Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

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1 Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Hohenheim, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen: I. Vorbemerkung Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Integrationsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten. Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation. Der Arbeitgeber sucht die Zusammenarbeit mit den Vereinbarungspartnern und nutzt das Dienstleistungsangebot des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit. Die Rechte der Personalvertretung und der Beauftragten für Chancengleichheit nach den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. II. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle schwerbehinderten / gleichgestellten Beschäftigten im Sinne des SGB IX, sowohl im wissenschaftlichen als auch im nichtwissenschaftlichen Dienst. III. Ziele Ziele dieser Integrationsvereinbarung sind - die Förderung der Neueinstellung von behinderten Menschen, - die Erhaltung des Arbeitsplatzes für behinderte Beschäftigte, - die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen, - die Barrierefreiheit, - die Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten. Für das Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat, Dienststelle und die Beauftragte des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten eng zusammen. Die Bestimmungen des SGB IX und der SchwbVwV werden allen Dienststellen bekannt gemacht.

2 IV. Zielvereinbarungen Die Umsetzung der Ziele erfolgt insbesondere bei - der Personalplanung, - der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes, - der Arbeitszeitgestaltung, - der Prävention, - der Rehabilitation, - der Information von Vorgesetzten. 1. Personalplanung Grundlage der Personalplanung sind die Bestimmungen der 80, 81, 82 SGB IX. Die Stellen, die mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind, sind möglichst wieder mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Alle für die Stellenbesetzung Verantwortlichen der Universität Hohenheim verpflichten sich, hier verstärkt nach geeigneten schwerbehinderten Menschen zu suchen. Die Schwerbehindertenvertretung bekommt frühzeitig eine Kopie jeder Stellenausschreibung. Auf die Möglichkeiten der "Arbeit auf Probe" wird ausdrücklich hingewiesen. Beim Einstellungsverfahren gelten die Hinweise zum weiteren Auswahlverfahren und die Vorgehensweise bei Bewerbungen von schwerbehinderten Personen gem. SGB IX. Befristete Arbeitsverträge von Schwerbehinderten werden spätestens nach 2 Jahren auf Wandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überprüft. Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Bedarf und Eignung die Übernahme des Schwerbehinderten / Gleichgestellten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Alle Förderungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Die Umsetzung, Versetzung oder Abordnung von behinderten Beschäftigten erfolgt in der Regel nur, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden (vgl. SchwbVwV). Bewerbungen von Schwerbehinderten / Gleichgestellten für ein Praktikum wird nach Möglichkeit entsprochen. Vorgesetzte, Dienststelle und Beauftragte des Arbeitgebers 2. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld und Barrierefreiheit Bei der Planung von Neubauten und großen Renovierungsmaßnahmen werden gegenüber der planenden Behörde auf Barrierefreiheit (DIN 18024) für Schwerbehinderte, das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (GBl. JG., 2005, S , besonders 1 und 3), und die Bekanntmachung des Finanzministeriums

3 über Richtlinien des Landes für bauliche Maßnahmen zugunsten von Behinderten (GBl. JG. 25, 1977, S ) geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird an der Planung beteiligt. Schwerbehinderte Personen können nach Absprache mit ihrem Vorgesetzten und nach Rücksprache mit dem Betriebsarzt einzelne Tätigkeiten und Aufgaben auch zu Hause erledigen, falls die Tätigkeiten dafür geeignet sind. Schwerbehinderte Personen können einen Antrag auf Telearbeit stellen. Der Antrag muss vom Vorgesetzten genehmigt werden, sofern sich die Aufgaben dafür eignen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Arbeitsplatzbegehungen teilzunehmen. Schwerbehinderten mit dem Ausweiskennzeichen ag oder G sind bei ihrer Arbeitsstelle oder in angemessener Entfernung hiervon Parkplätze zur Verfügung zu stellen und eindeutig zu kennzeichnen. Vorgesetzte, Dienststelle, Beauftragte des Arbeitgebers 3. Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit trägt im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit den Bedürfnissen der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten Rechnung. Behinderte bzw. gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung / gesundheitlichen Beeinträchtigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit dem Betriebsarzt und der Dienststelle zusätzliche Arbeitszeitunterbrechungen. Für behinderte Beschäftigte, die auf Grund ihrer Behinderung oder zwecks Inanspruchnahme medizinischer Rehabilitation auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit sowie auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden entspre- chende Regelungen getroffen. Vorgesetzte und Dienststelle 4. Qualifizierung/Weiterbildung Nach der Einstellung, einer Versetzung oder Umsetzung ist für schwerbehinderte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsbedarf von der / dem Vorgesetzten zu ermitteln und mit der / dem schwerbehinderten Beschäftigten zu erörtern. Dazu erstellt die / der zuständige Vorgesetzte mit der / dem Beschäftigten im Rahmen der finanziellen Mittel einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit der Schwerbehindertenvertretung. Vorgesetzte und Dienststelle

4 5. Prävention und Rehabilitation Über die in 84 SGB IX aufgeführten Bestimmungen hinaus wird folgendes vereinbart: Für die Zeit der Gespräche der schwerbehinderten Person mit dem Integrationsamt und dem Integrationsfachdienst wird die schwerbehinderte Person unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Vorgesetzte, Dienststelle 6. Information von Vorgesetzten Die Vorgesetzten werden zu den Themen: - Integrationsvereinbarung, - Arten der Behinderung, - und anderen Themen, die behinderte Beschäftigte betreffen in geeigneter Weise informiert. Dienststelle 7. Sonstiges Schwerbehinderten wird bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach Rücksprache mit dem Betriebsarzt die Benutzung von Dienstfahrzeugen mit Fahrer ermöglicht, wenn der Heimweg nicht ohne fremde Hilfe angetreten werden kann. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten bekommt für ihre Arbeit ein eigenes Büro zugewiesen. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist grundsätzlich für die Hälfte ihrer Arbeitszeit, mindestens jedoch für 10 Stunden in der Woche, freigestellt für die Arbeit als Schwerbehindertenvertretung. Die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und die Beauftragte / der Beauftragte des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen sind einmal wöchentlich bis zu 2 Stunden für die Besprechung der Schwerbehindertenvertretung freigestellt. V. Geltungsdauer, Inkrafttreten Diese Integrationsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen. Nach Eingang einer Kündigung der Integrationsvereinbarung nehmen Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung unverzüglich Verhandlungen über eine neue

5 Integrationsvereinbarung auf. Bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Vereinbarung wird universitätsintern durch Rundschreiben und Veröffentlichung im Intranet bekannt gemacht. Darüber hinaus wird sie dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit Stuttgart übermittelt. Stuttgart, den 20. Juni 2007 Rektor Schwerbehindertenvertretung Personalrat

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