Integrationsvereinbarung
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- Reinhardt David Hoch
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1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0105 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer nach 83 SGB IX zwischen dem XXX der Schwerbehindertenvertretung und dem örtlichen Personalrat Gliederung: 1. Präambel 2. Ansprechpartner 3. Vereinbarungen 4. Überwachung und Steuerung 5. Schlussbestimmungen
2 1. Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot wird verstärkt durch Artikel 2a der baden-württembergischen Landesverfassung. Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in das Arbeitsleben ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Lehrerinnen und Lehrer ist nur dann möglich, wenn alle Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeiten. Deshalb müssen Schulleiterinnen und Schulleiter in viel stärkerem Maße die persönlichen Fähigkeiten und Grenzen ihrer behinderten Kolleginnen und Kollegen kennen. Auswirkungen von Behinderungen auf die berufliche Situation werden im offenen Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Vereinbarungen getroffen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der schulischen Besonderheiten. Bei der Umsetzung der Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwer- behinderter Lehrkräfte handelt es sich um Hilfen zur Herstellung von Chancengerechtigkeit und nicht um Privilegien. Die Umsetzung dient auch der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten oder schwer kranken Lehrkraft stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Auch soll sie eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen. 2. Ansprechpartner XXX 3. Vereinbarungen Schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer sollen nur dann in den Ruhestand nach 53 (1) LBG (Dienstunfähigkeit) versetzt werden, wenn sie bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflicht zu erfüllen. (vergleiche: VwV des Innenministeriums zur Durchführung des LBG). Dies gilt analog auch für die begrenzte Dienstfähigkeit. 3.1 Unterrichtsverpflichtung der schwerbehinderten Lehrkraft Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan, Aufsichtsführung und bei sich abzeichnenden Problemen Die schwerbehinderte Lehrkraft hat das Recht, gegen Ende des Schuljahres mit der Schulleiterin/dem Schulleiter ein persönliches Gespräch zu führen, mit dem Ziel, die besonderen Bedürfnisse bekannt zu geben, um sie bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen und möglichst auch umzusetzen.
3 Bei Konflikten ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die Situation zu bereinigen. Auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft kann die Schwerbehindertenvertretung zu diesen Gesprächen hinzugezogen werden. Über die Ergebnisse des Gesprächs ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist dem Beschäftigten auszuhändigen. Die der Schwerbehinderung zugrunde liegenden Erkrankungen müssen von den schwerbehinderten Menschen nicht offen gelegt werden Ruhepausen, Kooperationszeit, Aufsicht Die für schwerbehinderte Menschen ärztlich verordneten Ruhepausen sind von Dienstgeschäften, an denen die schwerbehinderte Lehrkraft teilnahmepflichtig ist, freizuhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung der Zeitfenster für die Kooperationszeit. Bei der Aufsichtsführung sind die Belange der schwerbehinderten Menschen angemessen zu berücksichtigen Lehrerreserve Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrer Zustimmung als Lehrerreserve herangezogen werden Ermäßigung/Rekonvaleszenz Schwerbehinderte erhalten auf Antrag eine Stundenermäßigung nach dem Grad der Behinderung durch die Schulleitung. (Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen, VwV vom , Buchstabe D, Ziffer 2). Darüber hinaus ist in besonderen Ausnahmefällen eine befristete zusätzliche Ermäßigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart möglich (Ziffer 2.4 der VwV). Nach schwerer Erkrankung kann durch das Regierungspräsidium Stuttgart auf Antrag eine vorübergehende Ermäßigung des Regelstundenmaßes gewährt werden (Rekonvaleszenz). 3.2 Mehrarbeit/Vertretung Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. ( 124 SGB IX). Für Klassenzusammenlegungen und das parallele Unterrichten oder Beaufsichtigen von Klassen ist die Zustimmung der betroffenen schwerbehinderten Lehrkraft notwendig. 3.3 Außerunterrichtliche Veranstaltungen Schullandheim, Schulausflüge und Wandertage Schwerbehinderte Lehrkräfte werden nur mit ihrer Zustimmung als Leiter/in oder Begleitperson eingesetzt Sportveranstaltungen Bei Sportveranstaltungen können schwerbehinderte Lehrkräfte nicht gegen ihren Willen als Kampfrichter/in oder Riegenführer/in eingesetzt werden. Es ist ihnen jedoch zumutbar, bei der Auswertung und dem Schreiben der Urkunden tätig zu sein Schulfeste und andere schulische Veranstaltungen
4 Bei Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange der schwerbehinderten Lehrkraft berücksichtigt werden. 3.4 Versetzungen und Abordnungen Schwerbehinderte Lehrkräfte sollen gegen ihren Willen nicht versetzt oder abgeordnet werden (Handreichung der SchvVwV, Tz 6.1, bleibt davon unberührt). Soweit die schwerbehinderte Lehrkraft selbst einen Antrag auf Versetzung oder Abordnung stellt, soll dem, wenn die Möglichkeit gegeben ist, entsprochen werden. 3.5 Fort- und Weiterbildung Der Wunsch nach Fort- und Weiterbildung der schwerbehinderten Lehrkräfte ist vorrangig zu fördern (SchwbVwV, 2.4.2) 3.6 Einstellungen/Bewerbergespräche Bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen sowie auf Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber. Auf Verlangen ist die beabsichtigte Einstellungsentscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung in einem Gespräch zu erörtern und im Einzelnen zu begründen. 3.7 Beurteilung Bei der Vergabe der Leistungsstufen sind schwerbehinderte Lehrkräfte angemessen zu berücksichtigen. Ihre Leistung ist so zu bewerten, als wenn ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre. Es ist die Qualität der geleisteten Arbeit, nicht deren Quantität, zu berücksichtigen. 3.8 Prävention Liegen bei einer/einem Beschäftigten ein Krankheitsabschnitt, der 6 Wochen übersteigt, oder häufig wiederkehrende Fehltage vor, so bekommt die/der Beschäftigte Informationsmaterial über Vorbeuge- und Unterstützungsmöglichkeiten für den Wiedereinstieg in den Dienst an die Privatadresse zugesandt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat sind dann zu benachrichtigen, wenn Auswirkungen der Erkrankung im Hinblick auf mögliche Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit zu erwarten sind. Mit Zustimmung der/des Betroffenen kann dann ein Eingliederungsmanagement durchgeführt werden ( 84 Abs. 2 SGB IX). 3.9 Arbeitsumfeld Barrierefreiheit Bei der Planung von Neu- und Umbauten ist unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude oder Gebäudeteile als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet werden. Die Schulleitung verhandelt dazu mit dem Schulträger, sie wird dabei durch die untere Schulaufsichtsbehörde unterstützt.
5 3.9.2 Parkmöglichkeiten Soweit bei einer Dienststelle Parkmöglichkeiten vorhanden sind, ist auf schwerbehinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, besondere Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört in erster Linie die Bereitstellung von geeigneten Parkplätzen nach Möglichkeit in der Nähe des Arbeitsplatzes. Können Parkplätze nicht bereitgestellt werden, ist für die oben bezeichneten schwerbehinderten Menschen auf deren Wunsch von der Dienststelle eine Ausnahmegenehmigung zum Parken während der Arbeitszeit auf bestimmten Flächen nach 46 der Straßenverkehrs-Ordnung zu beantragen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung ist bei allen Maßnahmen, die Schwerbehinderte betreffen (siehe SGB IX 95, 2) rechtzeitig zu beteiligen (siehe auch 3.6 dieser Integrationsvereinbarung) Geltungsbereich Die Integrationsvereinbarung ist in Teilen auch auf die mit den Schwerbehinderten gleichgestellten Lehrkräfte (Bescheid des Versorgungsamtes mit GdB 30 und 40 und Feststellung der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) anzuwenden. Folgende Nachteilsausgleiche gelten per Gesetz und Verordnungen nur für Schwerbehinderte (ab GdB 50): Freistellung von Mehrarbeit, Deputatsermäßigungsstunden, vorrangige Berücksichtigung bei der Einstellung/Stellenausschreibung, Möglichkeit der Zurruhesetzung ab dem 60. Lebensjahr, Möglichkeit der Altersteilzeit. 4. Überwachung und Steuerung Die Überwachung und Steuerung obliegt den Beteiligten Leiter der Dienststelle: XXX o.v.i.a Schwerbehindertenvertreter: XXX Personalrat: XXX Der Kontakt zum Integrationsamt und zum Integrationsfachdienst erfolgt immer dann, wenn dies notwendig ist.
6 5. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft. Sie kann mit einet Frist von drei Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die Integrationsvereinbarung wird durch Versand an die Schulleitungen und Schwerbehinderten bekannt gegeben. Gleichzeitig wird der Text in die Homepage des Schulamtes beim XXX unter Schwerbehinderte" übernommen Die Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt, erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung.
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