Verordnung. Inhaltsübersicht



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Transkript:

Verordnung 2030 2 36 über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes (BiblLVO) Vom 17. November 1970* Auf Grund des 13 a Abs. 1 und 117 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz LFbG ) in der Fassung vom 1. November 1966 (GVBl. S. 1527), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1969 (GVBl. S. 891), wird verordnet: Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeines............................................. 1 5 Abschnitt II 1. Gehobener Dienst...................................... 6 11 2. Höherer Dienst........................................ 12 17 Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften.......................... 18 25 ABSCHNITT I Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten der Laufbahnen des Bibliotheksdienstes Anwendung. 2 Gliederung (1) Zum Bibliotheksdienst gehören die Laufbahnen 1. des Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken, 2. des Dienstes an öffentlichen Büchereien. (2) Die Laufbahnen gliedern sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes, Eingangsämter sind im gehobenen Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 9, im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A. Dies gilt nicht, soweit ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes ist. Datum: GVBl. S. 1892 1

3 Grundsätze (1) Die Beförderungsämter der in 2 Abs. 2 genannten Laufbahngruppen dürfen nicht übersprungen werden. Dies gilt nicht, soweit nach 9 Abs. 3 Satz 2 des Laufbahngesetzes etwas anderes bestimmt ist. (2) Beamten in einem Amt der in 2 Abs. 2 Satz 3 genannten Art darf ein Amt in der höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen oder die Befähigung nach 16 Abs. 3 mit der Verleihung dieses Amtes zuerkannt wird. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der höheren Laufbahn; 16 Abs. 2 bleibt unberührt. 4 Vorbereitungsdienst (1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. (2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen des gehobenen Dienstes die Dienstbezeichnung Bibliotheksinspektor-Anwärter, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung Bibliotheksreferendar. (3) Während des Vorbereitungsdienstes erhalten die Beamten einen Unterhaltszuschuß. 5 Dienstbezeichnung und Anstellung (1) Bis zur Anstellung ( 8 des Laufbahngesetzes) führen die Beamten auf Probe in Laufbahnen 1. des gehobenen Dienstes die Dienstbezeichnung Bibliotheksinspektor zur Anstellung (z. A.), 2. des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung Bibliotheksassessor. (2) Die Beamten werden nach Ableistung der vorgeschriebenen Probezeit im Rahmen der besetzbaren Stellen nach 1. dem Prüfungsjahrgang, 2. dem Prüfungsergebnis, 3. ihrer praktischen Bewährung und 4. dem Zeitpunkt der Zulassung zum Vorbereitungsdienst in einem Eingangsamt der Laufbahn angestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Landespersonalausschuß eine Ausnahme von 8 des Laufbahngesetzes zugelassen hat. Für die nach Ablegung der Laufbahnprüfung aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beamten tritt an die Stelle des Prüfungsjahrganges das Jahr der Wiedereinstellung. Beamte, die 1. die Prüfung mit einer besseren Prüfungsnote als befriedigend bestanden haben und 2. deren praktische Bewährung und persönliche Haltung der Prüfungsleistung entsprechen, sind außerhalb dieser Reihenfolge bevorzugt anzustellen. Ist die Probezeit gekürzt worden ( 7 Abs. 4 des Laufbahngesetzes, 9 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 2), so gilt die Ablegung der Prüfung als um den Zeitraum vorverlegt, um den die Probezeit gekürzt worden ist. Das gleiche gilt, soweit vor Ablegung der Prüfung liegende Zeiten auf die Probezeit angerechnet worden sind. (3) Für die Beförderung von Aufstiegsbeamten ( 16) gilt Abs. 2 entsprechend. 2

ABSCHNITT II 1. Titel Gehobener Dienst 6 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes darf nur eingestellt werden, wer 1. a) mindestens 18 und höchstens 30 Jahre alt ist oder b) als Schwerbeschädigter höchstens 40 Jahre alt ist und 2. mindestens die Realschule erfolgreich besucht hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt. (2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen davon abhängig gemacht werden, daß der Bewerber eine abgeschlossene Ausbildung für einen Lehr- oder Anlernberuf besitzt, der für den Bibliotheksdienst förderliche Kenntnisse vermittelt. 7 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei Jahre. (2) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu einem Jahr angerechnet werden. 8 Prüfung (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen. (2) Laufbahnprüfungen sind a) die Diplomprüfung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und b) die Diplomprüfung für den gehobenen Dienst an öffentlichen Büchereien. (3) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, sind zu entlassen. 9 Probezeit (1) Die Probezeit beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Prüfungsnote als befriedigend bestanden haben und deren praktische Bewährung und persönliche Haltung der Prüfungsleistung entsprechen, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. (2) Dienstzeiten im öffentlichen Bibliotheksdienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes entsprochen hat; es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten. 3

(3) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden können bestimmen, daß die Probezeit bei verschiedenen Bibliotheken abzuleisten ist. 10 Zulassung von Diplom-Bibliothekaren (1) Zur Probezeit für eine Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes darf auch zugelassen werden, wer 1. höchstens 40 Jahre alt ist und 2. die Diplomprüfung für die betreffende Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes ( 8 Abs. 2 Buchst. a und b) bestanden hat. Die 7 und 8 Abs. 1 finden keine Anwendung. (2) Mit der Zulassung zur Probezeit wird die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt. (3) Die Bewerber können im Rahmen besetzbarer Stellen bei oder nach der Zulassung zur Probezeit angestellt werden. 11 Beförderung Ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein höheres Amt des gehobenen Dienstes darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit ( 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) von mindestens vier Jahren zurückgelegt haben. 2. Titel Höherer Dienst 12 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes darf nur eingestellt werden, wer ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. 13 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. (2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 14 Prüfung (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen. 4

(2) Laufbahnprüfungen sind a) die bibliothekarische Staatsprüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und b) die bibliothekarische Staatsprüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. 15 Probezeit (1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Prüfungsnote als befriedigend bestanden haben und deren praktische Bewährung und persönliche Haltung der Prüfungsleistung entsprechen, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung ( 14) sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten. (3) 9 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 16 Aufstiegsbeamte (1) Ein Eingangsamt der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes nur verliehen werden, wenn sie 1. ihre Laufbahn durchlaufen haben, 2. eine Dienstzeit ( 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, 3. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst als geeignet erscheinen, 4. mindestens 40 Jahre alt sind und 5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt sind. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 sind erfüllt, wenn die Beamten unmittelbar vor der Beförderung mindestens ein Jahr die Obliegenheiten eines Amtes des höheren Bibliotheksdienstes erfolgreich wahrgenommen haben. (3) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt. 17 Beförderungen Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als in der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit ( 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren zurückgelegt haben. 5

ABSCHNITT III Übergangs- und Schlußvorschriften 18 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Beamter angestellt ist, besitzt die Befähigung im Sinne dieser Verordnung. Das gleiche gilt für Personen, welche die vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Prüfung bestanden haben. 19 (1) Der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes, für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchstalter für die Einstellung und Anstellung: 6 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1; 2. Überspringen von Ämtern bei Beförderung: 3 Abs. 1 Satz 1; 3. Mindestbewährungszeit und Mindestalter für Beförderungen oder für den Aufstieg: 11, 16 Abs. 1 Nr. 4 und 17. (2) Der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes, Ausnahmen auch von den in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vorschriften zulassen, wenn dem Beamten ein Amt verliehen werden soll, das durch Stellenhebung aus dem von ihm bekleideten Amt hervorgegangen ist. (3) Hatte der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A eine Ausnahme von 33 des Laufbahngesetzes in der bis zum 31. Oktober 1966 geltenden Fassung zugelassen, so bedarf es für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A nicht der Zulassung einer Ausnahme von 11. 20 (1) Die in dieser Verordnung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst und die Zulassung zur Probezeit vorgesehenen Höchstaltersgrenzen dürfen um die Zeit heraufgesetzt werden, 1. die ein Bewerber unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst Berlins tätig gewesen ist, 2. um die sich die Einstellung oder Anstellung eines Bewerbers wegen nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen oder aus kriegsbedingten Gründen oder wegen eines Gewahrsams nach 9 des Häftlingshilfegesetzes verzögert hat. (2) Hat sich die Ablegung der Laufbahnprüfung aus Gründen der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art verzögert, so kann von der in 5 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen werden. (3) Auf die in 11 und 16 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten können Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft und des Gewahrsams nach 9 des Häftlingshilfegesetzes bis zu zwei Jahren ange- 6

rechnet werden. Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehrdienstzeit übersteigen. 21 Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden: dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. Die vorgeschriebene Probezeit und sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehene Zeiten gelten insoweit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen Dienstherren bereits entsprechende Dienstzeiten zurückgelegt hat. War dem Beamten schon ein Amt verliehen, so gilt diese Verleihung eines Amtes als Anstellung. Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. 22 (1) Auf Beamte des gehobenen Dienstes, die ihre Laufbahn am Tage des Inkrafttretens des Laufbahngesetzes durchlaufen und sich bis zur Verleihung des Eingangsamtes einer Laufbahn des höheren Dienstes mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 oder 12 der Besoldungsordnung A oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe bewährt haben, findet 16 Abs. 1 Nr. 4 keine Anwendung. (2) Bei Beamten, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben und sich in einem Beförderungsamt befinden, kann ausnahmsweise von den Erfordernissen des 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 abgesehen werden. 23 Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats stellt im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde fest, was als entsprechende Schulbildung im Sinne dieser Verordnung gilt. 24 Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 25 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1970 in Kraft. (2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung. 7

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