Dienstrechtsreform 2014 Überblick über den in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf
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1 Dienstrechtsreform 2014 Überblick über den in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf Landesgeschäftsstelle Schmidtstedter Str. 9 D Erfurt Telefon: Telefax: post@dbbth.de Erfurt, 2. April 2014 Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde als Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften in den Landtag eingebracht und dort bereits in 1. Lesung behandelt. Wir haben für Sie einen (Kurz-)Überblick über die im bisherigen Entwurf vorgesehenen Änderungen zusammengestellt. Den Gesetzentwurf können Sie in voller Länge auf den Seiten des Thüringer Innenministeriums nachlesen. Der tbb beamtenbund und tarifunion thüringen (tbb) wird sich wie gewohnt auch im parlamentarischen Verfahren im Rahmen einer Stellungnahme zum Entwurf äußern. Ihren Beitrag hierzu nehmen wir gern entgegen. Änderungen Thüringer Beamtengesetz Im Interesse der Anwenderfreundlichkeit sollen die laufbahnrechtlichen Bestimmungen aus dem Beamtengesetz gestrichen und in einem eigenen Gesetz zusammengefasst werden. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus der Zielstellung, das Beamtenrecht an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und damit zukunftsfähig zu machen. Die betrifft insbesondere Fragen des Personaleinsatzes und der Personalentwicklung, aber auch des Nebentätigkeitsrechts und der Personalaktenführung. Den vorgenannten Zielen soll durch folgende Änderungen Rechnung getragen werden: Abordnung Verlängerung des Zeitraumes der zustimmungsfreien Abordnung von 2 auf 5 Jahre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Wegfall der Antragsmöglichkeit bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Begründung: Bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit handelt es sich in erster Linie um eine Maßnahme des Dienstherrn, der bei Vorliegen der Voraussetzungen tätig wird. Deshalb wurde der bisherige 45 Abs. 3 ThürBG gestrichen. Das Recht der Beamten, formlose Anträge in eigener Sache zu stellen, bleibt davon unbenommen (vgl. Absatz 1). tbb-konkret Seite 1 von 5
2 Entlassung Die bisher auf verschiedene Paragrafen verteilten Rechtsfolgen der Entlassung (vgl. bisherige 39 und 56 Abs. 4) werden zur Vereinfachung in einem Paragraphen ( 21 n.f.) zusammengefasst Kosten Untersuchung Amtsarzt Es wurde ein Hinweis aufgenommen, dass die Kosten einer vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nicht den Beamten auferlegt werden dürfen Verjährung Schadensersatzansprüche Das ThürBG verzichtet auf die bisher in 60 enthaltenen eigenständigen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche. Die Verjährung dieser Ansprüche richtet sich zukünftig nach den zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen der 195 und 199 Abs. 1 bis 3 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen des Dienstherrn beträgt demnach drei Jahre. Nebentätigkeitsrecht Beim Nebentätigkeitsrecht verbleibt es trotz gegenteiliger Ankündigung bei der Genehmigungspflicht. E gibt eine Aufzählung von nichtgenehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Arbeitszeit Es wird im Beamtengesetz nunmehr die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf 40 Stunden in der Woche festgesetzt. Der Entwurf sieht des weiteren vor, soweit der Dienst Bereitschaftszeiten einschließt, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden in der Woche verlängert werden. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn die Beamten schriftlich eingewilligt haben. Familienpflegezeit Die bereits bestehenden Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden um die Familienpflegezeit erweitert. Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu genehmigen. Landespersonalausschuss Der Landespersonalausschuss (LPA) besteht aus künftig nach diesem Entwurf aus neun (anstatt bisher acht) ordentlichen und neun (anstatt acht) stellvertretenden Mitgliedern. Der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums bleibt ständiges Mitglied. Es wird seine Stellung als Vorsitzender im Entwurf festgeschrieben. Er wird im Verhinderungsfalle weiterhin durch den Leiter der für das allgemeine Dienstrecht zuständigen Abteilung dieses Ministeriums vertreten. Die Landesregierung beruft je vier ordentliche und je vier stellvertretende Mitglieder aus den obersten Landesbehörden. Von den übrigen vier ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind je zwei ordentliche und je zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu berufen. tbb beamtenbund und tarifunion Seite 2
3 Künftig wird der LPA zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine in dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium einzurichtende Geschäftsstelle unterstützt. Es wird zudem im Entwurf ein klarstellender Hinweis aufgenommen, dass Beschlüsse des Landespersonalausschusses unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bekannt gemacht werden können, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Thüringer Laufbahngesetz Die bisher im Thüringer Beamtengesetz und in der Thüringer Laufbahnverordnung enthaltenen laufbahnrechtlichen Bestimmungen werden im neuen Thüringer Laufbahngesetz und damit in einem Regelwerk zusammengefasst. Die bisherige Laufbahnverordnung entfällt. Stellenausschreibung In das Gesetz wurde die Verpflichtung zur Stellenausschreibung (bei Neueinstellungen und Beförderungsdienstposten) festgeschrieben. So ist es erforderlich, Bewerber für Neueinstellungen, das heißt Ernennungen unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (vergleiche 28), durch eine öffentliche Stellenausschreibung (zum Beispiel im Internet, in einem Amtsblatt oder einer Zeitung) zu ermitteln. Ausschreibungen, die lediglich in den Diensträumen einer Behörde aushängen, genügen diesen Anforderungen nicht. Auch werden Festlegungen für Ausnahmen (z.b. Stellen politischer Beamter) der generellen Stellenausschreibungsverpflichtung festgelegt. Berechnung Dienstzeiten Bei der Berechnung der Dienstzeiten sind außer, wenn im Einzelfall Gründe für eine Abweichung vorliegen Zeiten einer Voll- und Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang zu berücksichtigen. Auf die bisherige pauschale Kürzung bei Teilzeitbeschäftigten (bei unterhälftiger Teilzeit) wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung verzichtet. Höchstaltersgrenzen Auf die Festsetzung einer allgemein verbindlichen zahlenmäßigen Höchstaltersgrenze wird zukünftig verzichtet. Nach der Neuregelung dürfen Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe das Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das 20 Jahre vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Ruhestandseintritts liegt. Ausnahmen sind bspw. dann zulässig, wenn Spezialkräfte gewonnen werden sollen. Das heißt, dass Beamte, die zukünftig mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr n, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 47. Lebensjahr vollenden, in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden können. Die Einstellungshöchstgrenzen für Vollzugsbeamte liegen je nach Laufbahn beim vollendeten 40. Lebensjahr (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst), beim vollendeten 42. Lebensjahr (mittlere und gehobene Polizei- und Justizvollzugsdienste und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) und beim vollendeten 44. Lebensjahr (alle höheren Vollzugsdienste). Laufbahnen Das Laufbahnsystem wird neu gestaltet. Die Anzahl der Laufbahngruppen wird auf 3 unter Wegfall des einfachen Dienstes reduziert. Ziel der Neuordnung ist es, die Zahl der bestehenden Laufbahnen zudem zu reduzieren, die Zuordnung der Bildungsabschlüsse und Qualifikationen zu den Laufbahnen zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand bei einem Wechsel von Tätigkeiten zu verringern und die Attraktivität für Bewerber mit Berufserfahrung zu erhöhen. tbb beamtenbund und tarifunion Seite 3
4 Es soll künftig nach dem Entwurf folgende 11 Fachrichtungen geben: 1. der nichttechnische Verwaltungsdienst, 2. der technische Dienst, 3. der gesellschafts- und sozialwissenschaftliche Dienst, 4. der naturwissenschaftliche Dienst, 5. der agrar-, forst- und umweltbezogene Dienst, 6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst, 7. der Polizeivollzugsdienst, 8. der Steuerverwaltungsdienst, 9. der Justizdienst, 10. der feuerwehrtechnische Dienst und 11. der Dienst in der Bildung In den einzelnen Fachrichtungen können für Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, Fachrichtungszweige eingerichtet werden. Anerkennung der Laufbahnbefähigung. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung gegeben sind, obliegt aufgrund der Sachnähe zukünftig der für die jeweilige Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde. Einstellung im Eingangsamt Der bereits jetzt geltende Grundsatz, dass Neueinstellungen im jeweiligen Eingangsamt der Laufbahn vorzunehmen sind, wird festgeschrieben. Einstellung in höherer Laufbahn Neu ist eine Regelung, die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, die privat eine Hochschulausbildung absolviert haben erlaubt, die Möglichkeit, in der höheren Laufbahn eingestellt zu werden. Personalentwicklung Es werden Maßnahmen zur Personalentwicklung (bspw. Personaleinsatz, Fortbildung und Qualifizierung, Beurteilung, Zielvereinbarungen) im Gesetz benannt. Grundlage für deren gezielten Einsatz bilden die zu erstellenden Personalentwicklungskonzepte. Es wurde eine Verpflichtung des Dienstherren aufgenommen, Qualifikation zu fördern, und für den Beamten, sich selbst fachlich und methodisch fortzubilden. Beurteilung Im Gesetz werden die wesentlichen Festlegungen zu Fragen der Beurteilung (Arten der Beurteilung, wesentliche Inhalte und Eröffnung) sowie die Ermächtigung für die Beurteilungsverordnung festgelegt. In der Verordnung sollen die näheren Einzelheiten, wie z. B. die Zeitabstände der periodischen Beurteilung, die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht sowie Inhalt und Verfahren der Beurteilung geregelt werden. Zuständigkeit für die einzelnen Fachrichtungen Die Zuständigkeit liegt 1. für die Laufbahnen der Fachrichtungen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes, des gesellschafts- und des sozialwissenschaftlichen Dienstes, des Polizeivollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes beim TIM, 2. für die Laufbahnen der Fachrichtung des technischen Dienstes, des naturwissenschaftlichen und des agrar-, forst- und umweltbezogenendienstes beim TMLFUN, 3. für die Laufbahnen des Dienstes in der Bildung beim TMBWK, tbb beamtenbund und tarifunion Seite 4
5 4. für die Laufbahnen der Fachrichtung des ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes beim TMSFG, 5. für die Laufbahnen der Fachrichtung des Steuerverwaltungsdienstes beim TFM und, 6. für die Laufbahnen der Fachrichtung des Justizdienstes beim TJM Die hier gemachten Ausführungen sind nicht abschließend und können nur einen groben Überblick über die geplanten Änderungen geben. Gern nehmen wir Ihre Hinweise zu weiteren wichtigen Änderungen, die hier bislang keine Berücksichtigung gefunden haben, entgegen. tbb beamtenbund und tarifunion Seite 5
Dienstrechtsreform 2014
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