Schwerbehindertenvertreter

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1 Schwerbehindertenvertreter sind UNABHÄNGIG! Wichtiger denn je! Vorrangig! Bestens informiert! Bei jeder Sitzung dabei! Gut vertreten! Geschützt! Warum? Das lesen Sie auf den folgenden Seiten! Lächeln inklusive SBV

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3 Unabhängig! Als Schwerbehindertenvertreter sind Sie eine selbstständige Interessenvertretung im Betrieb* mit eigenen Rechten und Aufgaben. Sie üben Ihr Amt völlig unab hängig aus. Niemand darf Ihnen bei der SBV-Arbeit reinreden auch nicht der Arbeit geber oder der Betriebsrat*! Es ist verboten, die SBV bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern. Unzulässig ist alles, was die Amtsausübung unmöglich macht oder auch nur erschwert. die SBV wegen ihres Amtes zu benachteiligen oder zu begünstigen. Als SBV dürfen Sie im Vergleich zu Kollegen weder besser noch schlechter gestellt werden. Das gilt auch für Ihre berufliche Entwicklung. * Dies gilt auch für Dienststellen sowie Personalräte.

4 Wichtiger denn je! Als Schwerbehindertenvertreter sind Sie heute gefragter denn je. In unserer heutigen Gesellschaft gibt es vermehrt schwerbehinderte Menschen und auch psychische Belastungen und Erkrankungen kommen immer häufiger vor. Mit Ihrem speziellen Wissen nehmen Sie als SBV eine einzigartige Schnittstellenposition ein zwischen (schwer-) behinderten Kolleginnen und Kollegen, dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und den Behörden. Wofür genau sind Sie dabei zuständig? Die Aufgaben der SBV sind umfangreich und vielfältig. Dazu zählen z. B. Individuelle Hilfe und Beratung für (schwer-) behinderte Beschäftige Unterstützung bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung oder Gleichstellung Beteiligung bei Einstellungsverfahren Stellungnahmen zu Kündigungen Behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen Maßnahmen zur präventiven Gesundheitsförderung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Verhandlung von Inklusionsvereinbarungen und vieles mehr!

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7 Vorrangig! Was kommt zuerst? Ihre Tätigkeit als SBV hat grundsätzlich Vorrang vor Ihren normalen beruflichen Aufgaben als Arbeitnehmer. Deshalb haben Sie auch Anspruch auf vorübergehende Arbeitsbefreiung, wenn und soweit Sie Zeit brauchen, um Ihre Amtsaufgaben als SBV zu erfüllen. Dabei muss Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn ungemindert weiterzahlen. Als SBV entscheiden Sie selbst Sie brauchen Ihren Arbeitgeber nicht zu fragen, bevor Sie im Rahmen Ihres Amtes tätig werden. Sie entscheiden in jedem Einzelfall selbst, wann und für wie lange Sie Ihren SBV Aufgaben nachkommen. Aber: Das geht natürlich nicht nach Lust und Laune. Sie müssen gewissenhaft und unter vernünftiger Abwägung aller Umstände prüfen, ob die Arbeitsversäumnis erforderlich ist, um Ihr Amt ordnungsgemäß auszuführen. Abmeldepflicht! Bevor Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen, müssen Sie sich prinzipiell bei ihrem Vorgesetzten abmelden. Sie müssen auch die voraussichtliche Dauer und den Ort Ihrer Amts tätigkeit angeben, nicht jedoch die genaue Art der SBV-Arbeit!

8 Bestens informiert! Recht auf Information Der Arbeitgeber muss Sie als Schwerbehinderten vertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichten. Und: Vor einer Entscheidung muss er Sie anhören. In Schwerbehindertenangelegenheiten haben Sie als SBV dadurch ein viel weit reichenderes Recht auf Information als der Betriebsrat. Gut zu wissen! Die SBV muss zu allen sogenannten Monatsgesprächen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eingeladen werden, damit sie kontinuierlich über das Geschehen im Betrieb informiert ist. Recht auf Bildung Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen haben Sie Anspruch auf Fortbildung. Entsprechende Schulungen müssen Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Amtstätigkeit erforderlich sind. Dasselbe gilt für den ersten SBV-Stellvertreter und in bestimmten Fällen auch für die weiteren Stellvertreter. Mehr dazu unter

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10 Lächeln inklusive SBV

11 Bei jeder Sitzung dabei! Als Schwerbehindertenvertreter dürfen Sie an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Das Teilnahmerecht besteht unabhängig davon, welche Themen besprochen werden. Die SBV muss jeweils rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Keine Teilnahmepflicht die SBV kann an allen Sitzungen teilnehmen, muss es aber nicht. Beraten, nicht abstimmen! Als SBV haben Sie in den Betriebsratssitzungen beratende Funktion. Sie haben das Recht, Ihren Standpunkt zu vertreten. Ein Stimmrecht steht Ihnen jedoch nicht zu auch nicht, wenn es um Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen geht. Wenn Sie als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer Sitzung verhindert sind, kann der SBV-Stellvertreter an Ihrer Stelle teilnehmen. Aber Vorsicht! Sind Sie als Vertrauensperson zugleich Betriebsratsmitglied? Dann üben Sie auf der Sitzung des Betriebsrates beide Ämter gleichzeitig aus. Ihr Stellvertreter darf daher nicht zur Sitzung des Betriebsrates eingeladen werden. Ihr Doppelamt ist kein Verhinderungsgrund.

12 Gut vertreten! Neben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen muss auch immer mindestens ein SBV- Stellvertreter gewählt werden. In der Praxis hat sich die Wahl mehrerer Stellvertreter bewährt: So ist das SBV-Amt in jedem Fall lückenlos besetzt. Stellvertreter kommen auf verschiedene Weise zum Zug: Vertretung: Der erste Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson in allen Angelegenheiten, wenn diese an der Amtsausübung verhindert ist. Eine Verhinderung liegt vor bei Abwesenheit (z. B. Urlaub), Wahrnehmung anderer Amtsaufgaben oder persönlicher Befangenheit. Ist auch der erste Stellvertreter verhindert, kommt der Zweite zum Einsatz usw. Heranziehung: Die Vertrauensperson kann nach Unterrichtung des Arbeitgebers ab i. d. R. mehr als 100 schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb den ersten Stellvertreter, ab i. d. R. mehr als 200 auch den zweiten Stellvertreter, ab i. d. R. mehr als 300 auch den dritten Stellvertreter, usw. zu bestimmten SBV-Aufgaben heranziehen, um die Arbeit zu teilen. Nachrücken: Wenn die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt scheidet, so rückt der erste Stellvertreter für den Rest der laufenden Amtszeit nach.

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15 Geschützt! Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen besitzen Sie den gleichen besonderen Kündigungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied: Während Ihrer Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich unzulässig. Und auch vor einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sind Sie besonders geschützt. Denn diese ist nur möglich, wenn der Betriebsrat vorher zugestimmt hat. Eine außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung ist nichtig. Auch nach Beendigung der Amtszeit haben Sie einen Kündigungsschutz. Ein weiteres Jahr lang ist eine ordentliche Kündigung der Vertrauensperson grundsätzlich nicht erlaubt eine außerordentliche dagegen schon. SBV-Stellvertreter stehen ebenfalls unter Schutz: Kommen sie zum Einsatz, haben sie in dieser Zeit denselben besonderen Kündigungsschutz wie die amtierende Vertrauensperson. Der einjährige, nachwirkende Kündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des letzten Vertretungsfalles bzw. der letzten Heranziehung. Aufgepasst! Der besondere Kündigungsschutz bezieht sich nur auf eine arbeitgeberseitige Kündigung. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf einer Befristung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird davon nicht erfasst.

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