Bewerbergespräche / Bewerberauswahl Auszug aus: Handreichungen für die Schulen für schulbezogene Stellenausschreibungen Dez. 2009

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1 Infos für Schulleiter im Umgang mit Schwerbehinderten und Kranken 1. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) 2. Schwerbehinderten Verwaltungsvorschrift (SchwbVwV ab ) wichtige Punkte: Erhöhte Fürsorge- und Förderungspflicht (SchwbVwV 2.1.) Deputat und Stundenplan Die schwerbehinderte Person ist so einzusetzen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten kann. ( 81 Abs.4 Nr. 1 SGB IX) Vertretungsstunden Mehrarbeit auf Verlangen der Schwerbehinderten /Gleichgestellten freizustellen ( 124 SGB IX) Mehrarbeit im Sinne der Verwaltungsvorschrift ist die über die tägliche Arbeitszeit hinausgehende Heranziehung zum Dienst. (SchwbVwV 4.4.) Dienstliche Beurteilung Gespräch mit dem Schwerbeh. / Gleichgestellten (Umfang der Schwerbehinderung - Einschränkung im Unterricht) Vor der Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. (SchwbVwV 5.7.) Bewerbergespräche / Bewerberauswahl Auszug aus: Handreichungen für die Schulen für schulbezogene Stellenausschreibungen Dez Vorauswahl von Bewerberinnen/Bewerbern: Da i.d.r. nur Bewerbungen von Lehrkräften mit Zweiter Lehramtsprüfung vorliegen, kann eine Vorauswahl nach Gesamtqualifikation / Leistungszahl / Laufbahnprüfungsnote vorgenommen werden. Mit der Benennung von Bevorzugungskriterien (z.b. Bewerber/-innen mit Mathematik werden bevorzugt) in der Ausschreibung besteht die Möglichkeit, eine Vorauswahl entsprechend diesen Kriterien zu treffen (s. auch Ausfüllhinweise im Intranet). Die über die Vorauswahl abgelehnten Bewerber/-innen sind in geeigneter Weise hierüber zu informieren. Mit allen übrigen Bewerber/-innen, die das Anforderungsprofil bzw. die in der Ausschreibung genannten Bevorzugungskriterien erfüllen, sind Bewerbergespräche zu führen. Schwer behinderte Bewerber/-innen sind - unabhängig von der Anwendung von Vorauswahlkriterien - immer zu einem Bewerbergespräch einzuladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. D. h. schwer behinderte Bewerber/- innen können nicht wegen schlechter Gesamtqualifikation/Note vom Bewerbergespräch ausgeschlossen werden An den Bewerbergesprächen nehmen teil: - Schulleitung - örtliche Personalvertretung bzw. ein von der GLK gewähltes Mitglied - Beauftragte für Chancengleichheit im Bereich der gewerblichen Schulen in allen Regierungsbezirken, bei kaufmännischen Schulen im Regierungsbezirk Freiburg (Bereiche

2 geringerer Repräsentanz von Frauen) - ggf. Schwerbehindertenvertretung der Schule bzw. der unteren Schulaufsichtsbehörde (Wenn sich unter den Bewerbern eine schwer behinderte Lehrkraft befindet ist bei allen Bewerbergesprächen die Schwerbehindertenvertretung einzuladen, es sei denn, die schwer behinderte Lehrkraft widerspricht dem ausdrücklich.) - ggf. Vertretung der Fachschaft 2 Einladung zum Vorstellungsgespräch Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen frei werdenden und neu zu besetzenden oder um einen neuen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt ( 82 Satz 1 bis 3 SGB IX). (SchwbVwV 3.3.) Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten ( 81 Absatz 1 Satz 4 SGB IX). (SchwbVwV 3.4.) 2. Hilfen des Wiedereinstiegs nach längerer Krankheit (ohne finanzielle Abstriche) a) Rekonvaleszenzregelung für Beamte ( 68 Abs. 3 LBG) genaue Informationen im Infoblatt Rekonvaleszenz im Ratgeber der Schwerbehindertenvertretung befristete Deputatsermäßigung zum langsamen wieder Einstieg auch ohne Anerkennung als Schwerbehinderter (grundsätzlich bis zu einem Jahr möglich, nur in ganz begründeten Ausnahmefällen bis zu 2 Jahren) Voraussetzung für die Genehmigung einer Rekonvalseszenz: Durch die Rekonvaleszenzaßnahme muss eine begründete Aussicht bestehen, dass die Betroffenen wieder ihre volle Dienstfähigkeit erreichen können. (Muss aus dem Arztbericht hervorgehen. Bei chronischen Erkrankungen ist eine Rekonvaleszenz nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.) Bei anerkannter Schwerbehinderung bedeutet volle Dienstfähigkeit: Regelstundenmaß abzüglich der möglichen Deputatsermäßigung aus der Schwerbehinderung (s.a. Infoblatt Anerkennungsverfahren Schwerbehinderung im Ratgeber der Schwerbehindertenvertretung) 2

3 Vorgehen: 3 Siehe Infoblätter zur Rekonvaleszenz b) Umgang mit Rekonvaleszenten Durch die Rekonvaleszenz sollen die Betroffenen wieder an ihre volle Leistungsfähigkeit heran geführt werden. Dabei ist auf folgendes zu achten: - Rekonvaleszenten haben den gleichen Status wie Schwerbehinderte, da sie von Schwerbehinderung bedroht sind - Rekonvaleszenz nicht zu früh und nicht mit zu hohem Deputat beginnen. - Die Rekonvaleszenz und die Verlängerung der Rek. kann nur kurzfristig erfolgen, längstens vier Wochen vor Beginn bzw. vor Ablauf der genehmigten Rekonvaleszenz. - Bei Verlängerung über ein Jahr hinaus, vorher unbedingt Rücksprache mit der Schwerbehindertenvertretung. - Das Deputat bzw. der größte Teil des Deputats soll ein fester Lehrauftrag sein (keine Kstv), wenn möglich im seitherigen Lehrauftrag der Betroffenen. - Aus Gründen der Fürsorgepflicht verbietet sich bei Rekonvaleszenten die Anordnung von Mehrarbeit. - Die Rekonvaleszenz sollte unbedingt an der seitherigen Schule durchgeführt werden (Ausnahmen im Einzelfall und nach Gespräch mit SBV möglich). - Vor dem Einsatz der Rekonvaleszenten muss unbedingt ein Gespräch zwischen Schulleitung und Betroffenen stattfinden (evtl. unter Beteiligung der SBV und des SSA). - Bei Störungen bzw. Schwierigkeiten in der Rekonvaleszenz sollte die SBV eingeschaltet werden. - Rekonvaleszenten sollte die Beantragung der Schwerbehinderung angeraten werden. Weitere Fürsorgemaßnahme durch die Schulleitung: - Betroffene schon vor Beginn der Rekonvaleszenz auf die Möglichkeit einer Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung hinweisen. c) Arbeitsversuche bei Tarifbeschäftigten Stufenweise Wiedereingliederung ( 74 SGB V) 3

4 Es handelt sich um einen freiwilligen Arbeitsversuch bei dem die Betroffenen offiziell krank geschrieben sind. (bis zu 1,5 Jahren möglich) 4 Vorgehen: 1. Formloser Antrag bei Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung. 2. Arztbericht aus dem hervorgeht was und wie viel Stunden die Betroffenen leisten können. wichtig: Keine Vertragsänderung vornehmen, sonst erhalten die Betroffenen lediglich Gehalt in Höhe des Deputats. Siehe auch Arbeitsversuch für Angestellte im Ratgeber 3. Beihilfeverordnung (K.u.U. 20/95 S. 581 ff) a) 7 BVO: u.a. "sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation" zu beachten: Wichtig: Die Betroffenen sind während dieser Maßnahme krank geschrieben keine Genehmigung durch die Schulleitung erforderlich Maßnahme kann zu jeder Zeit angetreten werden Die Betroffenen holen einen Termin beim Gesundheitsamt Amtsarzt stellt Notwendigkeit und Dauer der Maßnahme fest ab 30 Tage Dauer: Genehmigung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung keine Fristenregelung (alle drei oder vier Jahre, sondern immer, wenn medizinisch erforderlich) Welche Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig? Aufwendungen für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, für ärztlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sowie für ärztlich angeordnete Heilbehandlungen nach 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO (z.b. Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs- sowie Sprachtherapie und die dabei 4

5 verbrauchten Stoffe), soweit sie nicht der Höhe nach begrenzt sind; Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege. 5 Für die genannten Aufwendungen gelten folgende beihilferechtliche Abrechnungsgrundsätze: Hat die Klinik / Einrichtung einen Versorgungsvertrag nach 111 SGB V und damit einen Tagessatz für Sozialversicherte, so ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf die Höhe dieses Tagessatzes für Sozialversicherte beschränkt. Lediglich gesondert berechnete oder nachgewiesene ärztliche Leistungen können neben dem Tagessatz für Sozialversicherte dem Grunde nach beihilfefähig sein. Ein sogenannter Selbstzahlersatz sowie evtl. gesondert berechnete Leistungen für ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen sind deshalb auch nur bis zur Höhe des Tagessatzes für Sozialversicherte beihilfefähig. Hat die Klinik keinen Versorgungsvertrag mit den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen und damit auch keinen Tagessatz für Sozialversicherte, so sind für Unterkunft und Verpflegung und Pflege einschließlich der Aufwendungen für Arzneimittel und Heilbehandlungen bis zu 128 Euro pro Tag beihilfefähig. Daneben sind lediglich gesondert berechnete oder nachgewiesene ärztliche Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig. Sind in dem von der Klinik in Rechnung gestellten Tages-/Pauschalsatz auch bereits die Aufwendungen für die Arzneimittel, die Heilbehandlungen (z.b. Massagen, Bäder usw.) und ggf. die ärztlichen Leistungen enthalten, so sind bis zu 164 Euro pro Tag beihilfefähig; b) 8 Kuren Erstmalige Wartezeit von 5 Jahren 3 - jährige Frist (wie bisher) seit letzter Kur Landesamt zahlt lediglich den Beihilfesatz von 26 Euro/ Tag und Person für Verpflegung und Unterkunft begrenzt auf eine Dauer von höchstens 30 Tagen Großteil der Kur muss in den Ferien liegen Antrag über die Schulleitung - diese stellt auch fest, ob die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt dienstlich möglich ist. Weitere Infos auf: Bei > Basisinfos dort bei > Ratgeber August 2014 Walter Renz Regierungspräsidium Tübingen Schwerbehindertenvertretung-GHWRGS Abteilung Schule und Bildung Roman-Stelzer-Str. 14 Postfach Haigerloch Tübingen 07474/7631 wmrenz@gmx.de 5

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