzbank erlaubt, wenn diese innerhalb eines bestimmten Rahmens bleiben und den Zuständigkeitsbereichen entsprechen. Die Definition der Geschenke und die gültigen Rahmenbedingungen für die Annahme und Vergabe von Geschenken sind im Compliance-Handbuch der Commerzbank-Gruppe enthalten, in dem die Schwellenwerte und die Entscheidungskompetenzen festgelegt sind. Je nach dem Wert werden der Vorstandsvorsitzende der Bank und die Compliance Abteilung in den Entscheidungsprozess einbezogen (Compliance-Handbuch, E 2.3 Annahme und Vergabe von Geschenken, Globales Compliance-Handbuch, Gift Policy). Ein Geschenk darf nur angenommen werden, wenn es zu keiner Interessenkollision führt. 2.3 Trennung innerhalb der Organisation Das Ziel der Bank ist es, zu verhindern, dass die Angestellten, die im Rahmen der Anlagetätigkeit oder der Nebendienstleistungen keine Aufgaben haben, die Mitarbeiter, die in diesem Bereich tätig sind, auf jedwede Weise beeinflussen können. Die Bank verhindert die Entstehung von Interessenkonflikten bei den Mitarbeitern, die im Bereich Anlagetätigkeit und Nebendienstleistungen tätig sind und parallel damit auch andere, aufeinander aufbauende Aufgaben ausführen. Um dies zu gewährleisten, werden die folgenden Maßnahmen angewendet: Chinesische Mauer (Information barrier) Die Bank legt die Maßnahmen zur Trennung der Organisationseinheiten, die für Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zuständig sind, und der diesbezüglichen Informationen in einer gesonderten Regelung fest. Angemessene und transparente Preisbildung Zur Ausführung des Kundenauftrags holt der Treasury-Sales-Mitarbeiter vom Treasury-Trading-Makler oder durch das Trading-System von seinem ausländischen Kollegen Preisinformationen ein (Handel für eigene Rechnung). Im Dokument Regelung der Preisbildungskompetenzen (4/2012/01/VIG/CMIB) ist die Höchstmarge zwischen dem Marktpreis (Transferpreis) und dem Kundenpreis festgesetzt. So und durch die Information vor dem Geschäfts- oder Vertragsabschluss behandelt die Bank die asymmetrische Information, die zwischen ihr und dem Kunden bezüglich der Marktpreisbildung und der Geschäftsrisiken besteht (Empfehlung Nr. 5/2013 (III.4.) des Vorsitzenden der Staatlichen Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute, III/II. Punkt 10).

Seite 7 10. 06. 2013 Trennung von Frontoffice, Backoffice und Risikomanagement Die Bank trennt organisatorisch die Geschäftsbereiche, Backoffice und Risikomanagement bis zur Ebene der Geschäftsführung. Vermeidung von Interessenkonflikten, wenn die Bank und ein anderes Mitglied der Commerzbank-Gruppe zwei Kunden mit gegenläufigen Interessen verschiedene Dienstleistungen anbieten. Die Anwendung des von der Commerzbank-Gruppe errichteten COI-Systems (Conflicts of interest) oder des DRS-Systems (Deal request system) ist obligatorisch. Die Angaben der zwei Transaktionen können ausschließlich nur von den zuständigen, im Bereich Compliance tätigen Mitarbeitern gesehen werden, und sie entscheiden darüber, ob diese einen Interessenkonflikt verursachen können, und dementsprechend treffen sie die Entscheidung über die Genehmigung. Kontrolle Die Bank hat unabhängige, Innenrevisions-, Compliance- und Risikokontrollfunktionen. 2.4 Untersagte Handlungen Die Angestellten der Bank geben eine Erklärung darüber ab, dass sie die im Gesetz Bszt. festgelegten Verbote, besonders die in 108 geregelten Fälle kennen. Alle Angestellten der Bank sind verpflichtet, die Regelverstöße der Compliance-Abteilung zu melden. Diese Erklärungen der Angestellten werden in der HR-Abteilung in den Personalakten aufbewahrt. Die Bank verpflichtet alle Mitarbeiter, die an der Anlagetätigkeit mitwirken, aber dem Gesetz Bszt. unmittelbar nicht unterliegen, in einer Erklärung zu bestätigen, dass sie den Inhalt dieser Regelung kennen und die Vorschriften einhalten. Über die Meldungen von Regelverstößen, über die aufgedeckten Verbotsverletzungen wird in der Compliance- Abteilung ein gesondertes geschlossenes Verzeichnis geführt. Die Unterlagen sind von anderen Unterlagen getrennt aufzubewahren bzw. abzuheften, wobei ihr Schutz vor Verletzung, vorsätzlicher Beschädigung und Vernichtung gewährleistet werden soll. Die Unterlagen und das Verzeichnis der Interessenkonflikte dürfen nicht vernichtet werden. Die Angemessenheit des Verzeichnisses nach Form und Inhalt wird in der Compliance-Abteilung einmal pro Jahr überprüft. Gemäß 205 Abs. 1 des Gesetzes über den Kapitalmarkt (Tpt.) ist der Compliance Officer diejenige Person, die dazu bestimmt ist, der Aufsichtsbehörde alle Angaben, Fakten oder Umstände zu melden, die auf Insider-Geschäfte bzw. auf Marktmanipulation hinweisen. 2.5 Umgang mit Interessenkonflikten Die Compliance-Abteilung ist für die Aufzeichnung der Interessenkonflikte zuständig. Dabei arbeitet sie mit der Abteilung für Beschwerdebearbeitung bzw. mit der Innenrevision zusammen. Beim Umgang mit Interessenkonflikten ist unter Berücksichtigung der festgesetzten Unabhängigkeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten besonders folgendes zu beachten:

Seite 8 10. 06. 2013 Überprüfung der Informationen Vermeidung/Kontrolle des Informationsflusses, der zu Interessengegensätzen führen kann: z.b. mit Errichtung der Chinesischen Mauer. Getrennte Aufsicht die Parteien, die gegenläufige Interessen haben, werden einer organisatorisch getrennten Aufsicht unterstellt. Beseitigung der Vergütungsbeziehungen zwischen den Parteien, die gegenläufige Interessen haben, werden die unmittelbaren Vergütungsbeziehungen ausgeschlossen. Kontrolle der unberechtigten Einflussnahme es wird verhindert, dass einzelne Personen andere unberechtigt beeinflussen können. Trennung der Verpflichtungen es wird verhindert/kontrolliert, dass einzelne Personen zur gleichen Zeit in mehrere Aufgaben einbezogen werden. Beim Umgang mit Interessenkonflikten werden die Rechtsvorschriften, sowie die in- und ausländische Marktpraxis kontinuierlich verfolgt und berücksichtigt. Wenn es nötig ist, werden die Verfahrensprotokolle und die internen Vorschriften geändert. Die Compliance-Abteilung berichtet dem Vorstand einmal pro Jahr von den Erfahrungen, die im Rahmen der Durchführung dieser Regelung gemacht wurden. Die Innenrevision informiert den Vorstand über die Erfahrungen der Kontrollen, die in den Bereichen gemacht wurden, die dieser Regelung unterliegen, und berichtet davon in der folgenden Sitzung des Aufsichtsrates. 2.6 Verfahren bei Interessenkonflikten / bei einem Verdacht auf Interessenkonflikte Bei Interessenkonflikten sind alle Bankangestellten verpflichtet, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und internen Regelungen mit besonderer Sorgfalt und Vorsicht vorzugehen. Wenn sie einen Verdacht auf Interessenkonflikt haben und/oder einen Fall bemerken, in dem der Verdacht auf einen daraus entstehenden Missbrauch oder die Möglichkeit eines Missbrauchs besteht, sind diese Fälle der Compliance-Abteilung schriftlich zu melden. Bei Verdacht auf Interessenkonflikt muss vor der Abwicklung des Geschäftes nachweislich eine Stellungnahme von der Compliance-Abteilung verlangt werden, die sie umgehend abzugeben hat. 3 Schlussbestimmung Diese Regelung wurde mit dem Vorstandsbeschluss Nr. 2/2013.06.05. verabschiedet. Die Bestimmungen dieser Regelung sind ab dem 10. Juni 2013 anzuwenden. Die Compliance-Abteilung überprüft diese Regelung jedes Jahr und unterbreitet dem Vorstand soweit erforderlich Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen. Budapest, den 10. Juni 2013 András Kozma Vorstandsvorsitzender