Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX.
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- Jakob Walter Schmitt
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1 Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX. 1 Präambel Es ist das gemeinsame Ziel der Dienststelle, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung die Gesundheit der MitarbeiterInnen der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu erhalten und zu fördern. Die derzeitig gültige Integrationsvereinbarung an der FSU-Jena/ Hochschulbereich verankert die Förderung zur Eingliederung und Teilnahme schwer behinderter Menschen am beruflichen Leben. Die Vorschrift des 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX erweitert den besonderen Fürsorgegedanken zur Arbeitsplatzförderung und -sicherung auch auf nicht schwer behinderte Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 2 Ziele ( 84 Absatz 2 SGB IX) Erhaltung und Förderung der Gesundheit Erhaltung und Förderung der Arbeitszufriedenheit und motivation Vermeidung chronischer Erkrankung und Senkung von Krankenausfalltagen Überwindung bestehender Arbeitsunfähigkeit Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit Verbesserung bestehender Arbeitsfähigkeit Aufbau eines gemeinsamen Netzwerkes mit externen Rehabilitationsträgern (örtliche Servicestelle) zur Beschäftigungsförderung und sicherung. 3 Geltungs- und Anwendungsbereich Die Regelung gilt für alle Beschäftigten (einschließlich Auszubildende) und Beamte des Hochschulbereichs der FSU Jena, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder mit Unterbrechung insgesamt mehr als 42 Kalendertage arbeitsunfähig waren. 4 Grundsätze - Die Regelung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ergänzt die bestehende Integrationsvereinbarung an der FSU-Jena/ Hochschulbereich. - Das BEM wird unterstützt von dem in 5 benannten Integrationsteam. - Das Verfahren zur Einleitung des BEM kann von allen benannten Beteiligten eingeleitet werden, in der Regel jedoch vom Arbeitgeber (im folgenden AG). - Der AG trägt die Verantwortung bei der Durchführung des Verfahrens.
2 Die Durchführung des BEM ist ein freiwilliges Verfahren und bedarf immer der Zustimmung der/ des Betroffenen. Der Betroffene kann zu jeder Zeit des Verfahrens das BEM abbrechen. Die Gesprächsinhalte im BEM-Verfahren dürfen nicht Grundlage für sonstige arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Schritte sein. 5 Beteiligte Die Beteiligten am BEM sind: 1. Die/ der Betroffene (der betroffene Beschäftigte, im Sinne 3 des BEM) 2. Die ausgewählte Person des Vertrauens (ein Mitglied des Personalrates oder der Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsarzt/die Betriebsärztin oder des AG) Vertreter/in des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt/-ärztin sind Vertrauenspersonen. Diese unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem AG. 3. das Integrationsteam Das Integrationsteam besteht aus jeweils einem Mitglied/Vertreter/in des Personalrates der Schwerbehindertenvertretung des Arbeitgebers Bei Bedarf können hinzugezogen werden: Betriebsarzt/-ärztin Vertreter der Arbeitssicherheit Vertreter des Integrationsamts Vertreter der Agentur Vertreter der JAV Sonstige Sachverständige (z. B. externe Rehabilitationsträger, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, Unfallkasse, Beihilfestelle oder das Integrationsamt für schwerbehinderte MitarbeiterInnen.) 6 Verfahrensschritte 1. Erfassung der Fehlzeiten (im Sinne 3) und Einladung der/ des Betroffenen zum Klärungsgespräch (Regelung zum BEM wird in Kopie beigelegt) 2. Klärungsgespräch (Betroffene/r und Vertrauensperson) 3. Präventionsgespräch (Betroffene/r und Integrationsteam) 4. Erstellung eines individuellen Maßnahmeplanes zur Beschäftigungsförderung und sicherung 2
3 Zu 1: Erfassung der Fehlzeiten und Einladung zum Klärungsgespräch Bei Vorliegen der unter 2 genannten Voraussetzungen nimmt der AG innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Kontakt zu der/ dem Betroffenen auf. In einem Anschreiben werden die Mitglieder des Integrationsteams und die Personen des Vertrauens namentlich benannt, die Regelung zum BEM werden zur Information beigefügt. Die Kontaktaufnahme kann auch telefonisch erfolgen oder auf den Vorgesetzten delegiert werden. Von der Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kann der AG absehen, wenn das BEM - aller Voraussicht und dem Ermessen der Beteiligten nach - nicht erfolgsversprechend eingesetzt werden kann. Zu 2: Klärungsgespräche Entsprechend der Angebote des Anschreibens nimmt der Betroffene zuerst Kontakt zu einer Person des Vertrauens ( 5) auf. In einem Klärungsgespräch werden insbesondere folgende Inhalte besprochen: Ziele des BEM und den weiteren möglichen Ablauf des Verfahrens Ursachenklärung zur Erkrankung, insbesondere deren Auswirkung auf Leistungseinschränkung/en im Arbeitsleben (körperlicher und psychischer Art) Vertraulichkeit des Gesprächs, Umgang mit Krankheitsdiagnosen und -prognosen, Datenschutz Erste Hinweise zu Unterstützungsmöglichkeiten bei der Integration ins Arbeitsleben Bei Bedarf Unterstützungsangebot bei der Beantragung eines Grades der Behinderung, Hinweise zu Formen der Teilzeitbeschäftigung und Erwerbsminderungsrente Hilfen externer Rehabilitationsträger zur Beschäftigungsförderung Erarbeitung erster Vorschläge zur Unterstützung des beruflichen Wiedereinstieges Klärung der Fortführung des BEM. Nimmt der Betroffene das Angebot zur Fortsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements an, erhält er über den AG eine Einladung zum Präventionsgespräch. Alle Gesprächsinhalte sind vertraulich, evtl. erforderliche Inhaltsweitergaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigen und Prognosen an das Integrationsteam erfolgen nur mit Zustimmung der/ des Betroffenen. Zu 3: Präventionsgespräch Beteiligte am Präventionsgespräch sind: der Betroffene, die ausgewählte Person des Vertrauens und das Integrationsteam. Wesentliche Inhalte des Präventionsgesprächs: 1. Vorstellung der Beteiligten und deren Aufgaben im BEM 2. Die ausgewählte Vertrauensperson informiert entsprechend der Vorabsprache mit der/ dem Betroffenen und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über 3
4 mögliche körperliche oder psychische Leistungseinschränkungen im Berufsleben. Die Vertrauensperson wird dabei von der/ dem Betroffenen unterstützt. 3. Gemeinsam werden Lösungsvarianten zur Unterstützung der Beschäftigung der/ des Betroffenen gesucht. Themenfelder: Personalplanung, evtl. Arbeitsplatzanalyse, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit, Qualifizierung 4. Erforderliche technische Hilfen (z.b. leidensgerechter Stuhl, verstellbarer Tisch) 5. Arbeitsort und Tätigkeiten für eine stufenweise Wiedereingliederung ins Berufsleben 6. Finanzielle Fördermöglichkeiten und technische Hilfe externer Rehabilitationsträger zur Berufsförderung und Arbeitsplatzsicherung [ 23 SGB IX] (z.b. techn. Hilfen, Eingliederungszuschuss, Umschulung, Anpassungsqualifizierung) Zu 4: Maßnahmeplan Aus den Vorschlägen und umsetzbaren Möglichkeiten erstellt das Integrationsteam unter Federführung des AG seinen individuellen Maßnahmeplan zur Beschäftigungsförderung des Betroffenen. Der Maßnahmeplan enthält Verantwortlichkeiten und Termine zu den einzelnen Maßnahmen. Die Vertrauensperson begleitet und protokolliert das Verfahren bis zum Abschluss und hält den ständigen Kontakt zur/zum Betroffenen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Protokollnotizen durch die Vertrauensperson vernichtet. Der Maßnahmeplan verbleibt bei den sonstigen Krankenunterlagen. Weitere Einberufungen des Integrationsteams sind zur Klärung der Sachverhalte möglich. 7 Auswertung Das Integrationsteam tagt mindestens einmal jährlich, sonst nach Bedarf. Dabei werden Trends zum Krankenstand und Art der Leistungen zur Eingliederung ins Arbeitsleben vom AG benannt. Mögliche Schlussfolgerungen aus dem Team fließen in das Personalmanagement ein (z.b. Senkung des Krankenstandes, Übertragbarkeit der Art der Leistungen auf andere Personen oder Personengruppen). 8 Datenschutz und Persönlichkeitsschutz Angaben der/des Betroffenen sind zu jeder Zeit freiwillig und werden aus Gründen des Datenschutzes streng vertraulich behandelt. Grundsätzlich bestimmt der Betroffene, wem und welche Angaben zum Gesundheitszustand oder persönlichen Lebensumständen offenbart werden. In die Personalakte finden nur solche Daten Eingang, die sich auf Leistungseinschränkungen beziehen oder für die Ausgleichsmöglichkeiten genutzt wurden, z.b. der Maßnahmeplan, technische Hilfen, Eingliederungszuschuss. Weitere Aufzeichnungen sind nach erfolgreicher Beendigung des BEM zu vernichten. 4
5 9 Information zum BEM Die Vorgesetzten und LeiterInnen der Einrichtungen werden in allgemein üblicher Form (Verteiler, Internet, Aushang) über das BEM unterrichtet. Jena, den 14. Februar 2008 gez. K. Bartholmé Dr. Klaus Bartholmé Kanzler 5
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