Integrationsvereinbarung
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- Jürgen Ritter
- vor 8 Jahren
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1 Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer nach 83 SGB IX zwischen dem Staatlichen Schulamt Ludwigsburg und der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat GHWRS Gültig für die Grund-, Haupt-, Real-, Werkreal- und Sonderschulen sowie für die Schulkindergärten im Bereich des Staatlichen Schulamtes Ludwigsburg Gliederung: 1. Präambel 2. Geltungsbereich 3. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung 4. Ziele 5. Schlussbestimmungen Stand August 2011
2 1. Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 2a der badenwürttembergischen Landesverfassung darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Grundlagen für die Beschäftigung Schwerbehinderter im Öffentlichen Dienst bilden - das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - das Landesgleichstellungsgesetz - das Landesbeamtengesetz (LBG) - die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV). Behinderte Menschen sind fester Bestandteil der Bevölkerung sowie des Arbeitslebens. Die berufliche Integration ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Manche behinderte Menschen sind jedoch in einigen Situationen auf besondere Rücksicht angewiesen, dies ist auch im Berufsleben der Fall. Die Beteiligten sehen daher die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen als wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung sind sich einig, dass in solchen Situationen gemeinsam mit den Betroffenen eine faire Lösung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit angestrebt wird. Aus diesem Grund müssen Schulleitungen die Auswirkungen von Behinderungen auf die berufliche Situation in besonderem Maße kennen. Die Umsetzung der Ziele dient der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten oder schwer kranken Lehrkraft stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Auch soll die Prävention eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen. 2
3 2. Geltungsbereich 2.1 Dienststelle: Staatliches Schulamt PLZ, Ort Straße, Nr. Telefon Fax Ludwigsburg Mömpelgardstr (Vorzimmer) 2.2 Ansprechpartner Staatliches Schulamt Ludwigsburg: Personalrat: Name: Gabriele Traub Amtsleiterin Ute Falkenberg Vorsitzende Tel.: Schwerbehinderten-Vertrauensperson: Ilse Bodmann-Hocke Beauftragte für Chancengleichheit: Ute Cardinal von Widdern Extern: Integrationsamt: Integrationsfachdienst: KVJS- Baden-Württemberg - Integrationsamt - Lindenspürstraße Stuttgart Tel.: Integrationsfachdienst Königsallee 59/ Ludwigsburg Tel.:
4 3. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Die untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; sie hat die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden ( 95,2 SGB IX). 3.1 Rekonvaleszenz / Arbeitsversuch Für alle Lehrkräfte, die nach schweren oder langen Erkrankungen, nach Schüben bei chronischen Erkrankungen, nach Operationen oder Unfällen aus fachärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen, also nicht voll dienstlich belastbar sind, gibt es die Möglichkeit der befristeten Deputatsermäßigung im Rahmen der Rekonvaleszenzregelung bei Beamtinnen und Beamten gem. 68 Abs. 3 LBG. Der Antrag auf Rekonvaleszenz wird auf dem Dienstweg an das Staatliche Schulamt gestellt. Für Beschäftigte im Arbeitnehmerverhältnis (früher Angestellte) kann eine stufenweise Wiedereingliederung nach 74 SGB V eingeleitet werden. Tarifbeschäftigte, die eventuell eine Wiedereingliederung anstreben, müssen dies weiterhin beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragen. Die Dauer der Rekonvaleszenzregelung beträgt in der Regel bis zu maximal einem Jahr. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Aussicht auf volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach dieser Übergangszeit besteht. Für die Höhe und Dauer der Deputatsermäßigung ist allein die medizinische Notwendigkeit maßgebend. In einem fachärztlichen Bericht ist darzulegen, wann und wie ein gestufter Wiedereinstieg erfolgen soll und dass bei Beendigung der Wiedereingliederung volle Dienstfähigkeit besteht. In Zweifelsfällen kann noch eine zusätzliche amtsärztliche Untersuchung eingeleitet werden. Um den Erfolg der Wiedereingliederung nicht zu gefährden, kann in der Zeit der Rekonvaleszenz von den vom Facharzt bzw. vom Amtsarzt vorgegebenen Deputatsstunden und deren Verteilung auf die Wochentage grundsätzlich nicht abgewichen werden. Auch ist bei der Lehrauftragsverteilung und der Stundenplangestaltung darauf zu achten, dass diese einer erfolgreichen Wiedereingliederung nicht zuwiderlaufen. 3.2 Gewährung von befristeten zusätzlichen Ermäßigungsstunden In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag das Staatliche Schulamt Ludwigsburg der schwerbehinderten Lehrkraft eine befristete zusätzliche Deputatsermäßigung in Höhe von bis zu zwei Wochenstunden gewähren (D der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit für Lehrer an öffentlichen Schulen). Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die als Schwerbehinderung anerkannte Beeinträchtigung sich im Lehrerberuf besonders gravierend auswirkt. Dies kann insbesondere dann zutreffen, wenn als Schwerbehinderung anerkannte Beeinträchtigungen im Bereich des Sprechens, Hörens, Sehens, Schreibens, Gehens oder Stehens vorliegen. Die zusätzlichen Depu- 4
5 tatsermäßigungsstunden werden grundsätzlich jeweils befristet gewährt; dies gilt auch bei einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis. Sollten nach Ablauf des Befristungszeitraums die Auswirkungen der lehrerspezifischen Behinderung weiterhin bestehen bzw. durch erneute Erkrankungen, Krankheitsverschlechterungen oder -schübe die zusätzliche Ermäßigung wieder bzw. weiter notwendig sein, so ist dies mit einem erneuten Antrag mit fachärztlichem Bericht, der die Notwendigkeit der zusätzlichen Deputatsermäßigung bescheinigt, darzulegen. 4. Ziele 4.1 Unterrichtsverpflichtung der schwerbehinderten Lehrkräfte Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan, Aufsichtsführung und bei sich abzeichnenden Problemen. Die Schulleiterin/der Schulleiter führt am Ende des Schuljahres zur Vorbereitung des folgenden Schuljahres mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein persönliches Gespräch mit dem Ziel, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Bei Konflikten ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die Situation zu bereinigen. In beiden Fällen ist auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu diesen Gesprächen hinzuzuziehen. Es ist sinnvoll, über die Ergebnisse ein Protokoll zu erstellen und dieses dem/der Beschäftigten auszuhändigen. Die der Schwerbehinderung zugrunde liegende Erkrankungen müssen von der Lehrkraft nicht offen gelegt werden. Nachfragen nach den Erkrankungen sind deshalb nicht zulässig Ruhepausen, Kooperationszeit, Aufsicht Die für die einzelne schwerbehinderte Lehrkraft notwendigen Ruhepausen (z.b. bei der Terminierung von Konferenzen) sind zu ermöglichen. Bei der Aufsichtsführung, der Teilnahme an der Kooperationszeit und Konferenzen sind die Belange der einzelnen schwerbehinderten Lehrkraft zu berücksichtigen Krankheitsvertretung ( Lehrerreserve ) Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis zur Krankheitsvertretung an anderen Schulen eingesetzt werden Schwankendes Deputat Eine auch nur zeitweilige Überschreitung des Deputats (z.b. bei Fächerverbünden) ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der schwerbehinderten Lehrkraft möglich. 5
6 4.2 Mehrarbeit Schwerbehinderte Lehrkräfte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt ( 124 SGB IX). Nach 68 Abs. 3 SGB IX ist der 124 (Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen) auch für die gleichgestellten Lehrkräfte mit dem Grad 30 und 40 anzuwenden. Bei Behinderung mit dem Grad 30 und 40 (ohne eine Gleichstellung) sind deren besonderen Belange bei der Erteilung von Mehrarbeit zu berücksichtigen. Klassenzusammenlegungen und das Unterrichten oder Beaufsichtigen von Parallelklassen sind schwerbehinderten Lehrkräften nicht zuzumuten. 4.3 Außerunterrichtliche Veranstaltungen Schullandheim, mehrtägige Schulausflüge und Studienreisen Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis als Leiter/in oder Begleitperson eingesetzt werden Wandertage, Schulfeste, Sport- und andere schulische Veranstaltungen Bei Wandertagen, Schulfesten, Sport- und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange der schwerbehinderten Lehrkräfte berücksichtigt werden. 4.4 Versetzungen und Abordnungen Für schwerbehinderte Lehrkräfte ist es je nach Art und Schwere der Behinderung schwieriger als für andere Beschäftigte, sich auf einen neuen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei Versetzungen von schwerbehinderten Lehrkräften ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. ( 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Anträgen schwerbehinderter Lehrkräfte auf Versetzung und Abordnung soll möglichst entsprochen werden. (SchwbVwV 2.4.1) 4.5 Fort- und Weiterbildung Schwerbehinderte Lehrkräfte haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens sowie Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung ( 81 SGB IX ). 4.6 Einstellungen Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Lehrkräfte bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Liegt die Bewerbung mindestens einer schwerbehinderten Person vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung zu allen Einstellungsgesprächen (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerbern) einzuladen, es sei denn, die schwerbehinderte Person widerspricht der Teilnahme. Die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber sind 6
7 gegenüber der Schwerbehindertenvertretung offen zu legen ( 81 SGB IX, SchwbVwV 2.1.1). 4.7 Beurteilung Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung teilnimmt. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. (SchwbVwV 2.5) 4.8 Prävention Die untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleiterin/der Schulleiter schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den örtlichen Personalrat sowie gegebenenfalls das Integrationsamt ein. Mit ihnen werden alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen erörtert, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt die untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleiterin/der Schulleiter mit dem örtlichen Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt, der Arbeitsplatz erhalten werden und die betroffene Person sinnvoll wieder eingegliedert werden kann. Der örtliche Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung wachen darüber, dass die Schulleiterin/der Schulleiter die ihm nach dieser gesetzlichen Vorgabe obliegenden Verpflichtungen erfüllt. ( 84,2 SGB IX) 4.9 Arbeitsumfeld Barrierefreiheit Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräften an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Der Schulleiter/die Schulleiterin wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen ( 39 LBO) durch den Schulträger umgesetzt werden Parkmöglichkeiten Schwerbehinderten Lehrkräften, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg zu und von der Schule angewiesen sind, ist auf den für die Schule vorhandenen Parkplätzen eine genügende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen. 7
8 4.10 Erweiterter Geltungsbereich Nach 68 Abs. 3 SGB IX gelten alle Teile der Integrationsvereinbarung auch für die gleichgestellten Lehrkräfte mit einem Grad 30 und 40. Für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad 30 und 40, die nicht gleichgestellt sind, gelten die Bereiche Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan,. Aufsichtsführung und bei sich abzeichnenden Problemen Ruhepausen, Kooperationszeit, Aufsicht Krankheitsstellvertretung Schwankendes Deputat 4.2 Mehrarbeit (siehe besondere Formulierung) Schullandheim, Schulausflüge und Wandertage Sportveranstaltungen, Schulfeste und andere schulische. Veranstaltungen Beurteilung Prävention 4.12 Schwerbehindertenversammlung 4.12 Schwerbehindertenversammlung Neben den Schwerbehinderten und den Gleichgestellten können auch die Behinderten mit einem Grad 30 und 40 an den Schwerbehindertenversammlungen teilnehmen. 5. Schlussbestimmungen Die Integrationsvereinbarung ist verbindlich und wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben. Die Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung. Ludwigsburg, den überarbeitet mit Stand 10. Nov überarbeitet mit Stand 03. Juli.2009 überarbeitet mit Stand 19. Juli 2011 Gabriele Traub Amtsleiterin Ilse Bodmann-Hocke Schwerbehindertenvertretung Ute Falkenberg Personalrat 8
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