Integrationsvereinbarung
|
|
|
- Jakob Sternberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Integrationsvereinbarung Zwischen dem Kanzler, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der Folkwang Hochschule wird gemäß 83 SGB IX die nachfolgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen: Präambel Die Integrationsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Zentraler Gedanke der Integrationsvereinbarung ist es, Menschen mit Behinderungen an ihren Fähigkeiten zu messen, nicht an ihren Defiziten. 1 Ziele Die Hochschule setzt sich mit dem Abschluss dieser Integrationsvereinbarung die folgenden Ziele: die Förderung der Neueinstellung von Schwerbehinderten die Verbesserung der Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere in Bezug auf Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit, die Verbesserung von Information und Betreuung von schwerbehinderten Beschäftigten, die Förderung eines integrationsfördernden Arbeitsklimas insbesondere durch Vorgesetzte sowie unterstützende Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit aller Beschäftigten (Prävention). 2 Stellenbesetzungsverfahren Folkwang Hochschule Vertreter des Kanzlers Klemensborn 39 D Essen Tel. +49_(0)201_49 03_210 Fax. +49_(0)201_49 03_214 [email protected]
2 1. In der Regel enthalten alle Ausschreibungstexte den nachfolgenden Hinweis: "Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt." Der Verzicht auf einen entsprechenden Hinweis bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates. 2. Über den Eingang der Bewerbung von Schwerbehinderten bzw. über die Vorlage entsprechender Bewerbungen durch das Arbeitsamt sind die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat unverzüglich zu unterrichten. Bzgl. der Einladung zu Auswahlgesprächen ist jede Bewerbung einer/eines Schwerbehinderten zu berücksichtigen, es sei denn, es mangelt offenkundig an der fachlichen Eignung. Auf die Einladung eines Schwerbehinderten wegen offensichtlicher Ungeeignetheit kann nur verzichtet werden, wenn Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat in dieser Frage Einvernehmen erzielt haben, und der/dem entsprechende/-n Bewerber/-in erkennbar die für die Stellenausschreibung erforderliche Qualifikationen fehlen. 3 Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld - Information Die Dienststelle stellt in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung alle zugänglichen Informationen (Merkblätter, Hinweise zu Informationsquellen im Internet u. ä.) über die Möglichkeiten der Bezuschussung z.b. bei der Anpassung von Arbeitsplätzen mit technischen Hilfsmitteln oder die Unterstützung durch Hilfskräfte zur Verfügung. Auch auf einschlägige Rechtsvorschriften oder Beratungseinrichtungen wird per Link auf einer von der Hochschule bereitzustellenden Internetseite hingewiesen. 4 Arbeitszeit und Organisation Für schwerbehinderte und insbesondere für schwerstbehinderte Beschäftigte können jederzeit von den sonstigen Arbeitsregeln abweichende Vereinbarungen getroffen werden, soweit hierüber Einvernehmen zwischen den Betroffenen, und der Hochschulleitung hergestellt werden kann. Die Anforderungen des LPVG und anderer einschlägiger Vorschriften (z.b. Arbeitszeitgesetz) sind dabei zu beachten.
3 5 Integrationsteam Zur Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der vorliegenden Integrationsvereinbarung bestellt die Hochschulleitung ein Integrationsteam, bestehend aus Schwerbehindertenvertretung, der/dem Beauftragtem der Dienststelle für Schwerbehindertenangelegenheiten sowie der/dem Vertreter/-in der Studierenden. Das Integrationsteam veranstaltet mindest einmal pro Jahr unter Federführung der /des Beauftragten der Dienststelle eine Gesprächsrunde (ggf. von dort aus Ortsbegehungen, Anforderungen, Vorschläge etc.). 6 Spezielle Angebote und Maßnahmen für Schwerbehinderte 1. Die/der Fortbildungsbeauftragte der Hochschule berücksichtigt bei den von ihr/ihm zu betreuenden Programmen die besonderen Probleme und Belange der schwerbehinderten Beschäftigten, soweit berufsbezogene Bedürfnisse in Erfahrung zu bringen sind. 2. Zu den besonderen Aufgaben von Vorgesetzten gehören, Fortbildungs- und Qualifizierungsinteressen von schwerbehinderten Mitarbeiter/-innen gezielt aufzugreifen und zu unterstützen. 3. Alle neu eingestellten Schwerbehinderten erhalten bei der Einstellung Informationen zu Namen und Ansprechpartner im Integrationsteam, Zuständigkeiten an der Hochschule, Hinweis auf Weiterbildungsprogramm, Internet-Seite etc.. 4. Im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens sind Vorschläge für oder von Schwerbehinderten besonders erwünscht. 7 Förderung der beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeitsund Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Den schwerbehinderten
4 Beschäftigten ist unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung die Bewertung zuzuerkennen, die sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schwerbehinderte, um vergleichbare Leistungen erbringen zu können, regelmäßig mehr Energie und Willenskraft aufbringen müssen als Nichtbehinderte. 8 Prävention und Rehabilitation Die Dienststelle schaltet beim Auftreten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Schwierigkeiten in Arbeits- oder Dienstverhältnissen schwerbehinderter Menschen, die zu einer Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat sowie ggf. das Integrationsamt ein, um die Möglichkeiten innerbetrieblicher Hilfen, finanzieller Leistungen und technischer Hilfen zu erörtern mit der Zielsetzung einer dauerhaften Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse. 9 Zuständigkeiten innerhalb der Dienststelle Für die Dienststelle sind zu bestellen bzw. zu wählen: Ein/-e Schwerbehindertenbeauftragte/-r der Dienststelle Ein/-e Schwerbehindertenvertreter/-in sowie ein/-e Stellvertreter/-in 10 Schlussbestimmungen / Geltungsdauer Diese Integrationsvereinbarung gilt ab dem 1.April 2004 zunächst für 2 Jahre und verlängert sich stillschweigend, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt wird.
5 Das Recht zur Kündigung steht allen Vertragsunterzeichnern zu. Nach Kündigung der Integrationsvereinbarung nehmen Hochschulleitung, Personalrat und Schwerbehinderten-Vertretung zeitnah Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung auf. Diese Integrationsvereinbarung wurde in der Hochschule per Hausmitteilung bekannt gegeben und im Internet auf einer WWW-Seite der Folkwang Hochschule veröffentlicht. Darüber hinaus wird sie gem. 83 Abs. 1 SGB IX dem Integrationsamt und dem Arbeitsamt übermittelt. Essen, den Der Kanzler Der Personalrat Die Schwerbehindertenvertretung
Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX
Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Heidelberg, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Inklusionsvereinbarung abgeschlossen: Präambel: Menschen mit
zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und der in 176 SGB IX genannten Vertretung
Anlage 1 Entwurf einer Musterinklusionsvereinbarung (Bausteinkonzept) zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Dienststellen und Betrieben des Landes Rheinland-Pfalz nach 166 SGB IX (BGBl. I S.
UNIVERSITÄT HOHENHEIM
UNIVERSITÄT HOHENHEIM ZENTRALE VERWALTUNG Universität Hohenheim (900) 70593 Stuttgart An alle Einrichtungen der Universität Hohenheim Stuttgart-Hohenheim, Bearbeiterin/Bearbeiter Telefon 0711 / 459 - Fax
Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0097 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Geschäftsbereich
Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).
Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-,
Integrationsvereinbarung
Als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter im DIZ (Daten- und Informationszentrum) Rheinland-Pfalz Wer schließt eine Integrationsvereinbarung ab? DIZ Vorstand,Dienststelle
Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83 SGB IX)
Ausgabe 27 07.12.2016 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83
Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik
Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Von der Integration zur Inklusion: Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk,
Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung -
Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung - Präambel Die Integration behinderter Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche
Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX
Rahmenintegrationsvereinbarung gem. 83 SGB IX vom 27. Juli 2006 Seite 1 Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX zwischen der Vitanas GmbH & Co. KGaA vertreten durch die Geschäftsführer Reinhold
Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Präambel Präsident, Kanzler und Personalrat der Universität Passau schließen die Dienstvereinbarung zum Betrieblichen
Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zwischen der Evangelischen Kirche in Mannheim, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und der Mitarbeitervertretung
Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte Menschen
(Stand: 25. 4. 2005) Zwischen und der, vertreten durch. nachstehend Dienststelle genannt, Mitarbeitervertretung, vertreten durch. sowie der Schwerbehindertenvertretung * wird auf der Grundlage des 36 des
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun? Was tun! Prävention nach dem SGB IX Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Wo steht`s? Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch: SGB IX Teil 2: Förderung der Ausbildung
Workshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt
Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung
Dienstvereinbarung. zur Fort- und Weiterbildung des Personals der. Universität-GH Paderborn
Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung des Personals der Universität-GH Paderborn Die Universität-GH Paderborn als Dienststelle, vertreten durch den Kanzler, und der Personalrat für das nichtwissenschaftliche
Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX
Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Hohenheim, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:
Integrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung zwischen dem Bürgermeister der Stadt Rheinberg sowie dem Betriebsleiter des Dienstleistungsbetriebs Stadt Rheinberg (DLB) und dem Personalrat der Stadt Rheinberg sowie der Schwerbehindertenvertretung
Integrationsamt. Herzlich willkommen!!! Es begrüßt Sie. Frau Pia Zinser-Flum
Integrationsamt Herzlich willkommen!!! Es begrüßt Sie Frau Pia Zinser-Flum Dezernat III - Integrationsamt Hauptsitz: Karlsruhe Standorte in Stuttgart und in Freiburg Integrationsamt Baden -Württemberg
Rundschreiben Nr. 3 / 2015
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Dienstvereinbarung Stellenausschreibung - universitätsinterne Ausschreibung von Stellen
Integration schwerbehinderter Menschen
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0030 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Integration schwerbehinderter Menschen Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 1.1. Räumlich 1.2. Persönlich 2.
zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel
Dienstvereinbarung zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vom 01.05.2004 zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel Die Dienststellenleitung
Integrationsvereinbarung des Caritasverbandes Offenbach/Main e.v.
des Caritasverbandes Offenbach/Main e.v. Präambel* Der Caritasverband Offenbach/Main e.v. sieht es als Dienstgeber als eine wesentliche Aufgabe, Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben
Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) an der Hochschule Ravensburg-Weingarten
Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Seite 1/5 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zwischen der Hochschule Ravensburg-Weingarten (HRW),
Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg
Landkreis Nordwestmecklenburg Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Leitfaden für Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 2.
D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT
D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT Die Dienststellenleitung der Evangelischen Kirchengemeinde Mannheim und die Mitarbeitervertretung der Evangelischen Kirchengemeinde
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Präambel * Integrationsvereinbarung des XXX Der XXX sieht es als Dienstgeber als
Einladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX)
Fachhochschule Kiel, Sokratesplatz 1, 24149 Kiel Frau M. Mustermann Das Präsidium Der Kanzler Personalabteilung Sokratesplatz 1 24149 Kiel Telefon: 0431/210-1341 Telefax: 0431/210-61341 E-Mail: [email protected]
Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter und langzeiterkrankter Beschäftigter des Bistums Speyer
Beilage zum Oberhirtlichen Verordnungsblatt Nr. 6/2010 Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter und langzeiterkrankter Beschäftigter des Bistums Speyer Präambel 3 Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
Vereinbarung. zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Universität Konstanz gemäß dem Sozialgesetzbuch IX 83. Präambel
Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Universität Konstanz gemäß dem Sozialgesetzbuch IX 83 Präambel Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität
Eingliederungsmanagements (BEM) an der Fachhochschule Brandenburg
28.04.2014 Amtliche Mitteilungen der Nummer 20 22. Jahrgang Datum Inhalt Seite 15.04.2014 Dienstvereinbarung über die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an der Fachhochschule
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
Betriebliches. Eingliederungsmanagement BEM. der Polizeidirektion Böblingen
Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM der Polizeidirektion Böblingen Dienstvereinbarung über über die die Eingliederung schwerbehinderter und gesundheitsbeeinträchtigter Menschen bei bei der der Polizeidirektion
Entstehung der Betriebsvereinbarung am Standort Bremen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) - Alfons Adam
Entstehung der Betriebsvereinbarung am Standort Bremen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) - Alfons Adam 22.03.18 Hamburg Freiwillige Betriebsvereinbarung zur Durchführung eines Betrieblichen
Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX.
Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX. 1 Präambel Es ist das gemeinsame Ziel der Dienststelle, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung
Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische
Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:
Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien
1 Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung
Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die XXX
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0051 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Allgemeines Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die
Synopse alte Fassung neue Fassung (Stand ) 4.4 Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des 2 Abs.
Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (sog. Fürsorgerichtlinien) RdErl. d. Kultusministeriums v. 31.05.1989
Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis Burgdorf, dieser vertreten durch den Kirchenkreisvorstand, und der Mitarbeitervertretung im
Arbeitsblatt 1. Was bringen Integrationsvereinbarungen den Beteiligten?
9839/Arbeitsblätter A4 20.07.2006 8:43 Uhr Seite 1 Arbeitsblatt 1 Was bringen Integrationsvereinbarungen den Beteiligten? Arbeitgeber/Beauftragte/r des Arbeitgebers Leistungssteigerung durch Motivation
Strategien zur Erstellung einer Integrationsvereinbarung
Dezernat 7 Soziales, Integration Präsentation von Herrn Rainer Trempler, Landeswohlfahrtsverband Württemberg - Hohenzollern, bei der Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Betriebs- und Personalräte der
Integrationsfachdienst
IfD (Bezugsgröße: Arbeitsamtsbezirk) Gesamtteam zur Unterstützung besonders betroffener Schwerbehinderter mit zwei Fachbereichen Sicherung Arbeitsschwerpunkte Vermittlung Arbeitsschwerpunkte alle sonstigen
Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO
Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO Einander verstehen, miteinander leben Inhalt 1. Präambel 2. Geltungsbereich 3. Gegenstand der Integrationsvereinbarung
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Von der Pflicht zur Kür?! Diethelm Müller
(BEM) Von der Pflicht zur Kür?! 29.01.2015 Diethelm Müller Rechtliche Grundlagen Sozialgesetzbuch IX, 84 (2) Prävention Dienstvereinbarung Integration nach 83 SGB IX für die Stadt Wolfsburg Wer ist betroffen?
Vereinbarung. zwischen. dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v. Berufsverband Deutscher Arbeitsmediziner (VDBW e.v.)
Vereinbarung zwischen dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v. Berufsverband Deutscher Arbeitsmediziner (VDBW e.v.) vertreten durch den Vize-Präsidenten des Verbands Deutscher Betriebs- und
Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Anlage 1 zum Verfahrensablauf BEM Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis.., dieser vertreten durch den Kirchenkreisvorstand und der
Schnittstelle. Rehabilitation und Arbeitswelt
Schnittstelle Rehabilitation und Arbeitswelt Fachtagung der DVSG am 21.09.2016 in Kassel 1 Arten der Behinderung Hessen 2015 Arten der Behinderung bei 623.236 schwerbehinderten Menschen Quelle: Statistisches
Dienstvereinbarung. zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena vertreten durch den Kanzler Dr. Klaus Bartholmé. und
Dienstvereinbarung zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena vertreten durch den Kanzler Dr. Klaus Bartholmé und dem Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena - Hochschulbereich - vertreten
Integrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung Zwischen der Universität Erfurt, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Teilhabe schwerbehinderter Menschen
bereitgestellt von einer SBV Dank
bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen
Integrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0119 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer nach 83 Sozialgesetzbuch
Aufgaben des Integrationsamtes
27.02.2017 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Aufgaben des Integrationsamtes Guten Tag, meine Damen und Herren Als Vertreterin des Integrationsamtes begrüßt Sie Frau Pia Zinser-Flum
BiAP. Betriebsintegrierte Arbeitsplätze
BiAP Betriebsintegrierte Arbeitsplätze Definition "betriebsintegrierter Arbeitsplatz" Betriebsintegrierte Beschäftigungsformen sind ausgelagerte befristete oder dauerhaft angelegte Arbeitsplätze, sowie
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) A. Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Die derzeit gültige Rahmenintegrationsvereinbarung des TMWWDG verankert die Eingliederung und Teilhabe
Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dr. Joachim Steinbrück
Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dr. Joachim Steinbrück Agenda Rechtliche Aspekte Bewerbungsgespräch und Klärung offener Fragen Rechtliche Aspekte Beschäftigungspflicht
BEM - Wiedereingliederung in kleine und mittlere Betriebe
aktiv im Betriebsrat BEM - Wiedereingliederung in kleine und mittlere Betriebe Praxisleitfaden und Beispielfälle zum Betrieblichen Eingliederungsmangement Bearbeitet von Edeltrud Habib 1. Auflage 2014.
Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z
Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z Das Handwörterbuch für behinderte Menschen und ihre Interessenvertretung 1. Auflage Buch. Hardcover ISBN 978 3 7663 3636 1 Recht > Arbeitsrecht >
Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln
Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln Veranstaltungsnummer: 2015 Q 268 MH Termin: 14.12. 17.12.2015 Zielgruppe: Vertrauensleute der Schwerbehinderten, Beauftragte
Integrationsamt. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Landeswohlfahrtsverband Hessen Integrationsamt. ZGM Behinderte Menschen im Beruf
Landeswohlfahrtsverband Hessen Integrationsamt Integrationsamt ZGM Behinderte Menschen im Beruf Betriebliches Eingliederungsmanagement Integrationsamt Zielgruppenmanagement Behinderte Menschen im Beruf
