Gemeinsame Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Integrationsämter und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

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1 arbeitskammer.de Gemeinsame Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Integrationsämter und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände über die Durchführung von Schulungs und Bildungsmaßnahmen der Integrationsämter gemäß 102 SGB IX 1. Schulungs und Bildungsmaßnahmen der Integrationsämter; Unterstützung durch die Arbeitgeber 1.1. Nach 102 Abs. 3 SGB IX haben die Integrationsämter den Auftrag, Schulungs und Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen sowie deren Stellvertreter, Beauftragte der Arbeitgeber und Betriebsräte durchzuführen, damit diese über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben nach den 93, 95, 97 und 98 SGB IX bei der Eingliederung Schwerbehinderter in der betrieblichen Praxis erfüllen zu können Es liegt auch im Interesse der Arbeitgeber, dass die im Rahmen der Nr genannten Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um gemeinsam mit ihnen die Beschäftigung der Behinderten auf geeigneten und wirtschaftlichen Arbeitsplätzen zu fördern. Die Arbeitgeber unterstützen deshalb die Schulungs und Bildungsmaßnahmen der Integrationsämter im Rahmen dieser Empfehlung Die Integrationsämter sind entsprechend dem gesetzlichen Auftrag bestrebt, ein ausreichendes Angebot an Schulungs und Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Schulungsmaßnahmen anderer Organisationen werden durch diese Empfehlung nicht berührt. 2. Inhalt und Art von Schulungs und Bildungsmaßnahmen 2.1. Die Schulungs und Bildungsmaßnahmen der Integrationsämter vermitteln Kenntnisse insbesondere in folgenden Bereichen: Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sowie Zusammenarbeit der in 17

2 Seminare für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte Bildungskalender SGB IX genannten Personen, Vertretungen und Behörden, Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten gemäß 81 SGB IX, Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht, begleitende Hilfen der Integrationsämter im Arbeits und Berufsleben einschließlich der Gewährung finanzieller Leistungen an Arbeitgeber und Schwerbehinderte, Arten und Auswirkungen von Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung bestimmter Behindertengruppen auf die Beschäftigung (z. B. Blinde, Gehörlose, psychisch Behinderte, Suchtkranke, geistig Behinderte und Schwerstkörperbehinderte), Anforderungen an behindertengerechte Ausbildungs und Arbeitsplätze sowie deren Auswahl und Gestaltung, Grundzüge der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, soweit Fragen der betrieblichen Praxis berührt sind, Arbeits, Sozialversicherungs und Arbeitsförderungsrecht in seinen speziellen Bezügen zum Schwerbehindertenrecht Das Schulungs und Bildungsangebot umfasst Grundkurse, Aufbaukurse zur Vertiefung der Kenntnisse in bestimmten Bereichen, kurzzeitige in der Regel eintägige Informationsveranstaltungen zu begrenzten, insbesondere aktuellen Themen im Rahmen der Nr Den in 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen und Vertretungen sollte angeboten werden, möglichst gemeinsam an den Schulungs und Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Damit sollen einerseits die jeweiligen Interessen und Erfahrungen im Hinblick auf die Beschäftigung Schwerbehinderter eingebracht und andererseits die innerbetriebliche Zusammenarbeit verbessert werden Die Integrationsämter erklären sich bereit, auf Anregung von Unternehmen, Konzernen und Verbän- 18

3 arbeitskammer.de den besondere Schulungs und Bildungsmaßnahmen für die in diesen Bereichen tätigen Personen nach 1.1 durchzuführen. 3. Dauer der Schulungs und Bildungsmaßnahmen Bei der Festlegung der Dauer der einzelnen Maßnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: der Informationsbedarf der Zielgruppe, der z. B. bei erstmalig gewählten Schwerbehindertenvertretungen größer sein dürfte. die Zusammensetzung der Zielgruppen und deren Vorkenntnisse und der Umfang und die Schwierigkeit einzelner Themen. Dem entsprechend kann die Dauer der einzelnen Maßnahmen einschließlich An und Abreise ein bis fünf Tage betragen. 4. Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungsund Bildungsmaßnahmen der Integrationsämter 4.1. Die Teilnahme von Vertrauensmännern und Vertrauensfrauen an Schulungs und Bildungsmaßnahmen der Integrationsämter, die nach dieser Empfehlung durchgeführt werden, wird grundsätzlich als erforderlich angesehen. Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen sollten im Rahmen der folgenden Regelungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von der Arbeit nach 96 Abs. 4 SGB IX befreit werden, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist. Verschiedene Maßnahmen innerhalb eines Amtsjahres werden zusammengerechnet. Soweit in einem Amtsjahr der zeitliche Rahmen nicht ausgeschöpft wird, kann dieser nur in begründeten Ausnahmefällen (u. a. begründete Teilnahmeverhinderung, Fehlen entsprechender Schulungsangebote oder notwendige Teilnahme an einer nächstjährigen, länger dauernden Schulungs oder Bildungsmaßnahme) in das nächste Amtsjahr übertragen werden. 19

4 Seminare für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte Bildungskalender Erstmalig gewählte Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten sollen im ersten Jahr der Amtszeit für die Dauer einer entsprechenden Maßnahme bis zu fünf Arbeitstagen, in den folgenden Jahren für die Dauer einer entsprechenden Maßnahme bis zu drei Arbeitstagen jährlich jeweils einschließlich An und Abreise befreit werden. Dies gilt auch für die nach 94 SGB IX nachrückenden Stellvertreter sinngemäß Wiedergewählte Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten sollen für die Dauer einer entsprechenden Maßnahme bis zu drei Arbeitstagen jährlich einschließlich Anund Abreise befreit werden Neu gewählte Stellvertreter von Vertrauensmännern und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten nach 95 SGB IX (herangezogene Stellvertreter in Betrieben mit über 200 Schwerbehinderten) sollen im ersten Jahr der Amtszeit für die Dauer einer entsprechenden Maßnahme bis zu fünf Arbeitstagen, in den folgenden Jahren für die Dauer einer entsprechenden Maßnahme bis zu drei Arbeitstagen jeweils einschließlich An und Abreise befreit werden Wiedergewählte Stellvertreter von Vertrauensmännern und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten nach 95 SGB IX (herangezogenen Stellvertreter in Betrieben mit über 300 Schwerbehinderten) sollen für die Dauer einer entsprechenden Maßnahme bis zu drei Arbeitstagen jährlich einschließlich Anund Abreise befreit werden Stellvertreter von Vertrauensmännern und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten in Betrieben mit bis zu 200 Schwerbehinderten können nach praktischen Notwendigkeiten, dem Umfang ihrer Aufgaben und ihren bisherigen Erfahrungen und Kenntnissen für die Teilnahme an entsprechenden Maß- 20

5 arbeitskammer.de nahmen bis zur Dauer von drei Arbeitstagen jährlich einschließlich An und Abreise befreit werden Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, die nicht Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten sind, richtet sich nach 37 Abs. 6 BetrVG. 5. Schulungs und Bildungsmaßnahmen für weitere betriebliche Aufgabenträger Mit Problemen, die sich bei der Beschäftigung Schwerbehinderter ergeben können, sind auch weitere betriebliche Aufgabenträger befasst, z. B. Werksärzte, Sicherheitsfachkräfte, betriebliche Sozialbetreuer, Personalsachbearbeiter, Betriebsleiter, Meister usw. Die Integrationsämter bieten deshalb den Betrieben an, diesen Personen Kenntnisse über die in Nr. 2 aufgeführten Themen zu vermitteln. Hierzu sollte den Integrationsämter im Rahmen von Informationsveranstaltungen der Betriebe oder Arbeitgeberverbände Gelegenheit gegeben werden. Die Integrationsämter bieten ferner an, ihrerseits gesonderte Informationsveranstaltungen für diese betrieblichen Ansprechpartner durchzuführen oder sie an den allgemeinen Schulungs und Bildungsmaßnahmen zu beteiligen. Schulungsanspruch: Leitsätze: 1. Der Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung hat zwei Voraussetzungen: Die Schulungsveranstaltung muss Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung muss für die Schwerbehindertenvertretung persönlich erforderlich sein 2. Bei der Schulungsveranstaltung der Integrationsämter ist generell davon auszugehen, dass sie für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist. 21

6 Seminare für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte Bildungskalender Die persönliche Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Schwerbehindertenvertretung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Sie hat sich bei der Beantwortung dieser Frage auf den Standpunkt eines vernünftigen, unbefangenen Beurteilers zu stellen, der die Interessen des Arbeitgebers einerseits, des Amtes und der Schwerbehinderten andererseits abzuwägen hat. Der Arbeitgeber, der die persönliche Erforderlichkeit wegen bereits vorhandener Kenntnisse bei der Schwerbehindertenvertretung verneint, muss den Nachweis führen, dass die Teilnahme an der konkreten Veranstaltung für die Schwerbehindertenvertretung aus diesem Grund unentbehrlich ist. Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 17. März 1999 (12 K ) 6. Organisation und Kostentragung 6.1. Die Integrationsämter führen die Schulungs und Bildungsmaßnahmen möglichst ortsnah und im Bereich der für den Betrieb zuständigen Integrationsämter durch. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit werden auch bei der Auswahl der Tagungsstätte, unter Nutzung von kostengünstigen Tagungsmöglichkeiten der Betriebe oder öffentlich geförderten Einrichtungen, beachtet Die Integrationsämter tragen die Sachkosten (Raummiete, Informationsmaterial, Referentenkosten usw.). Die Arbeitgeber tragen das Arbeitsentgelt, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten der Teilnehmer. 22

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