Dienstvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement
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- Käte Hofer
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1 Dienstvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement 1. Zielsetzung und Grundsätzliches Es ist das gemeinsame Ziel von Präsidium, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern. Auf der Basis dieser gemeinsamen Zielsetzung wird gemäß 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) eingeführt, um die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen, die Arbeitszufriedenheit und die Motivation der Beschäftigten zu fördern und die Teilhabe der Beschäftigten am Arbeitsleben und ihren Arbeitsplatz dauerhaft zu sichern. Den Rahmen für das BEM regelt diese Dienstvereinbarung, die neben der Dienstvereinbarung zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Suchtprävention ein weiterer Baustein des betrieblichen Gesundheitsmanagements ist. Alle Beschäftigten der Universität Kassel werden in geeigneter Weise über die Ziele und das Verfahren des BEM informiert. Erkrankte Beschäftigte dürfen nicht wegen ihrer Krankheit, behinderte und schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Einschränkung benachteiligt werden. Die Teilnahme der Beschäftigten am BEM ist freiwillig. Eine Zustimmung kann in jedem Verfahrensschritt zurückgenommen werden. Eine Ablehnung darf nicht zu einer dienstlichen Benachteiligung führen. 2. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Universität Kassel, die die Voraussetzungen des 84 Abs. 2 SGB IX erfüllen. Die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften der 51 ff Hessisches Beamtengesetz (HBG) bleiben unberührt. Die Personalabteilung ermittelt die Betroffenen nach den Vorgaben des 84 Abs. 2 SGB IX. Fehlzeiten aus Anlass der Schwangerschaft und / oder Niederkunft werden nicht berücksichtigt. Die Personalabteilung nimmt schriftlich Kontakt mit der / dem Betroffenen auf, informiert über Ziele und Ablauf des Verfahrens und bietet die Inanspruchnahme einer von der Dienststelle benannten externen Beratung an. Alle Beschäftigten können von sich aus ein BEM beantragen. 3. Verfahren Die formelle und organisatorische Verfahrenssteuerung des BEM obliegt der Personalabteilung. Grundlage für den Ablauf und die Ausgestaltung des Verfahrens bildet der in der Anlage beigefügte Plan, der Bestandteil dieser Dienstvereinbarung ist. Entscheidet sich der / die Betroffene für ein BEM, erarbeitet sie / er gemeinsam mit der externen Beratung geeignete Maßnahmen zur Eingliederung. Hier kommen beispielsweise in Betracht: Änderungen bei der Arbeitsplatzgestaltung und Ausstattung, Änderung von Arbeitsabläufen, Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben (insbesondere Hilfsmittel), besondere Arbeitszeitmodelle, Mitteilungsblatt der Universität Kassel vom
2 Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. In jedem Verfahrensstadium können auf Wunsch der / des Betroffenen weitere Personen, insbesondere Vorgesetzte und / oder Interessenvertreter bzw. Vertrauenspersonen, hinzugezogen werden, die zur Lösung möglicher Probleme beitragen können. Sofern im Einzelfall erforderlich, kann auch ein Integrationsteam gebildet werden, dessen Mitgliederzahl jedoch so gering wie möglich zu halten ist. Über die Zusammensetzung entscheiden die / der Betroffene und die externe Beratung im Einvernehmen mit der Personalabteilung. Über die Realisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidet die Personalabteilung unter Berücksichtigung personeller und finanzieller Auswirkungen. Sie hat das Recht, geeignete Alternativvorschläge zu unterbreiten. Das BEM wird beendet, wenn die / der Betroffene das Verfahren ablehnt oder die Zustimmung im Laufe des Verfahrens zurückzieht, Maßnahmen zur Eingliederung umgesetzt wurden, keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Die Personalabteilung teilt der / dem Betroffenen die Beendigung des BEM mit. Nach Abschluss des BEM werden das Verfahren und das Ergebnis evaluiert. 4. Unterrichtung der Interessenvertretungen Die Personalabteilung stellt den Interessenvertretungen (Personalrat und Schwerbehindertenvertretung) jeweils bis zum 10. eines Monats eine Aufstellung über die im Vormonat angebotenen, eingeleiteten und beendeten BEM-Verfahren zur Verfügung. Vierteljährlich findet ein Erfahrungsaustausch mit dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung statt. 5. Datenschutz Personenbezogene Daten, die im Rahmen des BEM erhoben oder bekannt werden, dürfen ausschließlich für Zwecke des BEM verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken ist untersagt. Die externe Beratung und alle anderen Verfahrensbeteiligten unterliegen der Schweigepflicht. Bestandteil der Personalteilakte Krankheit werden ausschließlich die gemäß 84 Abs. 2 SGB IX ermittelten Zeiten einer auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit, das Schreiben, in dem das BEM angeboten wird, die Erklärung der / des Beschäftigten über die Teilnahme oder Ablehnung sowie Unterlagen über die Beendigung des Verfahrens. Diese Unterlagen sind nach 3 Jahren zu entfernen. 6. Schlussbestimmungen Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung am in Kraft. Nach Ablauf von 2 Jahren erfolgt eine Evaluierung der Dienstvereinbarung. Über die Anpassung bzw. Änderung der Dienstvereinbarung wird verhandelt, sofern sich im Rahmen der Evaluierung ein entsprechender Bedarf hierfür ergibt. Mitteilungsblatt der Universität Kassel vom
3 Diese Dienstvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss begründet werden. Dienststelle und Personalrat verpflichten sich, nach einer Kündigung unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufzunehmen. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung bleibt die vorherige Version weiter anwendbar. Änderungen und Ergänzungen dieser Dienstvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragte wurden beteiligt. Kassel, den Der Präsident In Vertretung Der Personalrat gez. Kuhn gez. Beltz Dr. Robert Kuhn Elisabeth Beltz (Vorsitzende) Mitteilungsblatt der Universität Kassel vom
4 Der Präsident Universität Kassel. D Kassel e Hoehmann@uni-kassel.de t f Mitarbeiterinformation Bearbeitung Höhmann az Dienstvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Universität Kassel hat mit dem Personalrat am eine Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) abgeschlossen. Rechtsgrundlage des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist 84 Absatz 2 SGB IX. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten und innerhalb des Verfahrens zu klären, wie diese Arbeitsunfähigkeit überwunden und für die Zukunft vermieden wird. Das bedeutet, dass jede/r Beschäftigte, sobald er/sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, von mir angeschrieben wird. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn es sich um Fehlzeiten aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft handelt. Das BEM dient also der betrieblichen Gesundheitsförderung an der Universität Kassel. Mit der Durchführung des BEM trägt die Universität Kassel der Tatsache Rechnung, dass Belastungsfaktoren auch aus der Arbeitswelt den Gesundheitszustand der Beschäftigten beeinflussen. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten wird ein Prozess angestoßen, der das Ziel hat, kontinuierlich gesundheitsförderliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Im Rahmen des BEM wurde im vertrauensvollen Zusammenwirken zwischen Dienststelle und Personalrat ein für alle Beteiligten transparentes Verfahren definiert, um etwaige arbeitsbedingte Ursachen für Krankheiten festzustellen und sie soweit wie möglich zu beseitigen. Das hochschulinterne Verfahren ist in der Dienstvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement mit dem Personalrat festgelegt. Die Dienstvereinbarung sieht u. a. vor, dass alle Beschäftigten über die Ziele und das Verfahren des BEM informiert werden. Dieser Verpflichtung komme ich mit diesem Schreiben nach. Die Teilnahme am Verfahren ist für die Betroffenen freiwillig. Die Betroffenen können sich zunächst bei einer externen Beratung über die Ziele, das Verfahren und insbesondere auch über Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten, bevor sie sich entscheiden, ob sie das BEM durchführen wollen. Sie finden die Dienstvereinbarung unter im Netz. Dort ist auch der Ablauf des Verfahrens im Einzelnen dargestellt. Falls Sie weiteren Informationsbedarf haben, können Sie sich darüber hinaus an die zentrale Ansprechpartnerin für das
5 2 BEM-Verfahren in der Personalabteilung, Frau Höhmann, wenden. Weitere Ansprechpartner sind die jeweiligen Personalsachbearbeiter, der Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung. Für die Universität Kassel ist Ziel des BEM, Ihre Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit für die Zukunft zu erhalten und zu fördern sowie chronische Erkrankungen und Behinderungen zu vermeiden und zugleich das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu verbessern. Ich hoffe sehr, dass Sie von längerer Erkrankung verschont bleiben, würde es aber sehr begrüßen, wenn Sie sollten Sie einmal zu der Zielgruppe des BEM gehören und von längerer Arbeitsunfähigkeit betroffen oder bedroht sein - die Beratungsmöglichkeit nutzen. Bitte beachten Sie auch das beigefügte Schreiben des Personalrats. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Dr. Robert Kuhn Kanzler
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7 Verfahrensablauf BEM: Vorgehen im Einzelfall 0 monatliche Ermittlung der Krankenstände Arbeitsunfähigkeit gemäß 84 Abs. 2 SGB IX* festgestellt durch Abt. III schriftlich Erstkontakt aufnehmen durch Abt. III externe Beratungsstelle führt Erstgespräch mit MitarbeiterIn MitarbeiterIn entscheidet über Teilnahme am BEM Ja Eingang in Abt. III: Teilnahme am Verfahren Externe Beratungsstelle führt Gespräch mit MitarbeiterIn: Problembehandlung und Lösungsansätze Maßnahmekatalog an Abt. III Maßnahmen durch zuständige Stellen durchführen lassen nein Eingliederung erfolgt nein Ja Betroffene im Sinne des Verfahrens ermitteln Feststellen, ob eine Behinderung oder Schwerbehinderung vorliegt Mit dem Mitarbeiter schriftlich Kontakt aufnehmen Über den Zweck des Gesprächs Eingangbestätigung an Beschäftigten Betriebliche Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit klären Zuständigkeiten/ Beteiligte festlegen Maßnahmen organisieren Evaluationsbogen nach Abschluss des BEM an Mitarbeiter Ja Unterrichtung von PR u. SBV gem. Ziff. 4 DV nein sofortige Info an SBV gem. 84 SGB IX Auf Bedeutung der Mitwirkung hinweisen Nächste Schritte vereinbaren externe Beratungsstelle Maßnahmen zur Eingliederung festlegen Prozeß durch III moderieren Förderungsmöglichkeiten nutzen Rücklauf Evaluation beobachten, ggf. mahnen Feststellen, ob eine betriebsärztliche Stellungnahme vorliegt Frist zur Kontaktaufnahme mit externer Beratung setzen und Rückmeldung (Formular) fordern. Kopie des Anschreibens an externe Beratung Erinnerung nach Fristablauf Formular Entscheidung mitgeben Meldung von Externer Beratung über durchgeführtes Gespräch Fristkontrolle Rückanwort über Entscheidung ggf. PR u. SB Vorgesetzten Gemeinsam das weitere Vorgehen planen in Wiedervorlagesystem aufnehmen Ggf. Schweigepflichtentbindung Dokumentation des Gesprächs in externer Beratungsstelle ggf. Integrationsteam bilden Keine geeigneten Maßnahmen möglich Info an Mitarbeiter, PR u. SB Mitarbeiter während der Maßnahme begleiten Rechtzeitig Schwierigkeiten erkennen und beseitigen Abschlussgespräch externe Beratung und Betroffene 1 x im Quartal, Erfahrungsaustausch ohne Betr. mit PR u. SBV Beratung über weiteres Vorgehen Ablehnung 1) Ergebnis an externe Beratung Erstgespräch Gesprächsvollzug an III *Der 84 Abs. 2 SGB IX bezieht sich ausdrücklich auf alle Beschäftigten, die innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen bzw. wiederholt arbeitsunfähig sind; also auf Mitarbeiter/innen deren Arbeitsunfähigkeit länger als 42 Tage andauert (langzeiterkrankte Beschäftigte) oder die in der Summe mehr als sechs Wochen in einem Jahr erkrankt sind (mehrfacherkrankte Beschäftigte). 1) Das Verfahren kann jederzeit durch den Mitarbeiter beendet werden
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