MAGISTRATSDIREKTION DER STADT WIEN. MDS-K-249/09 Wien, 20. Februar 2009 Internet und elektronische Kommunikation; offizielle Dienststellen-Postfächer



Ähnliche Dokumente
M A G I S T R AT S D I R E K T I O N D E R S T A D T W I E N

MD-OS 377/2012 Wien, 19. Dezember 2012

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für. die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 beschliesst:

Datenschutz bei der Registrierung von Ausländervereinen

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

1. Gesellschaftliche Verantwortung

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH

DGUV Information Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Einwohnergemeinde Neuheim

Merkblatt Datenschutz. Umgang mit dienstlichen s

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle

Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für natürliche Personen (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter)

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)

- Der Personalrat - Geschäftsordnung

Übermittlung und Speicherung von Daten aus technischen Gründen und zu Zwecken von Statistik und Marktforschung

Kanton Zug Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis *

Der neue 17c KHG in der Umsetzung DKG Informationsveranstaltung Berlin

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG

Remote Support Datenschutz-

Tagesbetreuungseinrichtungen - Förderung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres

Handlungsanleitung für Beglaubigungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU)

Erste Schritte im Lieferantenportal

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:

4. Soziales und Gesundheit

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung

I.O. BUSINESS. Checkliste Methoden der Bewerberauswahl

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

GZ: BA 53-FR /0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mitteilung. Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Vom 9. April 1991 (ABl S.

Betriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung. RdErl. des MK vom 1.2.

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand:

Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung

-Abwesenheitsnachricht einrichten

PharmNet.Bund Ergebnisberichte zu Klinischen Prüfungen

Dienstvereinbarung über die Nutzung elektronischer Medien am Arbeitsplatz

Kanton Zug Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck

DFN. Der Umgang mit Daten ehemaliger Hochschulmitglieder. Deutsches Forschungsnetz. Ass. jur. Marten Tiessen

Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz

Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB)

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Tollwut; Untersuchung von Hunden und Katzen, die einen Menschen verletzt haben (Erlassänderung)

Datenübermittlung/Funktionalitäten der Vertragssoftware

Dienstvereinbarung. zwischen. der Verwaltung des Universitätsklinikums Tübingen. und. dem Personalrat des Universitätsklinikums Tübingen.

8.5.1 R I C H T L I N I E N

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners

Wahlkalender für die Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)

Technische Universität Dresden. Rahmenordnung für ein individuelles Teilzeitstudium an der Technischen Universität Dresden

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Das aktuelle Foto darf als JPEG Datei hochgeladen werden. Bei allen weiteren Dateien, muss es sich um PDF Dokumente handeln.

Merkblatt zur elektronischen Angebotsabgabe

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform:

Datenschutz als Grundrecht

Helge Masannek Rechtsanwalt, Group Director Tax & Legal, SCHNEIDER GROUP Sankt Petersburg,

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung

Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben

Landesamt für Gesundheit und Soziales

ELBA 5 - SEPA Einzug Sepa Direct Debit Core in ELBA 5

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. März 2016 (OR. en)

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Handbuch ECDL 2003 Professional Modul 3: Kommunikation Aufgaben annehmen und zuweisen

Zweckvereinbarung zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Bauhofes

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bad Aibling (Informationsfreiheitssatzung)

Arbeitsgemeinschaft Köln. Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep

Direktwerbung gehört eindeutig zur lauteren Werbung und angesichts aktueller rechtlicher Verschärfung auch schnell zur unlauteren:

E-Government E-Learning Ausbildungsmodule

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

SMOKwin Messdatenstatistik Schritt-für-Schritt

STIFTUNGSURKUNDE. Stiftung...

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen

Reglement über die Nutzung und Überwachung von Internet und (Internetund

Verwaltungsverordnung über den Einsatz von Informationstechnologie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (IT-Verordnung ITVO)

I.O. BUSINESS. Checkliste Mitarbeiter motivieren

Finanz-Newsletter Juli 2013

Elektrischer Hausanschluss

Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für Honorar-Finanzanlagenberater

Bitte beachten Sie ebenfalls unsere Förderrichtlinien (

R E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz Berlin Telefon office@db-law.de

Portal der Forscher/-innen. Gesellschaft, Territorium, Kulturerbe - Forum der Forscher/-innen

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Eine Frage der Ethik - Wohlverhaltensregeln für den österreichischen Gemeindedienst

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni )

INSOLVENZ DIE STARKE VERTRETUNG IHRER INTERESSEN

Transkript:

MAGISTRATSDIREKTION DER STADT WIEN MDS-K-249/09 Wien, 20. Februar 2009 Internet und elektronische Kommunikation; offizielle Dienststellen-Postfächer Erlass An alle städtischen Dienststellen Dieser Erlass regelt den Einsatz von Internet und die elektronische Kommunikation im Magistrat der Stadt Wien. Die private Nutzung von E-Mail und Internet ist gemäß 51 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien nur im unumgänglichen Ausmaß gestattet. Die Inanspruchnahme von mit dem eigenen Gehaltskonto zusammenhängenden Bankdienstleistungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs (Online-Banking) ist gestattet, wenn eine dementsprechende Vereinbarung zwischen dem kontoführenden Kreditinstitut und der Stadt Wien vorliegt. I. Internet Nutzung des Internets Der Zugang zum Internet ist grundsätzlich jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter gestattet. Zugangsbeschränkungen hat die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter für den eigenen Bereich in der BenutzerInnen- und Berechtigungsverwaltung festzulegen. Die Anbindung an das Internet erfolgt über die von der zuständigen IKT- Dienststelle zur Verfügung gestellten Einrichtungen.

2 Die Nutzung des Internets darf nicht dem Ruf oder dem Ansehen des Magistrats schaden oder diesen in Misskredit bringen. Der Zugriff auf pornografische, rassistische und illegale Inhalte bzw. deren Verbreitung ist jedenfalls verboten. Die IKT- Dienststellen haben Filter einzusetzen, die den Zugriff auf diesbezüglich bekannt gewordene Internetseiten sperren. Die Dienststellen haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Sperre einer derartigen Webadresse vorzuschlagen. Zu diesem Zweck ist eine E-Mail mit Bekanntgabe der zu sperrenden Webadresse an folgende E-Mail- Adresse zu übermitteln: filt@magwien.gv.at Das Kopieren, das Herunterladen auf IKT-Geräte (Download), die Verwendung und die Weitergabe von Internetinhalten sind nur unter Einhaltung der hiefür geltenden Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzgesetzes 2000, des Urheberrechtsgesetzes und des Erlasses der Magistratsdirektion vom 17. März 2008, MDS-K- 360/08, betreffend Sicherheit in der Informations- und Kommunikationstechnologie, gestattet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen der ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben unter Nennung von Namen und Funktion Beiträge in magisratsexternen elektronischen Diskussionsforen, Gästebüchern oder Ähnlichem verfassen. Auswertung der Internetzugriffe Den Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleitern stehen die von der zuständigen IKT-Dienststelle erstellten (nicht userbezogenen) Statistiken über Internetzugriffe zur Verfügung. Weitergehende Auswertungen über Internetzugriffe sind im Falle des begründeten Verdachts auf missbräuchliche Verwendung des Internets unter Einhaltung des folgenden Ablaufs möglich: 1. Anforderung der userbezogenen Auswertung bei der MD-Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit, Gruppe Informations- und Kommunikationstechnologie (MD-OS, Gruppe IKT) unter gleichzeitiger Information des Dienststellenausschusses durch die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter.

2. Prüfung durch die MD-OS, Gruppe IKT, ob ein begründeter Verdacht tatsächlich vorliegt; zutreffendenfalls Auftrag zur Durchführung der Auswertung. 3 Im Falle einer Ablehnung des Auswertungsansuchens informiert die MD-OS, Gruppe IKT die anfordernde Dienststelle. Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter informiert darüber den Dienststellenausschuss. 3. Auswertung der Daten durch die MA 14 bei gleichzeitiger Information des Dienststellenausschusses, dass eine derartige Auswertung der Daten für die zu nennende Dienststelle vorgenommen wird. 4. Mitteilung der Auswertungsergebnisse an die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter der anfordernden Dienststelle. 5. Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter der anfordernden Dienststelle ist verpflichtet, mit dem Dienststellenausschuss ein Gespräch über das Ergebnis der vorgenommenen Auswertung zu führen. Diese Verpflichtung beinhaltet nicht die Weitergabe personenbezogener Daten. 6. Die MA 14 übermittelt vierteljährlich an den Zentralausschuss eine Aufstellung über die durchgeführten Auswertungen der Internetzugriffe. Je erfolgter Auswertung werden die Bezeichnung der Dienststelle und der Zeitraum, für den die Auswertung erfolgte, angegeben. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund kann für den Bereich der Unternehmung einen eigenen Ablauf festlegen. Die Kontrollrechte anderer Prüfinstanzen (z. B. MD-Geschäftsbereich Personal und Revision, Kontrollamt) werden durch diese Regelung nicht berührt. Weitere Informationen über Internetzugriffe gibt es im Intranet unter https://www.intern.magwien.gv.at/md-os/ikt/internet-zugriffe.html

4 Internetangebot der Stadt Wien Webinhalte der Dienststellen sind unter Einhaltung der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen (wie u.a. Urheberrechtsgesetz, Datenschutzgesetz 2000, E-Government-Gesetz, E-Commerce-Gesetz) zu erstellen und grundsätzlich auf der Internetplattform http://www.wien.gv.at/ anzubieten. Ausnahmen sind mit der MD-OS, Gruppe IKT abzustimmen. Beim Erstellen und Anbieten von Webinhalten und elektronischen Formularen sind die Richtlinien des im Intranet abrufbaren Styleguides der Stadt Wien und der Erlass der Magistratsdirektion vom 19. November 2008, MDS-K- 1610/08, betreffend Gestaltung und Verwaltung von Formularen, zu beachten. Die Koordination des Internetangebotes der Stadt Wien wien.at obliegt insbesondere im Hinblick auf das corporate design der MA 53. Das E-Government-Leistungsangebot der Stadt Wien ist im Virtuellen Amt (http://www.wien.gv.at/amtshelfer/) verfügbar zu machen. Die anbietenden Dienststellen haben für die Bewerbung zu sorgen und die Inanspruchnahme zu fördern. Die Nutzungshäufigkeit ist von der anbietenden Dienststelle zu dokumentieren, erforderlichenfalls mit Unterstützung der IKT-Dienststelle. Neue E-Government- Leistungsangebote und wesentliche Änderungen sind mit der MD-OS, Gruppe IKT abzustimmen. II. Elektronische Kommunikation Der Schriftverkehr ist vorrangig elektronisch abzuwickeln. Übermittlungen haben, sofern nicht Gesetze und sonstige Vorschriften oder Gründe der Zweckmäßigkeit (z. B. der Beweissicherung oder der Gebarungssicherheit) entgegenstehen oder ausdrücklich die Schriftlichkeit in herkömmlicher Papierform erforderlich ist, unter Nutzung der elektronischen Kommunikationsmedien zu erfolgen. Von einer zusätzlichen Papierversendung ist abzusehen. Schriftstücke sind daher elektronisch zu erstellen bzw. sind elektronisch übermittelte Schriftstücke elektronisch weiterzubearbeiten. Medienbrüche (Wechsel des informationstragenden Mediums innerhalb eines Informationsbeschaffungs- oder -verarbeitungsprozesses) sind zu vermeiden.

5 Die elektronische Übermittlung von Schriftstücken an andere Dienststellen hat entweder mit einer IKT-unterstützten Fachanwendung (z. B. ELAK) oder mittels E-Mail über die offiziellen Dienststellen-Postfächer zu erfolgen. Die Gesamtliste dieser offiziellen Dienststellen-Postfächer ist auf der Leitseite der MD-Geschäftsbereich Strategie im Intranet abrufbar. Die angeführten E-Mail-Adressen der Dienststellen gelten im internen und externen E-Mail-Verkehr. Dabei handelt es sich um die gemäß 13 Abs. 2 AVG im Internet bekannt gemachten Adressen für Anbringen (organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten). Sie sind in allen Adressverzeichnissen und Schreiben anzuführen. Wurde ein Schriftstück von einem offiziellen Dienststellen-Postfach oder über die IKTunterstützte Fachanwendung übermittelt, ist davon auszugehen, dass die Unterschriftsregelungen der absendenden Dienststelle eingehalten wurden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an ihre personenbezogene E-Mail-Adresse eine E-Mail erhalten, bei der es sich um ein Geschäftsstück handelt, haben diese E-Mail der kanzleiordnungsmäßigen Behandlung zuzuführen. Eine E-Mail, die in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienststelle fällt, ist umgehend an die zuständige Dienststelle (offizielles Dienststellen-Postfach) weiterzuleiten. Wenn dringender Bedarf besteht, auf dienstliche Daten zuzugreifen, die sich in personenbezogenen Postfächern einer abwesenden Mitarbeiterin oder eines abwesenden Mitarbeiters befinden, ist gemäß dem Erlass der Magistratsdirektion vom 27. Oktober 2004, MDO-46/2004, betreffend Einschau in Mailboxen; Vorgehensweise, vorzugehen. Die private Nutzung von E-Mail ist nur im unumgänglichen Ausmaß gestattet. Die Verfassung, Versendung und Weiterversendung von E-Mails darf nicht dem Ruf oder dem Ansehen des Magistrats schaden oder diesen in Misskredit bringen. Die dienstliche Signatur darf im Rahmen der privaten Nutzung nicht beigefügt werden. Die elektronische Übermittlung von Schriftstücken für private Zwecke (Ketten-E-Mails, Glückwünsche etc.) an einen großen Empfängerinnen- bzw. Empfängerkreis, insbesondere unter Verwendung von Verteilerlisten (z. B. Erlass-Verteilerlisten), ist untersagt.

Die automatische Weiterleitung von E-Mails an magistratsexterne E-Mail-Adressen ist unzulässig. 6 Die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit der Stadt Wien (z. B. Dokumentenformate) werden im Auftrag der MD-OS, Gruppe IKT durch die zuständige IKT-Dienststelle auf http://www.wien.gv.at/ bekannt gegeben. Der Erlass der Magistratsdirektion vom 21. Jänner 2005, MDO-337-11/04, betreffend Internet und elektronische Kommunikation; Richtlinie, wird aufgehoben. Der Magistratsdirektor: Elektronisch gefertigt Dr. Ernst Theimer